Entscheidung
StB 4/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS S t B 4 / 1 4 vom 10. April 2014 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 10. April 2014 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2013 wird verworfen. Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: 1. Der 7. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat den Beschwerdeführer auf Grundlage der Urteile des 4. Strafsenats des- selben Gerichts vom 19. August 2005 und des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 (3 StR 139/06, NJW 2007, 384) am 8. Januar 2007 wegen Beihilfe zum 246fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristi- schen Vereinigung zu der Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Zwei Drittel dieser Strafe waren am 15. Januar 2014 verbüßt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat das Hanseatische Oberlandesgericht es abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszusetzen. Die hiergegen ge- richtete sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. 1 - 3 - 2. Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung kann derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). a) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die- ses Absatzes dann zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderun- gen zu stellen, je gewichtiger das im Falle eines Rückfalls bedrohte Rechtsgut ist (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8). Die vorzu- nehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Strafvollzugs und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann auch bei Kapitaldelikten, schweren Sexualstraftaten oder terroristischen Ver- brechen zu dem Ergebnis führen, dass die bedingte Entlassung aus dem Straf- vollzug verantwortbar ist; die Voraussetzungen an eine positive Legalprognose dürfen auch in diesem Bereich nicht so hochgeschraubt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Haftentlassung bleibt (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8). Insbe- sondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Gewaltbereitschaft glaubhaft lossagt, kann auch hier eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1990 - StB 39/89, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 1). Dazu ist es letztlich auch nicht zwin- gend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten 2 3 - 4 - Strafverfahrens und im Strafvollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (vgl. S/S-Stree/Kinzig, 29. Aufl., § 57 Rn. 16a mwN). b) Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Beschluss nicht zu be- anstanden. Das Oberlandesgericht hat - sachverständig beraten (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) - die nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB für die Entscheidung zu berücksichtigenden Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hinreichend günstige Prognose für eine be- dingte Entlassung des Verurteilten zum jetzigen Zeitpunkt nicht gestellt werden kann. Dem schließt sich der Senat an. Zwar liegt eine Reihe prognoserelevan- ter Faktoren vor, die grundsätzlich die Erwartung künftiger Straffreiheit begrün- den könnten. Der Verurteilte ist Erstverbüßer, hat ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten gezeigt, im Vollzug einen beruflichen Abschluss erlangt so- wie sich Gesprächen mit der Anstaltspsychologin und im Rahmen eines Kurses für Extremismusprävention gestellt. Auch verfügt er über eine stabile familiäre Entlassungssituation in Marokko. Doch lässt sich unter Berücksichtigung des kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens auch aus Sicht des Se- nats keine Änderung der deliktsursächlichen Persönlichkeitsanteile und der is- lamistisch-jihadistischen Einstellung des Verurteilten feststellen, die eng mit der abgeurteilten Tat verknüpft sind. Ausweislich der Gründe des Urteils vom 19. August 2005 nahm der Verurteilte im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der sogenannten Hamburger Zelle, die sich um Atta und weitere spätere Attentäter des 11. September 2001 gruppiert hatte, eine untergeordnete Rolle ein. Wäh- rend seines Aufenthaltes in einem Ausbildungslager der Al Quaida in Afghanis- tan im Mai 2000, in dem er sich einer Überprüfung auf seine Verwendungsmög- lichkeiten unterzog, wurde er als ungeeignet für eine Beteiligung an Anschlägen eingestuft. Das erkennende Oberlandesgericht ging davon aus, dass der Verur- teilte als zu weich für ein operatives Vorgehen bewertet worden war. Es stützt sich dafür auf weitere Zeugenaussagen, die den Verurteilten als eher konflikt- 4 - 5 - scheu und um ein harmonisches Auskommen bemüht beschrieben haben. Gleichwohl hat er in Kenntnis geplanter Anschläge mit Flugzeugen, bei denen mit dem Tod vieler Menschen zu rechnen war, und trotz bestehender familiärer Verpflichtungen die festgestellten Hilfestellungen in Hamburg geleistet. Dem Gutachten und insbesondere auch den Äußerungen des Verurteilten anlässlich der Exploration durch den Sachverständigen können Hinweise auf Änderungen in der ersichtlich beeinflussbaren Persönlichkeit des Verurteilten und in seiner islamistischen Einstellung nicht entnommen werden. Vielmehr hat der Verurteil- te zu seinem Aufenthalt in einem Ausbildungslager in Afghanistan, den er im Gegensatz zu seiner Tat einräumt, weiterhin behauptet, es sei ihm dabei nur um die Erfüllung religiöser Verpflichtungen gegangen. Dies hat das Oberlan- desgericht mit Recht als unglaubhaft und als Indiz dafür gewertet, dass sich der Verurteilte von seiner islamistisch-jihadistischen Einstellung noch nicht gelöst hat. Damit fehlt es an hinreichenden Erkenntnissen, die es im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verantwortbar erscheinen lassen, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Im Gegenteil besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Verurteilte, sollte er sich in einem entsprechenden Umfeld - 6 - wiederfinden, Erwartungshaltungen Gleichgesinnter hinsichtlich einer Beteili- gung an islamistisch motivierten Gewalttaten nicht verschließen wird. Ange- sichts der außergewöhnlichen Schwere des in seinen Dimensionen in der neu- eren Geschichte einmaligen Terroraktes, in dessen Vorbereitung der Verurteilte sich hat verstricken lassen, lässt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit derzeit eine bedingte Haftentlassung des Verurteilten daher nicht zu. Becker RiBGH Dr. Schäfer befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker