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Urteil

24 U 211/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0917.24U211.18.00
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Leitsätze

1. Besteht kein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch, ist nicht nur der auf der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch, sondern gleichzeitig der auf der zweiten Stufe bereits rechtshängige, aber noch unbestimmte Zahlungsanspruch abzuweisen. Der erwartete Zahlungsbetrag bestimmt den Streitwert, wobei auf die Vorstellung des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen ist.

2. Ein Dienstverhältnis über Dienste höherer Art gem. § 627 Abs. 1 BGB kann jederzeit und ohne die Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses durch den Dienstberechtigten als Kündigenden muss weder dargelegt noch bewiesen werden.

3. Ist ein Erfolgshonorar vereinbart und tritt der Erfolg erst nach Vertragsbeendigung ein, dann muss festgestellt werden, welchen Anteil die bis zur Kündigung entfalteten Bemühungen des Dienstverpflichteten an dem letztlich erreichten Erfolg hatten. Diese Leistungen müssen (mit-)ursächlich geworden sein, wofür der Dienstverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 11. Juli 2018 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1., 2. und 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht kein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch, ist nicht nur der auf der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch, sondern gleichzeitig der auf der zweiten Stufe bereits rechtshängige, aber noch unbestimmte Zahlungsanspruch abzuweisen. Der erwartete Zahlungsbetrag bestimmt den Streitwert, wobei auf die Vorstellung des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen ist. 2. Ein Dienstverhältnis über Dienste höherer Art gem. § 627 Abs. 1 BGB kann jederzeit und ohne die Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses durch den Dienstberechtigten als Kündigenden muss weder dargelegt noch bewiesen werden. 3. Ist ein Erfolgshonorar vereinbart und tritt der Erfolg erst nach Vertragsbeendigung ein, dann muss festgestellt werden, welchen Anteil die bis zur Kündigung entfalteten Bemühungen des Dienstverpflichteten an dem letztlich erreichten Erfolg hatten. Diese Leistungen müssen (mit-)ursächlich geworden sein, wofür der Dienstverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast trägt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 11. Juli 2018 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1., 2. und 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin bietet Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung an. Sie war für die Beklagte zu 1. als Abschlussprüferin tätig und hat zuletzt den Jahresabschluss für 2016 testiert (vgl. Prüfungsbericht vom 27. Mai 2017, Anl. B1, GA 161-173). Die Beklagte zu 1. ist Herstellerin von elastischen Kupplungen für Industrie, Marine, Energieerzeugung und Bahntechnik und gehört zur C.-Unternehmensgruppe. Die Beklagten zu 2. und 3. waren die geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 1. und hielten auch die überwiegenden Gesellschaftsanteile. Zu der C.-Unternehmensgruppe gehören weitere Gesellschaften, u.a. die .. Grundstücksverwaltungs GbR und die .. Ltd./UK. Die Schwester der Beklagten zu 2. und 3. hält 100% der Anteile an der .. Ltd./UK. Die drei Geschwister sind zu unterschiedlichen Anteilen an der .. Grundstücksverwaltungs GbR beteiligt. Die Beklagten zu 2. und 3. beabsichtigten Ende des Jahres 2016 die C.-Unternehmensgruppe zu veräußern und mandatierten die Klägerin im Jahr 2017 mit Beratungsleistungen, wobei Einzelheiten zu dem auf den 10./14. Februar 2017 datierten „M&A-Mandatsvertrag“ (Anl. K1, GA 24-32) streitig sind. Adressiert ist das Schreiben an die „Herren .. und .. Geschäftsführer .. GmbH“. Die Klägerin sollte die Beklagte zu 1. exklusiv bei der Vorbereitung und Durchführung eines Unternehmensverkaufs sowie bei der Ansprache und Qualifizierung geeigneter Interessenten unterstützen. Die Tätigkeit der Klägerin wurde in drei Phasen eingeteilt: Phase I umfasste die Vorbereitung der Transaktion und die Abstimmung der Transaktionskosten (Erarbeitung einer gemeinsamen Vorgehensweise und eines Zeitplans). Phase II umfasste die Vorbereitung, Dokumentation und Ermittlung potenzieller Interessenten. In dieser Phase sollte auch die Erstellung einer umfassenden Dokumentation über den Verkaufsprozess erfolgen. In Phase III sollte die Ansprache ausgewählter Interessenten, die Begleitung der Gespräche, Prüfungen, Verhandlungen und die Realisation erfolgen. Zur Vergütung wurde folgendes vereinbart: „Für die vorgenannten Leistungsmodule berechnen wir dem Auftraggeber folgende Honorare: Für Phase I bis III erfolgt die Abrechnung des Leistungshonorars auf Basis der von .. AG geleisteten Stunden. Als Stundensatz wird ein Betrag von EUR 250 zwischen den Parteien vereinbart. .. AG wird die aufgewandten Stunden auf monatlicher Basis abrechnen, die dann gegen Rechnung zahlbar und fällig sind. Des Weiteren wird ein Erfolgshonorar auf Basis der folgenden Formel berechnet: 3,5 % auf den Transaktionswert bis zu einer Höhe von EUR 80 Mio., mindestens aber EUR 350.000 (= Mindesterfolgshonorar) 6,5 % auf den Transaktionswert für den Betrag von EUR 80 Mio. bis EUR 100 Mio. 10 % auf den Transaktionswert der den Betrag von EUR 100 Mio. überschreitet. Das Erfolgshonorar ist unmittelbar nach Zahlungseingang des Kaufpreises beim Verkäufer fällig und zahlbar. Sollte zwischen Verkäufer und Käufer eine Aufteilung der Zahlungen vereinbart werden, so ist das Erfolgshonorar mit der ersten Zahlung auf den Kaufpreis fällig und zahlbar. […] Der für die Bemessung des Erfolgshonorars maßgebliche Transaktionswert umfasst neben den an den oder die Veräußerer zu zahlenden Verkaufspreis auch Sachverhalte, die nach Eigenart der Transaktionen gegebenenfalls über die vereinbarte Gegenleistung hinaus unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wertbestimmend