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Entscheidung

2 ARs 118/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 1 1 8 / 1 4 2 A R 8 6 / 1 4 vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. Az.: 73 Js 1750/12 Staatsanwaltschaft Münster Az.: 450 Js 8150/14 Staatsanwaltschaft Traunstein - Zweigstelle Rosenheim - Az.: 3a Ds 450 Js 8150/14 jug. Amtsgericht Rosenheim Az.: 22 Ds - 73 Js 1750/12 - 210/12 Hw. Amtsgericht Steinfurt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 15. Mai 2014 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG dem Amtsgericht - Jugendrichter - Rosenheim übertragen. Gründe: 1. Die Staatsanwaltschaft Münster hat gegen den jetzt 20jährigen Ange- klagten am 20. Juli 2012 eine Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts Steinfurt wegen in Westerland/Sylt begangener Straftaten erhoben. Am 20. Au- gust 2012 hat das Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet. Zu einer auf den 11. Oktober 2012 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht er- schien der Angeklagte nicht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster hat das Amtsgericht mit Be- schluss vom 20. Februar 2014 das Verfahren an das Amtsgericht - Jugendrich- ter - Rosenheim abgegeben, da der Angeklagte inzwischen in dessen Bezirk wieder einen festen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Rosenheim hat die Über- nahme abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht für gegeben. Das Amtsgericht Steinfurt hat die Sache dem Bundesge- richtshof vorgelegt, der als gemeinschaftliches oberes Gericht zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG). 1 2 - 3 - 2. Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht - Jugendrichter - Rosen- heim ist gerechtfertigt. a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. April 2014 zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vor. Das Hauptverfahren ist eröffnet. Der Angeklagte hat nach Er- hebung der Anklage seinen Wohnsitz gewechselt. Der Abgabe steht hier insbe- sondere nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt erneut ge- wechselt hat und zeitweilig unbekannten Aufenthalts war. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG verlangt nicht, dass der Angeklagte bei der Anklageerhebung seinen Auf- enthalt noch im Bezirk des abgebenden Gerichts hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2000 - 2 ARs 60/00 mwN). 3 4 - 4 - b) Die Abgabe ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig. Die in Westerland/Sylt wohnhaften Zeugen sind bereits durch das Amtsgericht Niebüll kommissarisch vernommen worden. Dem Umstand, dass das abgebende Gericht bereits mit der Sache vertraut ist, kommt hier angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 5