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Entscheidung

2 StR 127/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 2 7 / 1 4 vom 27. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift ein- gezogen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält recht- licher Prüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei seiner Festnahme am 6. Februar 2013 im Besitz von 50,2 g Marihuana sowie 740 € Bargeld in szenetypischer Stückelung. Das verkaufsfertig in 58 Cliptütchen abgepackte 1 2 3 - 3 - Marihuana wies eine Wirkstoffkonzentration von 14,5 % und 15,4 % auf, was einem THC-Gehalt von insgesamt 7,53 g entspricht. Die Einlassung des Ange- klagten, er sei nur ein "Läufer" gewesen und habe Rauschgift und Bargeld für einen Auftraggeber lediglich gegen Entlohnung in Form von 1/3 der sicherge- stellten Rauschgiftmenge, also 15 g Marihuana, transportiert, hat die Strafkam- mer als nicht widerlegbar zugrunde gelegt. 2. Durch diese Feststellungen wird zwar der unerlaubte Besitz einer nicht geringen Menge, nicht aber die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge belegt. Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt waren lediglich 35,2 g des sichergestellten Marihua- nas mit einem Wirkstoffgehalt von deutlich weniger als 7,5 g THC, mithin eine geringe Menge, zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt; nur darauf erstreckte sich die Beihilfehandlung des Angeklagten. 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfasst auch die - an sich nicht zu beanstandende - tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Von einer bloßen Berichtigung des Schuldspruchs unter Aufrechterhaltung der Strafe sieht der Senat ab, weil auch der Rechtsfolgenausspruch nicht frei von Rechtsfehlern ist. So ist die relativie- rende Strafzumessungserwägung, der Angeklagte sei "in gewisser Weise" ge- ständig gewesen (UA 10), nicht nachvollziehbar, weil die Strafkammer dessen Einlassung vollumfänglich ihren Feststellungen zugrundegelegt hat. Auch hätte das Landgericht die einschlägige Vorverurteilung durch das Amtsgericht Frank- furt am Main vom 13. Februar 2013 - weil der hier gegenständlichen Tat vom 6. Februar 2013 zeitlich nachfolgend - nicht strafschärfend berücksichtigen dür- fen. Schließlich hat es das Landgericht - wie vom Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt - rechtsfehlerhaft unterlassen, eine 4 5 - 4 - hier erörterungsbedürftige Unterbringung des seit seinem 13. Lebensjahr Be- täubungsmittel konsumierenden und mehrfach einschlägig vorbestraften Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu erwägen. Dies wird der neue Tatrichter - nach § 246a StPO unter Hinzuziehung eines Sachver- ständigen - nachzuholen haben. 4. Da sich das ursprünglich gegen mehrere Angeklagte geführte Verfah- ren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 6