Leitsatz
VIII ZR 260/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 260/10 Verkündet am: 18. Mai 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Art. 6, Art. 11 Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf we- gen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasing- gebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (Fortführung des Senatsurteils vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990). BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2010 wird zurückge- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im März 2006 mit dem Beklagten für eine Vertragsdauer von 36 Monaten und einer jährlichen Fahrlei- stung von 20.000 Kilometern mit darüber hinausgehender Kilometerabrechnung einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi Q7. Die dem Vertrag zugrunde ge- legten Leasingbedingungen bestimmen unter Abschnitt XVI. zur Rückgabe des Fahrzeugs unter anderem Folgendes: "2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der ver- tragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Ver- schleißerscheinungen gelten nicht als Schaden. ... 3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug ... nicht dem Zustand gemäß Ziff. 2 Abs. 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet ..." 1 - 3 - Zu den Halterpflichten heißt es in Abschnitt IX. den Leasingbedingungen unter anderem: "3. Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vor- schriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu halten." An dem zum Ablauf der vereinbarten Leasingdauer zurückgegebenen Fahrzeug stellte die Klägerin über normale Verschleißspuren hinausgehende (Unfall-)Schäden fest, deren Beseitigungskosten/Minderwert ein von ihr beauf- tragter Sachverständiger auf 6.817,54 € netto schätzte. Ihre auf Ausgleich die- ses Minderwerts zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.295,33 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des Nettobetrages Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegeh- ren hinsichtlich des aberkannten Umsatzsteuerbetrages weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der vorliegend geltend ge- machte Minderwertausgleich seien nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbar- ten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenüberstehe und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten habe. Insbe- 2 3 4 5 6 - 4 - sondere handele es sich nicht um eine steuerbare sonstige Leistung, welche nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1; im Folgenden: Umsatz- steuer-Richtlinie) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften voraussetze, dass zwischen dem Leistenden und dem Leis- tungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Ver- gütung den tatsächlichen Gegenwert für die vom Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet. An einer solchen inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle es nicht nur bei Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen, son- dern auch bei leasingtypischen Ausgleichsansprüchen im Falle der ordentlichen Beendigung des Leasingvertrages durch Zeitablauf. Zwar handele es sich bei diesem Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwertes um einen vertragli- chen Erfüllungsanspruch. Die zivilrechtliche Einordnung des Anspruchs sei je- doch für die Frage der Steuerbarkeit schon deshalb unerheblich, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der Umsatzsteuerrichtlinie in allen Mitgliedstaaten einheitlich beantwortet werden müsse. Es sei deshalb entschei- dend, dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersatzzah- lung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Un- tergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüberstehe. Dessen steuerpflichtige Leistung bestehe in der Gebrauchs- überlassung der Leasingsache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasing- zeit habe er seine vertragliche Hauptleistungspflicht hingegen erfüllt. Dement- sprechend erbringe auch der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertrag- lich hierzu verpflichtet sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich in- 7 - 5 - soweit auch aus dem Inhalt des Leasingvertrages nichts anderes herleiten. Ins- besondere sei ihm nicht - auch nicht konkludent - zu entnehmen, dass die Leis- tung der Klägerin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des Lea- singfahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe und Gegenstand ihrer Leistungspflicht eine vertraglich gerade nicht erlaubte Nut- zung des Leasinggegenstandes habe sein sollen. Derartiges liege im Gegenteil fern. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi- sion zurückzuweisen ist. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob der Beklagte der Klägerin auf den unstreitigen Nettobetrag des geltend gemachten Fahr- zeugminderwerts auch Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 1.295,33 € zu erstatten hat. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu ver- neinen, weil die Klägerin selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Liefe- rungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungs- grundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Umsatzsteuer-Richtlinie. Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 un- terliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstlei- 8 9 10 - 6 - stungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Be- steuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistun- gen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Umsatzsteuer-Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Drit- ten erhält oder erhalten soll. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Umsatzsteuer- Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegen- seitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfange- ne Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2010 - Rs. C-270/09 DStR 2011, 119 Rn. 16 mwN - Mcdonald Resort Ltd.). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (zuletzt BFH, DStR 2010, 2184, 2185 mwN) und der Bundes- gerichtshof (zuletzt Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 12 mwN) angeschlossen. Dazu muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH, Ur- teil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05, Slg. 2007, I-6415 Rn. 19 mwN - Société thermale d'Eugénie-les-Bains), wobei sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt, ob die Leistung des Unterneh- mers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (BFH, aaO mwN). Demgegenüber sind sogenannte Entschädigungen oder Schadenser- satzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zah- 11 12 - 7 - lung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn 13 mwN; BFH, aaO). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuer- rechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leis- tungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist da- bei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert. Maßgebend ist insoweit der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfan- gene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar- stellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflich- tiges Entgelt vor (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO mwN). 2. In Übereinstimmung damit wird in der höchstrichterlichen Rechtspre- chung angenommen, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, oh- ne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen - infolge der durch die Kündi- gung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleis- tungspflicht des Leasinggebers - eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Um- satzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, WM 1986, 562 unter 1 c; vom 11. Mai 1988 - VIII ZR 96/87, BGHZ 104, 285, 291; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, WM 1998, 609 unter II 1 b bb; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn 14 f. mwN zum Meinungsstand; BFHE 178, 485, 489 f.). Denn der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen 13 - 8 - Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder ei- ner anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die Lea- singsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet wor- den, ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasing- raten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen, wie bereits ausge- führt, keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senatsurteile vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, aaO; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16). Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats für eine Scha- densersatzzahlung, die der Leasingnehmer in diesem Zusammenhang für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert nichts, dass die Schadensersatzzahlung auch dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht die Vertragsleistung des Leasinggebers leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern - wirtschaftlich gesehen - auch in der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit mit dem Ziel einer Amortisation dieses Kapitaleinsatzes durch die vom Leasinggeber zu erbringenden Leistungen (Senatsurteile vom 22. Ja- nuar 1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 72 f.; vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 unter III 3 b; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 c; vgl. auch Senatsurteil vom 03. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282, 290). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht 14 - 9 - nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung ent- zogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, aaO). Der Leasing- geber führt, soweit durch eine ihm zu erbringende Schadensersatzzahlung noch nicht gedeckte Anschaffungs- und Finanzierungskosten ausgeglichen werden sollen, daher keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus. So verhält es sich auch bei dem leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Aus- gleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft ver- anlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeiti- gen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 f. mwN). Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (Senatsurtei- le vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 72, 78; vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 2; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 d). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an. Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entschei- dend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der Um- satzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist. In- soweit ist vielmehr maßgebend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung, nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 18 mwN). 3. Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für einen Minder- wertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen 15 16 - 10 - einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechte- rung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann. a) Allerdings vertritt die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 22. Mai 2008 - IV B 8-S 7100/07/10007, 2008/0260780, BStBl. I S. 632 unter 2; Ab- schn. 3 Abs. 9 Nr. 3 UStR 2008 zu § 1 UStG; ebenso Köhler in Plückebaum/ Widmann, Umsatzsteuergesetz, Stand 2010, § 4 Rn. 91) die Auffassung, es handele sich bei Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts um Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüber- lassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hin- aus. Im Rahmen der Mischkalkulation, wie sie für einen auf volle Amortisation abzielenden Leasingvertrag typisch sei, stelle der Minderwertausgleich eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasingge- genstands durch den Leasinggeber dar. Dementsprechend habe der Leasing- nehmer - anders als der Mieter - auch für diejenigen Veränderungen und Ver- schlechterungen einzutreten, die auf Zufall und höherer Gewalt beruhten. Der für den Leasingnehmer verbrauchbare Vorteil liege in der "übervertraglichen" substanzbeeinträchtigenden Nutzung. Der erforderliche Leistungswille des Lea- singgebers ergebe sich insofern aus der vertraglichen Wertminderungsklausel. In dieser sei die konkludente Zustimmung zu dem entsprechenden "überver- traglichen Gebrauch" zu sehen. Das gelte auch im Falle des planmäßigen Ver- laufs eines Leasingvertrags. b) In der zivilgerichtlichen Instanzrechtsprechung herrscht demgegen- über die Auffassung vor, der Minderwertausgleich unterliege weder in der im Senatsurteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, aaO) entschiedenen Fallkon- stellation noch im Falle einer regulären Vertragsbeendigung nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit der Umsatzsteuer (OLG Stuttgart, JurBüro 2010, 209; DStRE 2010, 1514 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2010, 778 f.; OLG Düsseldorf, 17 18 - 11 - Beschluss vom 2. September 2010 - 24 U 15/10, juris Rn. 6; LG München I, DAR 2008, 591; ebenso auch FG Hannover, Schaden-Praxis 2011, 163 sowie das überwiegende Schrifttum: Rau/Dürrwächter/Schuhmann, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stand 2008, § 10 Anm. 65 "Leasing" unter Hinweis auf Klenk, DB 2006, 1180, 1181 f.; Müller-Sarnowski, DAR 2007, 519, 520; de Weerth, DStR 2008, 392, 393; Moseschus, EWiR 2007, 649, 650; Hartmann/ Metzenmacher/Probst, Umsatzsteuergesetz, Stand 2009, E § 10 Rn. 84.1; zweifelnd Flückinger/Georgy in Plückebaum/Widmann, aaO, § 1 Rn. 483). c) Allein die letztgenannte Auffassung wird den Anforderungen gerecht, die an den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der Leistung - hier des Leasinggebers in Gestalt einer zeitweiligen Gebrauchsüberlassung des Fahr- zeugs und wirtschaftlich gesehen auch in Gestalt der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit - und dem erhaltenen Gegenwert - hier dem vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert - gestellt werden müssen (dazu vorstehend unter II 1). aa) Die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin war nicht derart mit der vom Beklagten zu erbringenden Zahlung verknüpft, dass sie auf die Erlangung einer solchen Gegenleistung gerichtet war. Vielmehr war die vertragliche Haupt- leistungspflicht der Klägerin beendet, nachdem sie das Fahrzeug - hier aus An- lass des Ablaufs der Leasingdauer - zurückerlangt und auf diese Weise zu- gleich die dem Beklagten eingeräumte Kapitalnutzung geendet hatte. Damit fehlt es - ähnlich wie bei Schadensersatzzahlungen, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Feb- ruar 1987 - VIII ZR 27/86, aaO) - zwischen den Leistungspflichten der Klägerin und der Ausgleichspflicht des Beklagten an der für den erforderlichen unmittel- baren Zusammenhang dauerhaften Abhängigkeit in Entstehung und Fortbe- 19 20 - 12 - stand dieser Pflichten (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16). bb) Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Finanzverwal- tung auch nicht aus dem Senatsurteil vom 1. März 2000 (VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 c) entnehmen. Soweit dort in Abgrenzung zum Ersatzanspruch nach § 558 BGB auf die leasingtypische Amortisationsfunktion des Ausgleichsan- spruchs abgehoben und unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 22. Januar 1986 (VIII ZR 318/84, aaO) ausgeführt worden ist, dass die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasingge- ber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließ- lich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Ge- genleistung für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber darstellen, kann dies - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 f.) klargestellt hat - nicht im Sinne eines Aus- tauschverhältnisses mit einer Leistung des Leasinggebers und damit einer ge- genseitigen unmittelbaren Abhängigkeit der betreffenden Pflichten voneinander verstanden werden. cc) Das ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem dabei in Bezug ge- nommenen Senatsurteil vom 22. Januar 1986 (VIII ZR 318/84, aaO S. 78). Dort ist ausgeführt, dass der aus dem Erfüllungsanspruch der Leasinggeberin bei ungekündigtem Vertragsablauf abgeleitete Anspruch auf Ausgleich eines be- schädigungsbedingten Minderwerts dahin geht, die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs und dem festgestellten oder noch zu ermittelnden Wert bei Rückgabe in ver- tragsgemäßem Zustand nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer bis zu dem Wert aufzufüllen, welcher nach der dem Vertragsverhältnis zugrunde lie- 21 22 - 13 - genden Mischkalkulation neben den Leasingraten zur Amortisation des Ge- samtaufwandes der Leasinggeberin beiträgt. Hiernach handelt es sich deshalb - in seiner Wirkung einem Entschädigungsanspruch gleich - lediglich um einen erst durch nachträglichen Wertvergleich konkretisierten vertraglichen Auffül- lungsanspruch, der nicht als Gegenwert für die vom Leasinggeber geschuldeten und hier sogar schon vollständig erbrachten Leistungen, sondern deshalb ge- schuldet ist, weil der Leasingnehmer sich vertraglich verpflichtet hat, den Lea- singgegenstand in einem Zustand zurückzugeben, der sich noch im Rahmen des vertraglich bestimmten und nur insoweit dem Leasinggeber zugewiesenen Nutzungsrisikos bewegt (vgl. auch de Weerth, aaO unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05, aaO Rn. 25 f. mwN - Société thermale d'Eugénie-les-Bains). d) Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann die hier verein- barte Zahlung zum Ausgleich eines Minderwerts auch nicht als Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus ange- sehen werden. Zwar können nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 UStG der Um- satzsteuer unterliegende sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Ent- gelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, auch in einem Gewähren, Un- terlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen, wenn die Zahlung der Summe mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbe- ziehung steht und deshalb ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, dessen Grundlage eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, aaO mwN). Eine solche in einer Wechselbeziehung zum Minderwertausgleich stehende Duldung der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint. 23 - 14 - Das Berufungsgericht ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Se- nats (Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 ff.) - davon ausge- gangen, dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersatz- zahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe der Leasing- sache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht und der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht er- bringt, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu ver- pflichtet ist. Dagegen wendet sich die Revision aus den vorstehenden Erwä- gungen vergeblich. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich anderes auch nicht aus dem Inhalt des Leasingvertrages herleiten und sich ihm insbesondere nicht entnehmen lasse, dass die Leistung der Kläge- rin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe. Diese tatrichterliche Würdigung, die - soweit sie eine solche Annahme als fernliegend ansieht - zu- dem mit der Lebenserfahrung im Einklang steht, ist, selbst wenn man ange- sichts der formularvertraglichen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien von einer uneingeschränkten Nachprüfbarkeit durch den Senat aus- geht, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision bringt dage- gen nichts vor. Das gilt - worauf auch das von der Revision selbst vorgelegte Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 2. Dezember 2010 (5 K 224/09, aaO Rn. 28), dem identische Leasingbedingungen zugrunde gelegen haben, zutref- fend hinweist - vorliegend umso mehr, als die Leasingbedingungen der Kläge- rin, die nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts in den Vertrag einbezogen worden sind, unter Abschnitt IX. Abs. 3 im Gegenteil ein Benutzungsrecht des Beklagten sogar ausdrücklich auf eine schonende Behandlung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglichen Ver- wendungszwecks begrenzt haben. 24 25 - 15 - e) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Ausle- gung der Richtlinie 77/388/EWG bedarf es nicht, weil nach der vorstehend unter II 1 dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitglied- staaten gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfällt ("acte clair"; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, NJW 2011, 56 Rn. 31; vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, MMR 2011, 341 Rn. 35; jeweils mwN). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2010 - 8 O 130/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.10.2010 - 6 U 115/10 - 26