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Beschluss

VII ZB 21/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für die Andienung einer dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher können notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S. von § 788 Abs.1 ZPO sein. • Anwaltskosten, die zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers entstehen, sind grundsätzlich erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn die Einschaltung anwaltlicher Hilfe bei verständiger Würdigung objektiv erforderlich war. • Bestehen widersprüchliche oder unklare Feststellungen des Beschwerdegerichts zur Veranlassung und Höhe der geltend gemachten Kosten, ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten bei Andienung Zug-um-Zug • Kosten für die Andienung einer dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher können notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S. von § 788 Abs.1 ZPO sein. • Anwaltskosten, die zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers entstehen, sind grundsätzlich erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn die Einschaltung anwaltlicher Hilfe bei verständiger Würdigung objektiv erforderlich war. • Bestehen widersprüchliche oder unklare Feststellungen des Beschwerdegerichts zur Veranlassung und Höhe der geltend gemachten Kosten, ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Gläubiger betrieben die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der die Schuldnerin Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen zur Zahlung verpflichtete. Sie beauftragten den Gerichtsvollzieher, die Inhaberschuldverschreibungen bei der Hauptzahlstelle der Schuldnerin anzubieten; gleichzeitig wurde ein Vollstreckungsauftrag mit Pfändungs- und Eidesstattlichkeitsanträgen erteilt. Der Gerichtsvollzieher meldete ein erfolgloses Angebot und Annahmeverzug der Schuldnerin. Das Amtsgericht setzte Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 1.592,97 € als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung fest. Das Beschwerdegericht hob dies auf mit der Begründung, die Kosten seien durch das vom Gläubiger zu erbringende Angebot der Gegenleistung verursacht und daher nicht erstattungsfähig. Der BGH wurde mit Rechtsbeschwerde angerufen. • Rechtsbeschwerde ist statthaft nach §§ 574, 575 ZPO und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung im angefochtenen Umfang. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S. von § 788 Abs.1 ZPO alle Aufwendungen, die unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung der Vollstreckung aus dem Titel dienen; notwendig sind sie, wenn sie bei verständiger Würdigung objektiv erforderlich erschienen. • Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf die Annahme gestützt, die streitigen Kosten seien allein durch das Angebot der dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung veranlasst; diese Feststellung ist widersprüchlich und unklar, sodass die Bindung des BGH an die Tatsachenfeststellungen nach § 577 Abs.2 Satz4 ZPO entfällt. • Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, die Kosten seien durch die Andienung ausgelöst worden, sind sie dem Grunde nach notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung: § 756 ZPO eröffnet dem Gläubiger die Möglichkeit, die Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher anbieten zu lassen; die hierdurch entstehenden Gerichtsvollziehergebühren sind regelmäßig vom Schuldner zu erstatten, da der Schuldner die Einleitung der Vollstreckung veranlasst hat. • Anwaltskosten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers sind ebenfalls notwendige Kosten, weil die Einschaltung anwaltlicher Hilfe bei verständiger Würdigung erforderlich und in der vorliegenden Zug-um-Zug-Vollstreckung nicht ohne weiteres zumutbar war. • Der Senat kann über die Höhe der geltend gemachten Beträge nicht selbst entscheiden, weil das Beschwerdegericht insoweit keine tragfähigen Feststellungen getroffen hat. • Folgerung: Aufhebung des Beschwerdeentscheids und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur erneuten Feststellung und Entscheidung, auch zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Gläubiger teilweise stattgegeben: Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt wurde im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, insbesondere zur Klärung der Höhe und Veranlassung der geltend gemachten Kosten, zurückverwiesen. Der BGH stellt klar, dass Gerichtsvollziehergebühren für die Andienung nach § 756 ZPO und die hierfür erforderlichen Anwaltsgebühren grundsätzlich notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs.1 ZPO sein können, weil der Schuldner die Einleitung der Vollstreckung veranlasst hat. Mangels hinreichend genauer Feststellungen zu Veranlassung und Höhe der einzelnen Posten kann der Senat selbst nicht über die erstattungsfähigen Beträge entscheiden. Das Beschwerdegericht hat daher erneut Feststellungen zu treffen und danach über die Erstattungsfähigkeit und die konkrete Betragshöhe zu entscheiden; auch die Frage der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist im Revisionsverfahren erneut zu prüfen.