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II ZR 320/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 3 2 0 / 1 3 vom 23. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. August 2013 gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zu- rückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu- lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 23. April 2003 im Modell „Classic“ mit einer Einmalzahlung von 10.000 € zzgl. 600 € Agio als aty- pischer stiller Gesellschafter an der Beklagten. Die Beteiligung wurde ihm von einer Vermittlerin auf Basis des ihm vor Unterzeichnung nicht ausgehändigten Emissionsprospekts Stand 2003 und - so der streitige Vortrag des Kläger - an- 1 2 - 3 - hand von Schulungsmaterial erläutert, das der Vermittlerin von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sein soll. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückabwicklung der Beteiligung und deshalb Zahlung von 7.391,67 €. Das entspricht den Einlagezahlungen inklusive Agio in Höhe von 10.600 € ab- züglich der erhaltenen Ausschüttungen. Ferner macht er entgangenen Gewinn in Höhe von 5.061,50 € sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befin- det und verpflichtet ist, den Kläger von einer etwaigen Haftung freizustellen und ihm etwaige weitere Schäden zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung schon wegen der auf die vorliegende mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft anwendbaren Grundsät- ze der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen und außerdem eine Aufklä- rungspflichtverletzung der Beklagten mangels Prospektfehlers nicht zu erken- nen sei. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision weiter. II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie ei- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfra- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und 3 4 5 6 - 4 - deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer- den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3). Diese Vorausset- zungen liegen nicht vor. a) Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Bundes- gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) ausdrücklich offen gelassen habe, ob die Grundsätze der fehlerhaften Ge- sellschaft bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, jedenfalls in der Rechts- form der Publikumsgesellschaft, einem Anspruch auf Einlagenrückgewähr ent- gegenstünden. Diese Frage hat der Senat inzwischen dahin beantwortet, dass ein An- spruch auf Rückabwicklung ausgeschlossen ist, gleichwohl der Anleger, dessen Rückabwicklungsbegehren in der Regel in eine Kündigung des (stillen) Gesell- schaftsverhältnisses aus wichtigem Grund umgedeutet werden kann, neben einem etwaigen Abfindungsguthaben gegebenenfalls Schadensersatz verlan- gen kann, wenn hierdurch die Abfindungsansprüche der anderen stillen Gesell- schafter nicht beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 22 ff.). 7 8 - 5 - b) Das Berufungsurteil steht mit dieser jüngsten Senatsrechtsprechung zwar nicht im Einklang, soweit es jegliche Schadensersatzansprüche unter Be- rufung auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft verneint. Da das Beru- fungsgericht seine Entscheidung jedoch zusätzlich darauf gestützt hat, dass eine Aufklärungspflichtverletzung, die sowohl für eine Kündigung aus wichtigem Grund als auch für einen Anspruch auf Ersatz eines unter Umständen neben einem etwaigen Abfindungsanspruch bestehenden Schadens Voraussetzung wäre, nicht vorliegt, ist diese Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nicht entscheidungserheblich und hindert ein Vorgehen nach § 552a ZPO nicht. 2. Das Berufungsgericht hat die Revision weiter hinsichtlich der gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegenständlichen Pros- pekts zugelassen. Insoweit stellen sich jedoch gleichfalls keine zulassungsrele- vanten Rechtsfragen. Die Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für sei- ne Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentschei- dung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anlageinteressen- ten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbah- nungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständ- 9 10 11 - 6 - lich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis ge- nommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757 f. mwN). Wird der Prospekt, wie im vorliegenden Fall, nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Pros- pekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsge- spräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Pros- pekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlage- vermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17 f.). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Ob die hier vom Kläger behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Der vom Berufungsgericht „im Hinblick auf die von dem Kläger gerügten Fehler des streitgegenständlichen Prospektes“ getroffenen Zulassungsentscheidung lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungsgründe nicht ent- nehmen, dass - und gegebenenfalls welche - Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen. Insbesondere bei solchen Pros- pektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzu- treffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch 12 - 7 - aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines sol- chen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre. Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen „im Hinblick auf Fehler des streitgegenständlichen Prospektes“ nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsge- richts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren ange- strebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betref- fende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erken- nen. III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsge- richt hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ver- neint. 1. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht lediglich mit dem Emissions- prospekt Stand 2003 beschäftigt. Dem Vortrag des Klägers, dass die Risiken der Beteiligung in den Schulungsunterlagen, mit denen der Vermittler über das 13 14 15 - 8 - Beteiligungskonzept informiert und für seine Gespräche mit den Anlegern ge- schult worden sei, verkürzt und damit unvollständig bzw. irreführend dargestellt seien und Unterschiede zwischen dem Inhalt des Prospekts und den Schu- lungsunterlagen bestünden, musste das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachgehen, weil nach seinem weiteren Vorbringen das Vermittlungsgespräch anhand des Prospekts und der Schulungsunterlagen erfolgt ist. Der Kläger hat ausdrücklich vorgetragen, dass sich der Vermittler des Prospekts als Grundlage des Beratungsgesprächs bedient habe, der Inhalt des Prospekts damit wesent- licher Inhalt des Beratungsgesprächs und damit der Prospekt und die Prospekt- fehler ursächlich für seine Zeichnung der Anlage gewesen seien. Auch die Re- vision will den Vortrag des Klägers dahin verstanden wissen, dass über die ent- sprechenden Risiken eine Aufklärung nach dem Inhalt des Prospektes und der Schulungsunterlagen erfolgt sei. Dann durfte das Berufungsgericht aber man- gels anderweitigen konkreten Vortrags davon ausgehen, dass dem Kläger alle in dem Prospekt enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Wenn durch den Inhalt des Prospekts eine hinreichende Aufklärung über die Risiken der Beteiligung erfolgt ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kommt es auf eine etwaige abweichende Darstellung in den Schulungsunterla- gen demnach nicht an. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungs- gerichts, dass das Risiko eines Totalverlustes im Prospekt an mehreren Stellen (u.a. S. 15 und 47) erwähnt wird. Sie macht jedoch geltend, der Prospekt hätte erläutern müssen, unter welchen für die Anlageform typischen Voraussetzun- gen solche Verluste entstehen könnten. Bei einem Blind Pool-Fonds, bei dem 16 17 - 9 - im Zeitpunkt der Beteiligung die konkreten einzelnen Investitionsvorhaben der Gesellschaft und deren Finanzierung noch nicht festgelegt seien, sei das Un- ternehmenskonzept zu erläutern und darzustellen, welche naheliegenden, grundlegenden Fehlentscheidungen des Managements und naheliegenden ge- samtwirtschaftlichen Entwicklungen ein Totalverlustrisiko bewirken könnten. Für den Bereich „Vermietung, Wertentwicklung“ bedeute dies die Darstellung der Dauer der geschlossenen Mietverträge sowie die Erläuterung, ob ortsübliche, ungewöhnlich niedrige oder ungewöhnlich hohe Mietzinsen vereinbart seien. Nur dann könne der Anleger erkennen, welche Art von Entscheidung als Fehl- entscheidung auf die Unternehmensentwicklung derart Einfluss habe, dass die Entscheidung einen Totalverlust auslösen könne. Damit überspannt die Revision jedoch die Anforderungen an die Pflicht zur Aufklärung über ein mögliches Totalverlustrisiko. Unternehmensgegenstand der Beklagten sind Logistik-Immobilien und Logistik-Immobiliendienstleistungen (Prospekt S. 8, 13, 16 ff.). Bei Immobilienfonds steht, anders als etwa bei einem Filmfonds, bei dem ein Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entspre- chenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich zieht, mit dem Immobi- lienvermögen der Investition ein Sachwert gegenüber, der in aller Regel erhal- ten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 18; Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 