sind. Dies umfasst insbesondere diejenigen werthaltigen Vorteile, die auf Kauf- oder Vorkaufsrechte oder sonstige Optionen, Bezugsrechte, Anwartschaften oder ähnliches vereinbart werden sowie Gewinnausschüttungen, Gesellschafterdarlehen, übernommene Bankverbindlichkeiten, gesondert vereinbarte Ausgleichszahlungen für Liquiditätsüberschüsse in dem Transaktionsobjekt, Kapitalerhöhungen etc. Sollten nachträgliche Erhöhungen des Transaktionswerts (z.B. durch Besserungsschein/ Earn-out Regelungen) erfolgen, so erstreckt sich die Bemessung des Erfolgshonorars auch auf solche Kaufpreisanpassungen. Darüber hinaus umfasst der Transaktionswert den Wert etwaiger Bezugs- und Absatzvereinbarungen mit Zuliefern bzw. Abnehmern, die im Rahmen der Transaktion bedeutend sind. Der Wert dieser Vereinbarungen wird mit dem zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestimmten Wert angesetzt. Alle vorgenannten Beträge bzw. Honorare verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.“ Einzelheiten dazu, welche Gespräche und Verhandlungen der getroffenen Vereinbarung vorausgingen, sind zwischen den Parteien streitig. Am 20. Juli 2017 trat der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2. und 3. an die Klägerin mit dem Ziel der Neuverhandlung des Erfolgshonorars heran. Die am 21. und 25. Juli 2017 geführten Gespräche blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 (Anl. K5, GA 36) erklärten die Beklagten zu 2. und 3. für die Beklagte zu 1. die Kündigung des „M&A-Auftrags“ mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund, spätestens jedoch zum 31. Juli 2017. Am 27. Juli 2017 mandatierten die beteiligten Mitglieder der Familie .. eine auf M&A-Beratung spezialisierte Kanzlei aus Frankfurt mit der weiteren Betreuung des Veräußerungsprozesses. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juli 2017 (Anl. K6, GA 37-40) kündigte die Beklagte zu 1. das Mandatsverhältnis ordentlich, forderte die sofortige Einstellung der Tätigkeit der Klägerin hin und fügte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung bei. Hierzu nahm die Klägerin mit – vorab per Email versandtem - Schreiben vom 31. Juli 2017 (Anl. K7, GA 41-45) Stellung. Sie vertrat u.a. die Auffassung, dass eine Kündigung des Mandatsverhältnisses durch die Beklagten zu 2. und 3. nicht erfolgt und die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig gewesen sei. Des Weiteren bat sie darum, die Bevollmächtigung der Beklagten ordnungsgemäß nachzuweisen. Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2. und 3. am 31. Juli 2017 (Telefax, Anl. K8, GA 46-52) und sprach vorsorglich auch namens der Beklagten zu 2. und 3. eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aus. Beigefügt waren Kopien von Vollmachten der Beklagten zu 2. und 3., die sich auf den Verkauf der C.-Unternehmensgruppe bezogen. Im Zuge der Beratung hatte die Klägerin der Beklagten zu 1. mehrere Rechnungen auf Stundenhonorarbasis über einen Gesamtbetrag iHv EUR 194.010,00 netto (Anl. B 4, GA 176-181) übermittelt, welche diese vorbehaltlos bezahlt hat. Stunden- oder Leistungsnachweise waren den Rechnungen nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 7. August 2017 wandte sich die Beklagte zu 1. an die Steuerberaterkammer D. (Anl. K 19, GA 86-92) und an die Wirtschaftsprüferkammer NRW (Anl. B 12, GA 199-205). Sie beanstandete das Verhalten der Klägerin und stellte die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 10./14. Februar 2017 in Frage. Beide Kammern sahen sich jedoch im Ergebnis nicht veranlasst, Maßnahmen der Berufsaufsicht gegen die Klägerin zu ergreifen. Am 22. Dezember 2017 verkauften die Gesellschafter der C.-Gruppe sämtliche Geschäftsanteile der Unternehmensgruppe an die .. Corporation. Einzelheiten hierzu sind nicht bekannt. Die Veräußerung stand zunächst unter dem Vorbehalt einer kartellrechtlichen Genehmigung, welche erteilt wurde. Der Verkauf wurde am 9. Februar 2018 vollzogen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Mandatsvereinbarung vom 10./14. Februar 2017 sei wirksam. Eine wirksame Kündigung sei nicht erfolgt. Jedenfalls stünde ihr das vereinbarte Erfolgshonorar zu. Zu dessen Berechnung seien Auskünfte erforderlich, welche die Beklagten zu erteilen hätten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner im Wege der Stufenklage zu verurteilen, a. ihr in der ersten Stufe Auskunft über den Transaktionswert bei der Veräußerung der Beklagten zu 1. oder ihrer Vermögenswerte sowie der .. Grundstücksverwaltungs GbR oder ihrer Vermögenswerte und der .. Ltd./UK oder ihrer Vermögenswerte im Ganzen oder in Teilen dadurch zu erteilen, dass sie neben dem Kaufpreis auch die vereinbarten Werte für Kauf- oder Vorkaufsrechte oder sonstigen Optionen, Bezugsrechte, Anwartschaften, Gewinnausschüttungen, Gesellschafterdarlehen, übernommene Bankverbindlichkeiten, gesondert vereinbarte Ausgleichszahlungen für Liquiditätsüberschüsse in dem Transaktionsobjekt, Kapitalerhöhungen, Bezugs- und Absatzvereinbarungen mit Zulieferern bzw. Abnehmern zu geben, b. ihr in der zweiten Stufe an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die Auskunft über den Transaktionswert abgegeben haben, c. ihr in der dritten Stufe einen Betrag in Höhe von 3,5 % auf den Transaktionswert bis zu einer Höhe von EUR 80 Millionen, mindestens aber EUR 350.000,00, zuzüglich in Höhe von 6,5 % auf den Transaktionswert für den Betrag von EUR 80 Millionen bis EUR 100 Millionen sowie zuzüglich einen Betrag in Höhe von 10 % auf den Transaktionswert, der den Betrag von EUR 100 Millionen überschreitet, nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, gegebenenfalls auf den Zahlbetrag gemäß vorstehenden Klageanträgen anfallende gesetzliche Umsatzsteuer an sie zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, die Honorarvereinbarung sei im Hinblick auf das bereits bestehende Vertragsverhältnis und im Vertrauen darauf ohne ausführliche Besprechung der Honorarhöhe geschlossen worden. Erst später sei ihnen zur Kenntnis