Beschluss
5 Ws 193/20, 5 Ws 193/20 - 171 Js 9/17
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1106.5WS193.20.00
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Leitsätze
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO ist nicht gegeben, wenn ein Urteil des Amtsgerichts oder Landgerichts zu vollstrecken ist, das unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Oberlandesgerichts im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB ergangen ist.(Rn.15)
2. Bei der Entscheidung über den weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB gilt für die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, dem zufolge das Gericht sich um eine möglichst breite und aktuelle Tatsachengrundlage zu bemühen hat. Hierzu gehört insbesondere die Einholung einer zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt.(Rn.18)
3. Die Begehung von Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB belegt regelmäßig die besondere Gefährlichkeit des Täters und zwingt – insbesondere in Fällen vorausgegangener Radikalisierung – zu einer strengeren Prüfung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB.(Rn.28)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. September 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO ist nicht gegeben, wenn ein Urteil des Amtsgerichts oder Landgerichts zu vollstrecken ist, das unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Oberlandesgerichts im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB ergangen ist.(Rn.15) 2. Bei der Entscheidung über den weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB gilt für die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, dem zufolge das Gericht sich um eine möglichst breite und aktuelle Tatsachengrundlage zu bemühen hat. Hierzu gehört insbesondere die Einholung einer zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt.(Rn.18) 3. Die Begehung von Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB belegt regelmäßig die besondere Gefährlichkeit des Täters und zwingt – insbesondere in Fällen vorausgegangener Radikalisierung – zu einer strengeren Prüfung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB.(Rn.28) Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 4. September 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Beschwerdegegner verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 3. September 2019 wegen Betruges in acht Fällen. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte gegen ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Kammergerichts vom 11. Dezember 2017 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, wobei es für die Betrugstaten Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Monaten sowie in zwei Fällen Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen festsetzte. Zwei Drittel der Strafe waren am 5. August 2020 verbüßt, das Strafende ist auf den 16. Juli 2021 notiert. Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten war, dass der Beschwerdegegner, der Grundsicherung nach dem SGB XII bezog, in den Jahren 2013, 2014 und 2017 in acht Fällen gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf verschwieg, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau in der M.straße lebte, bzw. wahrheitswidrig angab, von seiner Ehefrau getrennt zu leben, die daraufhin für sich und die gemeinsamen Kinder ebenfalls eigene Sozialleistungen bezog. Tatsächlich bestand die eheliche Lebensgemeinschaft fort. Hierdurch kam es zur Auszahlung erhöhter monatlicher Regelsätze und zur Übernahme der Kosten für eine Wohnung in der E.straße, auf die der Verurteilte und seine Ehefrau keinen Anspruch hatten. Das Amtsgericht Tiergarten nahm in sechs Fällen eine gewerbsmäßige Begehungsweise an. Das Kammergericht hatte den Beschwerdegegner am 11. Dezember 2017 wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen: zwei Jahre; ein Jahr und sechs Monate) verurteilt. Gegenstand der Verurteilung war die Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat (IS) und Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham (JaN) in zwei – zwischen dem Frühjahr und dem 8. September 2013 begangenen – Fällen. Hierzu hat das Kammergericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdegegner lernte spätestens im Jahr 2010 S. kennen, eine der zentralen Figuren des jihadistischen Salafismus in Deutschland, und es entwickelte sich zwischen beiden eine tiefe freundschaftliche und religiös-ideologische Verbundenheit. Die Beziehung zu S. entstand aus dem gemeinsamen Engagement für die S.-Moschee und den gleichnamigen Moscheeverein, wo der Beschwerdegegner eng eingebunden war und auch vertretungsweise eine Predigt hielt. Die im Jahr 2010 vom Moscheeverein eröffnete S.-Moschee entwickelte sich in der Folgezeit zu einem der wichtigsten Treffpunkte deutschsprachiger Salafisten und Jihadisten in Berlin und wurde daher intensiv vom Berliner Verfassungsschutz beobachtet. Seit Beginn des Syrienkonflikts im Jahr 2011 betätigte sich der Verurteilte als Aktivist gegen das Assad-Regime. Aufgrund des offenen Eingreifens der schiitischen Hisbollah auf Seiten der Regierungstruppen in der Schlacht um die syrische Stadt Qusair in den Bürgerkrieg entwickelte er ein ausgeprägtes Lagerdenken. Zugleich befürchtete er eine Niederlage der syrischen Oppositionskräfte und begrüßte daher, dass bei der Schlacht um Qusair auf Seiten der Opposition jihadistische Kämpfer, namentlich der JaN, als Verbündete in das Kampfgeschehen eingegriffen hatten. Spätestens seit Frühjahr 2013 zeigte er seine Begeisterung für die Ziele sunnitisch-extremistischer Bürgerkriegsverbände in Syrien, die offen den Jihad gegen das Assad-Regime und die Assad unterstützenden schiitischen Kämpfer befürworteten. Der Verurteilte, der sich in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach als Salafist bezeichnete, vertrat die Auffassung, dass der vorbezeichnete Jihad zur religiösen Pflicht jedes Muslims gehöre und der religiös bewaffnete Kampf seitens der Rebellengruppen – unter Einbindung sowohl säkularer als auch jihadistischer Gruppen – vereint erfolgen müsse. In diesem Zusammenhang brachte er nicht nur seine ablehnende Auffassung gegenüber Schiiten in Syrien zum Ausdruck, sondern bezog diese auch auf die Glaubensgemeinschaft der Christen. Bereits durch die enge religiös-ideologische Verbundenheit mit S. war dem Verurteilten die Zielsetzung der jihadistischen Organisationen vertraut, und er teilte diese. Auch nach S.s illegaler Ausreise Anfang 2013 unterstützte der Verurteilte diesen und setzte die Hilfeleistung, ungerührt vom Wechsel S.s von der Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar (JAMWA) zum IS, fort. In diesem Zusammenhang kam es zu folgenden Straftaten: Aufgrund eines im Mai 2013 erteilten Auftrags beschaffte der Verurteilte ein Funkmikrofon-Set und einen Geldbetrag in Höhe von 588 Euro zur Unterstützung der terroristischen Vereinigung JAMWA (Tat 1). Er nahm über einen Messengerdienst Kontakt zu potentiellen Unterstützern auf, so dass es ihm gelang, eine Person zu finden, die 1.176 Euro überwies. Im Anschluss an den Erwerb des Funkmikrofon-Sets für 588 Euro flog der Beschwerdegegner in die Türkei und übergab das Funkmikrofon-Set und den überschießenden Geldbetrag an einen Kontaktmann, der – über einen weiteren Kontaktmann – die Weiterleitung an S. veranlassen sollte. In der Folgezeit nahm der Beschwerdegegner von Berlin aus telefonisch Kontakt zu S. auf, um den Weitertransport des Senders und des Geldbetrages nach Syrien sicherzustellen. Obwohl er in dem Telefonat erfuhr, dass sich S. zwischenzeitlich dem IS angeschlossen hatte, war er weiterhin damit einverstanden, dass dieser das gespendete Gut erhielt, um es im Rahmen seiner Medienarbeit – nunmehr für die terroristische Vereinigung IS – einzusetzen. Am 8. September 2013 führte der Beschwerdegegner im Internet ein Interview mit einem Mitglied der terroristischen Vereinigung JaN und ermöglichte diesem dadurch die Anbringung eines Spendenaufrufs für seine Gruppierung (Tat 2). Der Verurteilte hatte sich im Vorfeld des Interviews um eine möglichst große Zuhörerschaft bemüht. Das Interview stieß auf so große Resonanz, dass nicht sämtliche Interessierte teilnehmen konnten. Um Zweifel der Zuhörer an der Redlichkeit der Absichten des JaN zu zerstreuen und die Bitte des JaN-Mitglieds um Unterstützung zu befördern, rief der Verurteilte die Zuhörer auf, nicht den Behauptungen „Amerikas und des Regimes“ zu glauben, die die JaN als terroristische Front darstellten. Die Justizvollzugsanstalt hat sich in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2019 gegen eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdegegners ausgesprochen, da die Straftatauseinandersetzung nicht abgeschlossen und eine transparente Lösung aus der islamistisch-salafistischen Szene nicht nachvollziehbar geworden sei. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27. März 2020 hat die Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, dass sich abgesehen von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wegen des Fundes diverser Tabletten und eines scharf geschliffenen Messers keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten und eine vorzeitige Haftentlassung weiterhin nicht befürwortet werde. