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Entscheidung

5 StR 109/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200722B5STR109
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200722B5STR109.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 109/22 vom 20. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2022 gemäß § 206a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 20. Dezember 2021 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.14 der Urteilsgründe wegen Sachbeschädigung ver- urteilt worden ist; die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten hat insoweit die Staatskasse zu tragen; b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Sachbeschädigung in zwei Fällen statt in drei Fällen schul- dig ist; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Kör- perverletzung in zwei Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Sachbeschädigung in drei Fällen, Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln, Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Diebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine mit der Verletzung mate- riellen Rechts geführte Revision. Das Verfahren ist hinsichtlich einer Tat einzustellen, da es an einer Ver- fahrensvoraussetzung fehlt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Verfahren war nach § 206a StPO einzustellen, soweit der Ange- klagte in dem unter Ziffer II.14 der Urteilsgründe festgestellten Fall wegen Sach- beschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Es liegt entgegen § 303c StGB weder ein Strafantrag des Verletzten vor, noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafver- folgung bejaht. Zwar kann ein solches durch die Anklageerhebung konkludent bejaht wer- den. Dies gilt indes nur, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). Das ist hier der Fall, weil die Staatsanwaltschaft die Handlung in der Anklage- schrift als gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) gewertet hat. Auf die abweichende rechtliche Würdigung als Sachbeschädigung im Sinne des 1 2 3 4 - 4 - § 303 StGB durch die Strafkammer im Eröffnungsbeschluss erfolgte keine er- sichtliche Reaktion der Staatsanwaltschaft mehr. Mit der Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO entfallen insoweit hinsichtlich dieser Tat der Schuld- und Strafausspruch. Angesichts der von der Teileinstellung unberührten Einsatzstrafe von sechs Monaten für die Tat nach Ziffer II.16 der Urteilsgründe setzt der Senat die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf sieben Monate herab. 2. Die Anordnung der Maßregel der Besserung und Sicherung hat dage- gen Bestand. Zwar wird auch für eine Unterbringung nach § 63 StGB vorausge- setzt, dass ein für die Anlasstat erforderlicher Strafantrag gestellt ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132). Ihre Anordnung hat die Strafkammer jedoch auf sechs weitere, von keinem Verfahrenshindernis be- troffene Taten des Angeklagten gestützt, deren Erheblichkeit im Sinne des § 63 Satz 1 StGB sie jeweils rechtsfehlerfrei bejaht hat. Dass das Landgericht die nicht verfolgbare Sachbeschädigung aufgrund der Höhe des angerichteten Schadens in die Gefahrenprognose einbezogen hat, ist nicht nur unschädlich, sondern war sogar geboten. Denn in die hierzu erforderliche Gesamtschau sind neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung auch die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren einzustel- len, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straf- taten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Urteil vom 11. Okto- ber 2018 – 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41 mwN). Hierzu können tatbestands- mäßige und rechtswidrige Verstöße gegen Strafgesetze unabhängig davon ge- hören, ob sie strafrechtlich zu ahnden sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 – 1 StR 116/14; LK/Cirener, StGB, 13. Aufl., § 63 Rn. 131). 5 6 - 5 - 3. Im Übrigen hat die auf die Revision des Angeklagten veranlasste sach- lich-rechtliche Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. 4. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der teilweisen Einstellung des Verfahrens aus § 467 Abs. 1 StPO, im Übrigen aus § 465 Abs. 1 StPO. Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 20.12.2021 - 3 KLs 303 Js 11806/21 7 8 9