gekommen, dass die vereinbarte Honorarhöhe nicht marktüblich und sittenwidrig überhöht sei. Sie bestreiten, dass die Klägerin überhaupt Leistungen in maßgeblichem Umfang erbracht habe. Zuvor erstellte Informationsmaterialien seien eklatant fehlerhaft gewesen bzw. weitere Arbeiten gar nicht geleistet worden. Darüber hinaus habe die Beratung der Klägerin gegen ihr Berufsrecht als Wirtschaftsprüferin und gesetzliche Verbote verstoßen, der Vertrag sei deshalb nichtig. Das Landgericht hat mit seinem am 11. Juli 2018 verkündeten Teilurteil dem Auskunftsantrag gegen die Beklagte zu 1. stattgegeben und die Stufenklage gegen die Beklagten zu 2. und 3. insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Teilurteil (GA 271-288), ergänzt durch den Berichtigungsbeschluss vom 31. August 2018 (GA 319-324), verwiesen. Das Urteil wurde den Parteien jeweils am 12. Juli 2018 zugestellt (Klägerin: GA 295; Beklagte zu 1.: GA 296; Beklagten zu 2. und 3.: GA 297). Hiergegen richten sich die Berufungen der Klägerin vom 9. August 2018 (GA 330ff.) und die der Beklagten zu 1. vom 13. August 2018 (GA 344-345). Die Klägerin hat ihre Berufung mit dem Einlegungsschriftsatz vom 9. August 2018 zugleich begründet (GA 331ff.). Die Beklagte zu 1. hat ihre Berufung nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12. Oktober 2018 (GA 351) mit einem am Tag des Fristablaufs eingegangenen Schriftsatz begründet (GA 352ff.). Die Klägerin vertritt die Auffassung, aus dem Vertrag seien auch die Beklagten zu 2. und 3. verpflichtet. Durch sie sei eine wirksame Kündigung bislang nicht erfolgt (§ 174 BGB). Die Mandatsvereinbarung sei auszulegen. Das Schreiben vom 10./14. Februar 2017 habe sich nicht nur an die Beklagte zu 1., sondern auch an die Beklagten zu 2. und 3. gerichtet. Beide hätten die Vereinbarung unterzeichnet, obwohl aufgrund der ihnen eingeräumten Einzelvertretungsbefugnis nur die Unterschrift von einem erforderlich gewesen sei. Das versprochene Erfolgshonorar sei nicht an eine Vermittlungstätigkeit geknüpft gewesen, alleinige Voraussetzung sei der erfolgte Verkauf. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 2. und 3. zu verurteilen, ihr Auskunft über den Transaktionswert bei der Veräußerung der Beklagten zu 1. oder ihrer Vermögenswerte sowie der .. Grundstücksverwaltungs GbR oder ihrer Vermögenswerte und der .. Ltd./UK oder ihrer Vermögenswerte im Ganzen oder in Teilen dadurch zu erteilen, dass sie neben dem Kaufpreis auch die vereinbarten Werte für Kauf- oder Vorkaufsrechte oder sonstigen Optionen, Bezugsrechte, Anwartschaften, Gewinnausschüttungen, Gesellschafterdarlehen, übernommene Bankverbindlichkeiten, gesondert vereinbarte Ausgleichszahlungen für Liquiditätsüberschüsse in dem Transaktionsobjekt, Kapitalerhöhungen, Bezugs- und Absatzvereinbarungen mit Zulieferern und Abnehmern zu geben. Die Beklagten zu 2. und 3. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1. beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 2. und 3. sind zwar der Ansicht, auch sie seien - entgegen der landgerichtlichen Feststellungen - Parteien des Beratungsvertrages geworden. Da sich daraus jedoch kein Zahlungsanspruch ergäbe, könne die Klägerin auch von ihnen keine Auskunft verlangen. Im Übrigen sei sämtlichen Beklagten eine Auskunftserteilung bereits aufgrund der unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse an der C.-Unternehmensgruppe unmöglich. Die getroffene Erfolgshonorarvereinbarung sei nichtig, weil der Beratungsauftrag gegen § 319 HGB verstoße und bei der Klägerin eine Interessenkollision iSv § 34 WPO vorgelegen habe. Die von ihnen erstinstanzlich aufgezeigten Nichtigkeitsgründe habe das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt. Jedenfalls sei die von ihnen erklärte fristlose Kündigung wirksam. Damit sei auch die Exklusivitätsregelung und die Verpflichtung zur Zahlung eines Erfolgshonorars entfallen, denn eine Nachlauffrist sei nicht vereinbart worden. Die Tätigkeit der Klägerin sei zudem fehlerbehaftet und unbrauchbar gewesen. Die von ihr geleisteten Vorarbeiten seien deshalb, obwohl nutzlos, durch das geleistete Zeithonorar adäquat vergütet worden. Vom Erfolgshonorar seien auch lediglich die Leistungsphasen II und III umfasst gewesen, was aber bereits aufgrund der wirksamen Kündigung nicht zum Tragen gekommen sei und wofür die Klägerin keine Leistungen erbracht habe. Der vom Landgericht aufgeworfene Rechtsgedanke des § 162 BGB sei nicht einschlägig. Zudem sei die Tätigkeit der Klägerin für den Verkauf nicht kausal geworden, da Kontakt zu dem Erwerber erst durch die später mandatierte Beratungsfirma hergestellt worden sei. Außerdem sei der Erfolg erst sechs Monate nach der Kündigung eingetreten. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Akte 3 O 283/17 (LG Wuppertal) war bereits vom Landgericht beigezogen worden und auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. II. Die Berufung der Beklagten zu 1. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage insgesamt. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. 1. Die Berufung der Beklagten zu 1. ist zulässig, denn der Wert ihrer Beschwer übersteigt den Betrag von EUR 600,-- (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wie bereits in der Verfügung vom 11. Dezember 2018 (GA 410f.) ausgeführt, bemisst sich bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft der Wert der Beschwer nach dem zu erwartenden Zeitaufwand für die Auskunftserteilung. Dieser ist entsprechend § 3 ZPO auf mindestens 24 Stunden à EUR 250,-- zu schätzen, was einen Gesamtwert von EUR 6.000,-- ergibt. Die Beklagte zu 1. hat in den Schriftsätzen vom 21. Januar 2019 und vom 14. Juni 2019 dargetan, dass sie zur Erteilung der Auskünfte die Unterstützung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers in Anspruch nehmen müsste. Dies ist im Hinblick auf den Umfang und die Inhalte der Verurteilung zur Auskunft plausibel und von der Klägerin letztlich nicht in Abrede gestellt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 2. und 3. ohne weiteres zu der .. Ltd./UK Auskünfte erteilen könnten, denn an dieser waren sie unstreitig nicht beteiligt. Ob sie Auskünfte hierzu tatsächlich erlangen könnten, kann offenbleiben, denn jedenfalls wäre bereits mit dem Versuch hierzu ein gewisser Zeitaufwand verbunden. Der von der Beklagten zu 1. hinzugezogene Steuerberater S. hat in seinem Schreiben vom 12. Juni 2019 das Gebührenvolumen auf mindestens EUR 6.000,-- geschätzt. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar. 2. Ein Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars steht der Klägerin nicht zu. a. Da bereits kein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch besteht, muss auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch verneint werden. Im Falle einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO werden sämtliche Ansprüche rechtshängig, auch der noch unbestimmte Zahlungsanspruch (BGH, Versäumnisurteil vom 13. November 2014 - IX ZR 267/13, Rz. 9, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris; Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ARZ 36/94, Rz. 4; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 254 Rn. 1). Es ist zulässig, beim Fehlen eines materiell-rechtlichen Anspruchs nicht nur den auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abzuweisen. Gleichzeitig kann der auf der zweiten Stufe angekündigte Leistungsantrag mitentschieden werden. Somit ist die gesamte Stufenklage durch einheitliches Endurteil abzuweisen, wenn dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 – IV ZR 69/08, Rz. 25; vom 22. November 2000 – VIII ZR 40/00, Rz. 16; Beschluss vom 12. März 1992 - I ZR 296/91; Urteil vom 8. Mai 1985 – Iva ZR 138/83, Rz. 27; OLG Celle, Urteil vom 23. März 1994 – 2 U 93/93; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 254 Rn. 9 und 14; BeckOK/ZPO/Bacher, Stand: 1. Juli 2019, § 254 Rn. 29; a.A. MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 5. Auflage 2016, § 254 Rn. 31). b. Die Klägerin kann aus dem Mandatsvertrag vom 10./14. Februar 2017 (im Folgenden: Vertrag) kein Erfolgshonorar verlangen, weil das Vertragsverhältnis wirksam vorzeitig beendet worden ist und die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die von ihr erbrachten Leistungen für den Verkauf der C.-Unternehmensgruppe (mit-)ursächlich waren. aa. Keiner Entscheidung bedarf, ob auch die Beklagten zu 2. und 3. Vertragspartner der Klägerin geworden sind, da sie in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019 ihre Mitverpflichtung unstreitig gestellt haben (GA 474). Offenbleiben kann auch, ob der Beratungsvertrag wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des vereinbarten Honorars, wegen Verstößen gegen § 319 HGB und Bestimmungen der WPO oder aufgrund der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärten Irrtumsanfechtung nichtig ist. bb. Die Beklagten konnten das Vertragsverhältnis nach § 627 Abs. 1 BGB fristlos kündigen, auch wenn kein wichtiger Grund dafür vorgelegen haben sollte, weil es sich dabei um einen Dienstvertrag (§§ 611ff.) i.S.v. § 627 Abs. 1 BGB handelt. (1) Es handelt sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Von dem Erfolgshonorar abgesehen, haben die Parteien eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart. Darüber hinaus ist auch keine Mindestvertragslaufzeit vorgesehen. (2) Die Klägerin hat Dienste höherer Art geleistet. Diese werden üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen, was auch die Tätigkeit juristischer Personen, die steuer- oder wirtschaftsberatende Tätigkeiten ausführen, umfasst (vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 2019 – IX ZR 11/18, Rz. 13 mwN; vom 22. September 2011 – III ZR 95/11; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, § 627 Rn. 2 mwN). Diese Dienstleistungen erfordern in der Regel eine besondere Fachkenntnis und zeichnen sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild aus. So stellt bereits die Tätigkeit einer Finanz- und Lohnbuchhaltung eine Dienstleistung höherer Art dar (vgl. hierzu auch BGH, Urteile vom 2. Mai 2019 – IX ZR 11/18, Rz. 13 mwN; vom 22. Mai 2014 - IX ZR 147/12, Rz. 8f.; vom 22. September 2011 -III ZR 95/11). Bei der Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis höherer Art vorliegt, kommt es entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen und ihrer Art nach nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden. Hierbei ist auf die typische Lage und nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 2011 – III ZR 95/11, Rz. 9; vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84). Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten - wie hier - um eine juristische Person handelt (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 2011 – III ZR 95/11, Rz. 9; vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09; vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10). Dienste höherer Art kommen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert (MünchKommBGB/Henssler, 7. Aufl. 2016, § 627 Rn. 2 und 21f.), so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen einer steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 2011 – III ZR 95/11, Rz. 9; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, Rz. 9; vom 19. November 1992 - IX ZR 77/92). Bei der Beauftragung mit derartigen Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten. Beauftragt er eine juristische Person, so bezieht sich sein damit verbundenes persönliches Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 – III ZR 95/11, Rz. 9). Auch die nicht dem Rechtsanwalt oder Steuerberater vorbehaltenen Dienstleistungen sind jedenfalls dann Dienste höherer Art, wenn sie Bestandteil eines einheitlichen Dienstvertrags sind, der auch die anwaltliche oder steuerliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (vgl. MünchKomm/Henssler, aaO, § 627 Rn. 21). Da hier die Klägerin nicht nur in steuerrechtlicher, sondern allgemein bei der Vorbereitung und Durchführung des