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Entscheidung

II ZR 125/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 1 2 5 / 1 2 vom 22. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2014 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 14. Februar 2014 (Kostenrechnung vom 26. Februar 2014, Kassenzeichen 780014109197) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 11. Februar 2014 hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 8 verworfen, die Nichtzulas- sungsbeschwerden der Beklagten zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen und dem Beklagten zu 1 11 % der Gerichtskosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 26. Februar 2014 (Kassenzeichen 780014109197) hat sich der Beklagte zu 1 schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. II. Die Eingabe des Beklagten zu 1 vom 4. März 2014 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 1 2 3 - 3 - Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 2 m.w.N.). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. 1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (An- lage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 6.512 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 8 verworfen und diejenigen der Beklagten zu 1, 4, 9, 10, 19 und 23 zurückgewiesen worden sind. Anzusetzen waren 2,0 Gebühren aus einem Streitwert von 575.061,89 €, mithin in Höhe von (2 x) 3.256 €. Hiervon entfallen auf den Beklagten zu 1 nach der Kostenent- scheidung des Senats 11 %, somit 716,32 €. 2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Beklagte zu 1 auch nicht, vielmehr gegen die zugrundeliegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegen- den Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfah- rens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinne- rung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Kostenrechtliche Einwen- dungen hat der Beklagte zu 1 nicht erhoben. 4 5 6 - 4 - IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2009 - 23 O 254/05 - KG, Entscheidung vom 06.03.2012 - 4 U 148/09 - 7