Entscheidung
3 StR 113/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 1 3 / 1 4 vom 27. Mai 2014 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: wegen Nachstellung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Krefeld vom 25. September 2013 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung unter Einbe- ziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 27. Juni 2012 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verliebte sich der Ange- klagte im Sommer 2009 in die Nebenklägerin. Obwohl diese ihm unmissver- ständlich erklärte, an einer Beziehung zu ihm nicht interessiert zu sein, belästig- te er sie in der Folgezeit während eines halben Jahres beständig durch Telefo- nate, Kurzmitteilungen und Besuche an der Wohnanschrift und der Arbeitsstel- le. Hiervon ließ er sich auch durch eine einstweilige Verfügung des Amtsge- richts Moers nach dem Gewaltschutzgesetz nicht abhalten. Die Nebenklägerin bekam Alpträume, musste über mehrere Monate ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen und verkroch sich aus Angst in ihrer Wohnung. Zuletzt zog sie in eine andere Wohnung und wechselte den Telefonanschluss. Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverstän- digen folgend - festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit aufgrund einer bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie in seiner Steuerungsfähigkeit er- heblich beeinträchtigt war. Aufgrund der Erkrankung leidet der Angeklagte an Wahnvorstellungen. Es dominiert bei ihm der Glaube, er sei Angehöriger des indischen Geheimdienstes und sei nach Deutschland gekommen mit dem Auf- trag, die Freundschaft zwischen Indien und Deutschland zu verbessern. Er sei Teil einer geheimen Mission, um den dritten Weltkrieg zu verhindern. In diesen Wahn ist nun auch die Nebenklägerin eingebunden, von der der Angeklagte überzeugt ist, sie führe ein Doppelleben, von denen eines vom indischen Kanz- ler unterstützt und eines "von hier aus den Akten geführt" werde. Da der Ange- klagte nicht krankheitseinsichtig und nicht therapiewillig ist, muss mit vergleich- baren Nachstellungshandlungen und mit erheblichen Körperverletzungsdelikten gerechnet werden. 2 3 - 4 - 2. Der Schuld- und Strafausspruch ist ohne Rechtsfehler. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fest- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höhe- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Tatrichter muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend dar- stellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5). b) Durch die Urteilsgründe wird der notwendige Zusammenhang zwi- schen der psychischen Erkrankung und der Tat nicht hinreichend belegt. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass sich in der Nachstellung durch den Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin gerade das festgestellte Stö- rungsbild manifestiert hat. Die Straftat ist nach bisherigen Feststellungen viel- mehr das Resultat einer Verliebtheit und der Unfähigkeit des Angeklagten, mit der ablehnenden Haltung der Nebenklägerin rational umzugehen. 4 5 6 - 5 - 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine erneute Verhandlung zur Feststellung führen wird, dass die verfahrensgegenständliche Straftat in einem symptomatischen Zusammenhang mit der Schizophrenie des Angeklag- ten steht. Die Sache bedarf deshalb insoweit der neuen Verhandlung und Ent- scheidung. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 7