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Beschluss

5 StR 168/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB bedarf einer darlegungs- und prüfbaren Begründung in den Urteilsgründen; reine Nennung einer Diagnose reicht nicht aus. • Zur Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB bedarf es einer wertenden Beschäftigung mit dem Schweregrad und der Tatrelevanz der Störung. • Fehlen hinreichender Feststellungen zur Maßregel, kann der Rechtsfolgenausspruch einschließlich Strafzumessung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Feststellungen zur Unterbringung nach § 63 StGB; Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB bedarf einer darlegungs- und prüfbaren Begründung in den Urteilsgründen; reine Nennung einer Diagnose reicht nicht aus. • Zur Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB bedarf es einer wertenden Beschäftigung mit dem Schweregrad und der Tatrelevanz der Störung. • Fehlen hinreichender Feststellungen zur Maßregel, kann der Rechtsfolgenausspruch einschließlich Strafzumessung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden. Der 39-jährige Angeklagte suchte am 27. Dezember 2011 die Wohnung seiner Eltern auf und forderte von seiner Mutter 50 Euro. Als sie das Geld nicht hatte, schlug er wiederholt mit der Faust auf sie ein; dabei erlitt die Mutter schwere Verletzungen. Der schwerbehinderte Vater wurde ebenfalls geschlagen, blieb aber ohne behandlungsbedürftige Verletzungen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Das Landgericht stützte die Maßregelentscheidung auf eine vom Sachverständigen angenommene kombinierte Persönlichkeitsstörung mit multiplem Substanzgebrauch und eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. • Das Landgericht stellte zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung fest, gab aber in den Urteilsgründen weder die zugrunde liegenden Befund- und Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen noch eine nachvollziehbare inhaltliche Würdigung dieser Diagnose wieder. Damit fehlt eine für die Anordnung nach § 63 StGB erforderliche sorgfältige und prüfbare Begründung. • Das Bundesgerichtshof betont, dass die Diagnose an sich nicht automatisch die Feststellung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB rechtfertigt; es ist vielmehr eine wertende Prüfung des Schweregrads und der Tatrelevanz der Störung erforderlich. • Wegen der unzureichenden Feststellungen kann die Anordnung der Unterbringung nicht aufrechterhalten werden; zur Gewährleistung einer in sich stimmigen Rechtsfolgenentscheidung hebt der Senat daher den gesamten Rechtsfolgenausspruch einschließlich der Strafzumessung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. • Der Senat schließt eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht aus den Feststellungen und stellt klar, dass das neue Tatgericht unter anderem zu prüfen hat, ob frühere Strafen bei der Bildung einer Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind. Relevante Normen sind insbesondere § 63 StGB sowie §§ 20, 21 StGB; prozessual sind die Vorschriften des StPO zur Revision und Rückverweisung zu beachten. Die Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wurde gewährt und die Revision des Angeklagten hatte Teilerfolg: Der Bundesgerichtshof hob nach § 349 Abs. 4 StPO den gesamten Rechtsfolgenausspruch des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 7. November 2013 auf, da die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB in den Urteilsgründen nicht hinreichend belegt wurden. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das neue Tatgericht hat insbesondere die Diagnosebefunde und deren Tatrelevanz darzustellen und zu bewerten sowie zu prüfen, ob und inwieweit frühere Geldstrafen bei der Gesamtstrafbildung zu berücksichtigen sind.