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Urteil

2 StR 556/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verneinung niedriger Beweggründe erfordert nachvollziehbare Feststellungen dazu, dass eine (auch erhebliche) Verminderung der Steuerungsfähigkeit die Einsicht in die besondere Verwerflichkeit der Beweggründe verhindert hat. • Bei widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen (z. B. Warnung vs. völlige Überraschung des Opfers) ist die Prüfung des Mordmerkmals Heimtücke mangelhaft. • Erweist sich in einem Teilurteil die subjektive Tatseite als unzureichend geprüft, kann dies zur Aufhebung dieses Teils und damit auch zur Neufestsetzung von Gesamtstrafe und Maßregeln führen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Teil-Schuldspruch wegen mangelhafter Prüfung niedriger Beweggründe und Heimtücke • Die Verneinung niedriger Beweggründe erfordert nachvollziehbare Feststellungen dazu, dass eine (auch erhebliche) Verminderung der Steuerungsfähigkeit die Einsicht in die besondere Verwerflichkeit der Beweggründe verhindert hat. • Bei widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen (z. B. Warnung vs. völlige Überraschung des Opfers) ist die Prüfung des Mordmerkmals Heimtücke mangelhaft. • Erweist sich in einem Teilurteil die subjektive Tatseite als unzureichend geprüft, kann dies zur Aufhebung dieses Teils und damit auch zur Neufestsetzung von Gesamtstrafe und Maßregeln führen. Ende November 2012 begehen B. und D. mehrere Fahrzeugaufbrüche. In der Nacht des 2. Dezember 2012, nachdem beide Alkohol und Amphetamin konsumiert hatten, treffen sie außerhalb einer Diskothek auf den Nebenkläger Z. Es kommt zu einer verbalen Auseinandersetzung; D. holt einen Baseballschläger, zerbricht ihn teilweise und greift Z. an. B. schlägt dem Nebenkläger ins Gesicht; D. schlägt mehrmals mit dem Schläger auf den Kopf ein, verletzt ihn schwer und lässt ihn bewusstlos am Tatort zurück. Die Angeklagten erkennen die Hilflosigkeit und die Unterkühlungsgefahr, verlassen den Ort aber. Das Landgericht verurteilt beide u.a. wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung; Mordmerkmale verneint es wegen verminderter Steuerungsfähigkeit durch Mischintoxikation. • Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Verneinung von Mordmerkmalen im Fall II.2; der Senat erklärt die Beschränkung der Revision auf diesen Teil für wirksam. • Zur Prüfung niedriger Beweggründe hat das Landgericht nur knapp dargetan, dass wegen erheblicher Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht feststehe, die Angeklagten hätten die besondere Verwerflichkeit ihrer Beweggründe erkannt. Es fehlt jedoch an darlegenden Feststellungen, inwiefern die geistig-seelische Verfassung die Einsicht in die Niedrigkeit der Beweggründe verhindert haben soll. • Zur Heimtücke bestehen Widersprüche in den Feststellungen: an einer Stelle wird das Opfer als gewarnt beschrieben, an anderer als völlig überrascht. Zudem fehlt eine substantielle Prüfung, ob die Angeklagten infolge ihres Zustands nicht zur Erkenntnis fähig waren, dass sie eine arglose und wehrlose Lage bewusst ausnutzen. • Wegen dieser Mängel kann der Senat nicht ausschließen, dass bei anderer rechtlicher Würdigung objektive und subjektive Voraussetzungen der Mordmerkmale vorliegen könnten; deshalb ist der Schuldspruch im Teilfall aufzuheben. • Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2 entzieht den Gesamtstrafenaussprüchen und die Maßregelanordnung nach §64 StGB ihrer Grundlage, sodass auch diese aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen sind. • Die Revision des Angeklagten B. bezüglich Mittäterschaft und Schuld bleibt erfolglos, da das Landgericht ausreichende Feststellungen zu seinem Faustschlag und damit zur Beteiligung getroffen hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird im Umfang der Beanstandung erfolgreich; das Urteil des Landgerichts Koblenz wird im Fall II.2 in den Feststellungen sowie in den Maßregel- und Gesamtstrafenaussprüchen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Die Verneinung der Mordmerkmale (niedrige Beweggründe und Heimtücke) war mangelhaft begründet, weil wesentliche subsumtive Feststellungen fehlten und zudem widersprüchliche Tatsachenfeststellungen vorliegen. Dadurch kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Prüfung die Voraussetzungen eines Mordtatbestands vorliegen könnten. Die Revision des Angeklagten B. bleibt dagegen ohne Erfolg; seine Verurteilung trägt demnach insoweit Bestand. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sind vom Beschwerdeführer zu tragen.