Urteil
IX ZR 147/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei außerordentlicher Kündigung nach § 627 BGB ist eine vereinbarte Pauschalvergütung nach § 628 Abs.1 BGB auf den Anteil herabzusetzen, der den bereits erbrachten Leistungen entspricht; diese Grundsätze gelten auch für Steuerberaterverträge.
• § 628 Abs.1 BGB ist nur insoweit durch berufsrechtliche Pauschalregelungen betroffen, als diese spezifisch auf einzelne Pauschalgebühren abzielen; eine vertraglich nicht geregelte Pauschalvergütung bleibt zivilrechtlich zu bewerten.
• Kommt das Berufungsgericht zur Annahme, ein Anspruch sei nicht weiterverfolgt worden, muss es das entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis nehmen oder ihn darauf hinweisen; die Nichtberücksichtigung stellt sonst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) dar.
Entscheidungsgründe
Anwendung von § 628 BGB auf Pauschalvergütung bei vorzeitiger Beendigung von Steuerberaterverträgen • Bei außerordentlicher Kündigung nach § 627 BGB ist eine vereinbarte Pauschalvergütung nach § 628 Abs.1 BGB auf den Anteil herabzusetzen, der den bereits erbrachten Leistungen entspricht; diese Grundsätze gelten auch für Steuerberaterverträge. • § 628 Abs.1 BGB ist nur insoweit durch berufsrechtliche Pauschalregelungen betroffen, als diese spezifisch auf einzelne Pauschalgebühren abzielen; eine vertraglich nicht geregelte Pauschalvergütung bleibt zivilrechtlich zu bewerten. • Kommt das Berufungsgericht zur Annahme, ein Anspruch sei nicht weiterverfolgt worden, muss es das entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis nehmen oder ihn darauf hinweisen; die Nichtberücksichtigung stellt sonst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) dar. Die Klägerin war gemeinsam mit von ihr beherrschten Gesellschaften seit 2001 von der beklagten Steuerberatungsgesellschaft betreut. Es bestanden Verträge mit jährlicher Pauschalvergütung für Regelleistungen und Vergütung nach Zeitaufwand für Sonderleistungen. Die Klägerin kündigte die Verträge im März 2010 außerordentlich; die Beklagte erbrachte seitdem keine Leistungen mehr. Die Klägerin forderte die Rückzahlung von Pauschalvergütungen für Januar und Februar 2010 in Höhe von 7.352,30 € sowie Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in Höhe von 4.113,98 €. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage überwiegend ab; der BGH ließ die Revision hinsichtlich der beiden genannten Beträge zu. • Die Revision war teilweise begründet; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Rechtlich ist § 628 Abs.1 BGB anzuwenden: Nach außerordentlicher Kündigung steht dem Dienstverpflichteten grundsätzlich nur die Vergütung zu, die seinen bereits erbrachten Leistungen entspricht; dies gilt auch für Steuerberaterverträge. • § 628 Abs.1 BGB ist nicht ausgeschlossen, weil es sich um wiederkehrende Tätigkeiten in einem Dauermandat handelt; der Normzweck verlangt die Vergütungsbemessung nach tatsächlich erbrachter Leistung. • Berufsrechtliche Pauschalregelungen wie § 14 StBGebV begründen keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bezahlung nicht erbrachter Leistungen; die zivilrechtliche Frage bleibt zu klären. • Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten Regelleistungen die Beklagte in den Monaten Januar und Februar 2010 tatsächlich erbracht hat und welcher Vergütungsanteil diesen Leistungen zuzuordnen ist. • Das Berufungsgericht hätte außerdem prüfen müssen, ob nach § 628 Abs.1 Satz2 Fall2 BGB ein Wegfall der Vergütung wegen Nutzlosigkeit der Teilleistungen vorliegt. • Sodann hat das Berufungsgericht das entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin zum Schadensersatzanspruch über 4.113,98 € nicht berücksichtigt und sie nicht auf eine mögliche Beschränkung der Berufung hingewiesen; dies verletzt das rechtliche Gehör nach Art.103 Abs.1 GG und kann das Ergebnis beeinflusst haben. Der BGH hebt das Berufungsurteil im Umfang der zugelassenen Revision auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an das Berufungsgericht zurück. Die Klägerin kann die Rückforderung der gezahlten Pauschalbeträge für Januar/Februar 2010 (7.352,30 €) nach den Grundsätzen des § 628 BGB geltend machen; es bedarf dazu konkreter Feststellungen, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden und welcher Vergütungsanteil darauf entfällt, ggf. ist auf Nutzlosigkeit geprüfte Minderung vorzunehmen. Außerdem ist der Schadensersatzanspruch über 4.113,98 € erneut zu prüfen, weil das Berufungsgericht hierzu entscheidungserhebliche Vorträge der Klägerin unberücksichtigt ließ, was Art.103 Abs.1 GG verletzt. Insgesamt hat die Revision damit in den zugelassenen Punkten Erfolg; die Sache ist zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen.