Entscheidung
VIII ZR 241/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
38Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 241/13 Verkündet am: 28. Mai 2014 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende sowie die Rich- ter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2013 wird zu- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss mit der Beklagten am 4. Januar 2006 einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi Q7 für eine Ver- tragsdauer von 48 Monaten. Als Leasingrate waren monatlich 988 € vorgese- hen. Die Vorderseite des als "PrivatLeasing-Bestellung" bezeichneten Vertrags- formulars enthält etwa in der Mitte eine Rubrik mit der Überschrift "Vereinba- rungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)". Dort heißt es: "Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonder- zahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 44.694,71 (ein- schl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte 1 - 3 - Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatz- steueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebraucht- wagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleis- tung von 15 000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern." Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verwertete die Klägerin das Fahrzeug für 26.210 € nebst Umsatzsteuer. Den Restbetrag von 14.660,72 € (12.319,93 € nebst Umsatzsteuer) beansprucht die Klägerin aus der genannten Restwertgarantie. Die Klage hatte in erster Instanz mit Ausnahme der Umsatzsteuer Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Zahlung der Umsatzsteuer verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das Beru- fungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag- te ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 U 35/13, juris) hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch 2 3 4 5 6 - 4 - auf Zahlung der Differenz zwischen dem im Vertrag vereinbarten Restwert und dem tatsächlich für das Fahrzeug erzielten Erlös. Dabei könne unentschieden bleiben, ob es sich bei der Restwertgarantie um eine Individualvereinbarung oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, denn die Vereinbarung hal- te einer Überprüfung am Maßstab der §§ 305c, 307 BGB stand. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Restwertklausel um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisvereinbarung handele, sei die Ver- einbarung weder überraschend noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot oder benachteilige den Kunden in unangemessener Weise. Es stehe außer Frage, dass die Restwertgarantie leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich sei. Es handele sich um ein keineswegs un- gewöhnliches Vertragsmodell. Die Vereinbarung genüge auch dem Transpa- renzgebot. Es werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Ver- tragsbeendigung eine Abrechnung auf der Basis des vereinbarten Restwertes dahingehend erfolge, dass der Leasingnehmer die Differenz zu dem aus der Verwertung des Leasingobjekts erzielten etwaigen niedrigeren Gebrauchtwa- generlös auszugleichen habe. Die Klausel erläutere, dass die Aufwendungen des Leasinggebers durch die während der festgelegten Vertragsdauer gezahl- ten Leasingraten also nur teilweise gedeckt seien und zum Ende der Grund- mietzeit eine Amortisationslücke in Höhe des kalkulierten Restwertes verbleibe, so dass die Vollamortisation erst mit der an diesem Restwert orientierten Ab- schlussleistung eintrete. Es werde deutlich hervorgehoben, dass die Beklagte eine etwaige Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös zu erstatten habe und somit den im Vertrag genannten Restwert garantiere. Der Einwand der Beklagten, der Restwert sei jedenfalls auf der Grundla- ge der angegebenen Jahreslaufleistung von 15.000 km zu berechnen und an- 7 8 - 5 - zusetzen, gehe fehl. Die angesprochene jährliche Fahrleistung von 15.000 km stelle offensichtlich, da der Vertrag ausdrücklich keine jährliche Kilometerfahr- leistung enthalte und in der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolge, lediglich einen Bemessungsfaktor des vereinbarten Rest- wertes dar, ohne dass es der Offenlegung der Kalkulation bedürfe. Dem Trans- parenzgebot sei genügt, wenn die Klausel in Verbindung mit dem übrigen Ver- tragsinhalt alle Angaben enthalte, deren es zur Berechnung des nach der Klau- sel geschuldeten Betrags bedürfe. Es stehe außer Frage, dass die Vereinba- rung in diesem Sinne durchschaubar sei. Berechnungsfaktoren für die Ermitt- lung der Höhe eines etwaigen Restwertausgleichs seien einerseits der verein- barte und vom Leasingnehmer garantierte Restwert, andererseits der bei der