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat am 22. Juli 2020 ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholt, in dem die psychologische Sachverständige ... zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Beschwerdegegner die durch die Taten zutage getretene Gefahr fortbestehe. Der derzeit erreichte Stand der Straftataufarbeitung einschließlich der Prozesse für das Verstehen seiner eigenen Tathandlungen genüge nicht für eine hinreichend günstige Legalprognose. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf das schriftliche Gutachten vom 20. August 2020 und die Niederschrift über den Anhörungstermin vom 4. September 2020. Am 3. September 2020 beantragte der Verteidiger, die Psychologin B. – Leiterin des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt (…) – zum Anhörungstermin zu laden und das Ergebnis einer durch die Justizvollzugsanstalt durchgeführten Begutachtung nach Maßgabe des – für die Gefährlichkeitsbeurteilung bei extremistisch motivierten Straftätern entwickelten – Instruments VERA-2R (Violent Extremism Risk Assessment Version 2 Revised) beizuziehen. Die Strafvollstreckungskammer führte am Folgetag den bereits anberaumten Anhörungstermin durch, an dem neben dem Verurteilten der Verteidiger, die psychologische Sachverständige und ein Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft teilnahmen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer gemäß § 57 Abs. 1 StGB die Vollstreckung „der Restfreiheitsstrafen“ ab dem 21. September 2020 (Tagesende) zur Bewährung ausgesetzt, die Dauer der Bewährungszeit auf fünf Jahre bestimmt und den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Dem Beschwerdegegner wurden ferner Weisungen erteilt, unter anderem die Weisung, sich alle zwei Wochen bei der Präventionseinrichtung Violence Prevention Network (VPN) zu den von dort vorgegebenen Terminen persönlich vorzustellen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit ihrer näher begründeten sofortigen Beschwerde. Der Beschwerdegegner wurde angehört und hat durch seinen Verteidiger am 21. Oktober 2020 Stellung genommen. Auf die jeweiligen Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Sie hat (vorläufig) Erfolg. 1. Allerdings war die Strafvollstreckungskammer – entgegen dem Verteidigungsvorbringen – gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 1 StPO für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zuständig. Der Umstand, dass der zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe auch Einzelstrafen aus dem erstinstanzlichen Urteil des Kammergerichts vom 11. Dezember 2017 zugrunde liegen, führt nicht zur Anwendung der Ausnahmeregelung in § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO, derzufolge anstelle der Strafvollstreckungskammer das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Die vorliegende Fallkonstellation wird vom Anwendungsbereich des § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO nicht erfasst. Die Formulierung „das Urteil“ bezieht sich ersichtlich auf das zu vollstreckende Erkenntnis. Dies ist vorliegend das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 3. September 2019 und nicht das Urteil des Kammergerichts, dessen Einzelstrafen das Amtsgericht (nach Auflösung der vom Kammergericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe) – entgegen der Auffassung der Verteidigung in zulässiger Weise – gemäß § 55 Abs. 1 StGB im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung in die von ihm zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat. Die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB durch das Amtsgericht war – da die Voraussetzungen der Norm vorlagen – zwingend (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl., § 55 Rdn. 34); auch war das Amtsgericht an der nachträglichen Gesamtstrafenbildung weder durch § 24 GVG noch durch die – nur für das Nachverfahren nach § 460 StPO geltende – Zuständigkeitsregelung in den §§ 462 Abs. 1, 462a Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 StPO gehindert. Zwar treffen die Erwägungen, die der Zuständigkeitsregelung in § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO sowie §§ 462a Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2, 462a Abs. 4 Satz 2 StPO zugrunde liegen, auch auf den vorliegenden Fall zu. Die für erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts grundsätzlich – vorbehaltlich der Abgabe der Entscheidungen nach § 462a Abs. 5 Satz 2 StPO – vorgesehene Verdrängung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen, selbst während der Vollstreckung von Strafhaft, beruht auf der Erwägung, dass das Oberlandesgericht bei dem besonderen Täterkreis, über den es erstinstanzlich zu entscheiden hat, die Resozialisierungsgesichtspunkte bei anfallenden Nachtragsentscheidungen besser abschätzen kann (vgl. Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 462a Rdn. 28). Der Gesetzgeber ist insbesondere davon ausgegangen, dass die Oberlandesgerichte weitgehend mit Fällen landesverräterischer und geheimdienstlicher Agententätigkeit (§§ 98, 99 StGB) befasst sind und in diesen Fällen eine besondere, schon aus der Zuständigkeitskonzentration herrührende Sachkunde haben, sowohl bezogen auf das Erkenntnisverfahren als auch für die Beurteilung der Frage, wie groß die Gefahr eines einschlägigen Rückfalls bei einem bestimmten Verurteilten ist und ob bei ihm gegebenenfalls eine Strafaussetzung nach § 57 StGB gerechtfertigt werden kann (BT-Drucks. 7/550, S. 314; vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 462a Rdn. 84). Der Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung rechtfertigt es jedoch nicht, diese über ihren Wortlaut hinaus auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 462a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 462a Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 StPO, die ausdrücklich nur dann einschlägig ist, wenn gegen den Verurteilten – anders als hier – mehrere rechtskräftige und noch nicht erledigte Verurteilungen ergangen sind, die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB aber nicht vorliegen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage, § 462a Rn. 30). 2. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch keinen Bestand haben, da die Vorgehensweise der Strafvollstreckungskammer an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, die der Senat im Beschwerdeverfahren nicht beheben kann. Die Kammer hat ihre Prognoseentscheidung auf unzureichender Tatsachengrundlage getroffen. a) Bei der Entscheidung über den weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB gilt für die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Es verlangt, dass das Gericht sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft und alle prognoserelevanten Umstände sorgfältig klärt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Juni 2020 – 2 BvR 343/19 –, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Die Sachaufklärungspflicht gebietet es zudem, auf aktueller Tatsachengrundlage zu entscheiden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Dezember 2019 – 4 VAs 6/19 –, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 2 Ws 379/17 –, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2017 – III-4 Ws 272/16 –, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 19. September 2012 – 2 Ws 268-270/12 –). Dabei haben die Anforderungen an die Sachaufklärung sowohl dem Sicherheitsaspekt als auch dem hohen Wert der Freiheit des Verurteilten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 24). Dies kann es im Einzelfall etwa erforderlich machen, ergänzende Vernehmungen durchzuführen (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 33). Das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung verlangt insbesondere die Einholung einer zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 1995 – 1 Ws 455/95 –, StV 1996, 44, 45; KG, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 2 Ws 73/15, 2 Ws 108/15 –, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 5 Ws 143/20 –). Liegt die letzte Stellungnahme bereits länger zurück und erscheint ihre Aktualität nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gewährleistet, so ist die (gegebenenfalls auch erneute) Anhörung der Justizvollzugsanstalt auch dann erforderlich, wenn es nach den Umständen der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten äußerst unwahrscheinlich ist, dass auch eine sehr günstige Stellungnahme der Vollzugsanstalt noch Einfluss auf die zu treffende Entscheidung haben könnte (vgl. Senat a.a.O.; Graalmann-Scherer in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 Rn. 17 m.w.N.). b) Unter Berücksichtigung der dargelegten Anforderungen hat die Strafvollstreckungskammer ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. Die von ihr herangezogene Tatsachengrundlage erweist sich insbesondere angesichts der eingangs (zu 1.) dargelegten besonderen Schwierigkeit der