Urteil
IV ZR 361/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bloßer prozentualer Ausweis laufender Vertragskosten in einem Produktinformationsblatt genügt den Anforderungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. nicht; der Anbieter hat bei objektiver Unmöglichkeit fester Euro-Angaben durch erläuternde Beispielsrechnungen verständlich zu machen, wie sich Kosten auswirken.
• Die Pflicht zu simulierten Guthabenangaben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. ist durch vertraglich vereinbarte garantierte Verzinsungen zu ersetzen, wenn eine bestimmte Verzinsung vereinbart ist.
• Eine zusätzliche Modellrechnung nach § 154 VVG neben der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. ist nicht per se unzulässig; § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. entbindet nur von der Pflicht zur Erstellung der §-154-VVG-Modellrechnung, verbietet sie aber nicht ausdrücklich.
Entscheidungsgründe
Produktinformationsblatt: Euro-Ausweis, Beispielsrechnungen und Vorrang der Simulation bei garantierter Verzinsung • Ein bloßer prozentualer Ausweis laufender Vertragskosten in einem Produktinformationsblatt genügt den Anforderungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. nicht; der Anbieter hat bei objektiver Unmöglichkeit fester Euro-Angaben durch erläuternde Beispielsrechnungen verständlich zu machen, wie sich Kosten auswirken. • Die Pflicht zu simulierten Guthabenangaben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. ist durch vertraglich vereinbarte garantierte Verzinsungen zu ersetzen, wenn eine bestimmte Verzinsung vereinbart ist. • Eine zusätzliche Modellrechnung nach § 154 VVG neben der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. ist nicht per se unzulässig; § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. entbindet nur von der Pflicht zur Erstellung der §-154-VVG-Modellrechnung, verbietet sie aber nicht ausdrücklich. Der Kläger, ein berechtigter Verbraucherverband nach UKlaG, verlangt von der Beklagten Unterlassung und Erstattung einer Abmahnpauschale wegen Angaben in einem Produktinformationsblatt zu einer nach AltZertG a.F. zertifizierten Rentenversicherung. Beanstandet wurden (I1) prozentuale Angaben zu laufenden Kosten und Kosten für Zulagen/Zuzahlungen sowie ab Rentenbeginn, (I2) eine tabellarische Guthabensdarstellung, die nur mit dem vertraglich garantierten Rechnungszins von 2,25% rechnete statt mit den gesetzlichen Fiktivzinssätzen, und (I3) die zusätzliche Aufnahme einer an § 154 VVG orientierten Modellrechnung. Die Vorinstanzen teilten die Klage teilweise, das OLG wies teilweise ab. Das BGH hat über die Revisionen beider Parteien entschieden. • Anwendbares Recht ist § 7 AltZertG a.F.; Informationspflichten sind mit der VVG-InfoV zu harmonisieren (§ 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F.). • Ein rein prozentualer Kostenausweis erfüllt nicht das Ziel, dem Verbraucher die in Euro entstandenen Kosten unmittelbar erkennbar zu machen; bei objektiver Unmöglichkeit fester Euro-Angaben darf der Anbieter sich nicht auf bloße Modusmitteilung beschränken, sondern muss durch Beispielsrechnungen erläutern (gesetzgeberischer Wille, Verständlichkeitsgebot, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 4 Abs. 5 VVG-InfoV). • Diese Erläuterungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Bezugsgrößen variabel sind; gerade bei variablen Bezugsgrößen sind hypothetische Beispielsrechnungen vorgesehen und möglich. • Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung des prozentualen Ausweises in vollem Umfang nach § 2 Abs.1 Satz1 UKlaG in Verbindung mit § 4 Nr.11, § 8 UWG, weil der prozentuale Ausweis gegen das AltZertG a.F. verstößt. • Zur Simulation nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F.: Ist für Teile der Laufzeit eine konkrete Verzinsung vertraglich vereinbart, ist diese bestimmte Verzinsung (hier Garantiezins 2,25%) an die Stelle der fiktiven Zinssätze (2%,4%,6%) zu treten; deshalb war die tabellarische Darstellung mit 2,25% zulässig. • Die Aufnahme einer zusätzlichen Modellrechnung nach § 154 VVG neben der nach § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 AltZertG a.F. ist nicht grundsätzlich verboten; § 7 Abs.5 Satz2 Halbsatz2 entbindet nur von der Pflicht zur Erstellung der §-154-VVG-Rechnung, ohne ein Nebeneinander generell auszuschließen. • Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und der Vertrieb zertifizierter Alt-Produkte weiterhin möglich ist; daher war die Unterlassungsverpflichtung anzuordnen. • Die Beklagte hat dem Kläger die volle, nicht an den Gegenstandswert gebundene Abmahnpauschale zu erstatten (§ 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 Satz2 UWG). Die Revision des Klägers war insoweit begründet, als das Berufungsurteil die Abweisung des Klageantrags zu I 1 teilweise getragen hatte; das landgerichtliche Urteil ist in diesem Punkt wiederherzustellen. Der Kläger obsiegt insgesamt in der Sache: Die Beklagte darf in ihrem Produktinformationsblatt nicht lediglich prozentuale Angaben zu laufenden Vertragskosten machen, sondern muss bei objektiver Unmöglichkeit fester Euro-Angaben durch verständliche Beispielsrechnungen erläutern, wie sich Kosten auswirken. Die Klageanträge zur Simulation der Guthabenwerte waren insoweit unbegründet, als die vertraglich vereinbarte Garantiezinsregelung (2,25%) die gesetzlichen Fiktivzinssätze ersetzt. Die zusätzliche Aufnahme einer an § 154 VVG orientierten Modellrechnung ist nicht per se unzulässig. Die Beklagte hat daher die Unterlassungserklärung zu beachten und dem Kläger die Abmahnpauschale in voller Höhe zu erstatten; die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt.