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Beschluss

14 U 24/23

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0205.14U24.23.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.02.2023, Aktenzeichen 331 O 63/22, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 6.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.02.2023, Aktenzeichen 331 O 63/22, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 6.000,00 festgesetzt. Der einstimmig gefasste Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die fortbestehenden Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 15. Januar 2024. Der Kläger ist dem Hinweisbeschluss mit seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 nicht mit erheblichen Argumenten entgegengetreten. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist lediglich folgendes zu ergänzen: Der Geschädigte trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des beteiligten Kraftfahrzeugs und dem Unfall (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1976, VI ZR 193/74, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2018, 18 U 148/17, juris Rn. 22; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVG § 7 Rn. 23, beck-online). Entsprechendes hat der Kläger nicht bewiesen. Das Haftungsmerkmal des § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb“ eines Fahrzeugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift zwar weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15, juris Rn. 11). Die bloße zeitlich parallele Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs am Unfallort genügt allerdings nicht. Das Fahrzeug muss - wie im Beschluss vom 15. Januar 2024 ausgeführt - durch seine Fahrweise zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben (BGH, Urteil vom 22.11.2016, VI ZR 533/15, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 04.05.1976, VI ZR 193/74, juris Rn. 10). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Landgericht hat gemäß § 141 Abs. 1 ZPO den Kläger und die Beklagte zu 1 angehört. Nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Anhörung stand gerade nicht zur Überzeugung des Landgerichts nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass die Beklagte zu 1, die das Fahrzeug des Klägers nicht berührt hat, überhaupt an dem Sturz des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG in irgendeiner Weise beteiligt war und dazu beigetragen hat. An diese vom Landgericht gefundene Tatsachengrundlage ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen würden, liegen nicht vor, wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 15. Januar 2024 ausgeführt hat. Insbesondere in der vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 zitierten Äußerung der Beklagten zu 1 aus der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2022 lässt sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass das Wegrutschen des Klägers in irgendeiner Beziehung zum Fahrverhalten der Klägerin stand. Die Beklagte zu 1 bekundet in der zitierten Passage, dass der Motorradfahrer hinter ihr war, dass er weggerutscht war und sie dies beim Abbiegen bemerkte, ihn allerdings das erste Mal sah, als er bereits gestürzt war. Der Senat vermag daraus nicht den Schluss zu ziehen, dass der Kläger wegrutschte, weil die Beklagte zu 1 abbog und ihn dies zum Bremsen veranlasst hätte. Ein Anscheinsbeweis für diesen Zurechnungszusammenhang kommt dem Kläger im vorliegenden Fall nicht zugute. Anscheinsbeweise kommen nach der Rechtsprechung üblicherweise zur Anwendung bei der Feststellung, welches Fahrmanöver kausal für einen Unfall geworden ist (Ebene der Kausalität, etwa ob ein Fahrstreifenwechsel des einen Unfallbeteiligen oder aber ein Auffahren des anderen Unfallbeteiligten den Unfall verursachte) sowie bei der Feststellung, dass das unfallkausale Fahrmanöver unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt erfolgte (Ebene des Verschuldens, etwa Sorgfaltsmaßstab des § 7 Abs. 5 oder § 4 Abs. 1 StVO). Dies sind aber Fälle, in denen der Zurechnungszusammenhang zum Betrieb des gegnerischen Unfallfahrzeugs bereits feststeht. In dem hier zu entscheidenden Fall wirft der Kläger hingegen die Frage auf, ob bereits auf dieser vorgelagerten Ebene, nämlich bei der Feststellung eines Zurechnungszusammenhangs zum Betrieb des gegnerischen Unfallfahrzeugs, ein Anscheinsbeweis zu seinen Gunsten eingreifen kann. Diese Frage braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. Es kann dahinstehen, ob ein Anscheinsbeweis auf der Ebene des Zurechnungszusammenhangs dafür, dass sich ein Unfall „beim Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat, bei berührungslosen Unfällen grundsätzlich angenommen werden kann (eindeutig bejahend soweit ersichtlich nur KG, Urteil vom 15.05.1972, VersR 1972, 1143). Voraussetzung für die Annahme einer solchen Beweiserleichterung wäre nämlich jedenfalls ein typischer Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dieser Schluss setzt eine Typizität des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist. Dieser Sachverhalt muss unstreitig, zugestanden oder durch Vollbeweis erwiesen sein (BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 254/13, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 12.12.2023, VI ZR 76/23, juris Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2016, 9 U 14/16, juris Rn. 52; OLG Celle, Urteil vom 13.12.2023, juris Rn. 41). Im hier zu entscheidenden Fall steht ein solcher Sachverhalt gerade nicht fest. Es müsste dafür typischerweise ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Abbiegen oder Wenden des Vordermanns und dem Sturz des Hintermannes ohne nachfolgende Berührung. Ein typischer Zusammenhang dieser beiden Ereignisse ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Hintermann auf nasser Straße in oder unmittelbar nach einem eigenen Abbiegevorgang stürzt. Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass Ursache des Sturzes nicht das Fahrverhalten des Vordermannes war, sondern dass ausschließlich die Straßenverhältnisse und das eigene Fahrmanöver des Hintermannes den Sturz bewirkten. So liegt der Fall hier. Es ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Bekundung des Klägers, dass die Straße nass war, ebenso gut möglich, dass der Kläger in der Kurve bei nasser Fahrbahn schlicht weggerutscht ist und dies genauso geschehen wäre, wenn die Beklagte zu 1 sich überhaupt nicht in räumlich-zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall des Klägers befunden hätte. Der Senat weicht damit nicht von seiner vom Kläger zitierten Entscheidung vom 18. September 2018, 14 U 60/18 ab. Dort ging es - wie der Kläger in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 richtig schreibt - um einen Anscheinsbeweis für ein Verschulden bei einem berührungslosen Unfall im Zusammenhang mit dem Abbiegen in ein Grundstück i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO. Auf die Frage eines Verschuldens der Beklagten zu 1 und auf die Frage, ob bei berührungslosen Unfällen ein Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten angenommen werden kann (so etwa OLG Celle, Urteil vom 13.12.2023, 14 U 32/23, juris Rn. 40 ff.; a.A. OLG München, Urteil vom 07.10.2016, 10 U 767/16, juris Rn. 9), kommt es vorliegend aber nicht an. Denn es liegt bereits die „Eintrittsvoraussetzung“ (Kemperdiek, juris-PR-VerkR 2/2024, Anm. 1) in die Halterhaftung jedenfalls nach § 7 StVG nicht vor, dass sich der Unfall überhaupt bei dem Betrieb des unfallgegnerischen Fahrzeugs ereignete (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.