Verwertung des Leasingfahrzeuges erzielte Veräußerungserlös. Der Passus, dass die Kalkulation, unabhängig von den tatsächlich gefah- renen Kilometern, auf der Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolge, habe bei der Beklagten nicht den Eindruck erwecken können, dass sie nur bei Überschreitung einer bestimmten Fahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet sei. Die Vertragsvariante "jährliche Fahrleistung" habe die Beklagte ausdrücklich nicht gewählt; eine "Gesamtfahrleistung" sei in der Restwertver- einbarung gerade nicht genannt. Als Durchschnittskunde könne die Beklagte in Anbetracht der klar formulierten Berechnungsgrundlagen nicht ansatzweise an- nehmen, dass der Restwert in Höhe eines nach Maßgabe einer bestimmten Fahrleistung, die nur einen Bemessungsfaktor unter den angegebenen Berech- nungsfaktoren darstelle, zu erwartenden Fahrzeugerlöses kalkuliert sei. Die Vereinbarung sei auch nicht deshalb wegen unangemessener Be- nachteiligung des Kunden unwirksam, weil der Restwertausgleich überhöht an- gesetzt worden wäre. Die Regelung beschränke sich grundsätzlich nicht auf 9 10 - 6 - realistische Restwertkalkulationen, sondern erfasse jeden kalkulierten Net- torücknahmewert, auch wenn dieser unter Umständen von vornherein nicht zu erreichen sei. Denn bei dem hier vereinbarten Restwert handele es sich um eine kalkulatorische Größe, anhand derer der Leasinggeber die von dem Lea- singnehmer bis zur Vollamortisation zu erbringende Gegenleistung bestimme. Selbst wenn es sich um einen unrealistischen Wert ("Fantasiewert") handeln sollte, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erzielen sei, führe dies - ins- besondere wenn die Leasingraten entsprechend niedriger kalkuliert seien - nicht zu einer unbilligen Belastung des Leasingnehmers. Insoweit habe er eine sich aus der unter Umständen krass am Markt vorbei kalkulierten Höhe des Restwertes tatsächlich ergebende überteuerte Leasingleistung bis zur Wucher- grenze hinzunehmen. Dass die Grenze des Hinnehmbaren überschritten sei, habe die Beklagte weder dargelegt noch lägen hierfür hinreichende Anhalts- punkte vor. Die Klägerin habe auch keine Hinweispflichten verletzt. Die Beklagte las- se außer Acht, dass es sich bei dem vereinbarten Restwert gerade wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken um eine kalkulatorische Größe und nicht um eine prognostische Angabe des tatsächlichen Restwertes handele. Aufgrund der inhaltlich eindeutigen und leasingtypischen Garantie des Restwertes als Teil der Gegenleistung habe mangels Informationsgefälles keine Aufklärungspflicht der Klägerin bestanden. Die Klägerin könne Erstattung der auf den Restwert entfallenden Um- satzsteuer verlangen. Bemessungsgrundlage sei das vereinbarte Entgelt. Ent- gelt sei alles, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu erhal- ten. Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert müsse ein unmit- telbarer Zusammenhang bestehen. Auch wenn der Leasinggeber seine vertrag- liche Hauptleistungspflicht nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit erfüllt ha- 11 12 - 7 - be, überdauerten die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aus der Leasing- finanzierung und hier aus dem nicht abgedeckten Amortisationsaufwand das reguläre Vertragsende, so dass - anders als bei einem Minderwertausgleich - noch eine Konnexität zwischen der vom Leasingnehmer zu leistenden Aus- gleichszahlung und der Finanzierung des Leasingvertrages durch den Leasing- geber bestehe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Formularklausel über die Rest- wertgarantie als wirksam angesehen und deshalb eine Verpflichtung der Be- klagten zum Restwertausgleich sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös bejaht. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich, wie sie in dem von der Beklagten unterzeichneten Leasingformular enthalten ist, wegen des einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1936) auch in der hier gewählten Gestaltung (Restwertgarantie) leasingtypisch und als solche rechtlich unbe- denklich ist (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 1 mwN). 13 14 15 - 8 - Entgegen der Auffassung der Revision stellt die zwischen den Parteien zum Restwertausgleich getroffene Formularvereinbarung weder eine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klausel dar noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äuße- ren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertrags- partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbe- standteil. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die vereinbarte Restwertgarantie rechtsfehlerfrei verneint. aa) Bei der Regelung zum Restwertausgleich handelt es sich ungeachtet des Umstandes, dass der betragsmäßig ausgewiesene Restwert individuell auf das an die Beklagte verleaste Fahrzeug hin kalkuliert worden ist, um eine All- gemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar hat das Berufungsgericht diese Frage offen gelassen; der Senat kann diese Prü- fung jedoch selbst vornehmen, weil insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Die Klägerin verwendet die Klausel bei gleichartigen Verträgen wortgleich (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 179/13, zur Veröffent- lichung in BGHZ bestimmt). Die Einfügung des individuell kalkulierten Restwerts stellt lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgemei- ne Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90, WM 1991, 1499 unter II 1; vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675 unter II 2 a; vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106 f.). 16 17 18 - 9 - bb) In Leasingverträgen ist eine solche Restwertgarantieklausel, jeden- falls wenn sie sich - wie hier - bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, aaO unter II 2 mwN), nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat dann überra- schenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlus- ses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Geset- zesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertra- ges andererseits (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 23 mwN). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die im Streit stehende Restwertgarantieklausel nicht überraschend, so dass sie wirksam in den Ver- trag einbezogen ist. (1) Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des - um den Veräuße- rungserlös verminderten - kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges ist bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich auch in der vorliegenden Modellvarian- te der Restwertgarantie leasingtypisch (Senatsurteile vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 a; vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, aaO unter II 1 mwN). Denn Finanzierungsleasingverträge sind dadurch gekenn- zeichnet, dass Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Abschlusszahlung oder - wie hier - dem Erlös aus der Verwertung 19 20 21 - 10 - des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwaigen Zusatzzahlung, an den Leasinggeber zurückfließen. Dieser Amortisationszweck ist, ungeachtet der Ausgestaltung des jeweiligen Geschäftsmodells, allen Finanzierungsleasingver- trägen eigen (Senatsurteile vom 22. März 1989 - VIII ZR 155/88, BGHZ 107, 123, 127; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 17; je- weils mwN). Dementsprechend hat die Vereinbarung eines in Form einer Rest- wertgarantie ausgestalteten Restwertausgleichs eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers zum Inhalt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 3 c). Entgegen der Auf- fassung der Revision muss ein Leasingnehmer bei seiner Entscheidung für ein Finanzierungsleasing daher auch grundsätzlich mit der Vereinbarung einer sol- chen vertragstypischen Zahlungspflicht rechnen. (2) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Klausel sei deswegen überra- schend, weil sie im Fließtext des Vertrags versteckt und der Betrag des soge- nannten Restwerts textlich nicht deutlich abgesetzt sei. Zwar kann eine Formu- larklausel auch dann überraschend sein, wenn sie an unerwarteter Stelle des Textes steht oder ihr äußerer Zuschnitt ungewöhnlich ist (BGH, Urteile vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04, NJW-RR 2006, 490 Rn. 14; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rn. 10; vom 16. Januar 2013 - IV ZR 94/11, NJW 2013, 1818 Rn. 15). So verhält es sich im Streitfall indes nicht. In dem von der Beklagten unterzeichneten Bestellformular findet sich - wovon auch das Beru- fungsgericht zutreffend ausgegangen ist - unübersehbar die genannte Rest- wertklausel, nach der ein nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung zum Vertragsende durch Fahrzeugverwertung zu tilgender und als Restwert bezeichneter Betrag von 44.694,71 € verbleibt, und nach der - so die unmittelbar anschließende Bestimmung - bei Zurückbleiben 22 - 11 - des Verwertungserlöses hinter diesem Betrag der Leasingnehmer dem Lea- singgeber den Ausgleich des Differenzbetrages garantiert. (3) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113 f.; Martinek/Wimmer-Leonhardt in Martinek/Stof- fels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl., § 57 Rn. 8) steht auch der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass der betragsmäßig festge- legte Restwert unrealistisch hoch