Anteileverkaufs sowie bei der Ansprache und Qualifizierung geeigneter Interessenten tätig sein sollte (vgl. A. der Vereinbarung., GA 24f.) und die Wichtigkeit der Angelegenheit sowie das besondere Vertrauen auch durch die vereinbarte Exklusivität zum Ausdruck gebracht wurde, ist von Diensten höherer Art auszugehen, weshalb die Beklagten zu 1., 2. und 3. sich gem. § 627 BGB hiervon lösen konnten. (3) Das Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 627 BGB wurde in dem Vertrag nicht ausgeschlossen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ (GA 31-32), soweit diese auf den Vertrag überhaupt anwendbar sein sollten (vgl. auch unter G. „Anwendbares Recht“, GA 29). Würde man gleichwohl einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 627 BGB aus den genannten Auftragsbedingungen herleiten wollen, so handelte es sich jedenfalls um Allgemeine Geschäftsbedingungen. In diesen wäre ein Ausschluss der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB ohnehin nicht wirksam möglich (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09 Rz. 25ff. mwN). Hier haben die Parteien auch keinen festen Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin vereinbart, weshalb offenbleiben kann, ob hierin möglicherweise der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 627 BGB hätte gesehen werden können (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 5. November 1998 – III ZR 226/97, Rz. 21; vom 13. Dezember 1990 – III ZR 333/89). (4) Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung war es den Beklagten nicht verwehrt, sich von dem Vertrag zu lösen. Hierbei ist unerheblich, ob die Beklagten tatsächlich mit der Arbeitsweise und den Arbeitsergebnissen der Klägerin unzufrieden waren oder ob sie sich von dem Vertrag lösen wollten, weil sie sich durch das vereinbarte Erfolgshonorar übervorteilt fühlten. Denn es steht einem Dienstberechtigten frei, sich jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung von einem Vertrag zu lösen (Hervorhebung durch den Senat; vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 2019 – IX ZR 11/18, Rz. 13; vom 11. Februar 2010 – IX ZR 114/09; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearbeitung 2016, § 627 Rn. 32; MünchKomm/Henssler, BGB, 7. Aufl. 2016, § 627 Rn. 44). Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB liegt letztlich in dem besonderen Vertrauen begründet, aufgrund dessen die von der Vorschrift erfassten Dienste übertragen zu werden pflegen. Die Bestimmung will den Vertragspartnern vor allem für den Fall des Vertrauensverlustes ein Kündigungsrecht einräumen. Gleichwohl lässt sich ein etwaiger Vertrauensverlust nicht als ein außergewöhnliches, bei regelgerechtem oder vertragsgemäßem Erbringen der Dienste kaum eintretendes, also einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB vergleichbares Ereignis begreifen. Das besondere Vertrauen kann schon durch unwägbare Umstände, ja durch rational nicht begründbare Empfindungen gestört werden, die objektiv keinen wichtigen Grund darstellen. Bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen gestellten und zudem lockeren, nicht auf eine ständige Tätigkeit gerichteten Dienstverhältnissen soll die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewahrt werden (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1998 – III ZR 226/97, Rz. 19 und vom 18. Oktober 1984 – IX ZR 14/84). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Dienstberechtigte das Dienstverhältnis jederzeit kündigen kann. Eines darzulegenden und zu beweisenden Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Ebenso wenig bestehen für ihn irgendwelche Verpflichtungen zur Rücksichtnahme (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1998, aaO). Somit mussten die Beklagten eine konkrete Störung des Vertrauensverhältnisses weder darlegen noch beweisen (vgl. hierzu auch Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 8. Juli 2010 - 10 O 38/10; Staudinger/Rolfs, aaO, § 627 Rn. 25 und 32), weshalb offenbleiben kann, ob die von ihnen als zu hoch empfundene Erfolgsvergütung tatsächlich das Motiv für die Kündigung darstellte und diese Vorstellung der Beklagten im Ergebnis auch sachlich begründet war. Vielmehr ist im Anwendungsbereich des § 627 BGB die jederzeitige Lösung vom Dienstverhältnis unabhängig vom Vorhandensein, der Geltendmachung und dem Beweis eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB möglich. Sie unterliegt dem freien Ermessen sowohl des einen wie auch des anderen Teils und ist an keine anderen Voraussetzungen als die Natur des Dienstverhältnisses geknüpft (Staudinger/Rolfs, aaO, § 627 Rn. 25). (5) Das den Beklagten somit zustehende Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 627 BGB hat die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 26. Juli 2017 (Anl. K5, GA 36) ausgeübt. Ob die Beklagten zu 2. und 3., die das Schreiben jedenfalls als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. unterzeichnet haben, dadurch zugleich in eigenem Namen gekündigt haben, kann offenbleiben, da ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 31. Juli 2017 (Anl. K8, GA 46-52) - in Reaktion auf das vorab per Email übersandte Schreiben der Klägerin vom selben Tage (Anl. K7, GA 41-45) - auch für sie eine Kündigung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen hat. Die außerordentliche Kündigung vom 31. Juli 2017 ist auch wirksam, obwohl ihr nur Kopien von Vollmachten der Beklagten zu 2. und 3. beigelegt waren. Zwar kann eine Kündigung vom Empfänger nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn die Vollmachtsurkunde nicht in Urschrift oder in Ausfertigung vorgelegt wird (BGH, Urteil vom 04. Februar 1981 – VIII ZR 313/79-; BeckOK BGB/Schäfer, 50. Ed. 01. Mai 2019, BGB § 174 Rn. 6). Es ist jedoch nicht feststellbar, dass die Klägerin von ihrem Zurückweisungsrecht Gebrauch gemacht hat. Zwar hat sie in ihrem vorausgegangenen Schreiben vom 31. Juli 2017 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. und 3. „höflich“ gebeten, seine Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachzuweisen (Anl. K7, GA 41). Ob ein solches Ersuchen als Zurückweisung iSv § 174 S. 1 BGB zu werten ist, kann jedoch dahinstehen, da das Schreiben der Klägerin vom 31. Juli 2017 sich allein auf die ordentliche Kündigung vom 29. Juli 2017 bezog. Soweit die Klägerin die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nachfolgend durch Email vom 03. August 2017 (Anl. K 10, GA 54) und vom 09. August 2917 (Anl. K 12, GA 57) in Zweifel gezogen hat, ist dies unerheblich, weil sie sich darin nicht auf den fehlenden Vollmachtsnachweis berufen hat. Denn die Zurückweisung muss nach § 174 S. 1 BGB unverzüglich „aus diesem Grunde“ erklärt werden. Wegen der unterbliebenen Zurückweisung ist auch unschädlich, dass die Vollmacht ausweislich der vorliegenden Kopie zum „Verkauf aller Geschäftsanteile …“ der C.-Unternehmensgruppe erteilt wurde. Entscheidend ist somit allein, ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2. und 3. bei Ausspruch der fristlosen Kündigung tatsächlich zu deren Vertretung berechtigt war (Staudinger/Schilken, Neubearbeitung 2014, § 174 BGB, Rn. 10). Das kann aber nicht ernstlich zweifelhaft sein, da sie sich im Rechtsstreit auf die von ihrem Prozessbevollmächtigten ausgesprochene Kündigung stützen. c. Dass der Beratungsvertrag vorzeitig beendet wurde, hat allerdings nicht zu Folge, dass damit der Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar gänzlich entfällt. Vielmehr kann der Dienstverpflichtete nach § 628 Abs. 1 in diesem Fall einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Dazu gehört auch das vereinbarte Erfolgshonorar, falls der ausbedungene Erfolg – hier der Verkauf der Unternehmensgruppe - nach Vertragsbeendigung noch eintritt. In dem Fall muss indes festgestellt werden, welchen Anteil die bis zur Kündigung entfalteten Bemühungen an dem letztlich erreichten Erfolg hatten (RG JW 1936, 1839; Belling/Riesenhuber in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 628 BGB, Rn. 8; MünchKommBGB/Henssler, aaO, § 628 BGB Rn. 16) aa. Der Anspruch auf ein Erfolgshonorar setzt voraus, dass die Leistungen des Dienstverpflichteten in irgendeiner, von ihm darzulegenden Weise, für den Erfolgseintritt (mit-)ursächlich geworden sind. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2010 – I-21 U 60/10, Rz. 109ff. OLG Köln, Beschluss vom 9. November 2007 – 24 U 74/07, Rz. 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 15 U 58/03). Das folgt bereits auch dem Begriff des Erfolgshonorars. Im Rechtsverkehr ist es nämlich üblich, dass eine Vergütung nur für erbrachte Leistungen gezahlt wird. Eine Leistung ohne angemessene Gegenleistung ist im Geschäftsleben ein Ausnahmefall. Vertragsparteien gehen typischerweise davon aus, dass Leistung und Gegenleistung äquivalent sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2010 – I-21 U 60/10, Rz.111). Würde man Kausalitätsbeiträge außer Betracht lassen, dann mutierte ein Erfolgshonorar letztlich zum „Zufallshonorar“ (vgl. hierzu auch OLG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2013 – 17 U 48/13, Rz. 35). Im Übrigen ergibt sich der gesetzliche Vergütungsanspruch aus § 611 BGB allein aus der Tätigkeit (welche der Klägerin hier unstreitig vollständig im Stundenhonorar vergütet wurde). Ein darüber hinaus vereinbartes Erfolgshonorar soll in der Regel Leistungsanreize schaffen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2013 – 17 U 48/13, Rz. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 1. April 2009 – 19 U 228/09, Rz. 15). Der Dienstberechtigte will regelmäßig eine erfolgsgeeignete Tätigkeit besonders honorieren und nicht irgendeine Tätigkeit, welche rein zufällig dem Erfolgseintritt vorausging (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2013 – 17 U 48/13, Rz. 35). Dies gilt vor allem dann, wenn – wie hier – eine Exklusivität der Leistungen des Dienstverpflichteten vereinbart ist. Da es den Beklagten als Dienstberechtigten während der Vertragslaufzeit nicht gestattet war, ein anderes Unternehmen mit der Leistungserbringung zu beauftragen, war sie im Besonderen auf die Tätigkeit der Klägerin und einem damit eingehergehenden Erfolgseintritt angewiesen. bb. Der Senat kann jedoch nicht feststellen, dass die Leistungen der Klägerin für den erfolgreichen Verkauf tatsächlich (mit-)ursächlich geworden sind. Entgegen der mehrfach geäußerten, indes rechtsirrigen Annahme der Klägerin haben die Beklagten die Kausalität der Leistungen der Klägerin zum eingetretenen Erfolg bestritten. Sie haben angegeben, Arbeitsergebnisse der Leistungsphasen I und II nicht erhalten zu haben bzw. diese seien fehlerhaft gewesen (Schriftsatz vom 29. Januar 2018, S. 7ff., GA 122ff.), weshalb der nachfolgende Berater dies habe erledigen müssen (aaO, S. 10f., GA 125f.). Wird in Abrede gestellt, dass Leistungen erbracht wurden bzw. behauptet, dass sie unbrauchbar waren, so wird damit auch die Kausalität dieser Leistungen zu einem eingetretenen Erfolg in Abrede gestellt. Anders konnte der Senat das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz nicht verstehen. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte zu 1. im Übrigen auf das Erfordernis der Kausalität und deren Fehlen ausdrücklich hingewiesen (Berufungserwiderung vom 12. Oktober 2018, S. 4, GA 373), weshalb die in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 25. Juli 2019 geäußerte Auffassung der Klägerin, die Kausalität sei „im bisherigen Prozessverlauf auch im juristischen Sinne unstreitig“ (S. 3, GA 483), unverständlich ist. Eine (Mit-) Ursächlichkeit der Tätigkeit der Klägerin zum Verkaufserfolg ist nicht feststellbar. Zunächst ist unstreitig, dass der Käufer der Anteile der Unternehmensgruppe, die .. Corporation, nicht von der Klägerin vermittelt worden ist, sie mit diesem keinen Kontakt hatte und ihm infolgedessen auch keine verkaufsfördernden Unterlagen übermittelt hat. Des Weiteren ist unstreitig, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die weiteren Mitglieder der Familie .., deren Anteile ebenfalls verkauft werden sollten, für die Transaktion zu gewinnen. Hierbei handelt es sich um .. (die Eltern der Beklagten zu 2. und 3.) sowie um .. (die Schwester der Beklagten zu 2. und 3.). Zwar sollten diese in erster Linie von den die Beklagten zu 2. und 3. zum Verkauf motiviert werden (vgl. Vortrag der Klägerin in der Klageschrift vom 26. Oktober 2017, S. 4, GA 4), was jedoch bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht gelungen ist (Schriftsatz der Beklagten vom 29. Januar 2018, S. 21, GA 136). Ob sie bei Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Klägerin zum Verkauf zu bewegen gewesen wären, ist jedoch offen. Unerheblich ist, dass die Klägerin indikative Angebote anderer Kaufinteressenten und potentieller Inverstoren eingeholt hat. Denn dass sich das in irgendeiner Weise kausal auf den späteren Verkauf an die .. Corporation ausgewirkt hat, ist nicht ersichtlich. Ferner hat die Klägerin den Beklagten untersagt, ihre Arbeitsergebnisse ohne ihre schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben, und in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landgericht Wuppertal, 3 O 283/17 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung der Beklagten erwirkt. Danach war es ihnen verwehrt, die von der Klägerin erstellte Vertraulichkeitsvereinbarung, den Teaser, den Procedure Letter und das Informations Memorandum oder Auszüge daraus – sei es im Entwurf oder in der Endfassung – an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Klägerin weiterzugeben, sofern aus diesen Arbeitsergebnissen erkennbar ist, dass sie von der Klägerin erstellt wurden (Beiakte LG Wuppertal, 3 O 283/17, GA 92). Dass die Beklagten die Klägerin um Zustimmung zur Verwendung der aufgeführten Unterlagen gegenüber der späteren Erwerberin ersucht haben und die Klägerin diese erteilt hat, macht sie indes nicht geltend. Dass die Beklagten sich nicht an ihre Verpflichtungserklärung gehalten haben, hat sie auch nicht behauptet. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass die genannten Arbeitsergebnisse irgendeinen Einfluss auf den Verkauf der Unternehmensgruppe an die .. Corporation gehabt haben. Denkbar erscheint zwar, dass die Beklagten von diesen Arbeitsergebnissen ohne Logo und auf neutralem Briefpapier Gebrauch gemacht haben. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch das nicht vorträgt und unter Beweis stellt, erscheint aber zweifelhaft, ob diese Arbeitsergebnisse in neutralisierter Form überhaupt noch irgendeinen positiven Einfluss auf den Transaktionsprozess hätten haben können. Denn verkaufsfördernd wirkt ihre Verwendung doch wohl nur, wenn der Urheber der anpreisenden Beschreibung der Unternehmensgruppe offengelegt wird, weil sich dem Interessenten nur dann erschließt, welche Qualifikation und Reputation dem Verfasser zukommt und ob man seiner Einschätzung Vertrauen schenken kann. Ob die sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen, die nicht Gegenstand der vorgenannten Arbeitsergebnisse waren wie z. B. die Beratung der Beklagten, der Entwurf der Mehrjahresplanung, die Management Präsentation und die Errichtung und Koordination eines virtuellen Datenraums (Klageschrift S. 11 ff,, GA 11 ff., Schriftsatz vom 25. Juli 2019, S. 6 ff., GA 486) – die jedenfalls teilweise bestrittene (Schriftsatz vom 29. Januar 2018, S. 7 ff., GA 122 ff.) Leistungserbringung unterstellt – noch mitursächlich für den Verkaufserfolg geworden sind, ist auch nicht feststellbar. Denn was von alledem die Kaufentscheidung des Erwerbers und die Höhe des von ihm zugesagten Entgelts beeinflusst hat, trägt die Klägerin nicht vor. Insofern kann sie sich auch nicht auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten berufen, weil nicht erwiesen ist, dass sie verbindliche Angaben dazu machen können, was den erwerbenden Konzern bewogen hat, sich auf die Verkaufsofferte und den aufgerufenen Kaufpreis einzulassen. Die Motivation zum Kauf der Unternehmensgruppe ist auch nicht dem von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis zugänglich, da es sich dabei um innere Tatsachen handelt, über nur die auf der Erwerberseite handelnden Personen Aufschluss geben können. Darüber hinaus bleibt unklar, welche von der Klägerin erstellten Unterlagen und Dokumente, über die die Beklagten frei verfügen konnten, von dem von ihnen beauftragten neuen Berater überhaupt weiterverwandt und dem Erwerber zugänglich gemacht worden sind. Näheres hat die Klägerin dazu nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat sie Beweis für die Verwendung dieser Unterlagen z. B. durch Zeugnis des nachfolgend tätigen Beraters, Herrn .. F. (vgl. dazu den Vortrag der Beklagten zu 2. und 3. im Schriftsatz vom 10. Dezember 2018, S. 9-11, GA 422-424) angetreten. Schließlich spricht auch keine Vermutung dafür, dass die Bemühungen der Klägerin für den Verkauf der Unternehmensgruppe (mit-)ursächlich waren. Zwar fand der Verkauf – unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kartellamts – schon am 22. Dezember 2017 statt. Dass der nach der fristlosen Kündigung bis dahin verbliebene Zeitraum von annähernd fünf Monaten nicht ausreichend war, um auch ohne die Vorleistungen der Klägerin den Transaktionsprozess zum Abschluss zu bringen, kann jedoch nicht unterstellt werden. cc. Soweit die Auffassung vertreten wird, dem Dienstverpflichteten müsse aus Billigkeitsgründen auch dann ein Anteil des vereinbarten Erfolgshonorars zustehen, wenn sein Beitrag zu dem später eintretenden Erfolg nicht messbar sei, da es nicht im Belieben des Auftraggebers stehen dürfe, durch eine Kündigung unter Hinweis auf den noch fehlenden Bedingungseintritt den Dienstverpflichteten um seinen Honoraranspruch zu bringen (MünchKomm/BGB/Henssler, aaO, § 628 Rn. 16 a. E.), folgt der Senat dem nicht. Denn das widerspricht dem Grundsatz, dass es nach der Kündigung des Dienstvertrages darauf ankommt, welchen Anteil die bis zur Kündigung entfalteten Bemühungen an dem letztlich