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Entscheidung

3 StR 430/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR430
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR430.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 430/22 vom 13. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2022 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Trotz der missverständlichen Formulierung, wonach der Angeklagte sich "teil- weise geständig" eingelassen habe, ist hier nicht zu besorgen, dass die Strafkammer dem Geständnis des Angeklagten, der ausweislich der Urteilsgründe im Rahmen sei- ner Einlassung die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der festgestellten Tat eingeräumt hat, bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft ein zu geringes Gewicht beigemessen hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 2 StR 127/14, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 36/14, NStZ-RR 2015, 16). Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Kleve, 29.08.2022 - 120 KLs -204 Js 257/22 - 24/22