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Entscheidung

3 StR 67/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 6 7 / 1 4 vom 28. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 15. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie- ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und ver- suchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf Verfah- rensbeanstandungen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Danach begann der Angeklagte im Jahr 2002 mit dem Konsum von He- roin und setzte diesen trotz mehrerer Entgiftungen und Drogenentwöhnungs- therapien fort. Die beiden Taten beging der Angeklagte im zeitlichen Zusam- menhang mit dem Abbruch der einer Therapie nachfolgenden Adaptionsphase. Angesichts dieser Umstände hätte sich dem Landgericht die Prüfung aufdrängen müssen, ob bei dem u.a. wegen Erwerbs und Besitzes von Betäu- bungsmitteln vorbestraften Angeklagten ein Hang zum Konsum von Betäu- bungsmitteln im Übermaß gegeben ist, auf dem die vorliegenden Taten beru- hen und aufgrund dessen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Diese Prüfungspflicht ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Land- gericht bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeführt hat, die "lediglich pauschalen Hinweise" des Angeklagten auf seinen Konsum von Drogen und Geldbedarf u.a. für deren Beschaffung ließen "weder auf tat- begehungsrelevante hochgradige Rausch- oder Entzugszustände noch auf ei- nen aufgrund einer hochgradigen körperlichen und/oder psychischen Suchtmit- telabhängigkeit beruhenden persönlichkeitsdeterminierenden hochgradigen Beschaffungsdruck" schließen. Damit hat das Landgericht - insoweit rechts- fehlerfrei - die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung der Schuld- fähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums geprüft und verneint. Die Anord- nung der Unterbringung nach § 64 StGB ist indes nicht von der Annahme er- heblich verminderter Schuldfähigkeit abhängig. 2 3 4 - 4 - Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - der Prüfung durch den neuen Tatrichter. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 5