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Leitsatz

VIII ZR 179/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 179/13 Verkündet am: 28. Mai 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 307 Abs. 3 Bb; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 a) Die in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formularklausel "Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR [konkreter Restwertbetrag] (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing- Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (ein- schl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine ent- sprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt un- abhängig von den gefahrenen Kilometern..." ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch verletzt sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. b) Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraus- sichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht. - 2 - c) Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahr- zeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer über die Einhal- tung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. d) Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich ist umsatzsteuerpflichtig. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2013 und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich einer auf den Restwert zu zahlenden Umsatzsteuer zum Nachteil der Klägerin erkannt ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.166,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jewei- ligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Juni 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss im Frühjahr 2007 mit der Beklagten für die Dauer von 42 Monaten einen "Privat-Leasing-Vertrag" über einen PKW Audi A 3. Die monatlichen Leasingraten beliefen sich auf 379 € brutto. In der dem Vertrag zugrunde liegenden "PrivatLeasing-Bestellung" der Beklagten findet sich in der Mitte des von der Klägerin verwendeten Formulars 1 - 4 - unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabre- den)" folgende Regelung: "Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonder- zahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 19.455,48 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Rest- wert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstat- tet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Mo- naten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern..." Nach Ablauf der Leasingzeit gab die Beklagte das Fahrzeug an die Klä- gerin zurück, die es zum Preis von 10.210,08 € netto (= 12.047,89 € brutto) verwertete. Den Restbetrag von 7.305,48 € brutto (6.139,06 € zzgl. 1.166,42 € USt) beansprucht die Klägerin aus der genannten Restwertgarantie. Die im Wesentlichen auf Zahlung dieses Restbetrags gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des darin enthaltenen Nettobetrags von 6.139,06 € Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Be- rufungsgericht hinsichtlich der aberkannten Umsatzsteuer zugelassenen Revi- sion, während die Beklagte im Wege der Anschlussrevision ihr Klageabwei- sungsbegehren weiterverfolgt. 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe: Nur die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inter- esse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne zwar grundsätzlich den Ausgleich der Differenz zwi- schen dem vereinbarten Restwert und dem erzielten Fahrzeugerlös beanspru- chen. Umsatzsteuer sei auf diesen Differenzbetrag aber nicht geschuldet. Die zum Restwertausgleich getroffene Regelung sei nicht gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Zwar handele es sich dabei ungeachtet des Um- standes, dass in die Klausel jeweils ein unterschiedlicher konkreter Restwert eingesetzt werde, nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine von der Klägerin vorformulierte und auch in anderen Fälle verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, deren Inhalt nicht ausgehandelt sei. Eine solche Klausel sei jedoch weder überraschend noch verstoße sie gegen das Transparenzge- bot. Es gehe dabei vielmehr um eine leasingtypische Regelung, die weder über- raschend noch unklar oder irreführend sei. Sie sei nicht in einem längeren Fließtext versteckt, sondern als eigener kurzer Fließtext formuliert und in der Mitte der ersten Seite des von der Beklagten unterschriebenen Vertragsdoku- ments deutlich unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)" platziert. Dass die Klausel nicht mit einer auf ihren Inhalt Bezug nehmenden Überschrift versehen sei, sei unschädlich, da sich ihr Inhalt dem Text ohne Weiteres entnehmen lasse. Auch inhaltlich genüge die Klausel den an die Übernahme einer Rest- wertgarantie zu stellenden Transparenzanforderungen. Nach ihrem auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden eindeutigen Text habe 4 5 6 7 8 - 6 - der Leasingnehmer dafür einzustehen, dass die Verwertung des Leasingfahr- zeugs am Ende der Leasingzeit einen Erlös in Höhe des jeweils genannten Be- trags erbringe und dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrags garantiere. Die Beklagte habe deshalb nicht davon aus- gehen können, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasing- raten abgegolten sei. In der Klausel sei vielmehr deutlich zum Ausdruck ge- bracht worden, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und ei- ner etwaigen Sonderzahlung noch ein Betrag von 19.455,48 € zustehe, der möglichst - wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig - durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber von der Beklagten zu zahlen sei. Einer Klauseltransparenz stünden auch sonst weder die an anderer Stelle in den Leasingbedingungen der Klägerin getroffenen Re- gelungen zur Ermittlung des - hier einvernehmlich festgestellten - Gebraucht- wagenerlöses entgegen noch vermittele die in der Klausel als Kalkulationsfaktor für den vereinbarten Restwert mitgeteilte Jahresfahrleistung von 15.000 km den unzutreffenden Eindruck eines Kilometerabrechnungsvertrages und stelle dadurch das Erfordernis einer Restwertabrechnung in Frage. Ohne Erfolg wende die Beklagte gegen die Wirksamkeit des vorgesehe- nen Restwertausgleichs weiter ein, dass der kalkulierte Restwert überhöht sei. Der in der Klausel vereinbarte Restwert unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, da sich aus ihm unmittelbar das vom Leasingnehmer neben den Leasingraten zu leistende Leasingentgelt erge- be. Auch für eine Sittenwidrigkeit dieses Entgelts gebe es keinen Anhalt. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterla- sen, sie darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Kalkulation des Restwerts von vornherein mit einer Nachzahlung zu rechnen gewesen sei, greife ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass es sich bei dem vereinbarten Restwert- 9 10 - 7 - ausgleich um eine leasingtypische Vertragsgestaltung handele, seien der Be- klagten sämtliche für den Vertragsschluss maßgeblichen Umstände bekannt gewesen. Es sei ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich über den voraus- sichtlichen Wert des geleasten Fahrzeugs bei regulärem Vertragsablauf zu in- formieren. Erläuterungen dazu habe die Klägerin deshalb nicht geschuldet. Zu- dem handele es sich bei dem Restwert lediglich um einen Kalkulationsfaktor, dessen Höhe davon abhänge, wie die weiteren Kalkulationsfaktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen seien. Dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf oder dem zu erwartenden Verkaufserlös müsse dieser nicht entsprechen. Auch sonst sei ein Leasinggeber nicht gehalten, dem Leasingnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Kalkulation des vereinbarten Restwerts offen zu legen. Ebenso sei die Offenlegung eines Kalkulationsfaktors unschädlich, wenn - wie hier - bei seiner Erwähnung ausdrücklich darauf hin- gewiesen werde, dass die Abrechnung unabhängig davon erfolgen werde. Umsatzsteuer sei auf die der Klägerin zustehende Restwertdifferenz aber nicht geschuldet, weil es sich bei dem Vollamortisationsanspruch des Leasing- gebers nach regulärer Vertragsbeendigung nicht um einen steuerbaren Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele, weshalb auch eine etwaige Aus- gleichszahlung des Leasingnehmers kein steuerbarer Umsatz sei. Insoweit könne nichts anderes gelten wie für einen durch übermäßigen Verschleiß der Leasingsache bei Kilometerabrechnungsverträgen begründeten Minderwert- ausgleich, dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine steu- erbare Leistung des Leasinggebers gegenüberstehe. Denn auch bei dem An- spruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwerts im Rahmen von Restwertab- rechnungsverträgen gehe es um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion, der nicht in einem direkten Austauschverhältnis zu der vom Leasinggeber geschuldeten Gebrauchsüberlassung auf Zeit stehe. Der Anspruch diene vielmehr der Kompensation wertmindernder Faktoren, deret- 11 - 8 - wegen der kalkulierte Restwert am Vertragsende tatsächlich nicht mehr erreicht werde und der Leasinggeber durch die Rückgabe des Fahrzeugs allein keine volle Amortisation mehr erhalte. In der Sache handele es sich deshalb auch bei diesem Anspruch um eine Ergänzung des Rückgabeanspruchs, dem eine steu- erbare Leistung des Leasinggebers nicht gegenüberstehe, da er seine vertragli- che Hauptleistungspflicht bei Vertragsende erfüllt habe und der Leasingnehmer die dann gegebenenfalls noch geschuldete Ausgleichzahlung nicht erbringe, um eine Leistung zu erhalten. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur hinsichtlich der von der Beklagten geführten Anschlussrevision stand, mit der sie ihre Verurteilung zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem garantierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös bereits dem Grunde nach angreift. Denn das Berufungsgericht hat die von der Beklagten übernommene Restwertgarantie zutreffend für wirksam erachtet und auch eine von der Anschlussrevision als verletzt angenommene Aufklärungspflicht der Klägerin über die Erzielbarkeit des kalkulierten Restwertbetrages durch Verwertung des Fahrzeugs nach Ver- tragsablauf mit Recht verneint. Die Revision der Klägerin hat hingegen Erfolg, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass auf den von der Klägerin beanspruchten Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Rest- wert und dem erzielten Verwertungserlös keine Umsatzsteuer geschuldet sei. 12 - 9 - A. Anschlussrevision der Beklagten 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Anschlussrevision unbeanstandet davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung des Leasingneh- mers zum sogenannten Restwertausgleich, wie sie in dem von der Beklagten unterzeichneten Leasingformular enthalten ist, wegen des einem Finanzie- rungsleasing tragend zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1936) auch in der hier gewählten Gestaltung (Restwertgarantie) leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich ist (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 1 mwN). Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision stellt die zwischen den Parteien zum Restwertausgleich getroffene Formularvereinbarung weder eine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klausel dar noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äuße- ren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertrags- partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbe- standteil. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die vereinbarte Restwertgarantie rechtsfehlerfrei verneint. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Regelung zum Restwertausgleich ungeachtet des Umstandes, dass der betragsmäßig ausgewiesene Restwert individuell auf das an die Beklagte verleaste Fahrzeug hin kalkuliert worden ist, um eine Allgemeine Geschäftsbe- dingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, welche von der Kläge- 13 14 15 16 17 - 10 - rin auch sonst bei gleichartigen Verträgen wortgleich verwendet wird (vgl. nur OLG Hamm, NJW-RR 2014, 54). Die Einfügung des individuell kalkulierten Restwerts stellt dabei lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständi- ge Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Cha- rakter als Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90, WM 1991, 1499 unter II 1; vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675 unter II 2 a; vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106 f.). bb) In Leasingverträgen ist eine solche Restwertgarantieklausel, jeden- falls wenn sie sich - wie hier - bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, aaO unter II 2 mwN), nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat dann überra- schenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlus- ses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Geset- zesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertra- ges andererseits (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 23 mwN). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die im Streit stehende Restwertgarantieklausel nicht überraschend, so dass sie wirksam in den Ver- trag einbezogen ist. 18 19 - 11 - (1) Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des - um den Veräuße- rungserlös verminderten - kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges ist bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich auch in der vorliegenden Modellvarian- te der Restwertgarantie leasingtypisch (Senatsurteile vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 a; vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, aaO unter II 1 mwN). Denn Finanzierungsleasingverträge sind dadurch gekenn- zeichnet, dass Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Abschlusszahlung oder - wie hier - dem Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwaigen Zusatzzahlung, an den Leasinggeber zurückfließen. Dieser Amortisationszweck ist, gleich wie die zur Verfügung stehenden Geschäftsmodelle dabei rechtlich ausgestaltet sind, allen Finanzierungsleasingverträgen eigen (Senatsurteile vom 22. März 1989 - VIII ZR 155/88, BGHZ 107, 123, 127; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 17; jeweils mwN). Dementsprechend hat die Vereinbarung eines in Form einer Restwertgarantie ausgestalteten Restwertausgleichs eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers zum Inhalt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 3 c). Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision muss ein Leasingneh- mer bei seiner Entscheidung für ein Finanzierungsleasing daher auch grund- sätzlich mit der Vereinbarung einer solchen vertragstypischen Zahlungspflicht rechnen. (2) Aus Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie dem äußeren Zuschnitt des Vertrages kann sich zwar gleichwohl ergeben, dass der Vertrags- partner des Verwenders mit einer bestimmten Regelung nicht zu rechnen brauchte. Das ist entgegen der Auffassung der Anschlussrevision bei der im Streit stehenden Restwertgarantie aber nicht der Fall. 20 21 - 12 - Die Anschlussrevision weist selbst darauf hin, dass nach dem Vorbringen der Beklagten im Vertragsgespräch von einer Restwertausgleichspflicht keine Rede gewesen sei; es sei vielmehr nur über eine - dann allerdings nicht verein- barte - Sonderzahlung, über die beabsichtigte Laufleistung und über die Lea- singrate gesprochen worden. Dass die Beklagte danach den Eindruck gewin- nen musste, bei Einhaltung der in Aussicht genommenen Laufleistung sei das von ihr geschuldete Leasingentgelt bereits durch die vereinbarten monatlichen Leasingraten abschließend erfasst und weitere, auf die Vertragsbeendigung bezogene leasingtypische Zahlungspflichten seien weder im anschließend un- terzeichneten Bestellformular noch in den in Bezug genommenen Leasingbe- dingungen zu erwarten, erschließt sich daraus nicht. Im Gegenteil findet sich - worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat - in dem von der Be- klagten unterzeichneten Bestellformular unübersehbar die genannte Restwert- klausel, welche unmissverständlich besagt, dass nach Zahlung sämtlicher Lea- singraten und einer eventuellen Sonderzahlung zum Vertragsende ein durch Fahrzeugverwertung zu tilgender und als Restwert bezeichneter Betrag von 19.155,48 € verbleibt, und nach der - so die unmittelbar anschließende Be- stimmung - bei Zurückbleiben des Verwertungserlöses hinter diesem Betrag der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrages garan- tiert. (3) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113 f.; Martinek/Wimmer-Leonhardt in Martinek/Stoffels/ Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl., § 57 Rn. 8) steht auch der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass der betragsmäßig festgelegte Restwert unrealistisch hoch angesetzt gewesen sei, einer wirksamen Einbezie- hung der Restwertgarantieklausel nicht entgegen. Die Annahme, die Klägerin habe mit der Angabe des Restwertbetrags zugleich zum Ausdruck gebracht, dass dieser bei Vertragsablauf in jedem Fall auch tatsächlich erzielt werden 22 23 - 13 - könne und die übernommene Restwertgarantie allenfalls noch Randkorrekturen habe ermöglichen sollen, ist - wie der Senat bereits in anderem Zusammen- hang ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 2 b) - sowohl nach dem Wortlaut der Klausel in seiner Ge- samtheit als auch sonst nach den Umständen nicht gerechtfertigt. Denn bei ei- nem solchen Restwert handelt es sich vertragsrechtlich lediglich um einen lea- singtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten (dazu nachste- hend unter II A 1 b), dessen Höhe davon abhängt, wie die übrigen Kalkulations- faktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen sind. Ein Leasingnehmer kann bei diesen leasingvertragstypischen Gegebenheiten daher von vornherein nicht erwarten, dass der kalkulierte Restwert dem voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder dem vom Leasinggeber erwarteten Veräußerungserlös entspricht (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2011 - 15 U 114/10, juris Rn. 25 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502, 503; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1938). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht darauf beru- fen, von der Üblichkeit dieser Vertragsgestaltung nichts gewusst zu haben. Für § 305c Abs. 1 BGB kommt es nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Kun- den an. Entscheidend ist vielmehr die an den typischen vertraglichen Gestal- tungsformen orientierte Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu er- wartenden Kundenkreises, sofern - wie hier nicht der Fall - der Leasinggeber dem Leasinginteressenten nicht besonderen Anlass gegeben hat, mit der ver- wendeten Klausel nicht rechnen zu müssen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Sep- tember 1980 - VIII ZR 273/79, WM 1980, 1346 unter I 1 b cc; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 69/00, WM 2001, 1520 unter II 1). b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kann der in der Klausel vereinbarte Restwertbetrag nicht am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf 24 25 - 14 - seine Angemessenheit überprüft werden. Denn einer Inhaltskontrolle unterlie- gen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestim- mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelba- ren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe be- treffen, der Inhaltskontrolle nach den genannten Bestimmungen entzogen (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, juris Rn. 43 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). So verhält es sich auch hier. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen die Leistungen des Lea- singnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahr- zeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenleis- tung (Hauptleistung) für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Lea- singgeber dar (Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 c mwN). Dementsprechend ist die Einstandspflicht des Leasingneh- mers für den vollen kalkulierten Restwert nicht - wie die Anschlussrevision meint - eine verdeckte weitere Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers ne- ben dem Leasingentgelt. Sie ist vielmehr von Anfang an Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Der später erzielte, bei Vertragsschluss noch un- gewisse Verwertungserlös stellt lediglich einen Verrechnungsposten zugunsten des Leasingnehmers bei der Entgeltberechnung dar (Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, aaO unter III 2, 3 c; vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 71, 73; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1988). Folglich hat auch der Zahlungsanspruch des Leasinggebers auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös Entgeltcharak- 26 - 15 - ter. Er ist damit vorbehaltlich einer Wahrung der Anforderungen des in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Transparenzgebots einer AGB-rechtlichen In- haltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB). c) Anders als die Anschlussrevision meint, wird die im Streit stehende Restwertgarantieklausel den Anforderungen des Transparenzgebots gerecht. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteili- gung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Das legt dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verpflich- tung auf, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner eindeutig und durch- schaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen, namentlich über die erlang- ten Rechte und die eingegangenen Verpflichtungen, klar werden können. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefor- dert werden kann (BGH, Urteile vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23). Abzustellen ist hierbei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise bei Ver- trägen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, WM 2012, 2069 Rn. 24; jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin gestellte Restwertgarantieklausel gerecht. aa) Das Berufungsgericht, dessen Auslegung der Senat in vollem Um- fang nachprüfen kann (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, 27 28 - 16 - NJW 2013, 2421 Rn. 14 mwN), hat zutreffend angenommen, ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde habe schon nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen können, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten sei. In der Klausel sei vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung auch noch der bezifferte Restwert zustehe, der möglichst - wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig - durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber vom Leasingkunden zu zahlen sei. Die in das Bestellformular aufgenommene Klausel führt dem Kunden be- reits in ihrem Eingangssatz deutlich vor Augen, dass es sich bei dem Leasing- vertrag um einen Teilamortisationsvertrag handelt, bei dem die in der Leasing- zeit vom Leasingnehmer zu entrichtenden Leasingraten den zur Amortisation getätigten Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand (leasingtypisch) nicht in vollem Umfang abdecken, sondern dass es dazu der Auffüllung um den ge- nannten Betrag bedarf. Im zweiten Satz der Klausel wird herausgestellt, dass eine vollständige Abdeckung des kalkulierten Restwerts durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung ungewiss ist. Damit wird dem Leasingnehmer (leasing- typisch) unmissverständlich eine garantiemäßig