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Urteil

VIII ZR 275/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 439 Abs. 2 BGB begründet einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch des Verkäufers für zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen. • Kosten eines Privatgutachtens, die zur Feststellung der Mangelursache erforderlich sind, zählen zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 BGB. • Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten besteht auch dann, wenn der Käufer nach Gutachtensvorlage statt Nacherfüllung Minderung wählt, sofern die Aufwendungen aus ex ante-Sicht zur Vorbereitung der Nacherfüllung erforderlich waren.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Sachverständigenkosten als Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 BGB) • § 439 Abs. 2 BGB begründet einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch des Verkäufers für zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen. • Kosten eines Privatgutachtens, die zur Feststellung der Mangelursache erforderlich sind, zählen zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 BGB. • Der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten besteht auch dann, wenn der Käufer nach Gutachtensvorlage statt Nacherfüllung Minderung wählt, sofern die Aufwendungen aus ex ante-Sicht zur Vorbereitung der Nacherfüllung erforderlich waren. Die Kläger kauften Massivholzparkett und ließen es nach einer mitgelieferten Verlegeanleitung durch einen Schreiner einbauen. Es traten Verwölbungen und Randschrumpfungen auf. Die Beklagte verweigerte Mängerlösung mit dem Verweis auf zu geringe Raumfeuchte; die Verlegeanleitung stammte von der Streithelferin der Beklagten. Die Kläger beauftragten einen Privatsachverständigen (Kosten 1.258,72 €), dessen Gutachten den Mangel auf eine ungeeignete, in der Anleitung empfohlene Verlegeweise zurückführte. Die Kläger minderten anschließend den Kaufpreis um 30 % und verlangten Ersatz der Gutachterkosten. Das Amtsgericht stattgab nur der Minderung; das Landgericht sprach den Klägern zusätzlich die Sachverständigenkosten zu. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Streithelferin, die zurückgewiesen wurde. • § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet den Verkäufer, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, unabhängig von seinem Verschulden; dies entspricht dem Schutzzweck der Richtlinie 1999/44/EG, die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung zu gewährleisten. • Zur Vorbereitung einer effektiven Nacherfüllung können Aufwendungen gehören, die der Feststellung der Mangelursache dienen; insoweit sind die Kosten eines notwendigen Sachverständigengutachtens vom Verkäufer zu erstatten. • Die Gesetzesgeschichte und frühere höchstrichterliche Rechtsprechung stützen die Auslegung, § 439 Abs. 2 BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage auch für aufklärende Gutachterkosten zu verstehen; der deutsche Gesetzgeber durfte hier ein höheres Verbraucherschutzniveau setzen. • Die EU-Richtlinie steht einer verschuldensunabhängigen Auslegung nicht entgegen; Mitgliedstaaten können strengere Verbraucherrechte vorsehen, weshalb die Übernahme der früheren Regelung zu § 476a BGB aF in § 439 Abs. 2 BGB zulässig ist. • Das Vorliegen eines Mangels und die Erforderlichkeit der Gutachterkosten sind anhand der ex ante-Sicht des Käufers zu beurteilen; entscheiden Käufer nach Gutachten zugunsten der Minderung, mindert dies den Erstattungsanspruch nicht, sofern die Kosten ursprünglich zur Vorbereitung der Nacherfüllung notwendig waren. Die Revision der Streithelferin wird zurückgewiesen. Den Klägern steht ein verschuldensunabhängiger Erstattungsanspruch für die aufgewendeten Sachverständigenkosten nach § 439 Abs. 2 BGB zu, weil das Gutachten zur Feststellung der Mangelursache erforderlich war und die Beklagte das Vorliegen eines Mangels bestritten hatte. Die Übernahme der Gutachterkosten durch den Verkäufer entspricht dem Ziel, dem Käufer die Durchsetzung von Nacherfüllungsrechten ohne erhebliche finanzielle Hürden zu ermöglichen. Dass die Kläger nach Gutachtenerstellung Minderung statt Nacherfüllung gewählt haben, steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. Die Streithelferin hat daher die Revisionskosten zu tragen.