erreichten Erfolg hatten (RG, Urteil vom 21. Januar 1936 – III 113/35, abgedruckt JW 1936,1839; Belling/Riesenhuber in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 628 BGB, Rn. 8; MünchKomm/BGB/Henssler, aaO, § 628 Rn. 16). So hebt auch das Reichsgericht in der genannten Entscheidung hervor, dass bei einer Erfolgshonorarvereinbarung im Rahmen eines Dienstvertrages der Ursächlichkeit „eine wesentliche, wenn nicht ausschlaggebende Bedeutung“ beizumessen ist. Im Übrigen würde die Klägerin im Streitfall auch nicht rechtlos gestellt, wenn sie den Kausalitätsnachweis führen muss. Denn schließlich hat sie immerhin ein beachtliches Zeithonorar erhalten. Selbst wenn der Senat sich jedoch der von Henssler vertretenen Ansicht anschließen würde, wäre im Streitfall ein anteiliger Anspruch der Klägerin auf das Erfolgshonorar zu verneinen. Denn wenn auf den Nachweis der (Mit-)Ursachlichkeit verzichtet würde, könnte der Anteil der Klägerin an dem Erfolgshonorar nur in der Weise bestimmt werden, dass ihr Arbeitsaufwand in Relation zu dem gesamten Beratungsaufwand unter Einbeziehung der Leistungen der nachfolgend tätigen Beratungsfirma gesetzt wird. Eine solche Bestimmung des Anteils der Klägerin scheitert hier jedoch schon daran, dass der von ihr behauptete Zeitaufwand nicht feststeht. Den von ihr gestellten und von der Beklagten zu 1. bezahlten Rechnungen über insgesamt EUR 194.010,- (Anl. B 4, GA 176 ff.) ist zwar zu entnehmen, dass sie rund 776 Arbeitsstunden (EUR 194.010,-: EUR 250,-/Std = 776,04 Stunden) für den Transaktionsprozess aufgewandt haben will. Diesen Zeitaufwand haben die Beklagten indes unter Berufung darauf, dass ihnen nie Stunden- oder Leistungsnachweise vorgelegt worden sind, bestritten (Schriftsatz vom 29. Januar 2018 S. 8 f., GA 123 f.). Obwohl der Senat deshalb in der Verhandlung am 16. Juli 2019 darauf hingewiesen hat, dass er bisher keine zureichenden Anhaltspunkte für den Zeitaufwand der Klägerin sieht (Protokoll vom 16. Juli 2019, S. 2f., GA 474 f.), hat sie diesen aber weder durch aussagekräftige Timesheets noch in sonstiger Weise belegt. Der Senat sieht sich auch nicht aufgrund der vorgelegten Arbeitsergebnisse (Anlagenkonvolut K 25, lose) in der Lage, auf die geleisteten Arbeitsstunden zu schließen. Dabei wird nicht verkannt, dass eine Bemessung des anteiligen Erfolgshonorars anhand des jeweiligen Zeitaufwands nur möglich ist, wenn auch die Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast offenlegen, welche Arbeitszeit das von ihnen nachfolgend beauftragten Beratungsunternehmen investiert hat. Solange die Klägerin aber nicht einmal ihren Zeitaufwand konkretisiert, hatten die Beklagten auch keinen Anlass, sich zu den Arbeitsstunden zu äußern, die das neue Beratungsunternehmen für sie geleistet hat. 3. Soweit das Landgericht auf den Rechtsgedanken des § 162 BGB zurückgegriffen hat, ist dieser hier nicht anwendbar. Die Verhinderung eines Bedingungseintritts im Sinne dieser Vorschrift ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 14/09, Rz. 30; Palandt/Ellenberger, aaO, § 162 Rn. 1 und 6 mwN). Hier haben die Beklagten den Eintritt der Bedingung – den Verkauf der Unternehmensgruppe - aber gerade nicht vereitelt. Davon abgesehen haben sie auch nicht treuwidrig agiert, denn aus den oben genannten Gründen waren sie zur jederzeitigen Beendigung des Dienstvertrages ohne Angabe von Gründen berechtigt. 4. Schließlich steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB zu. Denn Voraussetzung dafür wäre, dass der Kündigende durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils, hier also der Beklagten, zum Kündigungsausspruch veranlasst worden ist. Im Streitfall hat jedoch nicht die Klägerin wegen eines Auflösungsverschuldens der Beklagten fristlos gekündigt. Darüber hinaus traf auch die Beklagten kein Verschulden, da sie nach § 627 Abs.1 BGB jederzeit zur sofortigen Kündigung berechtigt waren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. IV. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 9.100.000,00. Bei einer Stufenklage, die insgesamt abgewiesen wird, nachdem nur über die Auskunftsstufe verhandelt worden war, ist als Streitwert der erwartete Zahlungsbetrag festzusetzen (BGH, Beschluss vom 12. März 1992 - I ZR 296/91, Rz. 4; OLG Schleswig, Urteil vom 27. November 2013 - 5 U 22/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. September 2013 - 2 W 366/13; OLG Celle, Beschluss vom 9. März 2009 - 6 W 28/09; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, § 3 Rn. 16 „Stufenklage“; MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 5. Auflage 2016, § 254 Rn. 36; BeckOK/ZPO/Bacher, Stand: 1. Juli 2019, § 254 Rn. 32 mwN; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 16. Auflage 2019, § 254 Rn. 10). Abzustellen ist auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz (§ 40 GKG; BGH, Beschluss vom 12. März 1992 - I ZR 296/91, Rz. 3; OLG Schleswig, Urteil vom 27. November 2013, aaO). Hier hat die Klägerin in der Klageschrift vom 26. Oktober 2017 angegeben, dass sie einen Transaktionswert von EUR 150 Mio. als realistisch ansehe und sich daraus ein Zahlungsbetrag iHv EUR 9,1 Mio. errechnen würde. Demgemäß sind diese Angaben die Grundlage der Festsetzung für beide Instanzen, was insoweit auch zur Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung führt. Selbst wenn nur über den Auskunftsanspruch entschieden worden wäre, hätte sich der Wert nach dem Anspruch mit dem höchsten Wert der Stufenklage bemessen, was hier ebenfalls der zukünftige Leistungsantrag gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 254 Rn. 17). Durch die beiderseitig eingelegten Berufungen der Klägerin, welche eine gesamtschuldnerische Verurteilung auch der Beklagten zu 2. und 3. erreichen wollte und der Beklagten zu 1., welche eine Klageabweisung erstrebte, hat sich der Streitwert nicht verdoppelt. § 45 Abs. 2 GKG gilt hier nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 1952 - III ZR 367/51; Zöller/Herget, aaO, § 3 Rn. 16 „Berufung“).