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Urteil

VIII ZR 4/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Herausgabeanspruch kann als unzulässig abgewiesen werden, wenn dem Kläger durch die bloße Bereitstellung der Sachen am Leistungsort und langes Annahmeverschulden keine zusätzlichen durch einen Titel zu sichernden Rechte mehr zukommen. • Die Erteilung einer Auskunft kann durch Übergabe von Bestandslisten durch Hilfspersonen erfüllt sein, wenn der Verpflichtete die Verantwortung übernommen hat und die Informationen als seine Erklärung gelten. • Ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt setzt konkrete Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder mangelnde Sorgfalt der übergebenen Auskunft voraus.
Entscheidungsgründe
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei bereits bereitgestellten Pfandsachen • Ein Herausgabeanspruch kann als unzulässig abgewiesen werden, wenn dem Kläger durch die bloße Bereitstellung der Sachen am Leistungsort und langes Annahmeverschulden keine zusätzlichen durch einen Titel zu sichernden Rechte mehr zukommen. • Die Erteilung einer Auskunft kann durch Übergabe von Bestandslisten durch Hilfspersonen erfüllt sein, wenn der Verpflichtete die Verantwortung übernommen hat und die Informationen als seine Erklärung gelten. • Ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt setzt konkrete Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder mangelnde Sorgfalt der übergebenen Auskunft voraus. Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten und minderten wegen Mängeln die Miete vollständig. Die Beklagte kündigte und nahm nach Räumung durch die Kläger diverse Gegenstände als Vermieterpfand in Besitz. Mit Schreiben vom 15. und 18. Dezember 2008 gab die Beklagte zahlreiche der gepfändeten Gegenstände zur Abholung frei und übermittelte Bestandslisten; die Kläger holten die Sachen nicht ab. Die Kläger begehrten Auskunft über die einbehaltenen Gegenstände und kündigten eine anschließende Herausgabeklage an; die Beklagte legte Listen vor. Das Amtsgericht wies die Klagen ab, das Landgericht gab der Herausgabeklage statt; der BGH prüfte die Revisionen. • Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; die Herausgabeklage ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte die Herausgabe zu keiner Zeit bestritten hat und die Kläger seit Jahren die von der Beklagten am Besitzort bereitgestellten Sachen nicht abgeholt haben, sodass ein Titel den Klägern keine weitergehenden rechtlichen Möglichkeiten verschaffen würde. • Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses kann Klagen ausschließen, die ersichtlich keine nützliche gerichtliche Entscheidung herbeiführen würden; hier wäre die Titulierung des Herausgabeanspruchs objektiv sinnlos, da die Beklagte bereits bereitgestellt hatte und die Kläger zu jeder Zeit abholen konnten. • Die Revision der Kläger ist unbegründet, weil die Beklagte die Auskunftspflicht durch Vorlage der Bestandslisten erfüllt hat. Eine Auskunft ist höchstpersönlich, der Verpflichtete darf sich jedoch Hilfspersonen bedienen, soweit die Erklärung als die des Schuldners erkennbar bleibt; das ist hier gegeben, weil die Beklagte die Listen in eigenem Namen vorgelegt und nicht bestritten hat. • Ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt besteht nicht, weil die Kläger keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen haben, die die Unvollständigkeit oder mangelnde Sorgfalt bei Erstellung der Listen nahelegen. • Streitfragen über Kostentragung oder Schadensersatz für Abholkosten betreffen nicht den Vindikationsprozess und rechtfertigen nicht das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Herausgabeklage. Die Revision der Beklagten wird stattgegeben; die Berufung der Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil wird insoweit zurückgewiesen, dass die Klage auf Herausgabe der in Anlage B3 bezeichneten Gegenstände als unzulässig abgewiesen wird. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen, da die Beklagte ihren Auskunftsanspruch durch die vorgelegten Bestandslisten erfüllt hat. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Begründend ist, dass die Beklagte die Herausgabeverpflichtung nie bestritten und die Sachen am Ort der Inbesitznahme bereitgestellt hat; eine Titulierung des Herausgabeanspruchs wäre daher objektiv sinnlos und dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entsprechend. Die Kläger haben zudem keine Tatsachen vorgetragen, die die Gewährleistung der Vollständigkeit der übergebenen Listen in Frage stellen würden.