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Beschluss

VII ZR 254/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei typischen Geschehensabläufen kann der Beweis des ersten Anscheins greifen und die Wahrscheinlichkeit begründen, dass eine vertraglich tätige Partei die Schadensursache gesetzt hat. • Für die Annahme des Anscheinsbeweises ist die Typizität des Geschehensablaufs maßgeblich; es genügt, dass der Kausalverlauf nach Lebenserfahrung häufig vorkommt. • Zeitliche Zäsuren stehen der Anwendung des Anscheinsbeweises nicht generell entgegen; auch bei Unterbrechungen von Tagen oder Wochen kann er eingreifen. • Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob bei der Art der Arbeiten (z. B. Fixierung von Trockenestrichteilen) nach Lebenserfahrung das Einschlagen eines Nagels durch die Handwerker typischerweise zu erwarten ist, was einen Anscheinsbeweis begründen würde.
Entscheidungsgründe
Anscheinsbeweis bei typischen Geschehensabläufen im Werkvertrag (Nagelschaden im Trockenestrich) • Bei typischen Geschehensabläufen kann der Beweis des ersten Anscheins greifen und die Wahrscheinlichkeit begründen, dass eine vertraglich tätige Partei die Schadensursache gesetzt hat. • Für die Annahme des Anscheinsbeweises ist die Typizität des Geschehensablaufs maßgeblich; es genügt, dass der Kausalverlauf nach Lebenserfahrung häufig vorkommt. • Zeitliche Zäsuren stehen der Anwendung des Anscheinsbeweises nicht generell entgegen; auch bei Unterbrechungen von Tagen oder Wochen kann er eingreifen. • Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob bei der Art der Arbeiten (z. B. Fixierung von Trockenestrichteilen) nach Lebenserfahrung das Einschlagen eines Nagels durch die Handwerker typischerweise zu erwarten ist, was einen Anscheinsbeweis begründen würde. Die Klägerin (Versicherer) verlangt Schadensersatz von dem Beklagten aus einem Werkvertrag ihres Versicherungsnehmers wegen eines Wasserschadens. Der Beklagte montierte am 15.10.2008 eine Unterkonstruktion für Parkett und Trockenestrichelemente und verlegte am 17.10.2008 das Parkett; vier Tage später trat Feuchtigkeit an den Wohnraumwänden auf. Ursache war ein in den Trockenestrich geschlagener Stahlnagel, der ein darunterliegendes Heizungsrohr beschädigte. Die Klägerin regulierte den Schaden und machte den Ersatzanspruch geltend. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Die Klägerin legte Revision ein; der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. • Die Revision ist gemäß §543 Abs.1 Nr.1 ZPO statthaft, da das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte (§543 Abs.2 Satz2 ZPO). • Das Berufungsgericht verneinte den Beweis des ersten Anscheins, weil es eine zeitliche Zäsur zwischen Werkleistung und Schadenseintritt sah und nicht ausschließen wollte, dass eine dritte Person den Nagel eingeschlagen habe. • Der BGH rügt, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises nicht hinreichend geprüft hat: Entscheidend ist, ob der zugrundeliegende Geschehensablauf typischerweise auf die vom Kläger behauptete Ursache hinweist; Typizität bedeutet, dass der Kausalverlauf nach Lebenserfahrung häufig genug vorkommt. • Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob es bei Estrich- und Parkettlegern üblich ist, lose oder abgebrochene Teile von Trockenestrichplatten durch Nägel oder gleichartige Maßnahmen zu fixieren; liegt eine solche typische Handlung vor, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Mitarbeiter des Beklagten den Nagel gesetzt haben. • Die vom Berufungsgericht herangezogene ältere Rechtsprechung schränkt den Anscheinsbeweis nicht so ein, dass eine bloße zeitliche Zäsur dessen Anwendung generell ausschlösse; der Anscheinsbeweis dient gerade der Überwindung von Beweisschwierigkeiten im Ursachenzusammenhang und kann auch bei Unterbrechungen von Tagen oder Wochen greifen. Der BGH hat die Revision der Klägerin erfolgreich, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat beim Anscheinsbeweis verfahrensfehlerhaft nicht geprüft, ob der Geschehensablauf typischerisch ist und damit ein Beweis des ersten Anscheins dafür besteht, dass die Mitarbeiter des Beklagten den Nagel eingeschlagen haben. Zur Entscheidung über die Haftung und den konkreten Anspruch auf Schadensersatz ist das Berufungsgericht nach diesen Maßgaben erneut tätig zu werden; es ist zu untersuchen, ob nach Lebenserfahrung die Fixierung von Trockenestrichteilen durch Nägel bei den ausgeführten Arbeiten üblich war und ob dadurch die Wahrscheinlichkeit der Verantwortlichkeit des Beklagten begründet ist.