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Beschluss

II ZR 262/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anfechtungsgrund wegen fehlerhafter Stimmrechtsmitteilungen liegt nur vor, wenn die fehlerhafte Stimmenzählung das Beschlussergebnis beeinflusst hätte. • Die Hauptversammlung entscheidet nur über den Gesamtbetrag der Ausschüttung; Angaben zu Dividende je Aktie sind in der Regel deklaratorisch und ändern den Gesamtausschüttungsbetrag nicht. • Ein Gewinnverwendungsbeschluss ist nicht bereits dadurch nichtig, dass er eine rechnerische Aufschlüsselung nach Stückzahl und Euro-Beträgen enthält. • Bei nachträglicher Nachholung ordnungsgemäßer Stimmrechtsmitteilungen können Dividendenansprüche rückwirkend entstehen, sodass ein Ausschluss in der Hauptversammlung regelmäßig nicht vorgesehen ist.
Entscheidungsgründe
Anfechtung von Gewinnverwendungsbeschluss bei fehlerhaften Stimmrechtsmitteilungen • Ein Anfechtungsgrund wegen fehlerhafter Stimmrechtsmitteilungen liegt nur vor, wenn die fehlerhafte Stimmenzählung das Beschlussergebnis beeinflusst hätte. • Die Hauptversammlung entscheidet nur über den Gesamtbetrag der Ausschüttung; Angaben zu Dividende je Aktie sind in der Regel deklaratorisch und ändern den Gesamtausschüttungsbetrag nicht. • Ein Gewinnverwendungsbeschluss ist nicht bereits dadurch nichtig, dass er eine rechnerische Aufschlüsselung nach Stückzahl und Euro-Beträgen enthält. • Bei nachträglicher Nachholung ordnungsgemäßer Stimmrechtsmitteilungen können Dividendenansprüche rückwirkend entstehen, sodass ein Ausschluss in der Hauptversammlung regelmäßig nicht vorgesehen ist. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beschloss am 5. Mai 2010 die Verwendung des Bilanzgewinns und legte dabei Dividendenbeträge je Stamm- und Vorzugsaktie sowie einen Gewinnvortrag fest. Der Kläger, Aktionär der Gesellschaft, focht den Beschluss an und rügte, mehrere mit den Gesellschafterstämmen H. und S. verbundene Gesellschaften hätten unzureichende oder falsche Stimmrechtsmitteilungen nach WpHG abgegeben, wodurch deren Stimm- und gegebenenfalls Dividendenrechte ruhten. Weiter bemängelte der Kläger, eine Gesellschaft habe wegen Überschreitens einer Kontrollschwelle WpÜG-Pflichten verletzt, was zum Rechtsverlust nach § 59 WpÜG geführt habe. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; der Kläger erhob zugelassene Revision. Der BGH prüfte, ob die Revision zuzulassen sei und ob der Gewinnverwendungsbeschluss gegen Gesetz oder Satzung verstößt. • Zulassungsgründe der Revision liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). • Bei Anfechtung wegen fehlerhafter Stimmrechtsmitteilungen ist maßgeblich, ob bei richtiger Stimmenzählung ein anderes Beschlussergebnis eingetreten wäre; hier wäre der Beschluss auch ohne die in Frage stehenden Stimmen mit Mehrheit gefasst worden (Beschlussmehrheit 99,99% der abgegebenen Stimmen bzw. 81,85% des Grundkapitals). • Die Hauptversammlung ist nach Gesetz nicht befugt, die Verteilung des Ausschüttungsbetrags auf einzelne Aktionäre verbindlich festzulegen; sie beschließt nur über den Gesamtbetrag der Ausschüttung (§ 174 Abs.2 Nr.2 AktG; § 58, § 60 AktG). Angaben zu Dividende je Aktie sind rechnerisch-deklaratorisch und begründen keinen inhaltlichen Mangel des Beschlusses. • Selbst wenn aufgrund fehlerhafter Mitteilungen Dividendenansprüche vorübergehend ruhten, schließt § 28 Satz 2 WpHG bzw. § 59 Satz 2 WpÜG die Möglichkeit der Nachholung der Meldung ein; ein vorsätzlicher Verstoß, der einen endgültigen Ausschluss rechtfertigen würde, ist hier nicht feststellbar. • Ein Gewinnverwendungsbeschluss ist daher nicht nichtig nach § 241 Nr.3 AktG oder wegen Verstoßes gegen § 254 i.V.m. § 243 AktG allein wegen der genannten Aufschlüsselung; die Aufschlüsselung dient der Information der Aktionäre und ändert nicht den beschlossenen Gesamtbetrag. Die Revision des Klägers wurde nicht zugelassen und hätte keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung ist nicht nichtig und verletzt weder Gesetz noch Satzung. Selbst unter der Annahme, die streitigen Stimmen seien nicht zu berücksichtigen, wäre der Beschluss mit ausreichender Mehrheit gefasst worden. Angaben zu Anzahl der Aktien und Dividende je Aktie sind deklaratorisch und begründen keinen inhaltlichen Mangel; ferner können Meldepflichtverletzungen durch Nachholung der Mitteilung meist geheilt werden, sodass kein dauerhafter Ausschluss von Dividenden gerechtfertigt ist.