Entscheidung
4 StR 228/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 2 2 8 / 1 4 vom 15. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stendal vom 11. Februar 2014 mit den Feststel- lungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti- gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer „Gesamtfreiheits- strafe“ von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen ge- troffen: Der Angeklagte befindet sich seit dem 27. September 1995 ohne Unter- brechung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Anlass für die Maßregelanord- nung waren mehrere im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit (lang- jährige sexuelle Fehlentwicklung bei emotional instabiler Persönlichkeit) began- gene Sexualstraftaten (exhibitionistische Handlungen, sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung). Am 11. Dezember 2011 gegen 13.20 Uhr wurde der Angeklagte während eines Einzelausgangs am Ortsrand von U. auf die allein zum dortigen Bahnhaltepunkt laufende J. G. aufmerksam. Er entschloss sich, die Ge- legenheit zu nutzen und J. G. sexuell zu missbrauchen. Da er nicht er- kannt werden wollte, zog er sich eine Stoffmaske über den Kopf und näherte sich J. G. von hinten an. Nachdem er seine Hose geöffnet und sein Glied herausgeholt hatte, legte er der völlig überraschten Geschädigten plötz- lich von hinten den linken Unterarm um den Hals und drückte so fest zu, dass sie nur schlecht Luft bekam. Als J. G. daraufhin um Hilfe schrie und den Griff zu lösen versuchte, hielt sie der Angeklagte weiter fest. Um den Wider- stand der Geschädigten zu brechen, legte er sodann seine linke Hand auf ihre rechte Gesichtshälfte und zog ihren Kopf mit einer ruckartigen Bewegung heftig nach links. J. G. hörte deutliche Knirschgeräusche aus ihrer Halswirbel- säule, verspürte heftige Schmerzen und ging zu Boden. Dabei löste sich ihre Zahnbrücke und fiel aus dem Mund. Aus Angst um ihr Leben rief sie erneut laut um Hilfe. Da der Angeklagte nun fürchtete, die geplante Tat nicht mehr unent- deckt zu Ende führen zu können, ließ er von der Geschädigten ab und entfern- te sich. J. G. erlitt mehrere Kratzspuren und ein Hämatom am Hals. Sie 2 3 4 - 4 - hatte ca. eine Woche Schmerzen beim Schlucken und bei der Palpation des Kehlkopfs. Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Exhibitio- nismus (ICD-10: F60.8) sowie einer schweren Persönlichkeitsstörung mit er- heblicher Selbstwertproblematik, Selbstunsicherheit und Dependenz (ICD-10: F60.8) leide und deshalb von einer „erheblichen Minderung“ der Steuerungs- fähigkeit gemäß § 21 StGB infolge einer schweren anderen seelischen Abartig- keit auszugehen sei (UA 18). Aufgrund der schweren Störung werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig „Sexualstraftaten mit Verbrechens- charakter“ begehen (UA 20). 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Maßregel nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubrin- gende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorüberge- henden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142; Be- schluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, Tz. 6). Davon ist das Land- gericht zwar ausgegangen. Seine Annahme, der Angeklagte habe an einer an- deren schweren seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB gelitten, findet aber in den Urteilsgründen keine ausreichende Stütze. a) Folgt der Tatrichter – wie hier – dem Gutachten eines Sachverständi- gen, muss er im Urteil die tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen wie auch die gezogenen Schlüsse so vollständig wiedergeben, als dies zum Ver- 5 6 7 - 5 - ständnis des Gutachtens und seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142; Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 397/08, NStZ-RR 2009, 45; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 92 f. mwN). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Zu der Annahme, der Angeklagte leide neben einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne eines Exhibitionismus (ICD-10: F65.2) auch an einer schweren Per- sönlichkeitsstörung mit erheblicher Selbstwertproblematik, Selbstunsicherheit und Dependenz (ICD-10: F60.8) teilt das Landgericht lediglich mit, dass sich diese „schwere Persönlichkeitsstörung“ durch Unsicherheit, Unreife, geringe soziale Kompetenz und eine dissoziale Entwicklung auszeichne (UA 17). Auf welchen tatsächlichen Grundlagen dieses für zutreffend gehaltene – an klini- schen Kategorien orientierte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 494/12, NStZ-RR 2013, 309, 310) – Urteil des Sachverständigen be- ruht, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Soweit in diesem Zusam- menhang auf die Erfolglosigkeit jahrelanger Therapien, „Vorkommnisse“ in der Vergangenheit, eine rasche Rückfälligkeit nach Vollzugslockerungen, Exhibitio- nieren vor eigenen Therapeuten und Annäherungsversuche, „zuletzt gegenüber der Arbeitstherapeutin in L. “, abgehoben wird, fehlt jede phänomen- gebundene Darstellung der zugrunde liegenden Sachverhalte. Die Mitteilung, dass bereits verschiedene Vorgutachter bei dem Angeklagten vergleichbare Persönlichkeitsdefizite festgestellt haben, kann die an dieser Stelle notwen- digen Darlegungen nicht ersetzten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 5 StR 168/14, Rn. 6). 3. Da eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht sicher ausgeschlos- sen werden kann, hebt der Senat auch den Schuldspruch und die Strafe auf. 8 9 - 6 - Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin