Entscheidung
VIII ZR 81/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:301121BVIIIZR81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:301121BVIIIZR81.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 81/20 vom 30. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2021 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 2. März 2018 wendet, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Kläger zu 1 bis 3 sind Vermieter, der Beklagte ist seit dem Jahr 1976 Mieter einer im zweiten Obergeschoss eines aus drei Wohneinheiten bestehen- den Hauses in H. gelegenen Zweizimmerwohnung nebst einem andern- orts befindlichen Keller. Die zuletzt zu entrichtende Nettokaltmiete belief sich auf 257,68 € monatlich. Im Jahr 2015 erklärte lediglich der (am Revisionsverfahren nicht mehr be- teiligte) Kläger zu 1, der mit seiner Familie in dem Haus in H. die im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss gelegenen Räume bewohnt, gegen- über dem Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage wies das 1 2 - 3 - Amtsgericht in einem Vorprozess ab. Es ließ zwar die Eigenbedarfskündigung des Klägers zu 1 durchgreifen, ordnete jedoch auf den Härteeinwand des Be- klagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit an. Die hier- gegen eingelegte Berufung nahm der Kläger zu 1 zurück, nachdem das Landge- richt zwar Bedenken gegen das Vorliegen von Härtegründen geäußert, die Kün- digung jedoch aus formellen Gründen als unwirksam angesehen hatte, da die Kläger zu 2 und 3 die Kündigungserklärung nicht mitunterzeichnet hatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. März 2018 erklärten nunmehr die Klä- ger zu 1 bis 3 - mit der gleichen Begründung wie in der vorstehend genannten Kündigungserklärung - die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs des Klägers zu 1. Der mittlerweile über 70 Jahre alte Beklagte wi- dersprach der Kündigung und berief sich erneut auf das Vorliegen von Härte- gründen, die sich seit dem Vorprozess nicht verändert hätten. Das Amtsgericht hat die von den Klägern zu 1 bis 3 erhobene, auf Räu- mung und Herausgabe der Wohnung nebst Keller gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger zu 2 und 3 hat das Landgericht - unter Zurückwei- sung der Berufung des Klägers zu 1 - das erstinstanzliche Urteil teilweise abge- ändert und der Klage stattgegeben. Dabei hat es die Eigenbedarfskündigung der Kläger für wirksam erachtet und einen Anspruch des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 574, 574a BGB mangels einer Bindung der Kläger zu 2 und 3 an die Entscheidung des Vorverfahrens und wegen Fehlens von Här- tegründen im Sinne des § 574a Abs. 1 Satz 1 BGB verneint. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be- klagte sein Klageabweisungsbegehren gegenüber den Klägern zu 2 und 3 weiter. 3 4 5 - 4 - II. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Bejahung der Wirk- samkeit der Kündigung vom 2. März 2018 wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB durch das Berufungsgericht wendet. Insoweit ist die Revision nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO), weil sie - entgegen der Auffassung der Revision - vom Berufungsgericht diesbezüglich nicht zugelassen worden ist. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf das mögliche Vorliegen der Voraussetzungen der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB und damit auf den von dem Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses beschränkt. 1. Eine solche Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entschei- dungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechts- frage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe er- geben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs be- schränkt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, NJW 2020, 1287 Rn. 24; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15 f.; vom 15. September 2021 - VIII ZR 76/20, WM 2021, 2046 Rn. 19; Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 5; vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, NJW-RR 2019, 130 Rn. 14; vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 9). So verhält es sich auch hier. 6 7 - 5 - a) Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich seiner Ausführun- gen in den Entscheidungsgründen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die ʺReichweite und die Rechtsfolgen von rechtskräftigen Gestaltungsurteilen, die - wenngleich rechtsfehlerhaft - lediglich gegenüber einem von mehreren notwendigen Streit- genossen ergangenʺ seien, höchstrichterlich nicht geklärt