Beschluss
XII ZB 683/11
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein berufsmäßiger Betreuer, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann für Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung nach § 1835 Abs. 3 BGB Vergütung nach dem RVG nur verlangen, wenn die Tätigkeit eine originär anwaltliche, also fachlich spezifische Leistung darstellt, für die andernfalls ein fachkundiger Dritter hinzuzuziehen wäre.
• Die pauschale Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG steht dem Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB nicht generell entgegen; Aufwendungsersatz kann neben der Pauschalvergütung geltend gemacht werden, soweit berufsspezifische Leistungen erbracht wurden.
• Nicht jede Tätigkeit eines anwaltlichen Betreuers rechtfertigt Aufwendungsersatz; maßgeblich ist die konkrete Einzelfallaufgabe und ob sie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert.
Entscheidungsgründe
Keine RVG-Vergütung für einfache Erbauseinandersetzung durch anwaltlichen Betreuer • Ein berufsmäßiger Betreuer, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann für Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung nach § 1835 Abs. 3 BGB Vergütung nach dem RVG nur verlangen, wenn die Tätigkeit eine originär anwaltliche, also fachlich spezifische Leistung darstellt, für die andernfalls ein fachkundiger Dritter hinzuzuziehen wäre. • Die pauschale Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG steht dem Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB nicht generell entgegen; Aufwendungsersatz kann neben der Pauschalvergütung geltend gemacht werden, soweit berufsspezifische Leistungen erbracht wurden. • Nicht jede Tätigkeit eines anwaltlichen Betreuers rechtfertigt Aufwendungsersatz; maßgeblich ist die konkrete Einzelfallaufgabe und ob sie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert. Die Betroffene steht seit November 2009 unter Betreuung; die vormalige Betreuerin ist Rechtsanwältin und berufsmäßig bestellt. Im September 2010 setzte die Betreuerin für die Betroffene einen kurzen Erbauseinandersetzungsvertrag auf, gestützt auf ein vom Schwiegersohn erstelltes Nachlassverzeichnis; die Erbfolge war gesetzlich geklärt und die Erbauseinandersetzung faktisch bereits vollzogen. Das Betreuungsgericht hatte der Betreuerin Hinweise zum Inhalt und zur Darstellung des Nachlasses gegeben und den ausgezahlten Betrag geprüft. Die Betreuerin beantragte zunächst pauschale Vergütung nach § 5 VBVG und später Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB in Höhe von 1.025,31 € nach RVG für die Erstellung des Vertrags. Amtsgericht und Landgericht lehnten den Anspruch ab; die Rechtsbeschwerde der Betreuerin blieb ebenfalls erfolglos. • Rechtslage: § 1835 Abs. 3 BGB erlaubt Aufwendungsersatz für dem Beruf des Betreuers zugehörige Leistungen; die Anwendung des RVG folgt daraus, soweit die Leistung anwaltsspezifisch ist. • Begrenzender Grundsatz: Aufwendungsersatz darf nur für solche berufsspezifischen Tätigkeiten verlangt werden, die in ihrer Art die Hinzuziehung eines Fachmanns rechtfertigen; die pauschale Vergütung nach §§ 4,5 VBVG erfasst die sonstigen Betreuungsleistungen. • Kein Sperrwirkung: Die Geltendmachung pauschaler Vergütung schließt späteren Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht generell aus; Aufwendungsersatz tritt neben der Pauschale für wirklich fachliche Leistungen. • Einzelfallprüfung: Das Beschwerdegericht hat zutreffend beurteilt, dass die Erstellung des hier streitigen kurzen und einfach strukturierten Erbauseinandersetzungsvertrags keine vertieften rechtlichen Fragen aufwarf; das Nachlassverzeichnis stammte vom Schwiegersohn und das Betreuungsgericht hatte detaillierte Vorgaben sowie Prüfungen vorgenommen. • Ergebnis der Prüfung: Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände war die Tätigkeit nicht anwaltsspezifisch; deshalb konnte die Betreuerin keinen gesonderten Vergütungsanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem RVG geltend machen. Die Rechtsbeschwerde der vormaligen Betreuerin wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand, weil die streitige Leistung — das Aufsetzen und Abschließen eines kurzen, auf einem bereits vorhandenen Nachlassverzeichnis beruhenden Erbauseinandersetzungsvertrags — keine anwaltsspezifische Tätigkeit darstellte, für die ein anderer Betreuer vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hätte hinzuziehen müssen. Zwar schließt die zuvor geltend gemachte pauschale Vergütung nach §§ 4,5 VBVG einen späteren Aufwendungsersatzanspruch nicht generell aus, doch ist hier mangels Erfordernis anwaltlicher Qualifikation der zusätzliche Vergütungsanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB zu verneinen. Die Betreuerin trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.