Prognoseentscheidung bei dem hier einschlägigen Täterkreis – die auch in der Entwicklung des speziellen Prognoseinstruments VERA-2R Ausdruck findet – als unzureichend. Die Strafvollstreckungskammer konnte vorliegend nicht davon absehen, die Leiterin des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt – wie von der Verteidigung angeregt – im Anhörungstermin zu hören (zum Erfordernis der Anhörung des Anstaltspsychologen im Einzelfall vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Juni 2020, a.a.O., juris Rn. 33 ff.). Der Kammer war einen Tag vor Durchführung des – seinerseits sehr kurzfristig anberaumten – Anhörungstermins bekannt geworden, dass die Psychologin B. nach dem Zeitpunkt der Erstellung der letzten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt mit dem Verurteilten „gearbeitet“ hatte. Es liegt nahe, dass sich aus dieser Arbeit prognoserelevante aktuelle Erkenntnisse – namentlich zur Aufarbeitung der Straftaten und ihrer Ursachen sowie zur Frage einer Distanzierung des Verurteilten von seiner tatrelevanten radikalen Einstellung – ergeben haben, die in die Tatsachengrundlage einzubeziehen sind. Die Kammer hätte daher die Psychologin noch zu dem auf den Folgetag anberaumten Anhörungstermin oder aber – wenn sich dies so kurzfristig nicht mehr realisieren ließ – zu einem später anzuberaumenden Anhörungstermin laden müssen. Unabhängig davon hätte es hier der Ladung der nunmehr – seit Dezember 2019 – zuständigen Gruppenleiterin, zumindest aber der Einholung einer aktualisierten schriftlichen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt bedurft. Die letzte aussagekräftige Stellungnahme datiert vom 12. November 2019. Der knappe Bericht der nachfolgend zuständigen Gruppenleiterin vom 27. März 2020 enthält ergänzende Angaben zu Disziplinarmaßnahmen und beschränkt sich im Übrigen auf die Feststellung, dass sich seit der letzten Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. In der Folgezeit erforderte die Kammer von der Justizvollzugsanstalt lediglich noch Informationen zu der dienstlichen Meldung vom 7. Februar 2020 betreffend die Auffindung der Tabletten und des Messers, die mit E-Mail vom 20. Juli 2020 übersandt wurden. Bereits die E-Mail nebst Anlagen hätte Anlass zur Einholung einer umfassenderen Stellungnahme gegeben; denn hieraus ergaben sich nicht nur Einzelheiten zu dem besagten Vorgang, sondern auch der Hinweis auf eine weitere dienstliche Meldung vom 5. Mai 2020, die das Auffinden zweier Rasierklingen im Haftraum betraf. Ferner verlangte das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung die – ebenfalls vom Verteidiger angeregte – Einbeziehung des Ergebnisses der durch die Justizvollzugsanstalt durchgeführten Begutachtung nach Maßgabe des Instruments VERA-2R. Die insoweit gewonnenen, bisher nicht aktenkundigen Erkenntnisse sind ersichtlich von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der hier maßgeblichen Frage, ob die tatursächliche salafistisch-jihadistische Einstellung des Beschwerdegegners fortbesteht. Die Ergebnisse der Begutachtung waren durch Beiziehung der hierzu gefertigten schriftlichen Unterlagen, erforderlichenfalls auch durch Ladung des Gutachters oder der Gutachterin (bei der es sich möglicherweise um die aus den genannten Gründen ohnehin zu ladende Psychologin B. handelt), einzubeziehen und auch der psychologischen Sachverständigen ... zugänglich zu machen, um ihr eine ergänzende Stellungnahme hierzu zu ermöglichen. 3. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an die Strafvollstreckungskammer. Zwar hat das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 309 Rn. 7 m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier bezüglich der unterbliebenen Anhörung – ein Verfahrensmangel vorliegt, den das Beschwerdegericht nicht beheben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 5 Ws 122/18 – m.w.N.). 4. Für die weitere Sachbehandlung bemerkt der Senat: Unabhängig von der unzureichenden Tatsachengrundlage geht die angefochtene Entscheidung von unzutreffenden Maßstäben für die hier anstehende Prognoseentscheidung aus. Insbesondere kann dem Verurteilten – entgegen der Auffassung der Kammer – nicht uneingeschränkt das sogenannte Erstverbüßerprivileg zugutekommen; über dessen Voraussetzungen kann im Übrigen nur einheitlich und nicht – wie geschehen – getrennt hinsichtlich der Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB einerseits und der Betrugsdelikte andererseits entschieden werden. Folgerichtig kam der Auseinandersetzung des Verurteilten mit seiner Delinquenz und ihren