Entscheidung
XII ZB 683/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 6 8 3 / 1 1 vom 14. Mai 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1835 Abs. 3, 1836 a) Ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergü- tung schließt die nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für in dem betreffenden Zeitraum erbrachte anwalt- liche Dienste nicht aus. b) Zur Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwalts- spezifischer Tätigkeit, für die nach § 1835 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - LG Nürnberg-Fürth AG Fürth - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2014 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.025 € Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beteiligte zu 1 (im Fol- genden: vormalige Betreuerin), die Rechtsanwältin ist, für im Rahmen einer Be- treuung übernommene Tätigkeiten eine Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte (RVG) verlangen kann. Die Betroffene steht seit November 2009 unter Betreuung. Die vormalige Betreuerin war unter Feststellung der Berufsmäßigkeit für "alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post" bestellt. Die Ein- richtung der Betreuung ging auf eine Anregung des Schwiegersohns der Be- troffenen zurück, nachdem seine Ehefrau - die Tochter der Betroffenen - im Au- gust 2009 verstorben war. 1 2 - 3 - Im September 2010 schlossen die durch die vormalige Betreuerin vertre- tene Betroffene, ihr Schwiegersohn sowie der geschiedene Ehemann der Be- troffenen - der Vater der Verstorbenen - einen Erbauseinandersetzungsvertrag, den die vormalige Betreuerin aufgesetzt hatte. Der Vertrag führt aus, dass der Nachlass bereits geteilt sei. Er beruht auf einem Nachlassverzeichnis, das der Schwiegersohn der Betroffenen erstellt hatte. Der Abfassung des Vertrages gingen zwei Schreiben des Betreuungsge- richts an die vormalige Betreuerin voraus. In dem ersten Schreiben forderte das Betreuungsgericht diese auf, einen Erbauseinandersetzungsvertrag vorzulegen, und wies zugleich darauf hin, dass der Vertrag das Nachlassvermögen zum Todestag und die seit dem Tod getätigten Ausgaben aufzuführen habe. In dem folgenden Schreiben billigte das Betreuungsgericht den von der vormaligen Be- treuerin errechneten Anspruch der Betroffenen der Höhe nach und wies noch- mals darauf hin, dass der Vertrag sämtliche in einem Schreiben der weiteren Beteiligten bereits aufgeführten Nachlasswerte und -verbindlichkeiten zu enthal- ten habe, von allen Miterben zu unterschreiben und sodann dem Betreuungsge- richt zur Genehmigung vorzulegen sei. Mit Schreiben vom 20. November 2010 beantragte die vormalige Betreu- erin für den Zeitraum 17. August bis 16. November 2010 eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 1 VBVG. Mit weiterem Schreiben vom Mai 2011 beantragte sie sodann die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.025,31 € nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Erstel- lung des Erbauseinandersetzungsvertrages. Diesen Antrag hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der vormaligen Betreuerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese mit der zugelas- senen Rechtsbeschwerde. 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Mit Rücksicht auf das Wesen der Betreuung als Rechtsfürsorge, die Qualifikationsabhängigkeit der Betreuervergütung sowie den Charakter des § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahmevorschrift könne ein Rechtsanwalt für eine von ihm im Rahmen der Betreuung ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung nach den Maßgaben des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) nur dann verlangen, wenn dafür besondere rechtliche Fähigkeiten erforderlich seien und die Tätigkeit daher eine originär anwaltliche Dienstleistung darstelle. Es müsse sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Nach diesen Maßgaben sei nicht erkennbar, inwieweit das Aufsetzen und der Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags eine vertiefte Befassung mit Rechtsfragen vorausgesetzt habe und die Anforderungen damit über die von einem Betreuer der höchsten Vergütungsstufe zu erwartenden Rechtskenntnis- se hinausgegangen seien. Denn der Vertrag sei kurz und einfach strukturiert. Andere Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe hätten ihn ebenso auf- setzen können. Das in Bezug genommene Nachlassverzeichnis habe der Ehe- mann der Verstorbenen erstellt. Da es sich um einen Fall gesetzlicher Erbfolge gehandelt habe, hätten die Erben von Anfang an festgestanden. Nachdem das Erbe bereits aufgeteilt gewesen sei, sei der Vertrag auch nicht zu vollziehen gewesen. Einzige Aufgabe der vormaligen Betreuerin sei es gewesen, anhand der gesetzlichen Quoten den Anteil der Erben auszurechnen. Außerdem habe das Amtsgericht durch seine Schreiben wesentliche Vorgaben gemacht und auch den an die Betroffene auszuzahlenden Betrag überprüft. Im Übrigen habe die vormalige Betreuerin ihr Wahlrecht, ob sie pauschale Vergütung nach 6 7 - 5 - § 1836 BGB wünsche oder Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB be- vorzuge, durch entsprechenden vorangegangenen Festsetzungsantrag im Sin- ne der pauschalen Vergütung ausgeübt. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. a) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings in der Annahme, die vormalige Betreuerin sei durch den auf die Festsetzung pauscha- ler Vergütung nach § 1836 BGB für den Zeitraum vom 17. August bis 16. November 2010 gerichteten Antrag daran gehindert, nachträglich Aufwen- dungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für das in diesem Zeitraum erfolgte Auf- setzen und den Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages zu beanspru- chen. aa) Zwar wird mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 2 und 3 BGB, §§ 4, 5 VBVG grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegol- ten. Nach § 1835 Abs. 3 BGB, dessen Geltung gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG unberührt bleibt, kann jedoch ein Betreuer dem Betreu- ten erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen ge- sondert geltend machen. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nach an- waltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigen- de Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit dar- stellt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittello- sen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas ver- richten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 11; vom 8 9 10 - 6 - 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 f. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.). Die pauschale Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB stehen beim berufsmäßigen Betreuer nicht in einem Alternativver- hältnis zueinander. Vielmehr erfasst der Aufwendungsersatz (nur) diejenigen Leistungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Betreuers, die eine berufs- spezifische Tätigkeit darstellen und für die jeder Betreuer einen Fachmann hin- zuziehen dürfte oder - etwa bei Gerichtsverfahren mit Anwaltszwang - sogar muss, während es im Übrigen bei der pauschalen Vergütung sein Bewenden hat. Ein Wahlrecht des Betreuers zwischen pauschaler Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG einerseits und Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3 BGB anderer- seits besteht schon deshalb nicht, weil durch § 5 VBVG bei der Betreuervergü- tung - von den Sonderfällen des § 6 VBVG abgesehen - auch die Stundenan- zahl pauschaliert ist (vgl. jurisPK-BGB/Pammler-Klein/Pammler 6. Aufl. [Stand: 1. Oktober 2012] § 1835 Rn. 84; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 4 VBVG Rn. 41; Jürgens/v. Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1835 BGB Rn. 15; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rn. 57, 73; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1835 BGB Rn. 77; im Ergebnis ebenso MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1835 Rn. 43; a.A. - ohne Ausei- nandersetzung mit der geänderten Rechtslage - z.B. KG FamRZ 2012, 63; OLG Hamm FamRZ 2007, 1186, 1187; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1835 Rn. 13; Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1835 Rn. 6; Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1835 Rn. 62; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. Mai 2014] § 1835 Rn. 7). Anders als vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Be- treuern mit Wirkung zum 1. Juli 2005 (Vormünder- und Betreuervergütungsge- setz vom 21. April 2005, BGBl. I S. 1073), als der berufsmäßige Betreuer ge- mäß § 1836 Abs. 2 BGB in der bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung nach er- brachten Stunden abrechnen konnte (vgl. zum Wahlrecht nach alter Rechtslage 11 - 7 - z.B. BayObLG NJW 2002, 1660, 1661; OLG Köln NJW-RR 2003, 712), kann der berufsmäßige Betreuer nun für berufsspezifische Tätigkeiten keine Erhö- hung seiner (Pauschal-)Vergütung erreichen. Auf der anderen Seite würde die Annahme eines Wahlrechts dazu führen, dass der berufsmäßige Betreuer bei Geltendmachung von Aufwendungsersatz mit der (pauschalierten) Vergütung für seine sonstigen im Aufgabenkreis erbrachten Leistungen ausgeschlossen wäre, für die er aber keinen Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB er- langen kann. Mithin tritt - vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, dass der Aufgabenkreis des Betreuers und die berufsspezifische Tätigkeit deckungs- gleich sind - der Aufwendungsersatz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB neben die pauschale Vergütung. Er kann daher von dem Betreuer, der die berufsspezifischen Leistungen selbst und damit an Stelle des ansonsten gesondert zu vergütenden Fachmannes erbracht hat, zusätzlich gel- tend gemacht werden (Jürgens/v. Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1835 BGB Rn. 15; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1835 Rn. 2; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1835 BGB Rn. 20 und § 4 VBVG Rn. 41; Dam- rau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rn. 57, 73). Demzufol- ge entfaltet die Geltendmachung der pauschalen Vergütung auch keine Sperr- wirkung für einen späteren Antrag, der sich auf in der fraglichen Zeit erbrachte berufsspezifische Tätigkeiten bezieht. bb) Daraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Tätigkeit eines anwaltlichen Betreuers, die er im Rahmen der Betreuung erbringt, einen Aufwendungser- satzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 BGB begründet. Vielmehr sind solche Leis- tungen, die ein nichtanwaltlicher Betreuer ohne Hinzuziehung eines Rechtsan- walts geleistet hätte, vom Anwendungsbereich des § 1835 Abs. 3 BGB nicht 12 13 - 8 - erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 11 mwN für einen Ergänzungspfleger). b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die vormalige Betreuerin hier keinen Aufwendungser- satz nach § 1835 Abs. 3 BGB verlangen kann. Denn seine Annahme, ein ande- rer Betreuer hätte für die Erstellung und den Abschluss des Erbauseinanderset- zungsvertrages nicht die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Erbauseinandersetzung ist auf der Grundlage des vom Amtsgericht bereits erteilten Erbscheins durchgeführt worden, nach dem die Tochter der Betroffenen in gesetzlicher Erbfolge beerbt wurde, und zwar zu ¾ von ihrem Ehemann und zu je 1/8 von ihren Eltern. Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Vertrag als "kurz und einfach strukturiert" bezeichnet und darüber hinaus berücksichtigt, dass das im Vertrag in Bezug genommene Nachlassverzeichnis bereits von dem Ehemann der Verstorbenen erstellt worden war, das Betreu- ungsgericht der vormaligen Betreuerin in seinen beiden Schreiben weit rei- chende Hinweise über den Inhalt des abzufassenden Vertrages gemacht hatte, die Erbauseinandersetzung als solche bereits vollzogen war und das Betreu- ungsgericht auch die von der vormaligen Betreuerin vorgenommene Berech- nung der auf die Erben entfallenden Beträge überprüft hatte. Bei dieser Sachlage stellt die Abfassung des Vertrages keine anwalts- spezifische Tätigkeit dar, weil weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkei- ten zu bewältigen waren. Für diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einen generellen Maßstab abzustellen, sondern auf die im Einzelfall zu erledigende Aufgabe. Nur wenn diese die Hinzuziehung 14 15 16 - 9 - eines Rechtsanwalts erfordert, kann die Tätigkeit nach anwaltlichem Gebühren- recht abgerechnet werden. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 11.10.2011 - XVII 1121/09 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05.12.2011 - 13 T 9081/11 -