28). Zu einem Totalverlust des Anlagebetrags kann es erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Wert der Immobilien vollständig aufzehren. Aufklärungspflich- tig sind deshalb lediglich risikoerhöhende Umstände, die dem Anleger unbe- kannt sind, wie etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilien, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, ZIP 18 - 10 - 2009, 2377 Rn. 25). Der Kläger hat solche Umstände bezüglich der einen In- vestition, die zum Zeitpunkt der Zeichnung schon getätigt war - eine Beteiligung an einer Immobilienobjektgesellschaft (vgl. Prospekt S. 16 ff.) - nicht vorgetra- gen. Bezüglich der weiteren, noch nicht feststehenden Investitionen werden im Prospekt auf S. 19 abstrakte Anlagegrundsätze aufgelistet, welche die Revision nicht in Zweifel zieht. Damit werden im Prospekt, der keine verharmlosenden oder beschönigenden Hinweise enthält, die Risiken der Anlage und insbeson- dere das Risiko eines möglichen Totalverlusts, das bei einer unternehmeri- schen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29), hinreichend deutlich aufgezeigt. b) Die Revision beanstandet ferner ohne Erfolg im Zusammenhang mit der Darstellung des Totalverlustrisikos eine Passage auf S. 51 des Prospekts, wonach es „bei einem unerwartet negativen Verlauf der Investitionen, der eine Fortführung der Gesellschaft nicht gestattet“, zu einem Verlust der Kapitalanla- ge führen könne. Der Prospekt verdeutliche nicht ausreichend, dass zwischen der Beklagten und der mehrgliedrigen atypischen Gesellschaft zu unterschei- den sei und ein Totalverlustrisiko nicht nur dann drohe, wenn - wie es besagte Passage suggeriere - die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit beenden müsse. Dieser Angriff der Revision geht schon deshalb fehl, weil die stille Ge- sellschaft gemeint ist, wenn im Prospekt von der Gesellschaft die Rede ist. Die Beklagte wird dagegen im Prospekt regelmäßig namentlich bezeichnet. In der Präambel des am Ende des Prospekts abgedruckten atypischen stillen Gesell- schaftsvertrags (Prospekt S. 80) ist dies (für den Vertragstext) ausdrücklich klargestellt. Bei sorgfältiger und eingehender Lektüre des Prospekts liegt es 19 20 - 11 - deshalb fern, in der von der Revision angeführten Passage zum Totalverlustri- siko unter der Gesellschaft die Beklagte zu verstehen und deshalb das Total- verlustrisiko (zwingend) mit dem Ende der Beklagten zu verknüpfen. 3. Entgegen der Ansicht der Revision weist der Prospekt auf eine etwai- ge Verpflichtung zur Rückzahlung der den Anlegern ausbezahlten gewinnunab- hängigen Ausschüttungen für alle Möglichkeiten der Beendigung der Beteili- gung und nicht nur für den Fall eines Insolvenzverfahrens oder einer Unterbi- lanz hin. Auf S. 57 des Prospekts heißt es unmittelbar vor der Passage zur In- solvenz: „Gegenüber der Gesellschaft haften sie damit unmittelbar und persön- lich auf Zahlung der Einlage und des Agios. Dies gilt auch für zurückgewährte Einlagen (z.B. im Falle von Auszahlungen, die nicht durch zugewiesene Ergeb- nisse gedeckt waren), falls und soweit sich bei Ausscheiden ein negatives Ab- findungsguthaben ergibt.“ Nähere Einzelheiten finden sich außerdem auf S. 61 in den Erläuterungen zur Berechnung des Abfindungsguthabens. 4. Im Hinblick auf die Darstellung von kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen sind Prospektfehler gleichfalls nicht erkennbar. a) Erforderlich ist eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaf- tern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durch- zuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und der diesem Perso- nenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7 mwN). 21 22 23 - 12 - Die vom Kläger behaupteten Kommanditbeteiligungen des Vorstands- mitglieds T. K. und des Aufsichtsrats B. G. an der G. Holding AG & Co. KG werden im Prospekt zwar nicht ausdrücklich aufgeführt. Selbst wenn es aber die G. Holding AG & Co. KG und die behaupteten Kommanditbeteiligungen von T. K. und B. G. zum Zeit- punkt der Zeichnung bereits gegeben haben sollte, ist gleichwohl ein Fehler des Prospekts nicht ersichtlich. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass die G. Holding AG & Co. KG in die nach dem Prospekt durchzuführenden Vor- haben eingebunden gewesen wäre und Verflechtungen insoweit aufklärungs- pflichtig gewesen wären. Der Umstand, dass T. K. und B. G. - dieser als Hauptgesellschafter - an der G. Gruppe beteiligt waren, wird auf S. 29/30 des Prospekts offengelegt. b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht ein Aufklärungsmangel nicht darin, dass die Mitglieder des Anlageausschusses im Prospekt als unab- hängig dargestellt würden, obwohl der im Anlageausschuss tätige Steuerbera- ter G. B. Gesellschafter der S. Treuhand GmbH tätig sei, welche als Vollmachtnehmerin der Anleger fungiere (Prospekt S. 20), und G. J. B. außerdem Steuerberater einer Gesellschaft der G. Gruppe sei (Prospekt S. 72). Diese Verflechtungen machen die Angabe, dass der Anlageausschuss seine Entscheidungen unabhängig - das heißt keinen Weisungen unterliegend - trifft, indes nicht falsch. Durch die im Prospekt erfolgte Offenlegung der Ver- flechtungen werden dem Anleger vielmehr hinreichende Informationen geboten, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entschei- dungen des Anlageausschusses durch die G. Gruppe droht. 24 25 26 - 13 - 5. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung zusammengefassten Prospektfehler liegen nicht vor. a) Der Umstand, dass ein Teil der Anleger die Einlagen in Raten erbringt und deshalb ungeplante größere Ausfälle bei den Ratenanlegern sich negativ auf die Liquiditäts- und Ertragslage der Beklagten auswirken können, wird im Prospekt auf S. 51 unter der Überschrift „Durchführungsrisiko“ erläutert. b) Eine detaillierte Erläuterung, welche Folgen der Ausfall von Fremdka- pitalgebern auf die einzelnen Objektgesellschaften und die wirtschaftliche Ent- wicklung der Beklagten konkret haben könnte, war schon deshalb nicht mög- lich, weil es sich um einen Blind Pool-Fonds handelt und die einzelnen Investiti- onen (bis auf eine erste) zum Zeitpunkt der Zeichnung noch gar nicht abschlie- ßend feststanden. Die Beklagte konnte deshalb nur allgemein darauf hinweisen, dass eine Änderung der Zinskonditionen negativen Einfluss auf die wirtschaftli- che Entwicklung des Fonds haben könne. 6. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anle- ger. a) Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außer- halb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne wei- teres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Pros- pektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen 27 28 29 30 31 - 14 - durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechen- schritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 14 ff.). Eine solche Berechnung ist hier ohne Schwierigkeiten schon allein an- hand der Angaben in der grafisch deutlich hervorgehobenen Tabellenübersicht mit der Überschrift „Mittelherkunft, Mittelverwendung 2002 bis 2004 für die erste Eigenkapital-Tranche von 50 Millionen Euro“ auf S. 38 des Prospekts möglich. Unter „Mittelherkunft“ werden u.a. die im angegebenen Zeitraum einzuzahlen- den atypisch stillen Einlagen mit 37,8 Mio. € und das Agio mit 3 Mio. € angege- ben. Als eine Position der Mittelverwendung werden die Platzierungskosten brutto mit 11,9 Mio. € genannt. Dass das Agio von 3 Mio. € zur Deckung der Platzierungskosten nicht ausreicht, liegt ohne jede Berechnung auf der Hand. Mittels einfacher Rechnung kann der Anleger feststellen, dass die verbleiben- den 8,9 Mio. € 17,8 % des insgesamt in der ersten Tranche angestrebten Ei- genkapitals von 50 Mio. € bzw. 23,5 % des aufgrund der teilweisen Ratenzah- lung der Anleger in den ersten beiden Jahren geringeren zu erwartenden Ei- genkapitals von 37,8 Mio. € ausmachen und damit dieser Anteil der Einlagen für Investitionen nicht zur Verfügung steht. b) Die Rüge der Revision, dass der Prospekt trotz dieser zutreffenden In- formationen irreführend sei, weil im Fließtext auf S. 39 die Platzierungskosten mit „11,9 Millionen Euro bzw. 6,8 Prozent“ angegeben würden, ist unbegründet. Bei den angegebenen 6,8 % handelt es sich um den Anteil der Platzierungskos- ten an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, 32 33 - 15 - sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden. Dies lässt sich unschwer der Tabelle auf S. 38 entnehmen, auf die der Fließtext auf S. 38/39 schon im Eingangssatz verweist („Die links aufgeführte Gegen- überstellung ...“). Der Einwand, die Bezugsgröße der Prozentangabe werde nicht genannt, geht deshalb fehl. Die Darstellung der Weichkosten ist, anders als die Revision meint, auch nicht unübersichtlich und unstrukturiert, weil das Agio an ganz anderer Stelle erläutert werde. Zum einen kann von einem Anleger eine sorgfältige und einge- hende Lektüre des Prospekts verlangt werden (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Zum anderen ist das Agio in der Tabelle auf S. 38 als eine Position der Mittelherkunft aufgeführt. 34 - 16 - Schließlich ist es fernliegend, dass ein Anleger aus dem Umstand, dass das Agio 6 % des Beteiligungskapitals ausmache, den unzutreffenden Eindruck gewinnen könnte, dass lediglich 0,8 % (6,8 % abzüglich 6 %) der Einlagen zur Deckung der verbleibenden Emissionskosten benötigt würden. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2012 - 318 O 61/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2013 - 11 U 218/12 - 35