ausgestaltete Verpflichtung zum Ausgleich einer etwa verbleibenden Differenz auferlegt, um die dem Lea- singgeber geschuldete Vollamortisation zu gewährleisten (Reinking, DAR 2012, 30). Überdies bestimmt der letzte Satz der Klausel, dass die Gebrauchtwa- genabrechnung kilometerunabhängig erfolgen werde. Damit wird verdeutlicht, dass gerade kein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorliegt, bei dem - anders als hier - der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten 29 30 - 17 - Gewinns trägt (vgl. dazu Senatsurteile vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, NJW 2013, 2420 Rn. 14; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO unter II 2 a bb). An diesem Verständnis ändert der vorangegangene Satz, in dem da- rauf hingewiesen wird, dass die Kalkulation auf Basis einer jährlichen Fahrleis- tung von 15.000 km erfolgt sei, nichts (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, aaO). Einer näheren Erläuterung des eingestellten Restwertbetrags bedarf es nicht. Denn das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkula- tion, die dem im Vertrag vereinbarten und von der Beklagten garantierten Rest- werts zugrunde liegt. Dem Transparenzgebot ist vielmehr genügt, wenn die Klausel - wie hier mit dem vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwert einerseits und dem bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erziel- ten Verwertungserlös andererseits - in Verbindung mit dem übrigen Vertragsin- halt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel ge- schuldeten Betrags bedarf (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO unter II 1 a). bb) Ohne Erfolg wendet die Anschlussrevision dagegen ein, dass die Restwertgarantieklausel deshalb intransparent sei, weil der darin verwendete Begriff des Restwertes dazu diene, den Leasingnehmer "zu übertölpeln" und ihm die Höhe der von ihm zu erbringenden Gegenleistung "zu verschleiern". Der Leasingnehmer müsse den Begriff "Restwert" dahin verstehen, dass damit der tatsächliche, realistisch kalkulierte Wert des Fahrzeugs am Ende der Ver- tragslaufzeit gemeint gewesen sei, und nicht lediglich die von ihm bei Vertrags- ablauf noch zu tilgende Restschuld. Das gelte umso mehr, als der Klauseltext und die Regelung in Abschnitt IV Nr. 1 der Leasingbedingungen, wonach die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelas- tung nach Nr. 3 Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs 31 32 - 18 - seien, den Eindruck erweckten, das Risiko des Leasingnehmers, am Vertrags- ende noch eine Zahlung erbringen zu müssen, werde lediglich von der Kilome- terleistung, dem Erhaltungszustand und der allgemeinen Entwicklung der Prei- se auf dem Gebrauchtwagenmarkt bestimmt. (1) Die Anschlussrevision betrachtet den ersten Satz der Restwertgaran- tieklausel lediglich für sich und übersieht dabei, dass zu überprüfende Klauseln oder Klauselteile nicht isoliert, sondern aus dem Zusammenhang des Gesamt- klauselwerks heraus auszulegen und zu verstehen sind und nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden dürfen (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18; jeweils mwN). Sie lässt ferner unberücksichtigt, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich grund- sätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt informieren muss. Auch bei einem Leasingvertrag besteht eine Pflicht des Leasinggebers, seinen Vertragspartner ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Fol- gen des Leasingvertrages aufzuklären, im Allgemeinen nicht (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86, WM 1987, 627 unter II 2 a). Es ist vielmehr umgekehrt Sache des Leasingnehmers, soweit ihm die für die Beurteilung not- wendigen Kenntnisse fehlen, sich durch Rückfragen bei dem Leasinggeber die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung und das dafür erforderliche Verständnis der vertragstypischen Regelungen zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, NJW 1989, 1667 unter II 2 a). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier bei einem Restwertaus- gleich und einer dafür übernommenen Garantie des Leasingnehmers - um eine leasingtypische Vertragsgestaltung handelt. Denn diese ist - wie ausgeführt - dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer das Risiko für ein Zurück- bleiben des Veräußerungserlöses hinter dem vom Leasinggeber zur Erreichung 33 34 - 19 - seiner vollen Amortisation kalkulierten Restwert trägt. Der tatsächliche Erlös aus dem Verkauf des Leasingfahrzeugs stellt dabei von Anfang an lediglich ei- nen Verrechnungsposten dar, dessen Höhe nicht nur vom Zustand des Fahr- zeugs, sondern von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen, nicht exakt vorhersehbaren und deshalb mit gewissen Einschät- zungsrisiken behafteten Umständen abhängt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, aaO; vom 21. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 71). Diese für das gewählte Leasingvertragsmodell typischen Gegebenheiten und die lediglich kalkulatorische Bedeutung des ausgewiesenen Restwerts bringt die Restwertgarantieklausel zumindest in ihrer Gesamtheit schon nach ihrem Wortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck. (2) Nichts anderes ergibt sich aus Abschnitt IV der Leasingbedingungen. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der im Bestellformular enthaltenen Restwertgarantieklausel und den in den Leasingbedingungen zu den Leasingentgelten enthaltenen Regelungen besteht nicht. Denn Abschnitt IV Nr. 6 der Leasingbedingungen bestimmt, dass weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers nach diesem Vertrag unberührt bleiben. 2. Soweit die Anschlussrevision weiter geltend macht, die Klägerin könne einen Restwertausgleich deshalb nicht verlangen, weil sie es unterlassen habe, die Beklagte, die nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe des Entgelts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, auf die Bedeutung und Tragweite der mit der Restwertgarantie verbundenen Vertragsgestaltung hin- zuweisen, trifft dies ebenso wenig zu wie die Auffassung, die Klägerin sei der Beklagten deswegen zum Schadensersatz (§ 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Gleiches gilt für den Einwand, der Klägerin sei es zumindest nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten, die über die Zusammenhänge im Unklaren gelassen worden sei 35 36 - 20 - und von einem realistischen Restwertansatz habe ausgehen dürfen, auf einen Restwert zu berufen, der - wie hier - von vornherein unrealistisch weit von ei- nem bei Vertragsablauf tatsächlich erzielbaren Verwertungserlös entfernt ge- wesen sei. Eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, be- steht nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Leasinggeber gerade nicht gehalten, die Kalkulation offenzulegen, die dem im Vertrag vereinbarten und vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrunde liegt (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO). Ebenso wenig besteht sonst eine ge- nerelle Aufklärungspflicht des Leasinggebers, ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen eines eingegangenen Leasingvertrages aufzuklären. Denn wer einen Leasingvertrag schließt, muss sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt kundig machen (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO). Vor diesem Hintergrund könnte eine Aufklärungspflicht allenfalls aus be- sonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, etwa weil der Lea- singgeber bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, dass der Leasingneh- mer sich falsche Vorstellungen über Art, Inhalt oder Bedeutung des Vertrages beziehungsweise einzelner Vertragspunkte gemacht hat und diese Vorstellun- gen für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages maßgeblich wa- ren (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86, aaO; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1778). Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Anschlussrevision nicht auf. 37 38 - 21 - B. Revision der Klägerin Zu Recht beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, dass auf den von der Klägerin beanspruchten Differenzbe- trag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös keine Umsatzsteuer geschuldet sei. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Liefe- rungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Für die Beurtei- lung, ob eine entgeltliche Leistung vorliegt, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatz- steuern (ABl. Nr. L 145 S. 1) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der sich der Bundesfinanzhof (BFHE 241, 191, 195 mwN) und der Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, WM 2011, 2142 Rn. 11 mwN) angeschlossen haben, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen: Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmit- telbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächli- che Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde. Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zu- grunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart 39 40 41 42 - 22 - mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleis- tung (Zahlung) richtet. Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsemp- fänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein un- mittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (zum Gan- zen BFHE, aaO mwN). 2. Nach diesen Maßstäben stellt - wie auch in der Instanzrecht- sprechung und im Schrifttum überwiegend angenommen wird (zum Meinungs- stand etwa OLG Hamm, aaO S. 55; Vogler, MwStR 2014, 6, 8) - der im Streit stehende Restwertausgleich des Leasingnehmers ein steuerbares Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar. a) Es unterliegt keinem Zweifel, dass der geforderte unmittelbare Zu- sammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen ist, als der Leasingnehmer aufgrund der vom Leasinggeber erbrach- ten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vereinbar- ten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat (BFHE aaO S. 196). Für den geschuldeten Restwertausgleich kann nichts anderes gelten. Denn auch dabei handelt es sich - wie ausgeführt - um eine in diesem Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers. Der hier in Form einer Garantie vereinbarte Restwertausgleich war deshalb von vornherein integraler Bestandteil des im Vertrag vorgesehenen Leistungsaustauschs und mit der ge- schuldeten Gebrauchsüberlassung des Leasingfahrzeugs als deren Gegenleis- tung innerlich untrennbar verknüpft (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, aaO Rn. 12, 20; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 13). 43 44 - 23 - b) Soweit das Berufungsgericht Umsatzsteuer auf die der Klägerin zu- stehende Restwertdifferenz deshalb für nicht geschuldet hält, weil es sich bei dem Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers nach vertragsgemäßer Be- endigung des Leasingvertrags nicht um einen steuerbaren Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele, kann ihm schon im Ausgangspunkt nicht beigepflichtet werden. Denn es gibt bereits keinen fest umrissenen "Vollamorti- sationsanspruch" des Leasinggebers, der ihm einen Anspruch auf Restwert- ausgleich gewährt. Es ist vielmehr das einem Leasingvertrag innewohnende, allerdings unterschiedlicher Ausgestaltung zugängliche Vollamortisationsprin- zip, welches eine Belastung des Leasingnehmers mit der Vollamortisations- pflicht etwa in Form eines dann gleichwohl noch eigens zu vereinbarenden Restwertausgleichs legitimiert (Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1936). Der umsatzsteuerliche Entgeltcharakter einer solchen Verpflichtung zum Restwertausgleich wird - wie bereits die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vorzunehmende umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer vor Überlas- sung des Leasinggegenstandes zu leistenden Leasingsonderzahlung zeigt (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 29) - entgegen der Sicht- weise des Berufungsgerichts nicht dadurch berührt, dass die Gebrauchsüber- lassung bei Anfall der Zahlungspflicht schon beendet war. Denn anders als bei dem Anspruch auf Minderwertausgleich bei einem Kilometerleasingvertrag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, aaO) handelt es sich bei der Restwertgarantie der vorliegenden Art nicht um einen Anspruch, der ein bei Vertragsbeendigung bestehendes Leistungsungleichgewicht ausgleichen will. Die Restwertgarantie ist vielmehr ein bereits bei Vertragsschluss vereinbarter, dem Grunde nach bestimmter Teil des Leasingentgelts; sie stellt sicher, dass der gesamte Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand (zuzüglich des Ge- schäftsgewinns) des Leasinggebers amortisiert wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 71 f.). Dieser Hauptleistungspflicht 45 46 - 24 - des Leasingnehmers steht die Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasingge- bers, auch wenn sie bereits erfüllt ist, gegenüber. Der Restwertausgleich ist daher ein steuerbares Entgelt des Leasingnehmers im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die bereits erhaltene Gebrauchsüberlassung. Dementsprechend hat der Senat auch in der Vergangenheit keine Veran- lassung gesehen, einen Ansatz der Umsatzsteuer auf einen zuerkannten Rest- wertausgleich zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO unter II 2). III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit keinen Bestand haben, als darin hinsichtlich einer auf den Restwert zu zahlenden Umsatzsteuer zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt im genannten Umfang zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 47 48 - 25 - und zur Zuerkennung weiterer 1.166,42 € nebst Zinsen. Die Anschlussrevision der Beklagten ist zurückzuweisen. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vermerk: RiBGH Dr. Schneider ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Dr. Milger, 11. Juni 2014 Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.08.2012 - 1 O 257/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2013 - I-24 U 148/12 -