angesetzt worden sei, einer wirksamen Ein- beziehung der Restwertgarantieklausel nicht entgegen. Die Annahme, die Klä- gerin habe mit der Angabe des Restwertbetrags zugleich zum Ausdruck ge- bracht, dass dieser bei Vertragsablauf in jedem Fall auch tatsächlich erzielt werden könne und die übernommene Restwertgarantie allenfalls noch Randkor- rekturen habe ermöglichen sollen, ist - wie der Senat bereits in anderem Zu- sammenhang ausgesprochen hat (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 2 b) - sowohl nach dem Wortlaut der Klausel in seiner Gesamtheit als auch sonst nach den Umständen nicht gerechtfertigt. Denn bei einem solchen Restwert handelt es sich vertragsrechtlich lediglich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten (dazu nachstehend unter II 1 b), dessen Höhe davon abhängt, wie die übrigen Kalku- lationsfaktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen sind. Ein Leasing- nehmer kann bei diesen leasingvertragstypischen Gegebenheiten daher von vornherein nicht erwarten, dass der kalkulierte Restwert dem voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder dem vom Leasinggeber erwarteten Veräuße- rungserlös entspricht (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2011 - 15 U 114/10, juris Rn. 25 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502, 503; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1938). Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, von der Üblichkeit dieser Vertragsgestaltung nichts gewusst zu haben. Für § 305c 23 24 - 12 - Abs. 1 BGB kommt es nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Kunden an. Entscheidend ist vielmehr die an den typischen vertraglichen Gestaltungsfor- men orientierte Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwarten- den Kundenkreises, sofern - wie hier nicht der Fall - der Leasinggeber dem Leasinginteressenten nicht besonderen Anlass gegeben hat, mit der verwende- ten Klausel nicht rechnen zu müssen (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79, WM 1980, 1346 unter I 1 b cc; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 69/00, WM 2001, 1520 unter II 1). b) Entgegen der Ansicht der Revision kann der in der Klausel vereinbarte Restwertbetrag nicht am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf seine An- gemessenheit überprüft werden. Denn einer Inhaltskontrolle unterliegen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in All- gemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Ver- tragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbrin- gende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskon- trolle nach den genannten Bestimmungen entzogen (st. Rspr.; zuletzt Senatsur- teil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, juris Rn. 43 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). So verhält es sich auch hier. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen die Leistungen des Lea- singnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahr- zeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenleis- tung (Hauptleistung) für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Lea- singgeber dar (Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 25 26 - 13 - unter II 2 c mwN). Dementsprechend ist die Einstandspflicht des Leasingneh- mers für den vollen kalkulierten Restwert von Anfang an Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Der später erzielte, bei Vertragsschluss noch un- gewisse Verwertungserlös stellt lediglich einen Verrechnungsposten zugunsten des Leasingnehmers bei der Entgeltberechnung dar (Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, aaO unter III 2, 3 c; vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 71, 73; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1988). Folglich hat auch der Zahlungsanspruch des Leasinggebers auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös Entgeltcharak- ter. Er ist damit vorbehaltlich einer Wahrung der Anforderungen des in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Transparenzgebots einer AGB-rechtlichen In- haltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB). c) Anders als die Revision meint, wird die im Streit stehende Restwertga- rantieklausel den Anforderungen des Transparenzgebots gerecht. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestim- mung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Das legt dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verpflichtung auf, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner eindeutig und durchschaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtli- che Tragweite der Vertragsbedingungen, namentlich über die erlangten Rechte und die eingegangenen Verpflichtungen, klar werden können. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; vom 14. Ja- nuar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23). Abzustellen ist hierbei auf 27 - 14 - die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, WM 2012, 2069 Rn. 24; jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Klägerin mit der von ihr gestellten Restwertgarantieklausel gerecht. Entgegen der Auf- fassung der Revision lässt diese die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nach- teile und Belastungen des Leasingnehmers deutlich erkennen. aa) Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist. Bereits im Eingangssatz der Klausel wird vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung auch noch der bezifferte Restwert zusteht, der möglichst - wenn auch nicht notwendiger- weise und auch nicht regelmäßig - durch die Fahrzeugverwertung gedeckt wer- den solle, im Übrigen aber vom Leasingkunden zu zahlen ist. Im zweiten Satz der Klausel wird herausgestellt, dass eine vollständige Abdeckung des kalku- lierten Restwerts durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung ungewiss ist. Damit wird dem Leasingnehmer (ebenfalls leasingtypisch) unmissverständlich eine garantiemäßig ausgestaltete Verpflichtung zum Ausgleich einer etwa ver- bleibenden Differenz auferlegt, um die dem Leasinggeber geschuldete Volla- mortisation zu gewährleisten (Reinking, DAR 2012, 30). Überdies bestimmt der letzte Satz der Klausel, dass die Gebrauchtwa- genabrechnung kilometerunabhängig erfolgen werde. Damit wird verdeutlicht, dass gerade kein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorliegt, bei dem - anders als hier - der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten 28 29 - 15 - Gewinns trägt (vgl. dazu Senatsurteile vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, NJW 2013, 2420 Rn. 14; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO unter II 2 a bb). An diesem Verständnis ändert der vorangegangene Satz, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Kalkulation auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgt sei, nichts (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, aaO). Einer näheren Erläuterung des eingestellten Restwertbetrags bedarf es nicht. Denn das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkula- tion, die dem im Vertrag vereinbarten und von der Beklagten garantierten Rest- wert zugrunde liegt. Ihm ist vielmehr genügt, wenn die Klausel - wie hier mit dem vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwert einerseits und dem bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielten Verwertungserlös an- dererseits - in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrags bedarf (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO unter II 1 a). bb) Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, dass die Restwertga- rantieklausel deshalb intransparent sei, weil der darin verwendete Begriff des Restwertes dazu diene, den Leasingnehmer zu "übertölpeln" und ihm die Höhe der von ihm zu erbringenden Gegenleistung zu "verschleiern". Der Leasing- nehmer müsse den Begriff "Restwert" dahin verstehen, dass damit der tatsäch- liche, realistisch kalkulierte Wert des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit gemeint gewesen sei, und nicht lediglich die von ihm bei Vertragsablauf noch zu tilgende Restschuld. Das gelte umso mehr, als der Klauseltext und die Rege- lung in Abschnitt IV Nr. 1 der Leasingbedingungen, wonach die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Nr. 3 Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs seien, den Ein- druck erweckten, das Risiko des Leasingnehmers, am Vertragsende noch eine 30 31 - 16 - Zahlung erbringen zu müssen, werde lediglich von der Kilometerleistung, dem Erhaltungszustand und der allgemeinen Entwicklung der Preise auf dem Ge- brauchtwagenmarkt bestimmt. Das trifft nicht zu. (1) Die Revision betrachtet den ersten Satz der Restwertgarantieklausel lediglich für sich und übersieht dabei, dass zu überprüfende Klauseln oder Klauselteile nicht isoliert, sondern aus dem Zusammenhang des Gesamtklau- selwerks heraus auszulegen und zu verstehen sind und nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden dürfen (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18; jeweils mwN). Sie lässt ferner unberücksichtigt, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich grund- sätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt informieren muss. Auch bei einem Leasingvertrag besteht eine Pflicht des Leasinggebers, seinen Vertragspartner ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Fol- gen des Leasingvertrages aufzuklären, im Allgemeinen nicht (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86, WM 1987, 627 unter II 2 a). Es ist vielmehr umgekehrt Sache des Leasingnehmers, soweit ihm die für die Beurteilung not- wendigen Kenntnisse fehlen, sich durch Rückfragen bei dem Leasinggeber die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung und das dafür erforderliche Verständnis der vertragstypischen Regelungen zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, NJW 1989, 1667 unter II 2 a). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier bei einem Restwertaus- gleich und einer dafür übernommenen Garantie des Leasingnehmers - um eine leasingtypische Vertragsgestaltung handelt. Denn diese ist - wie ausgeführt - dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer das Risiko für ein Zurück- bleiben des Veräußerungserlöses hinter dem vom Leasinggeber zur Erreichung seiner vollen Amortisation kalkulierten Restwert trägt. Der tatsächliche Erlös 32 33 - 17 - aus dem Verkauf des Leasingfahrzeugs stellt dabei von Anfang an lediglich ei- nen Verrechnungsposten dar, dessen Höhe nicht nur vom Zustand des Fahr- zeugs, sondern von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen, nicht exakt vorhersehbaren und deshalb mit gewissen Einschät- zungsrisiken behafteten Umständen abhängt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, aaO; vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 71). Diese für das gewählte Leasingvertragsmodell typischen Gegebenheiten und die lediglich kalkulatorische Bedeutung des ausgewiesenen Restwerts bringt die Restwertgarantieklausel zumindest in ihrer Gesamtheit schon nach ihrem Wortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck. (2) Nichts anderes ergibt sich aus Abschnitt IV der Leasingbedingungen. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der im Bestellformular enthaltenen Restwertgarantieklausel und den in den Leasingbedingungen zu den Leasingentgelten enthaltenen Regelungen besteht nicht. Unter Abschnitt IV Nr. 5 der Leasingbedingungen findet sich lediglich eine Sonderregelung, aus der sich nichts zugunsten der Beklagten herleiten lässt. Die betreffende Be- stimmung kommt ausdrücklich nur bei Änderungen des Lieferumfanges nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Leasingnehmers sowie bei Einführung ob- jektbezogener Sondersteuern zum Tragen; unter diesen Umständen seien bei- de Parteien berechtigt, eine Anpassung der Leasingraten, einer etwaigen Son- derzahlung sowie des Restwertes, der als voraussichtlicher Gebrauchtwagener- lös angesetzt worden sei, zu verlangen. Aufgrund ihres engen Anwendungsbe- reichs, welcher im Streitfall nicht eröffnet ist, ist diese Bestimmung in einem an- deren Zusammenhang zu sehen. Überdies bestimmt Abschnitt IV Nr. 6 der Leasingbedingungen, dass weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingneh- mers nach diesem Vertrag unberührt bleiben. 34 - 18 - 2. Soweit die Revision weiter geltend macht, die Klägerin könne einen Restwertausgleich deshalb nicht verlangen, weil sie es unterlassen habe, die Beklagte, die nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe des Entgelts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, auf die Bedeutung und Trag- weite der mit der Restwertgarantie verbundenen Vertragsgestaltung hinzuwei- sen, trifft dies ebenso wenig zu wie die Auffassung, die Klägerin sei der Beklag- ten deswegen zum Schadensersatz (§ 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Gleiches gilt für den Einwand, der Klägerin sei es zu- mindest nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Be- klagten, die über die Zusammenhänge im Unklaren gelassen worden sei und von einem realistischen Restwertansatz habe ausgehen dürfen, auf einen Restwert zu berufen, der - wie hier - von vornherein unrealistisch weit von ei- nem bei Vertragsablauf tatsächlich erzielbaren Verwertungserlös entfernt ge- wesen sei. Eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, be- steht nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Leasinggeber gerade nicht gehalten, die Kalkulation offenzulegen, die dem im Vertrag vereinbarten und vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrunde liegt. Ebenso wenig besteht sonst eine generelle Aufklärungspflicht des Leasinggebers, ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen eines Leasingvertrages aufzu- klären. Denn wer einen Leasingvertrag schließt, muss sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt kundig machen (Senatsur- teil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO). Vor diesem Hintergrund könnte eine Aufklärungspflicht allenfalls aus be- sonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, etwa weil der Lea- singgeber bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, dass der Leasingneh- 35 36 37 - 19 - mer sich falsche Vorstellungen über Art, Inhalt oder Bedeutung des Vertrages beziehungsweise einzelner Vertragspunkte gemacht hat und diese Vorstellun- gen für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages maßgeblich wa- ren (Senatsurteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86, aaO; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1778). Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte auch Umsatzsteuer auf den von der Klägerin beanspruchten Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös schul- det. a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Liefe- rungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Für die Beurtei- lung, ob eine entgeltliche Leistung vorliegt, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatz- steuern (ABl. Nr. L 145 S. 1) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der sich der Bundesfinanzhof (BFHE 241, 191, 195 mwN) und der Bundesgerichtshof (Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, WM 2011, 2142 Rn. 11 mwN) angeschlossen haben, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen: Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmit- telbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächli- 38 39 40 - 20 - che Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde. Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zu- grunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleis- tung (Zahlung) richtet. Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsemp- fänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein un- mittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (zum Gan- zen BFHE, aaO mwN). b) Nach diesen Maßstäben stellt - wie auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum überwiegend angenommen wird (zum Meinungsstand etwa OLG Hamm, NJW-RR 2014, 54, 55; Vogler, MwStR 2014, 6, 8) - der im Streit stehende Restwertausgleich des Leasingnehmers ein steuerbares Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar. aa) Es unterliegt keinem Zweifel, dass der geforderte unmittelbare Zu- sammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen ist, als der Leasingnehmer aufgrund der vom Leasinggeber erbrach- ten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vereinbar- ten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat (BFHE, aaO S. 196). Für den geschuldeten Restwertausgleich kann nichts anderes gelten. Denn auch dabei handelt es sich - wie ausgeführt - um eine in diesem Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers. Der hier in Form einer Garantie vereinbarte Restwertausgleich war deshalb von vornherein integraler 41 42 - 21 - Bestandteil des im Vertrag vorgesehenen Leistungsaustauschs und mit der ge- schuldeten Gebrauchsüberlassung des Leasingfahrzeugs als deren Gegenleis- tung innerlich untrennbar verknüpft (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, aaO Rn. 12, 20; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 13). bb) Dem Entgeltcharakter einer solchen Verpflichtung zum Restwertaus- gleich steht entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass die Gebrauchsüberlassung bei Anfall der Zahlungspflicht schon beendet war. Denn anders als bei dem Anspruch auf Minderwertausgleich bei einem Kilometerlea- singvertrag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, aaO) handelt es sich bei der Restwertgarantie der vorliegenden Art nicht um einen Anspruch, der ein bei Vertragsbeendigung bestehendes Leistungsungleichge- wicht ausgleichen will. Die Restwertgarantie ist vielmehr ein bereits bei Ver- tragsschluss vereinbarter, dem Grunde nach bestimmter Teil des Leasingent- gelts; sie stellt sicher, dass der gesamte Anschaffungs- und Finanzierungsauf- wand (zuzüglich des Geschäftsgewinns) des Leasinggebers amortisiert wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 71 f.). Dieser Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers steht die Gebrauchsüberlas- sungspflicht des Leasinggebers, auch wenn sie bereits erfüllt ist, gegenüber. Der Restwertausgleich ist daher ein steuerbares Entgelt des Leasingnehmers im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die bereits erhaltene Gebrauchsüber- lassung. 43 - 22 - Dementsprechend hat der Senat auch in der Vergangenheit keine Veran- lassung gesehen, einen Ansatz der Umsatzsteuer auf einen zuerkannten Rest- wertausgleich zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO unter II 2). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.12.2011 - 6 O 216/11 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.07.2013 - 2 U 35/13 - 44