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Entscheidung

II ZR 355/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 3 5 5 / 1 3 vom 13. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 13.736,41 € Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungs- anspruch ist der darin enthaltene Betrag von 6.511,98 € für entgangenen Ge- winn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderung der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 ff.). Zu dem danach verbleibenden 1 - 3 - Zahlungsantrag von 12.486,41 € ist lediglich noch der Betrag für den Klagean- trag zu 2 von 1.250 € hinzuzurechnen. Der mit dem Klageantrag zu 3 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine ei- genständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsver- pflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 10). II. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Kläger auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat 2 - 4 - weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Re- visionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.03.2013 - 22 O 1952/12 - OLG München, Entscheidung vom 22.08.2013 - 13 U 1466/13 -