Beschluss
II ZR 67/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Eine Frage hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist sowie sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann.
• Die Rechtsaufsichtsbehörde kann eine Bürgschaft der Gemeinde nach § 45 Abs. 2 VKO bereits vor Übernahme genehmigen; die Frage war vom BGH bereits zu klären und bedarf keiner erneuten Prüfung.
• Eine abweichende Meinung in der Literatur, wonach eine Genehmigung stets dem abgeschlossenen Vertrag vorausgehen müsse, ist nicht übertragbar, wenn die einschlägige Kommunalordnung eine ausdrückliche Regelung nicht enthält.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen: Keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage • Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Eine Frage hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist sowie sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann. • Die Rechtsaufsichtsbehörde kann eine Bürgschaft der Gemeinde nach § 45 Abs. 2 VKO bereits vor Übernahme genehmigen; die Frage war vom BGH bereits zu klären und bedarf keiner erneuten Prüfung. • Eine abweichende Meinung in der Literatur, wonach eine Genehmigung stets dem abgeschlossenen Vertrag vorausgehen müsse, ist nicht übertragbar, wenn die einschlägige Kommunalordnung eine ausdrückliche Regelung nicht enthält. Die Beklagte hatte sich gegenüber einem Dritten als Bürgin verbürgt; die Wirksamkeit dieser Bürgschaft stand im Streit. Das Thüringer Oberlandesgericht hatte die Revision zugelassen mit der Begründung, es bestehe ein Meinungsstreit, ob eine kommunalaufsichtliche Genehmigung vorab oder nur nachträglich erteilt werden könne. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob für die Zulassung der Revision ein Grund wie die Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vorliege, und ob die Bürgschaft wirksam übernommen worden sei. Relevante Normen betreffen kommunalverfassungsrechtliche Genehmigungsvorschriften, insbesondere § 45 Abs. 2 der vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen sowie vergleichbare Vorschriften in anderen Kommunalordnungen. • Zulassungsgrund fehlt: Es bestehen keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, weil die vom Berufungsgericht angenommene Streitfrage nicht entscheidungserheblich ist. • Entscheidungserheblichkeit konkretisiert: Ausschlaggebend ist allein, ob die Rechtsaufsichtsbehörde eine Bürgschaft nach § 45 Abs. 2 VKO vor deren Übernahme genehmigen kann; diese Frage hat der BGH bereits bejaht (vgl. BGH Urteil vom 19. März 1998). • Keine erneute Prüfung geboten: Neuere Literaturmeinungen, die eine stets vorgängige Genehmigung fordern, basieren überwiegend auf anderen Kommunalordnungen mit ausdrücklicher Regelung wie § 123 Abs. 2 ThürKO; die vorläufige VKO kannte eine solche Regelung nicht, sodass diese Argumentation hier nicht trägt. • Aussichtslosigkeit der Revision: Da die Beklagte die Bürgschaft wirksam übernommen hat und die rechtliche Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist, hätte die Revision keinen Erfolg. • Verfahrensfolge: Mangels Zulassungsgrundes und Erfolgsaussicht ist die Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen; der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde festgesetzt. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidungsrelevant war allein, ob die Rechtsaufsichtsbehörde eine kommunalaufsichtliche Genehmigung einer Bürgschaft nach § 45 Abs. 2 VKO vor deren Übernahme erteilen kann; der Bundesgerichtshof hat diese Frage bereits bejaht. Abweichende Auffassungen in der neueren Literatur stützen eine erneute Prüfung nicht, da sie auf anderen, ausdrücklich regelnden Kommunalordnungen beruhen. Folglich ist die Beklagte wirksam verpflichtet, und die Revision wäre erfolglos gewesen; das Revisionsverfahren ist schließlich durch Revisionsrücknahme erledigt worden.