Ursachen entgegen der Auffassung der Kammer maßgebende Bedeutung zu. Im Einzelnen: Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Hierbei sind in einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Verurteilten sprechenden Umstände die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gegen die zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit abzuwägen (vgl. KG, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 1 ARs 2/20 –; Fischer a.a.O. § 57 Rn. 12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Aussicht auf künftige Straffreiheit umso höher anzusetzen sind, je schwerer die in Betracht kommenden Taten wiegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 – StB 33/17 –, juris Rn. 4; KG a.a.O.; Fischer a.a.O. m.w.N.). Das Gewicht der bei einem Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wird im Regelfall wiederum nach Art und Schwere der Straftaten zu beurteilen sein, die der Verurteilte bereits begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003 – StB 4/03 –, juris Rn. 5). Der Grundsatz, dass bei − wie hier − erstmaliger Verbüßung von Strafhaft im Allgemeinen erwartet werden kann, der Strafvollzug übe eine deutliche Wirkung aus und halte den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten ab (std. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2017 – 5 Ws 192/17 – m.w.N.), gilt nicht uneingeschränkt. Er erfährt wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung, wenn besondere Umstände vorliegen. Denn in welchem Maße es wahrscheinlich sein muss, dass der Täter nicht wieder straffällig wird, hängt – wie ausgeführt – von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.). Besondere Umstände, die zu einer genaueren prognostischen Prüfung zwingen, ergeben sich hier aus den vom Kammergericht – Staatsschutzsenat – abgeurteilten, mit hohem Organisationsgrad und –aufwand begangenen Straftaten der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen und der diesen zugrundeliegenden salafistisch-jihadistischen Haltung des Verurteilten. Die verwirklichten Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB wiegen besonders schwer. Bei einem Rückfall wären unter anderem die Rechtsgüter Leib und Leben bedroht, verbunden mit weitreichenden Folgen für die Stabilität der gesellschaftlichen Ordnung (vgl. KG a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Taten, die ihnen vorausgehende Radikalisierung sowie das weitere festgestellte Vor- und Nachtatverhalten des Verurteilten Eigenheiten in seiner Persönlichkeit belegen, die erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit begründen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2018 – 5 Ws 247-248/17 – und vom 26. Juni 2018 – 5 Ws 85/18 –; jeweils m.w.N.). Eine Reststrafenaussetzung könnte danach nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch gering ist. Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten. Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist. Dazu zählt vor allem die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln (std. Rspr., vgl. Senat, jeweils a.a.O. m.w.N.). Handelt es sich – wie hier – um terroristische Straftaten, so ist zu fordern, dass sich der Täter glaubhaft von seiner früheren Gewaltbereitschaft losgesagt und während des Strafvollzuges einen positiven Reifungsprozess durchlaufen hat. Es bedarf einer Änderung der deliktsursächlichen Persönlichkeitsanteile und einer glaubhaften Distanzierung von seiner tatrelevanten radikalen Einstellung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 – StB 4/14 –, juris Rn. 3 f., 19. April 2018 – StB 3/18 –, juris Rn. 3 ff. und 6. Februar 2020 – StB 3/20 –, juris Rn. 3 f.). Hierfür müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (std. Rspr., vgl. Senat, jeweils a.a.O. m.w.N.). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gehen Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten, so dass bei – nach Erfüllung des Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung – verbleibenden Unsicherheiten über die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftiger Straffreiheit des Verurteilten auszugehen ist, eine bedingte Haftentlassung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 –, juris Rn. 26; KG, Beschluss vom 6. Juli 2006 – 5 Ws 273/06 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 16. August 2018 – 5 Ws 150/18 –). III. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich hier um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die verfahrensabschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO).