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Entscheidung

1 StR 116/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 S t R 1 1 6 / 1 4 vom 21. Mai 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 2014, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Mosbacher, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung über einen Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 413 StPO auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Strafkammer hat diesen Antrag abge- lehnt, weil eine Unterbringung unverhältnismäßig wäre. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1. Folgendes ist festgestellt: a) Der 1981 geborene Beschuldigte leidet seit Jahren an paranoider Schizophrenie, die unter anderem von Leibhalluzinationen (Schmerzempfin- den) und einem „bizarren Wahn“ gekennzeichnet ist. Er hält sich nicht für krank. Ihm fehlt auch sonst krankheitsbedingt ein „Bezug zur Realität“, dem- 1 2 3 - 4 - entsprechend sind ihm „rationale Entscheidungen“ nicht mehr möglich. Die Krankheitssymptome gehen bei medikamentöser Behandlung immer wieder zurück. Weil er aber wegen der fehlenden Krankheitseinsicht die Medikamente wiederholt eigenmächtig absetzt, kommt es jeweils alsbald zu einem Rückfall und er muss erneut stationär untergebracht werden. Teilweise erfolgte dies nach Maßgabe von Betreuungsrecht, dessen Anwendung auf seinem verbal aggressiven Verhalten beruhte. Bei seiner letzten Unterbringung vor seiner Un- terbringung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens musste er wegen (nicht näher beschriebener) „fremdaggressiver Verhaltensweisen zeitweise fixiert“ werden. b) Auf der Grundlage dieses Zustandes kam es zwischen 2011 und 2013 zu folgenden Taten: (1) Soweit der Beschuldigte nicht arbeitsunfähig war, arbeitete er in einer Gießerei. Er war überzeugt, dass sein Meister und sein Vorarbeiter durch ihr „Wirken“ dafür verantwortlich seien, dass er zunehmende Unterleibsschmerzen spürte. In seinem öffentlichen Facebook–Profil bezeichnete er den Vorarbeiter nicht nur als blöd, sondern er kündigte an, dieser werde „durch ne maschine“ sterben, weil er, der Beschuldigte, den Stecker herausziehe. Auf dem gleichen Weg kündigte er an, dass der Meister bald sterben werde. (2) Eine Mitbewohnerin des Hauses machte er ebenfalls für Schmerzen in seinem Unterleib verantwortlich, nachdem diese wegen von ihm verursachter Lärmbelästigung wiederholt die Polizei gerufen hatte. Mehrfach kündigte er ihr, teilweise mit Beleidigungen („Dreckhure“) verbunden, an, er werde sie umbrin- gen, wenn sie noch einmal die Polizei rufe. 4 5 6 - 5 - (3) Der Beschuldigte war davon überzeugt, die Schwester eines Freun- des denke „ständig an seine Genitalien und sein Hinterteil“ und füge ihm so „dauernd anhaltende Schmerzen im Hintern“ zu. Dafür wollte er sie ins Gesicht schlagen. Als er bei ihr klingelte, öffnete nicht sie sondern ihre Mutter. Unver- mittelt schlug er dieser heftig mit der Faust ins Gesicht. Nasenbluten, Kopf- schmerzen, Schwindelgefühle und Schwellungen sowie über Wochen ein Mo- nokelhämatom waren die Folge. In der Hauptverhandlung erklärte der Beschul- digte hierzu, auch die Mutter habe ihn „geistig gequält“. 2. Beraten von einem ihr „als langjähriger, erfahrener und kompetenter Gutachter“ bekannten Sachverständigen nimmt die Strafkammer Schuldunfä- higkeit an. Während der Sachverständige von fehlender Steuerungsfähigkeit ausgeht, nimmt die Strafkammer in ausdrücklicher Abweichung hiervon fehlen- de Einsichtsfähigkeit an. Im Übrigen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig Gewaltdelikte zu erwarten, es sei gegenüber früher eine erkennbare Steigerung des Gewaltpotentials auszumachen. Jedoch spreche sein früheres Verhalten dafür, dass mit noch intensiveren Gewaltdelikten nicht zu rechnen sei. Im Blick auch auf die seit Jahren vorhandene Erkrankung spreche der Um- stand, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, gegen die Annahme, eine Unterbringung sei verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass für einen „unbefristeten Zeit- raum … die Voraussetzungen … einer … Bewährung angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht …. nicht vorliegen werden ….“. Insgesamt sei nach alledem eine Unterbringung gegenwärtig unverhält- nismäßig. 7 8 9 - 6 - 3. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand: a) Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass Gewalt- delikte, wie etwa Faustschläge ins Gesicht, regelmäßig als im Sinne des § 63 StGB erhebliche Taten anzusehen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 – 1 StR 437/03 mwN). Nicht deutlich, für das Maß der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr aber möglicherweise bedeutsam, wird dagegen, dass auch Bedrohungen, etwa mit dem Tode, als erhebliche Taten zu bewerten sein können, wenn sie aus Sicht der Bedrohten diese nachhaltig und massiv in ih- rem elementaren Sicherheitsempfinden beeinträchtigen können (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. April 2008 – 1 StR 153/08). b) Zweifel bestehen auch an der Bewertung der Grundlage der Schuld- unfähigkeit des Beschuldigten: Schuldunfähigkeit kann sowohl auf fehlender Einsichtsfähigkeit beruhen als auch auf fehlender Steuerungsfähigkeit. Zwar liegen gerade in Fällen, in denen – wie hier – im Ergebnis Schuldunfähigkeit angenommen ist, die für die Unterscheidung maßgeblichen Kriterien nicht stets klar auf der Hand. Dennoch kann nach ständiger Rechtsprechung gerade dann nicht auf eine präzise Fest- stellung verzichtet werden, wenn eine Unterbringung gemäß § 63 StGB im Raum steht (vgl. zusammenfassend Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn. 44a mwN). All dies verkennt auch die Strafkammer nicht, jedoch ist die ihrer Bewer- tung zu Grunde liegende Würdigung nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Sie be- schränkt sich letztlich auf die Feststellung, dass sie die Auffassung des Sach- verständigen zum Grund der Schuldunfähigkeit nicht teile. Zwar ist das Gericht grundsätzlich nicht an die Bewertung durch einen Sachverständigen gebunden, 10 11 12 13 - 7 - jedoch bedarf die Abweichung von der Auffassung eines – hier als hoch quali- fiziert angesehenen – Sachverständigen zumal dann näherer Darlegung, wenn das Gericht nach gesetzlicher Wertung in dem in Rede stehenden Zusammen- hang regelmäßig sachverständiger Beratung bedarf (vgl. § 246a StPO). c) Unklar ist auch, wieso trotz der aus der Tat gegen die Mutter des Freundes ersichtlichen gesteigerten Gefährlichkeit des Beschuldigten bei den – anders als früher nunmehr zu befürchtenden – künftigen Gewalttaten eine noch intensivere Gewaltanwendung nicht zu erwarten sein soll. Allein der Um- stand, dass er früher (noch) keine Gewalt gegen Personen ausgeübt hat, kann dies jedenfalls ohne nachvollziehbare Erläuterung nicht belegen. Dem gegen- über wäre in diesem Zusammenhang auch das festgestellte, aber nicht näher erläuterte Geschehen im Krankenhaus in die Erwägungen einzubeziehen ge- wesen. Die offenbar aus ärztlicher Sicht bejahte Notwendigkeit einer Fixierung des Beschuldigten wegen seines fremdaggressiven Verhaltens kann für die Beurteilung des Maßes der von ihm früher schon ausgegangenen Gefährlich- keit und damit auch für die Prognose über die künftig von ihm ausgehende Ge- fährlichkeit erkennbar Bedeutung haben. Allein der Umstand, dass dieses Ge- schehen zu keinem Straf- oder Ermittlungsverfahren führte – auf diesen Aspekt stellt die Strafkammer insgesamt bei der Bewertung des bisherigen Verhaltens ab – wäre nicht notwendig geeignet, dieses Geschehen zu relativieren. Maß- geblich für die Beurteilung krankheitsbedingter Gefährlichkeit sind in erster Li- nie zu Tage getretene tatsächliche Verhaltensweisen. d) Im Übrigen ist bei der Entscheidung über eine Unterbringung vom er- kennenden Gericht allein auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen. Die Überlegungen der Strafkammer dazu, ob und wann eine Unterbringung zur 14 15 - 8 - Bewährung ausgesetzt werden könnte, sind nach gesetzlicher Konzeption der Strafvollstreckungskammer (§ 463 StPO i.V.m. § 462a StPO) vorbehalten. Dar- über hinaus hat die Strafkammer auch übersehen, dass die Strafvollstre- ckungskammer – ohne dass es hier auf Weiteres ankäme – eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären hat, wenn nach ihrer maßgeblichen Auffassung die weitere Vollstreckung der Maßregel unver- hältnismäßig wäre (§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB). Prognosen über künftige Ent- scheidungen der Strafvollstreckungskammer können nicht Teil der Entschei- dungsgrundlage des erkennenden Gerichts über eine Unterbringungsanord- nung sein. Dem entspricht im Übrigen, dass der Bundesgerichtshof lediglich mit einem Hinweis („obiter dictum“) zum Ausdruck bringt, wenn im Einzelfall im Rahmen der Vollstreckung einer vom Tatrichter rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte Gewicht haben können (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2013 – 5 StR 85/13 und vom 26. September 2012 – 5 StR 421/12). - 9 - 4. Es mag dahinstehen, ob jeder der aufgezeigten Gesichtspunkte für sich genommen notwendig zur Aufhebung des Urteils führen müsste. Jeden- falls in ihrer Gesamtschau führen sie dazu, dass die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf. Wahl Rothfuß Graf Jäger Mosbacher 16