OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 474/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180320BXIIZB474
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180320BXIIZB474.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 474/19 vom 18. März 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB; FamFG §§ 41 Abs. 1, 59 Abs. 1, 303 Abs. 2 Nr. 1 a) Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen. b) Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die An- fechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung ge- hört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - FamRZ 2015, 1701). c) In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht entspre- chender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar ge- worden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sons- tige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Betei- ligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille ei- nes Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151). BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 474/19 - LG Bochum AG Recklinghausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der weiteren Betei- ligten zu 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landge- richts Bochum vom 12. September 2019 werden zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: A. Der Betroffene und dessen Betreuerin (Beteiligte zu 2) begehren die Ge- nehmigung der Anfechtung der Annahme einer Erbschaft durch den Betroffe- nen. Für den 1992 geborenen Betroffenen ist seit Herbst 2010 eine Betreuung eingerichtet. Zur ehrenamtlichen Betreuerin für sämtliche Angelegenheiten ist seine Mutter bestellt. Nach dem Tode des Vaters des Betroffenen im Dezember 2017 beantragte die Betreuerin beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein. Dieser wurde am 18. Dezember 2017 dahingehend erteilt, dass der Betroffene und die Betreuerin Erben je zur Hälfte geworden sind. 1 2 - 3 - Am 22. Februar 2018 erklärte die Betreuerin zu Protokoll des Nachlass- gerichts, dass sie die Annahme der Erbschaft für den Betroffenen wegen Irr- tums anfechte, die dem Betroffenen angefallene Erbschaft ausschlage und die Einziehung des Erbscheins beantrage. Gleichzeitig beantragte die Betreuerin die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Anfechtungserklärung. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Genehmigung der Erklärung über die Anfechtung der Annahme der Erbschaft zurückgewiesen. Gegen diese Ent- scheidung hat die Betreuerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. März 2019 Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis der Betreuerin unzulässig sei. Daraufhin hat die Betreuerin mit Schriftsatz ihrer Ver- fahrensbevollmächtigten vom 21. Mai 2019 beantragt, die Beschwerde vom 1. März 2019 hilfsweise als Beschwerde des Betroffenen auszulegen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betreuerin wegen fehlender Beschwerdebefugnis verworfen. Den Schriftsatz vom 21. Mai 2019 hat es als Beschwerde des Betroffenen ausgelegt und diese wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist verworfen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbe- schwerden der Betreuerin und des Betroffenen. B. Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. I. Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der Zulassung durch das Landge- richt statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Be- 3 4 5 6 7 - 4 - troffenen und der Betreuerin folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde be- reits daraus, dass ihre Erstbeschwerden verworfen worden sind (Senatsbe- schluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN). II. Die Rechtsbeschwerden sind jedoch unbegründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Die Betreuerin sei nicht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG berechtigt, im eige- nen Namen Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung einzulegen. Gegen die Versagung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung sei der Be- treuer nur zur Einlegung der Beschwerde im Namen des Betroffenen berechtigt. Auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen fehle es vorliegend an einer eige- nen Rechtsbeeinträchtigung der Betreuerin. Die durch die Anfechtung erlangten Vorteile der Betreuerin, etwa der Anfall des Nachlasses an sie selbst sowie die Möglichkeit, frei über den Nachlass zu verfügen, seien lediglich mittelbare Vor- teile, die eine Rechtsbeeinträchtigung i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG nicht begrün- den könnten. Eine Beschwerdebefugnis der Betreuerin ergebe sich auch nicht aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das Verfahren über die Erteilung der betreu- ungsgerichtlichen Genehmigung einer Anfechtungs- und Ausschlagungserklä- rung gehöre nicht zu den von § 303 Abs. 2 FamFG erfassten Verfahren. Eine zulässige im Namen des Betroffenen erhobene Beschwerde liege ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde vom 1. März 2019 könne nicht als im Na- men des Betroffenen erhoben ausgelegt werden. In der Begründung der Be- schwerde werde ausdrücklich und eindeutig darauf abgestellt, dass die Betreu- 8 9 10 11 - 5 - erin in dem angegriffenen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werde und sie daher beschwerdeberechtigt sei. Der Schriftsatz vom 21. Mai 2019 sei zwar dahingehend auszulegen, dass nunmehr auch im Namen des Betroffenen Be- schwerde eingelegt werde. Diese Beschwerde sei jedoch verspätet. Der ange- fochtene Beschluss sei dem Betroffenen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG durch Aufgabe zur Post am 19. Februar 2019 bekanntgegeben worden, so dass die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von zwei Wochen am 5. März 2019 abgelaufen sei. Eine förmliche Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG sei nicht erforderlich gewesen, weil der Betroffene keinen dem angefochtenen Beschluss entgegenstehenden Willen geäußert habe. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist von Amts wegen nach § 18 Abs. 3 Satz 3 FamFG komme nicht in Betracht, weil nicht festzustellen sei, dass die Betreuerin ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Beschwerde- frist einzuhalten. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Zu Recht hat das Landgericht eine Beschwerdebefugnis der Betreue- rin verneint. aa) Ein Beschwerderecht im eigenen Namen gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht der Betreuerin nicht zu. Denn die Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus (Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 12). Bei der Versagung einer nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Ge- nehmigung ist jedoch nur der Betroffene, nicht aber der Betreuer in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt (BayObLG DNotZ 2002, 547; OLG Stuttgart NJW 12 13 14 - 6 - 2001, 3484; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 5. Aufl. Teil E Rn. 168). Insoweit führt das Landgericht zutreffend aus, dass der Verlust eigener Vorteile, die die Betreuerin durch die beabsichtigte Anfechtung erlangen würde, etwa durch die Erhöhung ihres Erbteils, nur eine mittelbare Auswirkung der angefochtenen Entscheidung ist, die nicht ausreicht, um eine Beschwerdebefugnis der Betreu- erin i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG zu begründen. bb) Eine Beschwerdebefugnis der Betreuerin ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Zwar zählt die Betreuerin als Mutter des Betroffenen zu den nahen Angehörigen, denen nach dieser Vorschrift im Interesse des Betroffenen ein eigenes Beschwerderecht gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung zusteht, wenn sie - wie hier - am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt wurden. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass die Beschwerdeberechtigung privilegierter Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur in den betreuungsrechtlichen Verfahren besteht, auf die sich auch das Beteiligungsrecht der Betreuungsbehörde und deren Beschwerdeberechtigung erstreckt (Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2014 - XII ZB 138/13 - FamRZ 2014, 1191 Rn. 9 und vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - FamRZ 2015, 1701 Rn. 6). Hierzu zählen nach §§ 274 Abs. 3, 303 Abs. 1 FamFG nur Entscheidungen über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (Nr. 1) sowie über Umfang, Inhalt oder Bestand einer der in § 274 Abs. 3 Nr. 1 FamFG und § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG genannten Maßnahmen. Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgericht- lichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme (vgl. hierzu Palandt/Götz BGB 79. Aufl. § 1822 Rn. 3) oder einer Erbschaftsausschlagung gehört - wie das Landgericht zutreffend ausführt - deshalb nicht zu den Verfah- ren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG er- streckt (vgl. Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 303 Rn. 20). 15 - 7 - b) Soweit das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG verworfen hat, ist die angefochtene Entscheidung ebenfalls frei von Rechtsfehlern. aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Schrift- satz vom 1. März 2019 nicht als Beschwerde des Betroffenen ausgelegt wer- den. Zwar ist der Senat insoweit nicht an die Auslegung durch das Landgericht gebunden. Vielmehr ist das Rechtsbeschwerdegericht befugt und verpflichtet, Verfahrenserklärungen selbständig auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 330/14 - FamRZ 2015, 1015 Rn. 11 mwN). Die Auslegung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass mit dem Schriftsatz vom 1. März 2019 Beschwerde allein im Namen der Betreuerin eingelegt wor- den ist. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass die Beschwerde aus- drücklich allein namens und in Vollmacht der Betreuerin eingelegt worden ist. Im nachfolgenden Text der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass die Be- treuerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt und daher beschwerdeberechtigt sei. Zwar stellen die Verfahrensbevollmächtig- ten der Betreuerin in diesem Schriftsatz auch dar, welche Auswirkungen die Nichtgenehmigung der Anfechtung für den Betroffenen haben würde, insbeson- dere dass es ihm dann wirtschaftlich nicht mehr möglich wäre, wie in den ver- gangenen Jahren sein Therapiepferd zu pflegen und zu reiten. Dass die Be- treuerin bei Annahme der Erbschaft dieses therapeutische Reiten für den Be- troffenen voraussichtlich nicht mehr sicherstellen könne, zieht die Beschwerde- schrift aber gerade als Argument für eine Beeinträchtigung der Betreuerin in eigenen Rechten heran. Schließlich kann bei der Auslegung auch der Inhalt des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Betreuerin vom 21. Mai 2019 16 17 18 - 8 - nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser enthält umfangreiche Ausführungen dazu, dass die Betreuerin durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt werde, weshalb sie zur Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen berechtigt sei, und schließt mit der Anregung, die fristgerecht eingelegte und zulässige Beschwerde der Betreuerin hilfsweise als Beschwerde des Betroffe- nen auszulegen. Auch diese Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde vom 1. März 2019 allein im Namen der Betreuerin eingelegt wurde. bb) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 eingelegte Beschwerde des Betroffenen verfristet ist. (1) Nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist die Beschwerde gegen Ent- scheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Bekanntgabe kann nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schrift- stück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Welche der beiden Möglichkeiten der Bekanntgabe das Gericht wählt, liegt grundsätzlich in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vor- schreiben (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 f. mwN). So ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtba- rer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht ent- spricht. Diese Vorschrift findet im Betreuungsverfahren auf alle beschwerdebe- rechtigten Beteiligten Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151 Rn. 9). Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Be- 19 20 - 9 - kanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151 Rn. 8 mwN). (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war im vorliegen- den Fall eine förmliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2019 an den Betroffenen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht erforderlich, um für ihn die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in Lauf zu setzen. § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG beschränkt die Zustellungspflicht auf die Be- kanntgabe an den Beteiligten, der mit seinem Vorbringen im Verfahren eine andere Entscheidung angestrebt oder wenigstens zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit einer Entscheidung wie der dann getroffenen nicht einverstanden ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. § 41 Rn. 8). Damit soll sichergestellt wer- den, dass in den Fällen, in denen aufgrund von Erklärungen oder dem sonsti- gen Verhalten eines Beteiligten erwartet werden kann, dieser werde ein Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung einlegen, der Beginn der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zustellungspflicht ist jedoch stets, dass ein entsprechender Wille eines Beteilig- ten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Eine ausdrückliche Ablehnung der getroffenen Entscheidung ist dabei nicht notwendig. Ausrei- chend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äuße- rung des Gerichts reicht hingegen nicht (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. § 41 Rn. 8; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim FamFG 6. Aufl. § 41 Rn. 35; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 41 FamFG Rn. 3). Auch ein mutmaßli- cher Wille eines Beteiligten genügt nicht (Bork/Jacoby/Schwab/Bartels/Elzer FamFG 3. Aufl. § 41 Rn. 16; MünchKommFamFG/Ulrici 3. Aufl. § 41 Rn. 7). 21 22 - 10 - Danach war im vorliegenden Fall eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Betroffenen nicht erforderlich. Das gesamte Verfahren wurde allein von der Betreuerin geführt. Der Betroffene hat während des Ver- fahrens weder Erklärungen abgegeben noch ein sonstiges Verhalten gezeigt, aus dem das Landgericht hätte schließen müssen, dass die Ablehnung der von der Betreuerin beantragten Genehmigung seinem Willen widerspricht. Entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist insoweit unerheblich, dass mög- licherweise ein entsprechender Wille des Betroffenen hätte festgestellt werden können, wenn dieser im amtsgerichtlichen Verfahren nach § 34 Abs. 1 FamFG angehört worden wäre. Denn maßgeblich für die Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist allein, ob der Beteiligte einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat. Das war bei dem nach § 275 FamFG verfahrensfähigen Betroffenen nicht der Fall. cc) Schließlich hat das Landgericht zu Recht auch eine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist von Amts wegen nach § 18 Abs. 3 Satz 3 FamFG abgelehnt. Zwar hat die Betreue- rin die versäumte Rechtshandlung für den Betroffenen innerhalb der Frist des § 18 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 FamFG nachgeholt, indem sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Mai 2019 im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt hat. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegen jedoch keine Gründe dafür vor, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Der Betroffene, der sich ein Ver- schulden seiner Betreuerin nach § 9 Abs. 4 FamFG zurechnen lassen muss, war nicht unverschuldet an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert (§ 17 Abs. 1 FamFG). 23 24 - 11 - (1) Insbesondere greift die Vermutung des § 17 Abs. 2 FamFG nicht ein. Danach wird ein fehlendes Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die der angefochtenen Ent- scheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war vollständig (vgl. § 39 Satz 1 FamFG) und inhaltlich zutreffend. Eine Belehrung über die Beschwerdeberech- tigung muss die Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthalten (vgl. Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 39 Rn. 13). (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die möglicher- weise schwierig zu beantwortende Frage, ob die Betreuerin im vorliegenden Fall berechtigt ist, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung einzulegen, oder nur der Betroffene beschwerdeberechtigt ist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- schwerdefrist nicht rechtfertigen. Auch wenn die Fristversäumung auf einem Rechtsirrtum beruht, kann Wiedereinsetzung nur bewilligt werden, wenn der Irrtum unverschuldet ist. Dies war hier nicht der Fall. Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, ist der Rechtsirrtum regelmäßig verschuldet und verhindert eine Wiedereinsetzung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11). Hier war der Be- troffene durch den von der Betreuerin als seiner gesetzlichen Vertreterin beauf- tragten Rechtsanwalt in den Vorinstanzen anwaltlich vertreten, und die ange- fochtene Entscheidung ist dem verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt auch zugestellt worden. Die Betreuerin hatte daher die Möglichkeit, sich vor Einle- gung der Beschwerde rechtlichen Rat darüber einzuholen, ob sie selbst oder nur der Betroffene berechtigt ist, gegen die ergangene Entscheidung Be- schwerde einzulegen. Sollte sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht ha- ben und von ihrem Verfahrensbevollmächtigten unzutreffend beraten worden 25 26 27 - 12 - sein, würde dies ebenfalls den Verschuldensvorwurf nicht entfallen lassen. Denn eine fehlerhafte Auslegung des Verfahrensrechts durch einen Rechtsan- walt kommt nur dann als Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumnis in Be- tracht, wenn der Rechtsanwalt die volle von ihm zu fordernde Sorgfalt aufge- wendet hat, um zu einer richtigen Rechtsanwendung zu gelangen (Keidel/ Sternal FamFG 20. Aufl. § 17 Rn. 24). Hierzu verhält sich die Rechtsbeschwer- de nicht. III. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 12.02.2019 - 62 XVII 156/16 K - LG Bochum, Entscheidung vom 12.09.2019 - I-7 T 108/19 - 28