seien. b) Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage nach der Bindungs- wirkung des amtsgerichtlichen Urteils aus dem Vorprozess stellt sich - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - lediglich dahingehend, ob dem von den - am Revisionsverfahren noch beteiligten - Klägern zu 2 und 3 geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruch die von dem Beklagten verlangte Fortset- zung des Mietverhältnisses (§§ 574 ff. BGB) entgegensteht. Sie stellt sich hinge- gen nicht im Hinblick auf die - von dem Berufungsgericht angenommene - Wirk- samkeit der von den Klägern erklärten Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision daher auf ein mögliches Vorliegen der Voraussetzungen der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB und damit eines etwaigen Anspruchs des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses beschränkt. 2. Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Be- schränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen und Anspruchselemente un- wirksam (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2021 - VIII ZR 76/20, WM 2021, 2046 Rn. 20; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 16; Se- natsbeschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, NJW-RR 2019, 130 Rn. 16). Das Berufungsgericht hat jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hin- sichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision 8 9 10 - 6 - beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, aaO; Senatsbeschlüsse vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, aaO; vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn bei der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB und dem dort vorgesehenen Anspruch des Mieters auf Fortset- zung des Mietverhältnisses, in deren Rahmen - und nicht in dem des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - die besonderen Belange des Mieters im Einzelfall (individuelle Härte) auf dessen Widerspruch hin berücksichtigt werden, handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff - hier namentlich der Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - beur- teilt werden und auch im Fall der Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsbeschluss vom 21. Au- gust 2018 - VIII ZR 186/17, aaO Rn. 17 mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO Rn. 7; vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 1 f.). Für die Selbstständigkeit des die Härteregelung betreffenden Teils des Streitstoffs spricht zudem die Vorschrift des § 308a Abs. 2 ZPO, wonach die Möglichkeit einer selbständigen Anfechtung des gerichtlichen Ausspruchs über die Fortsetzung des Mietverhältnisses besteht. III. 1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, fehlt es an einem Zulassungsgrund (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angegebenen Frage der Reichweite der Rechtskraft und Bindungswirkung eines rechtskräftigen, aber nur gegenüber ei- 11 12 - 7 - nem von mehreren (notwendigen) Streitgenossen ergangenen Gestaltungsur- teils kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswe- gen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, ZIP 2016, 1721 Rn. 34; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NZG 2010, 625 Rn. 3; vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 9; vom 25. August 2020 - VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 9; vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 316/19, juris Rn. 7). Klärungsbedürftig sind danach sol- che entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18, juris Rn. 17; vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, aaO Rn. 10). bb) Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage nach der Reich- weite der Rechtskraftwirkung eines Gestaltungsurteils ist jedoch entgegen der 13 14 15 - 8 - Ansicht des Berufungsgerichts nicht klärungsbedürftig. Weder das Berufungsge- richt noch die Revision zeigen insofern einen bestehenden Meinungsstreit auf. Die Frage lässt sich im Übrigen anhand der bereits ergangenen höchstrichterli- chen Rechtsprechung auch ohne weiteres beantworten. (1) Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile insoweit der (materiellen) Rechtskraft fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen An- spruch entschieden ist. Die Rechtskraft wird hiernach auf den unmittelbaren Streitgegenstand, das heißt auf die Rechtsfolge beschränkt, die aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 21. Ok- tober 2020 - VIII ZR 261/18, BGHZ 227, 198 Rn. 32 mwN). Die Rechtskraft eines Urteils wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, NZV 2015, 179 Rn. 9; vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 382 f.; MünchKomm- ZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 325 Rn. 1, 5 und 10). Daher entfaltet selbst im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) - wobei vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob eine solche zwischen den Klägern zu 1 bis 3 als Vermieter der streitgegenständlichen Räum- lichkeiten bestand - ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenos- sen erfassendes Urteil keine Bindungswirkung gegenüber den nicht am Rechts- streit beteiligten Streitgenossen (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2014 - V ZR 110/13, WuM 2014, 432 Rn. 11; vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, aaO; MünchKommZPO/Gottwald, aaO Rn. 75, 93; vgl. auch Senatsurteil vom 21. De- zember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133 unter II 2). Auch eine etwaige 16 17 18 - 9 - Tatsachenpräklusion kann diesen bereits deshalb nicht entgegengehalten wer- den, weil sie nicht weitergeht als die Rechtskraftwirkungen des Urteils (vgl. Se- natsurteil vom 21. Oktober 2020 - VIII ZR 261/18, BGHZ 227, 198 Rn. 42; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 18; jeweils mwN). (2) Für Gestaltungsurteile gilt, wie der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs zu entnehmen ist, im Grundsatz nichts anderes (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. November 2011 - X ZR 23/11, GRUR 2012, 540 Rn. 11 f.; vom 18. Mai 2021 - X ZR 23/19, GRUR 2021, 1171 Rn. 7 ff.; [jeweils zur Patentnich- tigkeitsklage]; vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, NJW-RR 2018, 522 Rn. 13; vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NJW 2018, 2550 Rn. 69 f. [jeweils zur Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG aF, jetzt: § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG]; vgl. auch BAG ZIP 2000, 2265, 2267 [zur Klage des Arbeitgebers auf Er- setzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Kündigung]; vgl. ferner auch Senatsurteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 139). Hiervon ist jedenfalls bei einem Gestaltungsurteil wie dem vorliegend in Rede stehenden gerichtlichen Ausspruch der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574a Abs. 2 BGB, § 308a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu BVerfG, NJW-RR 2015, 526 Rn. 14; MünchKommBGB/Häublein, 8. Aufl., § 574a Rn. 9; Schmidt- Futterer/Hartmann, Mietrecht, 15. Aufl., § 574a BGB Rn. 24; jeweils mwN) aus- zugehen, zumal die Vorschrift des § 574c Abs. 2 BGB zeigt, dass einem solchen Urteil selbst für die hieran beteiligten Prozessparteien keine uneingeschränkte Bindungswirkung zukommt. (3) Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ebenfalls ge- klärt, dass die Rechtskraft eines Urteils sich ausnahmsweise auf einen am Ver- fahren nicht beteiligten Dritten erstrecken kann. Dies ist jedoch nicht schon dann 19 20 - 10 - der Fall, wenn es einem Dritten zumutbar ist, die rechtskräftige Entscheidung ge- gen sich gelten zu lassen. Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Dritter an ein ohne seine Mitwirkung - und damit auch ohne Gewährung rechtlichen Ge- hörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, NJW 1996, 395 unter II 1; MünchKommZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 325 Rn. 10) - zu Stande gekommenes gerichtliches Erkenntnis grundsätzlich nicht gebunden sein soll, kommt nur in Betracht, wenn dies im Einzelfall vom Gesetz ausdrücklich angeordnet oder zumindest nach dem Sinn einer Gesetzesvor- schrift geboten ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, NJW 2011, 2048 Rn. 8; vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, aaO mwN). Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber für die hier in Rede stehende Fallgestaltung indes nicht geschaffen (siehe hierzu nachfolgend unter III 2 a aa bis cc). b) In Anbetracht dessen besteht entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts im Streitfall auch kein Anlass zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). aa) Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann gebo- ten, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken aus- zufüllen. Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemei- nerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungs- hilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Au- gust 2016 - VIII ZR 23/16, NJW-RR 2017, 137 Rn. 5; vom 25. August 2020 - VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 21). 21 22 - 11 - bb) Einer solchen Hilfestellung bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Wie vorstehend ausgeführt, sind die Grenzen der Rechtskraftwirkung - auch hinsicht- lich des hier in Rede stehenden Gestaltungsurteils - durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Einen weitergehenden Klärungsbe- darf wirft der Streitfall nicht auf. c) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben, denn das Berufungsgericht hat sich zu den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht in Widerspruch gesetzt. 2. Die Revision hat, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Zulassung eröffnet ist, auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch des Beklagten gegen die am Revisionsverfahren noch beteiligten Kläger zu 2 und 3 auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 574, 574a BGB verneint. Nach den oben (unter III 1 a bb (1) bis (3)) darge- stellten Maßstäben steht dieser Beurteilung des Berufungsgerichts - entgegen der Auffassung der Revision - weder die (materielle) Rechtskraft des amtsge- richtlichen Urteils des (nur) zwischen dem früheren Kläger zu 1 und dem Beklag- ten geführten Vorprozesses entgegen noch war das Berufungsgericht durch die Gestaltungswirkung des in diesem Urteil erfolgten Ausspruchs der Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit daran gehindert, im vorliegenden Rechtstreit eine erneute Prüfung des Vorliegens von Härtegründen des Beklag- ten im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber den Klägern zu 2 und 3 vorzunehmen (dazu nachfolgend unter a). Im Rahmen dieser Prüfung sind dem Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - revisionsrechtlich be- achtliche Rechtsfehler nicht unterlaufen (dazu nachfolgend unter b). 23 24 25 - 12 - a) Ausgehend von den oben (unter III 1 a bb (1) bis (3)) genannten Grund- sätzen kommt im vorliegenden Fall - wie das Berufungsgericht zutreffend gese- hen hat - eine Bindungswirkung betreffend die von dem Amtsgericht im Vorpro- zess angenommenen Härtegründe und den darauf gestützten Ausspruch der Fortsetzung des Mietverhältnisses gegenüber den an diesem Verfahren nicht be- teiligten Klägern zu 2 und 3 nicht in Betracht. Denn eine Erstreckung der Rechts- kraft dieses in dem Vorprozess erlassenen Urteils auf weitere Personen als die dortigen Prozessparteien, namentlich auf die Kläger zu 2 und 3, ist weder vom Gesetz ausdrücklich angeordnet noch nach dem Sinn einer Gesetzesvorschrift geboten. Weder die Vorschriften der Zivilprozessordnung noch diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sehen eine solche Erstreckung vor. aa) Die Vorschrift des § 308a Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnet eine Erstreckung der Rechtskraft auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte weder ausdrücklich noch sinngemäß an. Sie dient vielmehr nach den Gesetzesmaterialien dem Rechts- frieden, indem den Parteien des Rechtsstreits hiermit bei der Abweisung der Räu- mungsklage Klarheit darüber verschafft wird, wie lange und unter welchen Be- dingungen das Mietverhältnis sich fortsetzt (vgl. BT-Drucks. IV/806, S. 13; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 308a Rn. 1 mwN). bb) Auch aus der Bestimmung des § 574a Abs. 1, 2 BGB ergibt sich nicht, dass die Kläger zu 2 und 3 an den im Vorprozess erfolgten Ausspruch der Fort- setzung des Mietverhältnisses wegen Vorliegens von Härtegründen gebunden wären. Eine solche Erstreckung der Rechtskraft dieses Ausspruchs auf an dem Vorprozess nicht beteiligte Personen lässt sich weder dem Wortlaut der genann- ten Bestimmung noch ihrem Sinn und Zweck entnehmen. 26 27 28 - 13 - cc) Dies gilt in gleicher Weise für die Vorschrift des § 574c Abs. 2 BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Mieter, wenn der Vermieter ein Mietverhältnis kündigt, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhält- nis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Diese Regelung soll den gerechten Aus- gleich der Interessen von Vermietern und Mietern gewährleisten (vgl. Bericht des Rechtsausschusses über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Drit- ten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 4. Dezember 1967, zu BT-Drucks. V/2317, S. 3 [zum wortgleichen § 556c Abs. 2 Satz 1 BGB aF]). Ein solcher Ausgleich wäre jedoch gefährdet, wenn ein Vermieter - wie im vorlie- genden Fall die Kläger zu 2 und 3 - an eine Entscheidung gebunden wäre, ohne sich in dem vorausgegangenen Verfahren - hier dem zwischen dem früheren Klä- ger zu 1 und dem Beklagten geführten Vorprozess - rechtliches Gehör verschaf- fen und zu den von dem Mieter vorgetragenen Härtegründen Stellung nehmen zu können. Dementsprechend sieht § 308a Abs. 1 Satz 2 ZPO auch vor, dass vor dem Ausspruch der Fortsetzung des Mietverhältnisses (§ 574a Abs. 2 BGB) die (Prozess-)Parteien zu hören sind. b) Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner hiernach zu Recht vorge- nommenen (erneuten) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der von dem Beklagten geltend gemachten Härteregelung nach §§ 574, 574a BGB rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, es fehle bei dem Beklagten bereits an einem Härtegrund im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. aa) Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter einer an sich gerecht- fertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietver- hältnisses für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter 29 30 31 - 14 - Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Bei der hierzu vom Tatrichter nach gründlicher und sorgfältiger Sachverhaltsfest- stellung vorzunehmenden Gewichtung und Würdigung der beiderseitigen Inte- ressen und ihrer Subsumtion unter die unbestimmten Rechtsbegriffe der genann- ten Bestimmung hat das Revisionsgericht den tatrichterlichen Beurteilungsspiel- raum zu respektieren und kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsge- richt Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende rechtliche Maßstäbe an- gelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend be- achtet hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 26; vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19, NJW-RR 2021, 461 Rn. 25; vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19, NJW-RR 2021, 1312 Rn. 24; jeweils mwN). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Beurteilung des Beru- fungsgerichts stand. bb) Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Alter des Beklagten und die lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung für sich genommen noch nicht die Annahme einer Härte im Sinne des § 574 BGB rechtfertigen, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung die sich daraus erge- benden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels zu berücksich- tigen sind (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 30; vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19, NJW-RR 2021, 1312 Rn. 26). Dabei hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei erkannt, dass Erkrankungen des Mieters in Verbindung mit weiteren Umständen - und in bestimmten Fällen auch allein die im Fall eines Wohnungswechsels bestehende ernsthafte Gefahr einer 32 - 15 - erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) er- krankten Mieters - einen Härtegrund im Sinne des § 574 BGB darstellen können (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 31; vom 3. Feb- ruar 2021 - VIII ZR 68/19, aaO Rn. 29). Ferner hat es berücksichtigt, dass eine Härte auch vorliegen kann, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutba- ren Bedingungen nicht beschafft werden kann (§ 574 Abs. 2 BGB). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht das Vorbringen des - in der Berufungsverhandlung auch persönlich angehörten - Be- klagten beanstandungsfrei dahingehend gewürdigt, dass Härtegründe im Sinne von § 574 BGB nicht vorliegen. Dabei ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision inso- weit auch nicht angegriffen davon ausgegangen, dass der Beklagte etwaige, im Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels konkret zu befürchtende Gesund- heitsverschlechterungen weder behauptet hat noch solche ersichtlich sind; der Beklagte erfreue sich vielmehr nach eigenem Bekunden in der mündlichen Ver- handlung "(altersentsprechend) bester Gesundheit". Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung des Vorliegens einer Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB verfahrensfehler- haft nicht alle für den Beklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und daher nicht erkannt, welche besondere Härte ein Auszug für den Beklagten bedeuten würde, greift nicht durch. (1) Das Berufungsgericht hat - entgegen der Darstellung der Revision - sowohl das Alter und die lange Mietdauer als auch die Angaben des Beklagten zum Ausmaß seiner Verwurzelung im Stadtteil H. -K. und in der 33 34 35 36 - 16 - Wohnung selbst infolge der langjährigen Nutzung und der damit einhergehenden persönlichen Erlebnisse berücksichtigt. Dabei hat es auch ausdrücklich das be- rufliche Schaffen des Beklagten in der Wohnung in die Würdigung miteinbezo- gen. Es hat jedoch sich daraus ergebende Folgen, die die Annahme einer Härte im Sinne von § 574 BGB gerechtfertigt