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Urteil

V ZR 110/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Prozessurteil, das nur gegenüber einem Teil notwendiger Streitgenossen ergeht, ist nicht schon deshalb unwirksam; es ist zwischen den beteiligten Parteien formell und materiell rechtskräftig. • Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei besonders schwerwiegenden Mängeln in Betracht. • Die Bindungswirkung eines solchen Urteils erstreckt sich nur auf die in den Prozess einbezogenen Streitgenossen; nicht beteiligte Wohnungseigentümer sind hiervon nicht gebunden. • Vorbringen zur Rechtshängigkeit eines Vorprozesses muss in den Tatsacheninstanzen des aktuellen Rechtsstreits geltend gemacht werden; die Revisionsinstanz kann neue prozessuale Tatsachen insoweit nicht zu ihren Gunsten berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit eines nur teilwiese gegen notwendige Streitgenossen ergangenen Urteils • Ein Prozessurteil, das nur gegenüber einem Teil notwendiger Streitgenossen ergeht, ist nicht schon deshalb unwirksam; es ist zwischen den beteiligten Parteien formell und materiell rechtskräftig. • Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei besonders schwerwiegenden Mängeln in Betracht. • Die Bindungswirkung eines solchen Urteils erstreckt sich nur auf die in den Prozess einbezogenen Streitgenossen; nicht beteiligte Wohnungseigentümer sind hiervon nicht gebunden. • Vorbringen zur Rechtshängigkeit eines Vorprozesses muss in den Tatsacheninstanzen des aktuellen Rechtsstreits geltend gemacht werden; die Revisionsinstanz kann neue prozessuale Tatsachen insoweit nicht zu ihren Gunsten berücksichtigen. Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte hatte in einem Vorprozess die Feststellung begehrt, dass eine Dachterrasse zu seinem Sondereigentum gehöre; er benannte eine Liste mit einigen, nicht allen Wohnungseigentümern als Prozessgegner. Wegen Versäumnisses wurde dem Beklagten das Sondereigentum zugesprochen; Einspruch und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Die Klägerin begehrt hier die Feststellung, dass das Versäumnisurteil unwirksam ist. Das Landgericht wies die Klage mangels Feststellungsinteresses ab; das Oberlandesgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Klägerin legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof zurückweist. • Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Versäumnisurteil wirksam ist und zwischen den im Vorprozess beteiligten Parteien Rechtskraft entfaltet. • Es besteht keine Notwendigkeit zu klären, ob in dem Vorprozess eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO vorlag, weil ein nur teilweiser Erfassungsfehler nicht generell zur Unwirksamkeit des Urteils führt. • Die Unwirksamkeit eines Urteils setzt besonders schwerwiegende Mängel voraus; die Rechtsprechung nennt nur enge Ausnahmefälle, wie Entscheidungsgegenstände, die dem Gericht nicht anhingen, widersprüchliche Tenöre oder Entscheidungen gegen nicht existente Parteien. • Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf die in den Prozess einbezogenen Streitgenossen; nicht beteiligte Wohnungseigentümer sind nicht gebunden und können die dingliche Rechtslage in eigenen Verfahren klären. • Es ist nicht gerechtfertigt, zur Wahrung der Rechtssicherheit die Wirksamkeit des Urteils zu verneinen, nur weil eine Entscheidung verfahrensfehlerhaft nicht alle nötigen Streitgenossen erfasst. • Vorbringen zur fehlenden Rechtshängigkeit des Vorprozesses kann in der Revision nicht neu geltend gemacht werden, wenn es nicht bereits in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits vorgetragen wurde. • Die Beiziehung der Vorakten machte deren gesamten Inhalt nicht automatisch zum Parteivorbringen; der Tatrichter muss nicht ex officio Beiakten auf günstige Tatsachen prüfen. • Das Gericht hat die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO getroffen. Die Revision der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Versäumnisurteil im Vorprozess ist wirksam und entfaltet zwischen den damals beteiligten Parteien formelle und materielle Rechtskraft; daher besteht die Feststellungsklage der Klägerin nicht durchsetzbar. Soweit die Klägerin geltend macht, es habe an der Rechtshängigkeit des Vorprozesses gefehlt, ist dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen, weil es in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend vorgetragen worden war. Nicht beteiligte Wohnungseigentümer bleiben frei, die dingliche Rechtslage in eigenen Verfahren zu klären; dies reicht jedoch nicht aus, dem angegriffenen Urteil die Wirksamkeit abzusprechen.