Entscheidung
2 ARs 66/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260422B2ARS66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260422B2ARS66.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 66/22 2 AR 40/22 vom 26. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Betrugs vertreten durch: hier: Gerichtstandbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 JGG Az.: 49 Ls-50 Js 301/20-10/22 Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Oberhausen 300 Ls-50 Js 301/20-12/22 Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Gelsenkirchen 50 Js 301/20 Staatsanwaltschaft Essen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Angeklagten am 26. April 2022 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Oberhausen zuständig. Gründe: Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Gelsenkirchen und Ober- hausen streiten über die Zuständigkeit für die weitere Verhandlung und Entschei- dung in einem bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen anhängigen Jugendstrafver- fahren. 1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Ju- gendschöffengerichten bestehenden Streits gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen, weil die Amts- gerichte Gelsenkirchen (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und Oberhausen (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) in den Bezirken verschiedener Ober- landesgerichte liegen. 2. Für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Oberhausen zuständig. Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG liegen vor, weil der Angeklagte seinen Aufenthaltsort dauerhaft nach Anklageerhebung gewechselt hat; die Abgabe ist auch zweckmäßig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 28. Februar 2022 u. a. Folgendes ausgeführt: 1 2 3 - 3 - „Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ‒ der hier in Verbindung mit § 108 JGG anwendbar ist ‒ kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Ange- klagte aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt wechselt. Der in dieser Be- stimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebli- che Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2015 ‒ 2 ARs 142/15, NStZ-RR 2015, 353 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte ist nach Erhebung der öffentlichen Klage und Eröffnung des Hauptverfahrens in den Bezirk des Amtsgerichts Oberhausen gezogen und hält sich seitdem dort auf. Die Verfahrensab- gabe ist sachlich begründet, da die Jugendgerichtshilfe am neuen Aufent- haltsort des Jugendlichen zu beteiligen ist. Dass der Angeklagte mittler- weile Volljährig ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 5. August 2015 ‒ 2 ARs 42/15, juris Rn. 2), steht der Verfahrensabgabe hier nicht entge- gen, weil der Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe im Hinblick auf die Sank- tionswahl, insbesondere der Frage ob noch schädliche Neigungen vorlie- gen, angesichts der länger zurückliegenden Taten besondere Bedeutung zukommt […]. Dagegen liegen abgabehindernde erhebliche Erschwer- nisse für das Verfahren […] nicht vor. Insbesondere ist eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens im Hinblick auf einen erhöhten Aufwand zur Einarbeitung nicht zu besorgen (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 1996 ‒ 1 Ws 150/96, NStZ-RR 1996, 348 m. w. N.). Obschon beide beteiligten Gerichte das Verfahren als „Umfangsverfahren“ charak- terisieren, handelt es sich bei Lichte betrachtet um acht identische einfach gelagerte Fälle des Warenbetrugs. Die Vorbereitung der Hauptverhand- lung dürfte sich somit in Grenzen halten (vgl. Senat, Beschluss vom - 4 - 15. Mai 2014 ‒ 2 ARs 118/14, juris Rn. 5). Hinzu kommt, dass die erfor- derliche […] Einarbeitungszeit aufgrund des Dezernatswechsels bei dem abgebenden Gericht ohnehin erneut anfallen würde. Daher kann dem Um- stand, dass dieses Gericht bereits längere Zeit mit dem Verfahren befasst ist (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 ‒ 2 ARs 275/14, StraFo 2015, 163), vorliegend nur noch eine untergeordnete Be- deutung zugemessen werden. Die Abgabe des Verfahrens an das Wohn- sitzgericht wäre auch logistisch nicht unzweckmäßig, weil sie sich auf die Anreise der acht Zeugen aus Bayern, Berlin, Baden-Württemberg, Ham- burg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen nicht auswirkt (vgl. Senat, Be- schlüsse vom 10. Juni 2021 ‒ 2 ARs 131/21, NStZ-RR 2021, 294, 295 m. w. N.; vom 28. April 2020 ‒ 2 ARs 58/20, juris Rn. 3).“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Franke Appl Zeng Meyberg Lutz 4