hätten, nicht feststellen können. Soweit die Revision darauf verweist, dass der Beklagte - wie er dem Be- rufungsgericht im Rahmen seiner mündlichen Anhörung geschildert habe - es gewöhnt sei, in der Nähe seiner Wohnung einzukaufen, und dort auch Bekannte treffe, zeigt sie keinen von dem Berufungsgericht übergangenen entscheidungs- erheblichen Sachvortrag auf. Dem Vorbringen des Beklagten sind auch insofern keine mit einem Wohnungswechsel verbundene Folgen zu entnehmen, die sich von den damit typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abhe- ben. (2) Auch hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zu der von ihm bezogenen Rente in Höhe von (nur) 800 € monatlich ausdrücklich in seine Würdigung miteinbezogen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang indes zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte nicht vorgetragen habe, in- wiefern er sich bislang um Ersatzwohnraum bemüht habe. Den Mieter trifft jedoch eine Obliegenheit, sich um angemessenen Ersatz- wohnraum zu bemühen. Selbst bei einer - vom Berufungsgericht hier nicht - festgestellten und/oder in Verordnungen zugrunde gelegten angespannten Woh- nungslage für das betroffene Gebiet stellte dies allenfalls ein gewisses Indiz für das Vorliegen eines Härtegrunds nach § 574 Abs. 2 BGB dar, das jedoch erst in Verbindung mit substantiiertem (unstreitigem oder nachgewiesenem) Parteivor- 37 38 39 - 17 - trag des Mieters zu konkret ergriffenen Maßnahmen zum Auffinden von geeigne- tem und bezahlbarem Wohnraum zu der tatrichterlichen Überzeugung führen kann, dass angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen für den Mie- ter (und seine Familien- oder Haushaltsangehörigen) nicht zu erlangen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 52). (3) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB nicht berücksichtigt, dass es dem (früheren) Klä- ger zu 1 allenfalls um höheren Wohnkomfort gegangen sei. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits keine Härtegründe im Sinne von § 574 BGB dargelegt, so dass eine Gewichtung der beiderseitigen Interessen nicht mehr geboten war. Die von dem Berufungsgericht dennoch vor- genommene Abwägung zwischen dem Erlangungsinteresse der Kläger, nament- lich des früheren Klägers zu 1, als Vermieter und dem Bestandsinteresse des Beklagten als Mieter stellt sich insofern als nicht tragende Erwägung dar. Das Berufungsgericht hat auch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Beklagte Härtegründe nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Es kommt daher nicht darauf an, ob es die Wohnsituation des Klägers zu 1 in diesem Zusammen- hang vollständig festgestellt und zutreffend gewürdigt hat. 3. Soweit die Revision darüber hinaus hilfsweise die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO begehrt, ist dieser Antrag bereits unzu- lässig. a) Wie sich aus § 721 Abs. 1 ZPO ergibt, kann von dem zuständigen Pro- zessgericht eine Räumungsfrist nur in dem Urteil, in dem auf Räumung erkannt 40 41 42 43 - 18 - wird, gewährt werden. Zwar kann eine Räumungsfrist grundsätzlich auch noch in einem Revisionsurteil ausgesprochen werden (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 325/09, NJW 2010, 3571 Rn. 21). Eine vom Urteil isolierte Gewährung einer Räumungsfrist sieht das Gesetz - von dem hier nicht vorliegen- den Fall einer auf zukünftige Räumung erkennenden Entscheidung (§ 721 Abs. 2 ZPO) abgesehen - hingegen nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZR 283/09, WuM 2010, 322 unter II; vom 24. April 2014 - V ZR 74/14, WuM 2014, 354 Rn. 7; jeweils mwN). b) Der Antrag kann auch nicht in einen Antrag auf Verlängerung der in dem angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts bestimmten Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 ZPO umgedeutet werden. Für diesen Antrag wäre gemäß § 721 Abs. 4 Satz 1 ZPO nach Abschluss des Berufungsverfahrens wieder das Pro- zessgericht erster Instanz zuständig. Das gilt auch dann, wenn die Sache bei dem Revisionsgericht anhängig ist; die Regelung in § 721 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wonach während des Berufungsverfahrens das Berufungsgericht zuständig ist, ist auf das Revisionsverfahren nicht übertragbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2014 - V ZR 74/14, aaO Rn. 8; vom 27. Juni 1990 - XII ZR 73/90, NJW 1990, 2823). 44 - 19 - IV. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 15. März 2022 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 12.07.2019 - 26 C 39/19 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 27.02.2020 - 5 S 36/19 - 45