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Urteil

6 U 290/16

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1128.6U290.16.00
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Leitsätze
Als Widerrufsfolge schuldet der Darlehensnehmer nicht nur die Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages, sondern des vollen Nennbetrags und er hat den jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil dieser Summe als Wertersatz zu verzinsen. Zudem erstreckt sich der Wertersatzanspruch des Darlehensgebers auf einen Anteil des Disagios. Denn das Disagio stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar. Eine Entgeltabrede ist regelmäßig so zu verstehen, dass dem Darlehensnehmer das Disagio bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags nur zeitanteilig zustehen und im Übrigen zu erstatten ist (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89). Deswegen steht dem Darlehensgeber der Anteil des Disagios zu, der auf die bis zum Widerruf vollzogene Kapitalüberlassung entfällt. Der Darlehensnehmer kann die Erstattung des Disagios verlangen, da das Disagio im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber geleistet wurde. Zudem kann der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung des Vertrages die Herausgabe der Nutzungen verlangen, die der Darlehensgeber aus dem einbehaltenen Disagio gezogen hat.(Rn.39)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Darlehen zwischen den Parteien mit Kontonummer …18 und Kontonummer …01 aufgrund der wirksamen Widerrufserklärung des Klägers vom 23.1.2015 rückabzuwickeln sind. 2. Der Kläger wird auf die Hilfswiderklage verurteilt an die Beklagte 315.943,01 € zuzüglich Wertersatz von 4,76 % aus 18.484,46 € und von 4,07 % aus 297.458,55 € jeweils ab 1.1.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen – Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld ohne Brief über 469.000 Euro nebst 15 % Zinsen jährlich, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von L. des Amtsgerichts L., … in der Dritten Abteilung unter der laufenden Nummer 2 und – durch Rückabtretung aller Rechte und Ansprüche aus der Verpfändung des Depots Nr. … des Klägers bei der Commerzbank AG. 3. Im Übrigen werden die Klage und die Hilfswiderklage abgewiesen. III. Die weitergehende Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. V. Dieses Urteil sowie im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen: 1.050.000,- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Widerrufsfolge schuldet der Darlehensnehmer nicht nur die Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages, sondern des vollen Nennbetrags und er hat den jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil dieser Summe als Wertersatz zu verzinsen. Zudem erstreckt sich der Wertersatzanspruch des Darlehensgebers auf einen Anteil des Disagios. Denn das Disagio stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar. Eine Entgeltabrede ist regelmäßig so zu verstehen, dass dem Darlehensnehmer das Disagio bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags nur zeitanteilig zustehen und im Übrigen zu erstatten ist (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89). Deswegen steht dem Darlehensgeber der Anteil des Disagios zu, der auf die bis zum Widerruf vollzogene Kapitalüberlassung entfällt. Der Darlehensnehmer kann die Erstattung des Disagios verlangen, da das Disagio im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber geleistet wurde. Zudem kann der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung des Vertrages die Herausgabe der Nutzungen verlangen, die der Darlehensgeber aus dem einbehaltenen Disagio gezogen hat.(Rn.39) I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Darlehen zwischen den Parteien mit Kontonummer …18 und Kontonummer …01 aufgrund der wirksamen Widerrufserklärung des Klägers vom 23.1.2015 rückabzuwickeln sind. 2. Der Kläger wird auf die Hilfswiderklage verurteilt an die Beklagte 315.943,01 € zuzüglich Wertersatz von 4,76 % aus 18.484,46 € und von 4,07 % aus 297.458,55 € jeweils ab 1.1.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen – Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld ohne Brief über 469.000 Euro nebst 15 % Zinsen jährlich, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von L. des Amtsgerichts L., … in der Dritten Abteilung unter der laufenden Nummer 2 und – durch Rückabtretung aller Rechte und Ansprüche aus der Verpfändung des Depots Nr. … des Klägers bei der Commerzbank AG. 3. Im Übrigen werden die Klage und die Hilfswiderklage abgewiesen. III. Die weitergehende Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. V. Dieses Urteil sowie im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen: 1.050.000,- € I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs eines im Fernabsatz zu marktgerechten Konditionen geschlossenen Vertrages über zwei grundschuldgesicherte Darlehen in Höhe von 22.832,00 € (Nr. …01) und 374.808,00 € (Nr. …18). Grundlage war das schriftliche Angebot der Beklagten vom 20.11.2008 (K1), das vom Kläger am 27.11.2008 unterzeichnet per Post zurückgesendet wurde. Durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.1.2015 ließ der Kläger den Widerruf des Vertrages über beide Darlehen erklären. Mit seiner Leistungsklage hat der Kläger ohne aufzurechnen bezifferte Zahlungsansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis verfolgt sowie einen Anspruch auf Freigabe der gestellten Sicherheiten. Daneben hat er die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde und der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs rückabzuwickeln ist. Die Beklagte meint der Kläger habe sein Widerrufsrecht verspätet und unter Verstoß gegen Treu und Glauben ausgeübt. Sie hat sich ferner mit einer Hilfsaufrechnung verteidigt und eine Hilfswiderklage erhoben. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat den Widerruf für begründet erachtet und festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat. Einen Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten hat es verneint. Im Hinblick auf die erklärte Aufrechnung hat es der Beklagten auf die Hilfswiderklage 317.301,55 € zuzüglich Wertersatz in Höhe des Vertragszinses ab 1.1.2016 zugesprochen, allerdings nur Zug um Zug gegen Freigabe der Sicherheiten. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe zu Unrecht das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt, da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei. Die Hilfswiderklage sei im weitergehenden Umfang begründet, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft Ansprüche auf Verzugszinsen verneint und nicht berücksichtigt habe, dass der Nutzungsersatz der Kapitalertragsteuer unterliege. Zu beanstanden sei auch die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts des Klägers in Bezug auf die gestellten Sicherheiten. Die Beklagte beantragt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 20.10.2016 (12 O 178/15) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Widerruf des Klägers zu den Darlehensverhältnissen Kontonummern …18 und …01 für wirksam hält und eine Rückabwicklung dieser Darlehensverhältnisse dem Grunde nach bejaht: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 342.053,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1.1.2016 zu bezahlen. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt, 1. die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Löschung der zugunsten der Beklagten im Wohnungsgrundbuch von L. des Amtsgerichts L., … in der Dritten Abteilung unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 469.000 EUR nebst 15% Zinsen jährlich sowie der Löschung der zugunsten der Beklagten im Wohnungsgrundbuch von L. des Amtsgerichts L., … in der Dritten Abteilung unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 469.000 EUR nebst 15% Zinsen jährlich zuzustimmen und die Löschung dieser Grundschulden beim Grundbuchamt beim Amtsgericht L. zu beantragen sowie der Aufhebung der Verpfändung des Depots Nr. … des Klägers bei der Commerzbank AG zuzustimmen und auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Verpfändung zu verzichten Zug um Zug gegen Zahlung von 304.136,01 EUR vom Kläger an die Beklagte. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1.1. genannten Zahlung des Klägers in Höhe von 304.136,01 EUR im Verzug ist. 4. Die Hilfswiderklage der Beklagten wird abgewiesen. (…) 7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.040,67 EUR samt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.09.2017 zu zahlen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt er den behaupteten Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten weiter. Ferner wendet er sich gegen die Hilfswiderklage mit der Begründung, dieser fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem sei der Schuldsaldo zu hoch festgestellt, weil die Beklagte sich in Annahmeverzug befunden habe und deshalb nur zeitweise Wertersatz für die Kapitalüberlassung verlangen könne. Daneben sei der Annahmeverzug festzustellen. Der Kläger hat seine Klage noch um Aufwendungen erweitert, die er in Form von Bereitstellungszinsen für das zur Ablösung vorgesehene Darlehen wegen des Annahmeverzugs der Beklagten habe machen müssen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Feststellung wendet, dass die Darlehen aufgrund des Widerrufs rückabzuwickeln sind. 1. Die positive Feststellungsklage ist zulässig. Dem steht der Vorrang der Leistungsklage hier nicht entgegen, weil im Rahmen der von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklage die Höhe der Zahlungsansprüche ohnehin zu klären ist. Zu entscheiden ist über diese Hilfswiderklage aber nur dann, wenn der positiven Feststellungsklage über die Rückabwicklung der Darlehen stattgegeben wird, sodass die Erhebung der Hilfswiderklage das Feststellungsinteresse der Kläger nicht entfallen lässt. Jedenfalls in dieser Konstellation bleibt die Feststellungsklage auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (BGH, Urteil vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 16). 2. Aufgrund des Widerrufs hat sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt (§§ 495, 355, 357, 346 BGB). Da die dem Kläger erteilte Belehrung nicht dem Gesetz entsprach, war der Widerruf noch im Jahr 2015 möglich. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die vorliegende Belehrung hinsichtlich der Angaben zu den Widerrufsfolgen zu beanstanden, weil die unter der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist", die Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 6 BGB die Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz abhängt, unvollständig dargestellt hat. Der Verbraucher hat gemäß § 312d Abs. 6 BGB Wertersatz für die erbrachte (Finanz-) Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginne. Demgegenüber erweckt die Belehrung der Beklagten den Eindruck, es genüge für die Wertersatzpflicht, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimme, dass die Beklagte "mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist" beginne. Da die Wertersatzpflicht nach der Belehrung von geringeren Anforderungen abhängt als gesetzlich vorgesehen, ist sie geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15 Rn. 31). Der Einwand der Beklagten, eine Belehrung über die Folgen des § 312d Abs. 6 BGB sei entbehrlich gewesen, weil eine Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen gewesen sei, ändert an der Beurteilung nichts. Auch der Bundesgerichtshof geht im Urteil vom 24.1.2017 davon aus, dass ein Hinweis zu der Regelung in § 312d Abs. 6 BGB verzichtbar gewesen wäre. Der Mangel der Belehrung beruht aber darauf, dass die Beklagte gleichwohl eine Belehrung erteilt hat, die nach nicht dem Gesetz entsprach. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.10.2017 – 17 U 129/16 – weiter einwendet, der Mangel der Belehrung sei nicht geeignet gewesen, den Darlehensnehmer vom Widerruf abzuhalten, weil es auf die Rechtsfolgen des § 312d Abs. 6 BGB nach der konkreten Vertragsgestaltung nicht habe ankommen können, steht dem entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Belehrung, die den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt, ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände ihrer Erteilung unwirksam ist und es auf eine Kausalität des objektiv vorliegenden Belehrungsfehlers nicht ankommt (BGH, Urteil vom 21.2.2017 - XI ZR 381/16 -, Rn. 12, 18). b) Die Beklagte kann sich nicht auf den Vertrauensschutz gemäß § 14 BGB-InfoV berufen. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung kann insoweit Bezug genommen werden. c) Das Widerrufsrecht unterliegt nicht der Verjährung. Aus § 218 BGB kann dies nicht hergeleitet werden. § 218 BGB setzt voraus, dass sich ein Lösungsrecht vom Vertrag wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung besteht. Das Widerrufsrecht entsteht aber nicht wegen Nicht- oder Schlechterfüllung einer Pflicht durch den Darlehensgeber, sondern wird dem Darlehensnehmer unmittelbar durch das Gesetz selbst (§ 495 Abs. 1 BGB) eingeräumt. Es beruht nicht auf einem Verstoß gegen die Pflicht des Darlehensgebers, über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren. Dieser hat nur zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt und die Ausschlussfrist des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht eingreift (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 555/16 –, Rn. 18). d) Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt unter den gegebenen Umständen nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger handelt nicht rechtsmissbräuchlich und der Widerruf erfüllt auch nicht den Tatbestand der Verwirkung, weil der Darlehensgeber bei einem laufenden Darlehensvertrag allein aufgrund der Vertragserfüllung durch den Verbraucher ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden kann. Es ist ihm während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen. III. Da der Feststellungsklage stattzugeben ist, ist über die Hilfswiderklage zu entscheiden. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung eine Erhöhung des Saldos und eine vorbehaltlose Verurteilung des Klägers anstrebt, bleibt dies ohne Erfolg. Auf die Anschlussberufung ist der Schuldsaldo auf 315.943,01 € zu reduzieren. 1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Hilfswiderklage sei bereits wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses insgesamt abzuweisen. Für die Erhebung einer Leistungsklage ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig bereits daraus, dass ein behaupteter materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (BGH, Urteil vom 04. Juni 2014 – VIII ZR 4/13 –, Rn. 17 m.w.N.). Dass der Kläger die eingeklagten Ansprüche vorprozessual und im Rechtsstreit ganz überwiegend nicht in Abrede gestellt hat, macht die Klage nicht unzulässig. Vielmehr hatte der Kläger die Möglichkeit zur Abwendung nachteiliger Kostenfolgen den Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen (§ 93 ZPO). 2. Die vom Landgericht der Beklagten zuerkannte Forderung aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zum 31.12.2015 beträgt 315.943,01 €. a) Im Hinblick darauf, dass die von beiden Parteien erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Widerrufs zurückwirkt (BGH Beschluss vom 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16), bildet der Schuldsaldo zum 23.1.2015 den Ausgangspunkt der weiteren Berechnung. Diese beträgt zugunsten der Beklagten aus beiden Darlehen 327.970,56 €. aa) Der Saldo nach Widerruf des Darlehens Nr. …18 beträgt zum Stichtag des Widerrufs 308.662,66 €. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 Abs.1, 346 BGB schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dem stehen die Ansprüche des Darlehensnehmers auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) und von Nutzungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB), die die Darlehensgeber aus den bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat (BGH, Beschlüsse vom 22.9.2015 – XI ZR 116/15; vom 12.1.2016 – XI ZR 366/15). (2) Das Darlehen Nr. …18 weist die Besonderheit auf, dass die Parteien ein Disagio in Höhe von 18.740,00 € vereinbart haben. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger den vollen Darlehensbetrag in Höhe von 374.808,00 € empfangen hat, obwohl ihm das Darlehen unter Einbehalt des Disagios ausbezahlt wurde. Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und zugleich einbehalten wird (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 – zum Parallelfall des Einbehalts eines Bearbeitungsentgelts). Wird das Disagio nicht separat bezahlt, sondern mitkreditiert und bei Auszahlung der Valuta einbehalten, erfüllt der Darlehensnehmer seine Verpflichtung, das vereinbarte Disagio zu zahlen, im Wege der Verrechnung mit seinem Anspruch auf Auszahlung der vollen Valuta. Aufgrund der Verrechnung mit dem Disagio steht dem Darlehensgeber - trotz geringerer Auszahlung - ein Rückzahlungsanspruch in voller Höhe des Darlehensbetrages zu (BGH, Urteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93; vom 27. Januar 1998 – XI ZR 158/97). Als Folge des Widerrufs schuldet der Kläger demnach gemäß § 346 Abs. 1 BGB nicht nur die Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages, sondern des vollen Nennbetrags (374.808,00 €) und er hat den jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil dieser Summe als Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB zu verzinsen. Zudem erstreckt sich der Wertersatzanspruch der Beklagten gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB auf einen Anteil des Disagios. Das Disagio stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar (BGH, Urteile vom 30. September 2014 – XI ZR 168/13; vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89). Das gilt auch hier. Gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten wird das Disagio auf die Dauer der ersten Festzinsperiode verrechnet und ist damit als laufzeitabhängiges Entgelt vereinbart. Es ist damit Bestandteil der vertraglich festgelegten Gegenleistung, die gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Da die Entgeltabrede regelmäßig so zu verstehen ist, dass dem Darlehensnehmer das Disagio bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags nur zeitanteilig zustehen und im Übrigen zu erstatten ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 – XI ZR 231/89 –, BGHZ 111, 287-294), steht der Beklagten Anteil des Disagios zu, der auf die bis zum Widerruf vollzogene Kapitalüberlassung entfällt. Die vom Landgericht ist diesem Zusammenhang vorgenommene zeitanteilige Schätzung (§ 287 ZPO), wonach der Beklagten 71 % des Disagios zusteht (13.305,68 €), ist danach nicht zu beanstanden. Umgekehrt kann der der Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Erstattung des Disagios verlangen (18.740,40 €), da das Disagio nach den oben beschriebenen Grundsätzen im Wege der Verrechnung vom Kläger an die Beklagte geleistet wurde. Zudem kann der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung des Vertrages die Herausgabe der Nutzungen verlangen, die der Darlehensgeber aus dem einbehaltenen Disagio gezogen hat (vgl. zur Rückabwicklung des nicht wirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelts BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, Rn.27). Diesen Anspruch hat der Kläger in erster Instanz auch geltend gemacht und zutreffend mit 2.966,53 € berechnet (Schriftsatz vom 18.2.2016; Bl. 126). (3) Daneben kann die Beklagte gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB als Wertersatz für die Kapitalüberlassung bis zum Widerruf die vertraglich vereinbarten Zinsen verlangen. Einen geringeren Marktzins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses behauptet der Kläger nicht. Nach dem von der Beklagten vorgelegten und zwischen den Parteien unstreitigen Zahlungsplan (Anlagen B 15 und B 17) hat der Kläger bis zum Widerruf vertraglich festgelegte Zinsen in Höhe von 86.559,64 € geleistet. (4) Abgesehen von den oben erörterten Ansprüchen im Zusammenhang mit dem einbehaltenen Disagio hat der Kläger Anspruch auf Erstattung sämtlicher weiteren Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (135.051,42 €). Ferner sind die von der Beklagten bis zum Widerruf aus Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers gezogenen Nutzungen herauszugeben. Bei Immobiliardarlehensverträgen – wozu unstreitig auch der vorliegende Vertrag gehört – ist widerleglich zu vermuten, dass diese Nutzungen der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Diese beiderseits widerlegliche Vermutung wurde von den Parteien nicht entkräftet. Bei taggenauer Berechnung ergibt sich ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 9.252,31 €. Zahlung Betrag Summe Basiszins + 2,5 Tage Nutzungen 31.12.2008 688,47 € 688,47 € 1,62 4,12 31 2,41 € 31.01.2009 1.104,85 € 1.793,32 € 1,62 4,12 28 5,67 € 28.02.2009 1.220,50 € 3.013,82 € 1,62 4,12 31 10,55 € 31.03.2009 1.220,50 € 4.234,32 € 1,62 4,12 30 14,34 € 30.04.2009 1.895,90 € 6.130,22 € 1,62 4,12 31 21,45 € 31.05.2009 1.895,90 € 8.026,12 € 1,62 4,12 30 27,18 € 30.06.2009 1.895,90 € 9.922,02 € 0,12 2,62 31 22,08 € 31.07.2009 1.895,90 € 11.817,92 € 0,12 2,62 31 26,30 € 31.08.2009 1.895,90 € 13.713,82 € 0,12 2,62 30 29,53 € 30.09.2009 1.895,90 € 15.609,72 € 0,12 2,62 31 34,73 € 31.10.2009 1.895,90 € 17.505,62 € 0,12 2,62 30 37,70 € 30.11.2009 1.895,90 € 19.401,52 € 0,12 2,62 31 43,17 € 31.12.2009 1.895,90 € 21.297,42 € 0,12 2,62 31 47,39 € 31.01.2010 1.895,90 € 23.193,32 € 0,12 2,62 28 46,62 € 28.02.2010 1.895,90 € 25.089,22 € 0,12 2,62 31 55,83 € 31.03.2010 1.895,90 € 26.985,12 € 0,12 2,62 30 58,11 € 30.04.2010 1.895,90 € 28.881,02 € 0,12 2,62 31 64,27 € 31.05.2010 1.895,90 € 30.776,92 € 0,12 2,62 30 66,28 € 30.06.2010 1.895,90 € 32.672,82 € 0,12 2,62 31 72,70 € 31.07.2010 1.895,90 € 34.568,72 € 0,12 2,62 31 76,92 € 31.08.2010 1.895,90 € 36.464,62 € 0,12 2,62 30 78,52 € 30.09.2010 1.895,90 € 38.360,52 € 0,12 2,62 31 85,36 € 31.10.2010 1.895,90 € 40.256,42 € 0,12 2,62 30 86,69 € 30.11.2010 1.895,90 € 42.152,32 € 0,12 2,62 31 93,80 € 31.12.2010 1.895,90 € 44.048,22 € 0,12 2,62 31 98,02 € 31.01.2011 1.895,90 € 45.944,12 € 0,12 2,62 28 92,34 € 28.02.2011 1.895,90 € 47.840,02 € 0,12 2,62 31 106,45 € 31.03.2011 1.895,90 € 49.735,92 € 0,12 2,62 30 107,10 € 30.04.2011 1.895,90 € 51.631,82 € 0,12 2,62 31 114,89 € 31.05.2011 1.895,90 € 53.527,72 € 0,12 2,62 30 115,27 € 30.06.2011 1.895,90 € 55.423,62 € 0,37 2,87 31 135,10 € 31.07.2011 1.895,90 € 57.319,52 € 0,37 2,87 31 139,72 € 31.08.2011 1.895,90 € 59.215,42 € 0,37 2,87 30 139,68 € 30.09.2011 1.895,90 € 61.111,32 € 0,37 2,87 31 148,96 € 31.10.2011 1.895,90 € 63.007,22 € 0,37 2,87 30 148,63 € 30.11.2011 1.895,90 € 64.903,12 € 0,37 2,87 31 158,20 € 31.12.2011 1.895,90 € 66.799,02 € 0,12 2,62 31 148,64 € 31.01.2012 1.895,90 € 68.694,92 € 0,12 2,62 29 143,00 € 29.02.2012 1.895,90 € 70.590,82 € 0,12 2,62 31 157,08 € 31.03.2012 1.895,90 € 72.486,72 € 0,12 2,62 30 156,09 € 30.04.2012 1.895,90 € 74.382,62 € 0,12 2,62 31 165,52 € 31.05.2012 1.895,90 € 76.278,52 € 0,12 2,62 30 164,26 € 30.06.2012 1.895,90 € 78.174,42 € 0,12 2,62 31 173,95 € 31.07.2012 1.895,90 € 80.070,32 € 0,12 2,62 31 178,17 € 31.08.2012 1.895,90 € 81.966,22 € 0,12 2,62 30 176,51 € 30.09.2012 1.895,90 € 83.862,12 € 0,12 2,62 31 186,61 € 31.10.2012 1.895,90 € 85.758,02 € 0,12 2,62 30 184,67 € 30.11.2012 1.895,90 € 87.653,92 € 0,12 2,62 31 195,05 € 31.12.2012 1.895,90 € 89.549,82 € -0,13 2,37 31 180,25 € 31.01.2013 1.895,90 € 91.445,72 € -0,13 2,37 28 166,26 € 28.02.2013 1.895,90 € 93.341,62 € -0,13 2,37 31 187,89 € 31.03.2013 1.895,90 € 95.237,52 € -0,13 2,37 30 185,52 € 30.04.2013 1.895,90 € 97.133,42 € -0,13 2,37 31 195,52 € 31.05.2013 1.895,90 € 99.029,32 € -0,13 2,37 30 192,90 € 30.06.2013 1.895,90 € 100.925,22 € -0,38 2,12 31 181,72 € 31.07.2013 1.895,90 € 102.821,12 € -0,38 2,12 31 185,13 € 31.08.2013 1.895,90 € 104.717,02 € -0,38 2,12 30 182,47 € 30.09.2013 1.895,90 € 106.612,92 € -0,38 2,12 31 191,96 € 31.10.2013 1.895,90 € 108.508,82 € -0,38 2,12 30 189,07 € 30.11.2013 1.895,90 € 110.404,72 € -0,38 2,12 31 198,79 € 31.12.2013 1.895,90 € 112.300,62 € -0,63 1,87 31 178,36 € 31.01.2014 1.895,90 € 114.196,52 € -0,63 1,87 28 163,82 € 28.02.2014 1.895,90 € 116.092,42 € -0,63 1,87 31 184,38 € 31.03.2014 1.895,90 € 117.988,32 € -0,63 1,87 30 181,35 € 30.04.2014 1.895,90 € 119.884,22 € -0,63 1,87 31 190,40 € 31.05.2014 1.895,90 € 121.780,12 € -0,63 1,87 30 187,17 € 30.06.2014 1.895,90 € 123.676,02 € -0,73 1,77 31 185,92 € 31.07.2014 1.895,90 € 125.571,92 € -0,73 1,77 31 188,77 € 31.08.2014 1.895,90 € 127.467,82 € -0,73 1,77 30 185,44 € 30.09.2014 1.895,90 € 129.363,72 € -0,73 1,77 31 194,47 € 31.10.2014 1.895,90 € 131.259,62 € -0,73 1,77 30 190,96 € 30.11.2014 1.895,90 € 133.155,52 € -0,73 1,77 31 200,17 € 31.12.2014 1.895,90 € 135.051,42 € -0,83 1,67 23 142,12 € 23.01.2015 Summe: 9.252,31 € Der Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen ist nicht um die Kapitalertragsteuer zu kürzen. Solange der Steuerentrichtungspflichtige Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, steht der Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage oder im Wege der Aufrechnung nicht entgegen, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und von Kirchensteuer nach sich ziehen kann (BGH, Urteil vom 25. April 2017 – XI ZR 108/16 –, juris). Dass die Beklagte die Steuer bereits abgeführt hätte, behauptet sie nicht. (5) Zum Stichtag 23.1.2015 ergibt sich demnach folgende Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche in Bezug auf das Darlehen Nr. …18: Ansprüche der Beklagten: - Erstattung der Valuta 374.808,00 € - Vertragsgemäßer Zins bis 31.12.14 86.559,64 € - Anteiliges Disagio 13.305,68 € Summe: 474.673,32 € Ansprüche Kläger: - Erstattung Zins und Tilgung 135.051,42 € - Erstattung Disagio 18.740,40 € - Nutzungen aus Disagio 2.966,53 € - Nutzungen aus Zins und Tilgung 9.252,31 € Summe: 166.010,66 € Saldo zugunsten der Beklagten 308.662,66 € bb) Der Saldo nach Widerruf des Darlehens Nr. …01 beträgt 19.307,90 € zugunsten der Beklagten. Ein Disagio war bei diesem Darlehen nicht vereinbart. Demnach heben sich der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die Kapitalüberlassung bis zum Widerruf und der Anspruch der Kläger auf Erstattung geleisteter Zinsen infolge der Aufrechnung gegenseitig auf, weil der vereinbarte Marktzins unstreitig marktüblich war (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). Die weitere Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Valuta gegen die Forderung der Kläger auf Erstattung erbrachter Tilgungsleistungen, führt dazu, dass sich nach dem unstreitigen Zahlungsplan in Anlage B 16 zum 30.12.2014 ein Saldo in Höhe von 19.859,79 € ergibt. Davon in Abzug zu bringen sind die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus Zins und Tilgung im Wert einer Verzinsung mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Höhe von 551,89 €. Zahlung Betrag Summe Basiszins + 2,5 Tage Nutzungen 31.12.2008 0,00 € 0,00 € 1,62 4,12 31 0,00 € 31.01.2009 0,00 € 0,00 € 1,62 4,12 28 0,00 € 28.02.2009 0,00 € 0,00 € 1,62 4,12 31 0,00 € 31.03.2009 0,00 € 0,00 € 1,62 4,12 30 0,00 € 30.04.2009 0,00 € 0,00 € 1,62 4,12 31 0,00 € 31.05.2009 0,00 € 0,00 € 1,62 4,12 30 0,00 € 30.06.2009 128,62 € 128,62 € 0,12 2,62 31 0,29 € 31.07.2009 128,62 € 257,24 € 0,12 2,62 31 0,57 € 31.08.2009 128,62 € 385,86 € 0,12 2,62 30 0,83 € 30.09.2009 128,62 € 514,48 € 0,12 2,62 31 1,14 € 31.10.2009 128,62 € 643,10 € 0,12 2,62 30 1,38 € 30.11.2009 128,62 € 771,72 € 0,12 2,62 31 1,72 € 31.12.2009 128,62 € 900,34 € 0,12 2,62 31 2,00 € 31.01.2010 128,62 € 1.028,96 € 0,12 2,62 28 2,07 € 28.02.2010 128,62 € 1.157,58 € 0,12 2,62 31 2,58 € 31.03.2010 128,62 € 1.286,20 € 0,12 2,62 30 2,77 € 30.04.2010 128,62 € 1.414,82 € 0,12 2,62 31 3,15 € 31.05.2010 128,62 € 1.543,44 € 0,12 2,62 30 3,32 € 30.06.2010 128,62 € 1.672,06 € 0,12 2,62 31 3,72 € 31.07.2010 128,62 € 1.800,68 € 0,12 2,62 31 4,01 € 31.08.2010 128,62 € 1.929,30 € 0,12 2,62 30 4,15 € 30.09.2010 128,62 € 2.057,92 € 0,12 2,62 31 4,58 € 31.10.2010 128,62 € 2.186,54 € 0,12 2,62 30 4,71 € 30.11.2010 128,62 € 2.315,16 € 0,12 2,62 31 5,15 € 31.12.2010 128,62 € 2.443,78 € 0,12 2,62 31 5,44 € 31.01.2011 128,62 € 2.572,40 € 0,12 2,62 28 5,17 € 28.02.2011 128,62 € 2.701,02 € 0,12 2,62 31 6,01 € 31.03.2011 128,62 € 2.829,64 € 0,12 2,62 30 6,09 € 30.04.2011 128,62 € 2.958,26 € 0,12 2,62 31 6,58 € 31.05.2011 128,62 € 3.086,88 € 0,12 2,62 30 6,65 € 30.06.2011 128,62 € 3.215,50 € 0,37 2,87 31 7,84 € 31.07.2011 128,62 € 3.344,12 € 0,37 2,87 31 8,15 € 31.08.2011 128,62 € 3.472,74 € 0,37 2,87 30 8,19 € 30.09.2011 128,62 € 3.601,36 € 0,37 2,87 31 8,78 € 31.10.2011 128,62 € 3.729,98 € 0,37 2,87 30 8,80 € 30.11.2011 128,62 € 3.858,60 € 0,37 2,87 31 9,41 € 31.12.2011 128,62 € 3.987,22 € 0,12 2,62 31 8,87 € 31.01.2012 128,62 € 4.115,84 € 0,12 2,62 29 8,57 € 29.02.2012 128,62 € 4.244,46 € 0,12 2,62 31 9,44 € 31.03.2012 128,62 € 4.373,08 € 0,12 2,62 30 9,42 € 30.04.2012 128,62 € 4.501,70 € 0,12 2,62 31 10,02 € 31.05.2012 128,62 € 4.630,32 € 0,12 2,62 30 9,97 € 30.06.2012 128,62 € 4.758,94 € 0,12 2,62 31 10,59 € 31.07.2012 128,62 € 4.887,56 € 0,12 2,62 31 10,88 € 31.08.2012 128,62 € 5.016,18 € 0,12 2,62 30 10,80 € 30.09.2012 128,62 € 5.144,80 € 0,12 2,62 31 11,45 € 31.10.2012 128,62 € 5.273,42 € 0,12 2,62 30 11,36 € 30.11.2012 128,62 € 5.402,04 € 0,12 2,62 31 12,02 € 31.12.2012 128,62 € 5.530,66 € -0,13 2,37 31 11,13 € 31.01.2013 128,62 € 5.659,28 € -0,13 2,37 28 10,29 € 28.02.2013 128,62 € 5.787,90 € -0,13 2,37 31 11,65 € 31.03.2013 128,62 € 5.916,52 € -0,13 2,37 30 11,53 € 30.04.2013 128,62 € 6.045,14 € -0,13 2,37 31 12,17 € 31.05.2013 128,62 € 6.173,76 € -0,13 2,37 30 12,03 € 30.06.2013 128,62 € 6.302,38 € -0,38 2,12 31 11,35 € 31.07.2013 128,62 € 6.431,00 € -0,38 2,12 31 11,58 € 31.08.2013 128,62 € 6.559,62 € -0,38 2,12 30 11,43 € 30.09.2013 128,62 € 6.688,24 € -0,38 2,12 31 12,04 € 31.10.2013 128,62 € 6.816,86 € -0,38 2,12 30 11,88 € 30.11.2013 128,62 € 6.945,48 € -0,38 2,12 31 12,51 € 31.12.2013 128,62 € 7.074,10 € -0,63 1,87 31 11,24 € 31.01.2014 128,62 € 7.202,72 € -0,63 1,87 28 10,33 € 28.02.2014 128,62 € 7.331,34 € -0,63 1,87 31 11,64 € 31.03.2014 128,62 € 7.459,96 € -0,63 1,87 30 11,47 € 30.04.2014 128,62 € 7.588,58 € -0,63 1,87 31 12,05 € 31.05.2014 128,62 € 7.717,20 € -0,63 1,87 30 11,86 € 30.06.2014 128,62 € 7.845,82 € -0,73 1,77 31 11,79 € 31.07.2014 128,62 € 7.974,44 € -0,73 1,77 31 11,99 € 31.08.2014 128,62 € 8.103,06 € -0,73 1,77 30 11,79 € 30.09.2014 128,62 € 8.231,68 € -0,73 1,77 31 12,37 € 31.10.2014 128,62 € 8.360,30 € -0,73 1,77 30 12,16 € 30.11.2014 128,62 € 8.488,92 € -0,73 1,77 31 12,76 € 31.12.2014 128,62 € 8.617,54 € -0,83 1,67 31 12,22 € 31.01.2015 Summe: 551,89 € Zum 23.1.2015 beträgt der Schuldsaldo des Klägers aus dem Darlehen Nr. …01 demnach 19.307,90 €. b) Ausgehend von den zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Schuldsalden führt die Berücksichtigung der nach dem Widerruf entstandenen Ansprüche zu einer Restschuld des Klägers zum 31.12.2015 in Höhe von 315.943,01 €. aa) Dabei sind anspruchsmindernd, die weiteren Darlehensraten zu berücksichtigen, die der Kläger bis 31.12.2015 unter Vorbehalt geleistet hat und deren Erstattung er wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten gemäß § 812 Abs.1 S.1 BGB verlangen kann (BGH, Beschluss vom 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3). bb) Dem kann die Beklagte allerdings den Anspruch nach § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB auf Wertersatz für die fortdauernde Kapitalüberlassung entgegenhalten, denn dieser Anspruch besteht auch nach dem Zeitpunkt des Widerrufs bis zur Beendigung der Gebrauchsüberlassung durch die vollständige Rückführung der Valuta (Senat, Urteil vom 18. April 2017 – 6 U 36/16, Rn. 120 f.) Ein vollständiger Wegfall der Zinszahlungspflicht gemäß § 301 BGB oder eine Beschränkung auf die Herausgabe tatsächlich gezogener Gebrauchsvorteile (§ 302 BGB) ist nicht eingetreten, weil die Beklagte nicht in Annahmeverzug geraten ist. (1) Ein tatsächliches Angebot (§ 294 BGB) hat der Kläger der Beklagten nicht unterbreitet. In dem Widerrufsschreiben vom 23.1.2015 liegt auch kein nach § 295 BGB ausreichendes wörtliches Angebot. Dem steht bereits entgegen, dass ein wörtliches Angebot nach dieser Vorschrift nur dann ausreicht, wenn dem die Erklärung des Gläubigers vorausgegangen ist, er werde die geschuldete Leistung nicht annehmen (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 29). Der Schuldner muss sein Angebot also nach der Weigerung des Gläubigers unterbreiten. Eine Weigerung der Beklagten, die Leistung des Klägers anzunehmen, war im Zeitpunkt des Widerrufsschreibens nicht erfolgt. Unabhängig davon war das unterbreitete Angebot auch inhaltlich nicht geeignet, den Annahmeverzug der Beklagten herbeizuführen. Das wörtliche Angebot muss wie das tatsächliche Angebot der geschuldeten Leistung entsprechen (Feldmann in: Staudinger, BGB (2014), § 295 Rn. 18). Das war hier nicht der Fall. Der Kläger ließ der Beklagten im Anwaltsschreiben vom 23.1.2015 eine Zahlung in Höhe von 327.435,61 € anbieten, allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe von Nutzungen, die er mit 11.556,05 € angegeben hat. Das entspricht einem Saldo in Höhe von 315.879,56 €. Bezogen auf den Tag des Widerrufs betrug der Schuldsaldo des Klägers aber unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf Nutzungsersatz 327.970,56 € und lag damit rund 12.000 € über dem angebotenen Betrag. Das Angebot des Schuldners entspricht auch dann nicht der geschuldeten Leistung, wenn er die angebotene Leistung von der Erfüllung einer nicht bestehenden Gegenforderung abhängig macht. Denn der Gläubiger gerät durch die Ablehnung des Angebots nicht in Annahmeverzug, wenn der die Erfüllung lediglich unter nicht vertragsgerechten Bedingungen anbietet (BGH, Beschluss vom 08. November 1994 – XI ZR 85/94). So wie die eingeschränkte Annahmebereitschaft des Gläubigers, der zwar bereit ist die ihm geschuldete Leistung anzunehmen, es aber ablehnt die ihn treffende Verpflichtung Zug um Zug zu erfüllen, den Annahmeverzug begründet (BGH, Urteil vom 15. November 1996 – V ZR 292/95) steht umgekehrt die eingeschränkte Leistungsbereitschaft des Schuldners, der seine Leistung von einer nicht geschuldeten Gegenleistung abhängig macht, dem Annahmeverzug entgegen. Auch wenn das Schreiben vom 23.1.2015 als Angebot einer Teilleistung gedeutet wird, lässt sich daraus der Annahmeverzug der Beklagten nicht ableiten. Bietet der Schuldner einer Geldschuld dem Gläubiger weniger als den geschuldeten Betrag an, kommt der Gläubiger nur dann in Verzug, wenn er entgegen § 266 BGB zur Annahme der angebotenen Teilleistung verpflichtet war (BGH, Urteil vom 08. Juli 1983 – V ZR 53/82 –, BGHZ 88, 91-97, Rn. 21; Hager in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 294 BGB, Rn. 5). Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) darf der Gläubiger die Annahme der Teilleistung nicht verweigern, wenn sie ihm bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 28. April 1954 – VI ZR 38/53 –, Rn. 36). Die Beklagte war auch nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, das eingeschränkte Angebot des Klägers anzunehmen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OLG Brandenburg vom 31. Mai 2017 – 4 U 188/15 – beruft, wonach der Darlehensgeber nach Treu und Glauben zur Annahme einer vom Darlehensnehmer angebotenen Teilleistung verpflichtet ist, wenn diese den geschuldeten Betrag um ca. 7 % unterschreitet und diese Abweichung im Wesentlichen darauf, dass der Darlehensnehmer den ihm aus §§ 357, 346 BGB zustehenden Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen aus erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz statt mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet hat, teilt der Senat diese Bewertung nicht. Der Betrag, um den das Angebot des Klägers hinter dem Geschuldeten zurückbleibt ist für sich genommen nicht so geringfügig, dass die Beklagte schon deshalb zur Annahme verpflichtet gewesen wäre. Dass die Abweichung im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger seinen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen mit einer Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu hoch bemessen hat, ändert an der Beurteilung des Falles nichts. Das Risiko einer falschen Beurteilung der Rechtslage fällt ausschließlich in die Sphäre des Klägers und kann nicht der Beklagten aufgebürdet werden, zumal es in der veröffentlichten Rechtsprechung bereits deutliche Anhaltspunkte dafür gab, dass bei Immobiliardarlehensverträgen keine Vermutung besteht, eine Bank habe Nutzungen im Wert einer Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen (BGH Urteile, vom 19.9.2006 - XI ZR 242/05; vom 18.2.1992 - XI ZR 134/91). Um die günstigen Folgen des Annahmeverzugs der Beklagten herbeizuführen, wäre es dem Kläger auch möglich gewesen, dem Risiko einer abweichenden Beurteilung seines Anspruchs aus § 346 Abs. 1 BGB durch die Gerichte Rechnung zu tragen, indem er der Beklagten einen entsprechenden höheren Betrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung angeboten hätte. Eine solcher Vorbehalt, der lediglich die Wirkungen des § 814 BGB ausschließen soll, steht dem Annahmeverzug nicht entgegen (Hager in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 294 BGB, Rn. 3). Unter diesen Umständen war die Beklagte nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, das Angebot einer Teilleistung anzunehmen. Auch aus § 497 Abs. 3 S. 2 BGB folgt nicht, dass die Beklagte Teilleistungen annehmen musste. Unabhängig davon, ob die Norm für Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf überhaupt gilt, setzt ihre Anwendung voraus, dass sich der Darlehensnehmer in Schuldnerverzug befindet (Schürnbrand in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 497 Rn. 9), was beim Kläger nicht der Fall war. (2) Nach diesen Grundsätzen liegt auch in der Klageschrift vom 22.5.2015 kein wirksames wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB, weil der Kläger insbesondere nach wie vor überhöhte Ansprüche auf Nutzungsersatz geltend gemacht und deshalb die ihm obliegende Leistung nicht wie geschuldet angeboten hat. (3) Zwar kann ein wörtliches Angebot nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Gläubiger die Annahme der Leistung verweigert hat und offenkundig ist, dass er Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 30 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 Rn. 5). Vom Eintritt des Annahmeverzugs kann aber auch in diesem Fall nur ausgegangen werden, wenn die weitere Voraussetzung gegeben ist, dass der Schuldner seinerseits tatsächlich bereit ist, die Leistung wie geschuldet zu erbringen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2017 – 6 U 36/16 –, Rn. 124; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 293 Rn. 9; Feldmann in: Staudinger, BGB (2014) BGB § 297, Rn. 18). Wie dargelegt, fehlte es an dieser Bereitschaft des Klägers. (4) Soweit der Kläger mit der Berufung schließlich geltend macht, der Beklagten sei durch Vorlage der Ablösevollmacht vom 18.11.2016 (ABK 4) die Erfüllung der Ansprüche der Beklagten auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils angeboten worden, kann dem nicht gefolgt werden. In dem Schreiben wird keinerlei konkreter Zahlungsbetrag genannt, den der Kläger bereit wäre zu leisten. Vielmehr wird die Beklagte um Mitteilung des Ablösungsbetrages zum 30.11.2016 gebeten. Ein Angebot, auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils zu leisten, liegt darin nicht. cc) Bei der Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus der Zeit nach dem Widerruf ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Aufrechnung die Ansprüche des Klägers auf Erstattung der nach dem Widerruf geleisteten Annuitäten wegen § 389 BGB jeweils zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldo zu verrechnen sind, der sich aus der bestehenden Darlehensrestschuld und dem zwischenzeitlich aufgelaufenen Vertragszins als Wertersatz ergibt. Bei den nachfolgenden Berechnungen wird zunächst die Verzinsung („Zinsen“) der jeweils offenen Darlehensrestschuld („Restschuld“) mit dem Vertragszins („Zinssatz“) für die Zeit bis zur nächsten Zahlung („Zinslauf in Tagen“) ermittelt. Die errechneten Zinsen werden von der geleisteten Rate („Zahlung“) zur Ermittlung des zur Tilgung der Restschuld eingesetzten Betrags („Tilgung“) in Abzug gebracht. (1) Die Restschuld aus dem Darlehen Nr. …18 beträgt 297.458,55 €. Zahlung Zinslauf in Tagen Zinssatz Zinsen Tilgung Restschuld 23.01.2015 308.662,66 € 31.01.2015 1.895,90 € 8 4,07% 275,34 € 1.620,56 € 307.042,10 € 28.02.2015 1.895,90 € 28 4,07% 958,64 € 937,26 € 306.104,85 € 31.03.2015 1.895,90 € 31 4,07% 1.058,12 € 837,78 € 305.267,06 € 30.04.2015 1.895,90 € 30 4,07% 1.021,18 € 874,72 € 304.392,35 € 31.05.2015 1.895,90 € 31 4,07% 1.052,20 € 843,70 € 303.548,64 € 30.06.2015 1.895,90 € 30 4,07% 1.015,43 € 880,47 € 302.668,18 € 31.07.2015 1.895,90 € 31 4,07% 1.046,24 € 849,66 € 301.818,51 € 31.08.2015 1.895,90 € 31 4,07% 1.043,30 € 852,60 € 300.965,91 € 30.09.2015 1.895,90 € 30 4,07% 1.006,79 € 889,11 € 300.076,80 € 31.10.2015 1.895,90 € 31 4,07% 1.037,28 € 858,62 € 299.218,18 € 30.11.2015 1.895,90 € 30 4,07% 1.000,95 € 894,95 € 298.323,23 € 31.12.2015 1.895,90 € 31 4,07% 1.031,22 € 864,68 € 297.458,55 € (2) Die Restschuld aus dem Darlehen Nr. …01 beträgt 18.484,46 €. Zahlung Zinslauf in Tagen Zinssatz Zinsen Tilgung Restschuld 23.01.2015 19.307,90 € 31.01.2015 128,62 € 8 4,07% 17,22 € 111,40 € 19.196,50 € 28.02.2015 128,62 € 28 4,07% 59,94 € 68,68 € 19.127,82 € 31.03.2015 128,62 € 31 4,07% 66,12 € 62,50 € 19.065,32 € 30.04.2015 128,62 € 30 4,07% 63,78 € 64,84 € 19.000,48 € 31.05.2015 128,62 € 31 4,07% 65,68 € 62,94 € 18.937,53 € 30.06.2015 128,62 € 30 4,07% 63,35 € 65,27 € 18.872,26 € 31.07.2015 128,62 € 31 4,07% 65,24 € 63,38 € 18.808,88 € 31.08.2015 128,62 € 31 4,07% 65,02 € 63,60 € 18.745,28 € 30.09.2015 128,62 € 30 4,07% 62,71 € 65,91 € 18.679,36 € 31.10.2015 128,62 € 31 4,07% 64,57 € 64,05 € 18.615,31 € 30.11.2015 128,62 € 30 4,07% 62,27 € 66,35 € 18.548,97 € 31.12.2015 128,62 € 31 4,07% 64,12 € 64,50 € 18.484,46 € (3) Die Restschuld des Klägers aus beiden Darlehen zum 31.12.2015 beträgt demnach insgesamt 315.943,01 €. c) Der Beklagten steht ab 1.1.2016 weiterer Wertersatz in Höhe des Vertragszinses zu, den das Landgericht der Beklagten zuerkannt hat. Daneben kann die Beklagte keine Verzugs- oder Prozesszinsen verlangen. Auch der Kläger, der einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen eines vorenthaltenen Geldbetrages verfolgt, kann darüber hinaus nicht auch Verzugs- oder Prozesszinsen verlangen, denn diese sollen den Nachteil ausgleichen, der sich aus der Vorenthaltung des geschuldeten Gelbetrags ergibt (BGH v. 12.5.1998 – XI ZR 79/97, Rn. 29 zu Prozesszinsen). Das ist auf den Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr.1 BGB übertragbar, denn dieser schafft ebenfalls einen Ausgleich für die vom Darlehensnehmer erlangten Gebrauchsvorteile (Senat, Urteil vom 18. April 2017 – 6 U 36/16 –, Rn. 127, juris). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2017 – XI ZR 573/15 – kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil es dort gerade nicht um die Kumulation von Nutzungen und Verzugszinsen für den vorenthaltenen Gegenstand ging. Da die Beklagte gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB nur Verzugszins in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen könnte, deckt der Vertragszins diesen Betrag hier auch vollständig ab. Der Verzugszinssatz beträgt nicht 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sondern ist § 497 Abs. 1 S. 2 BGB zu entnehmen, denn § 497 BGB gilt auch für den widerrufenen Darlehensvertrag und den Verzug mit Ansprüchen des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zumindest entsprechend (Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB (2012), § 497, Rn. 23; Schürnbrand in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 497 Rn. 6). Der Verzugszins beträgt demnach lediglich 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und liegt damit unter dem vom Landgericht zuerkannten Vertragszins. d) Das Landgericht hat zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers in Bezug auf die gewährten Sicherheiten bejaht. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung des Restsaldos nur Zug um Zug gegen Freigabe der Sicherheiten verpflichtet (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2017 – 6 U 36/16). Auch wenn dem Kläger derzeit kein fälliger Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit zusteht, den er der Beklagten entgegenhalten könnte, steht dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Anwendung des § 273 BGB nicht voraussetzt, dass der Gegenanspruch schon vor Leistung des Schuldners besteht und fällig ist; es genügt, dass er mit der Leistung entsteht und fällig wird (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7 m.w.N.). IV. Die weitergehende Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Begleichung der offenen Restschuld hat. a) Sichert die Grundschuld auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB, so ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 – XI ZR 170/16 –, juris). b) Danach hat der Kläger derzeit keinen durchsetzbaren Anspruch auf Rückgabe der Sicherheiten. aa) Der neben dem Darlehensvertrag gesondert geschlossene Sicherungsvertrag (Anlage B6) erstreckt sich auf alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten und enthält damit eine weite Zweckerklärung. Von einer Sicherungsabrede mit weiter Zweckerklärung sind regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche erfasst, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (BGH vom 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7; vom 16.5.2006 – XI ZR 48/04, vom 28.10.2003 – XI ZR 263/02, vom 26.11.2002 – XI ZR 10/00). Da die Sicherheiten auch für Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bestellt sind, liegt der Schuldgrund für die Gewährung der Sicherheiten entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausschließlich im Darlehensvertrag, sondern in erster Linie im Sicherungsvertrag. bb) Diese Regelung hält einer Inhaltskontrolle stand. Eine weite Zweckerklärung wie die vorliegende ist in AGB wirksam. In der Regelung liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, denn selbst wenn die AGB nicht einbezogen worden wären, wäre von der Erstreckung der Sicherungsabrede auf Folgeansprüche auszugehen. Eine auch formlos und konkludent mögliche Sicherungsabrede erfasst auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Folgeansprüche für den Fall der Unwirksamkeit des Vertrags. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen könnten, kann etwas anderes gelten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 – XI ZR 263/02 –, Rn. 22). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Auch die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Sicherungsgebers in einer formularmäßigen Sicherungsabrede begegnet keinen Bedenken. Die Inhaltskontrolle richtet sich dabei nicht nach § 309 Nr. 2 BGB, vielmehr bildet § 307 BGB den Prüfungsmaßstab. Danach ist eine Klausel, die den Kunden abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 – VIII ZR 27/83; vom 4. März 2010 – III ZR 79/09). Ein gesetzliches Leitbild des Sicherungsvertrages, das eine Vorleitungspflicht ausschließen würde, besteht nicht. Auch im Rahmen einer anzustellenden Interessenabwägung, ist nicht zu beanstanden, dass der Sicherungsnehmer die Rückgabe der Sicherheit von der vorherigen Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeiten abhängig macht. cc) Wann und in welcher Form die Rückgewähr erfolgen muss, ergibt sich aus der Auslegung des Sicherungsvertrags. Regelmäßig ist der Anspruch durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (BGH, Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 47/12 –, BGHZ 197, 155-162, Rn. 7). Eine Auslegung, die von dieser Regel abweicht, erlaubt die vorliegende Sicherungsabrede nicht. Die Bedingtheit des Freigabeanspruchs kommt aus dem Sicherungsvertrag hinreichend zum Ausdruck denn nach Nr. 6 Abs. 1 des Sicherungsvertrages (Anlage B6) ist die Bank erst zur Freigabe verpflichtet, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche befriedigt ist. Die Regelung im Vertrag, wonach die Beklagte schon vorher zur Freigabe verpflichtet ist, soweit sie die Grundschuld nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigt, verweist lediglich auf einen möglichen Anspruch auf Teilfreigabe der Sicherheit, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Bedingtheit des Freigabeanspruchs. c) Ein Anspruch die Grundschuld in Teilen zurückzugewähren, setzt voraus, dass insoweit eine endgültige Übersicherung eingetreten ist, mit der der Sicherungszweck entfallen ist (BGH, Urteil vom 19. April 2013 – V ZR 47/12 Rn. 12). Dass ungeachtet der offenen Restschuld aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis eine Übersicherung eingetreten wäre, behauptet der Kläger nicht. d) Dass für das als weitere Sicherheit gestellte Wertpapierdepot anderslautende Sicherungsabreden getroffen wurden, ist nicht behauptet. 2. Der auf die Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klageantrag ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Zwar handelt es sich beim Verzug des Gläubigers nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs aber, wenn sie – wie hier – mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 Tz. 23; vom 31.5.2000 - XII ZR 41/98 Tz. 22 ff.; vom 19.4.2000 - XII ZR 332/97; OLG Stuttgart Urt. vom 18.4.2017 – 6 U 36/16). Die beantragte Feststellung kann aber nicht getroffen werden, weil die Voraussetzungen des Annahmeverzugs – wie oben dargelegt – nicht gegeben sind. 3. Soweit der Kläger schließlich gemäß § 304 BGB Mehraufwendungen aufgrund von Bereitstellungszinsen für das zur Ablösung vorgesehene Darlehen verlangt, fehlt es ebenfalls am Annahmeverzug. V. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze geben keinen Anlass, die Verhandlung wiederzueröffnen. VI. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert war zu erhöhen, weil in erster Instanz der Wert des verpfändeten Depots, dessen Freigabe der Kläger verlangt hat, nicht berücksichtigt war. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die im Termin erörterte Frage, ob im Zusammenhang mit der Beurteilung des Annahmeverzugs wegen der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 31. Mai 2017 – 4 U 188/15 – die Revision zuzulassen ist, ist letztlich zu verneinen. Auch der Senat geht von dem Grundsatz aus, dass der Gläubiger die Annahme der Teilleistung nicht verweigern darf, wenn sie ihm bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Die Bewertung, ob eine Annahmeverweigerung einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt, hängt von der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Auch wenn diese Wertungsfrage hier anders beurteilt wird als vom OLG Brandenburg in einer vergleichbaren Fallgestaltung, verleiht dies der Sache keine grundsätzliche Bedeutung und begründet auch keine Divergenz, die die Zulassung der Revision erforderlich machen würde.