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Leitsatz

XII ZB 138/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 1 3 8 / 1 3 vom 7. Mai 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1908 b Abs. 1; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1 Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der die Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b BGB abgelehnt worden ist (Abgren- zung zu Senatsbeschluss BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607). BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 138/13 - LG Mainz AG Mainz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 6. Feb- ruar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 3 ist die Schwester der Betroffenen. Sie begehrt einen Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung. Die Betroffene steht seit 1995 unter Betreuung. Nach dem Tod ihrer Eltern wurde die Beteiligte zu 1 (eine langjährige Freundin der Familie) im Dezember 2010 als Betreuerin bestellt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2011 hat die Be- teiligte zu 3 beantragt, die bisherige Betreuerin zu entlassen und ihren In- stanzanwalt als Betreuer zu bestellen. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21. Januar 2012 einen Betreuer- wechsel abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mangels Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3 verworfen. Gegen diese Ent- scheidung wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der ange- griffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege- richt. 1. Das Beschwerdegericht hat eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3 im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Nahe Angehörige eines Betreuten seien auch dann nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Anregung, den Betreuer nach § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen, berechtigt, wenn sie formell am Verfahren beteiligt gewesen seien. § 303 Abs. 1 FamFG lege den Gegen- stand der Beschwerdebefugnis der nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zusätzlich Beschwerdeberechtigten fest. Dabei seien die bislang in § 69 b Abs. 1 FGG auf- geführten Katalogentscheidungen übernommen worden. Nach der Reform gelte daher nichts anderes als nach früherem Recht. Deshalb sei von den Regelungen in § 303 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG wie nach früherem Recht lediglich der Fall erfasst, dass das Amtsgericht einen Betreuer von Amts wegen aus wichtigem Grund entlässt und bei der Neubestellung einen nahen Angehörigen nach § 1897 Abs. 5 BGB übergeht. Nur die tatsächlich erfolgte Entlassung eines Betreuers berechtige zur Beschwerde, nicht aber die Ablehnung der Entlassung selbst. Le- 3 4 5 6 - 4 - diglich für den Fall der erstmaligen Betreuerbestellung stehe formell am Verfah- ren beteiligten nahen Angehörigen ein Beschwerderecht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3 bestimme sich daher allein nach § 59 Abs. 1 FamFG. In eigenen Rechten sei die Beteiligte zu 3 jedoch durch den abgelehnten Betreuerwechsel nicht betroffen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Beteiligten zu 3 fehle im vorliegenden Fall die Beschwerdebefugnis, ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Geschwistern des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergan- gene Entscheidung im Interesse des Betroffenen zu, wenn sie im ersten Rechts- zug an dem Verfahren beteiligt wurden. Eine ausdrückliche Beschränkung der Beschwerdebefugnis naher Angehöriger auf bestimmte Arten von betreuungs- rechtlichen Entscheidungen ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Der enge systematische Zusammenhang der Regelung mit § 303 Abs. 1 FamFG, der die möglichen Verfahrensgegenstände von Entscheidungen bestimmt, in denen eine Beschwerdebefugnis der zuständigen Behörde gegeben ist, deutet jedoch darauf hin, dass sich die Beschwerdebefugnis des in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreises auch auf diese Verfahren bezieht (vgl. Keidel/ Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 19; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 4). Dafür spricht auch, dass die Beschwerdebefugnis der privi- legierten Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von deren formeller Betei- ligung im erstinstanzlichen Verfahren abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 9; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 26). Eine Beteiligung naher Angehöriger eines Betroffenen ist 7 8 9 - 5 - nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nur in den betreuungsrechtlichen Verfahren möglich, in denen nach § 274 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FamFG die Betreuungsbehörde auf ihren Antrag beteiligt werden muss. Dieser Regelungszusammenhang be- wirkt, dass die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in den betreuungs- rechtlichen Verfahren besteht, auf die sich auch das Beteiligungsrecht der Be- treuungsbehörde und deren Beschwerdeberechtigung erstreckt (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 19). Hierzu zählt das Verfahren über die Entlassung eines Betreuers bei fortbestehender Betreuung nach § 1908 b Abs. 1 BGB, weil es sich hierbei um ein Verfahren über den Bestand einer Betreuerbestellung nach § 274 Abs. 3 Nr. 2 FamFG handelt (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 11; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 274 FamFG Rn. 10; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 265). Folglich steht den in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ge- nannten Personen eine Beschwerdeberechtigung zu, wenn ein von ihnen ange- regter Betreuerwechsel vom Amtsgericht abgelehnt worden ist (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 19; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 FamFG Rn. 3; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 24). b) Unzutreffend ist daher die Annahme des Beschwerdegerichts, dass mit der Neuregelung in § 303 Abs. 2 FamFG die Beschwerdebefugnis naher Ange- höriger gegenüber dem früheren Recht keine Veränderung erfahren habe und folglich nur dann bestehe, wenn das Betreuungsgericht einen Betreuer aus wich- tigem Grund entlassen und einen nahen Angehörigen bei der Auswahl des neu- en Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB übergangen habe. Diese Auffassung ent- spricht zwar der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Fami- liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergange- nen Rechtsprechung des Senats zur Beschwerdebefugnis naher Angehöriger des Betreuten bei der Auswahl des Betreuers (Senatsbeschluss BGHZ 132, 157, 160 = FamRZ 1996, 607, 608). Diese Rechtsprechung beruhte jedoch maßgeb- lich auf der Erwägung, dass durch die Verweisung in § 69 i Abs. 8 FGG, der aus- 10 - 6 - drücklich die Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB anführte, auf die Vorschrift über die Beschwerde in Betreuungssachen (§ 69 g Abs. 1 FGG) ein Beschwerderecht naher Angehöriger nur begründet worden ist, wenn das Amts- gericht die Entlassung eines bestellten Betreuers ausgesprochen hat. § 1908 b BGB, der die Voraussetzungen einer Entlassung des Betreuers regelt, wurde in § 69 i Abs. 7 FGG genannt, ohne dass dort ausdrücklich oder durch eine Verwei- sung die Beschwerdebefugnis geregelt wurde. Daraus hatte der Senat geschlos- sen, dass sich die Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung einer Entlas- sung des Betreuers allein nach § 20 FGG richtete (Senatsbeschluss BGHZ 132, 157, 160 = FamRZ 1996, 607, 608). Diese Rechtsprechung kann nach der Neuregelung der Beschwerdebe- rechtigung naher Angehöriger in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht mehr aufrecht- erhalten werden. Der Kreis der Entscheidungen, die Gegenstand einer Be- schwerde des durch § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreises sein können, hat durch die Neuregelung in gleichem Umfang eine Erweiterung erfahren wie das Beteiligungs- und Beschwerderecht der Betreuungsbehörde durch die Regelungen in § 303 Abs. 1 FamFG und § 274 Abs. 3 FamFG (Keidel/ Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 19). Deshalb erstreckt sich die Beschwerdebe- fugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch auf eine betreu- ungsgerichtliche Entscheidung, mit der die Entlassung eines Betreuers nach § 1908 b BGB abgelehnt worden ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 265). 11 - 7 - 3. Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil mangels hinreichen- der Tatsachenfeststellungen die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die Sache war deshalb an das Landgericht zu- rückzuverweisen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 21.11.2012 - 6 XVII 126/95 - LG Mainz, Entscheidung vom 06.02.2013 - 8 T 14/13 - 12