Beschluss
4 K 213/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:0619.4K213.19.00
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Leitsätze
Zur Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 169 Abs. 1 VwGO in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldners.(Rn.8)
Tenor
1. Wegen der Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin aus dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2022 in Höhe von 5.765,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 15. März 2022, weiteren 163,03 € (Rechtsanwaltskosten aus dem Vollstreckungsverfahren), und der entstehenden Vollstreckungskosten (Gerichtsvollzieherkosten) wird die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner angeordnet.
2. Mit der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner nebst Taschenpfändung, beschränkt auf die Pfändung beweglicher Sachen, wird gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Wege der Vollstreckungshilfe der für den Wohnort der Vollstreckungsschuldner zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt.
3. Die Vollstreckungsschuldner tragen die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 169 Abs. 1 VwGO in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldners.(Rn.8) 1. Wegen der Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin aus dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2022 in Höhe von 5.765,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 15. März 2022, weiteren 163,03 € (Rechtsanwaltskosten aus dem Vollstreckungsverfahren), und der entstehenden Vollstreckungskosten (Gerichtsvollzieherkosten) wird die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner angeordnet. 2. Mit der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner nebst Taschenpfändung, beschränkt auf die Pfändung beweglicher Sachen, wird gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Wege der Vollstreckungshilfe der für den Wohnort der Vollstreckungsschuldner zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt. 3. Die Vollstreckungsschuldner tragen die Kosten des Vollstreckungsverfahrens. I. Die Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. August 2022 im Verfahren 4 K 213/19.NW. In diesem Verfahren wurde die Klage der Vollstreckungsschuldner gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Vollstreckungsgläubigerin an den Grundstücken Gemarkung A-Dorf, Flurstück-Nrn. ... und ... abgewiesen (Urteil der Kammer vom 19. Juni 2020). Die Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2021 – 8 A 11565/20.OVG –; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2022 – 4 B 25.21 –). Die Vollstreckungsgläubigerin beantragte am 15. März 2022 die Festsetzung der Anwaltskosten für alle drei Instanzen in Höhe von 5.765,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eingang dieses Antrags bei Gericht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der 4. Kammer setzte die Kosten dann mit Beschluss vom 2. August 2022 antragsgemäß fest. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Vollstreckungsschuldnern am 2. August 2022 zugestellt. Die Vollstreckungsgläubigerin mahnte die Zahlung des festgesetzten Betrages mit Schreiben vom 29. August 2022, den Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldner per beA zugestellt, unter Fristsetzung an. Eine Zahlung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. Am 17. November 2022 hat die Vollstreckungsgläubigerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von insgesamt 5.765,31 € nebst Zinsen in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner einschließlich Taschenpfändung beantragt. Ferner begehrt sie die Einbeziehung der Kosten der Vollstreckung für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in Höhe von 163,03 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsake Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2022 ist zulässig und begründet. Über den am 17. November 2022 gestellten Vollstreckungsantrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es handelt sich um ein Vollstreckungsersuchen zugunsten der öffentlichen Hand im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, auf Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner, ist zu entsprechen, da sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Voraussetzungen nach § 169 VwGO i.V.m. § 3 VwVG für die Anordnung einer Vollstreckung vorliegen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2022 ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ein vollstreckungsfähiger Titel. Der Erteilung einer Klausel bedurfte es gemäß §§ 171, 169 VwGO bei der Vollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand nicht. Die Vollstreckung wegen Geldforderungen – wie hier – richtet sich gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 3 VwVG. Einer selbstständigen Vollstreckungsanordnung der Behörde, die den Anspruch geltend macht, nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1, 4 VwVG, bedarf es im Rahmen der gerichtlichen Vollstreckung nicht, da diese in dem Antrag der Vollstreckungsgläubigerin an das Verwaltungsgericht auf Durchführung der Zwangsvollstreckung zu sehen ist (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 169 Rn. 5). Die Vollstreckungsgläubigerin hat auch das Vollstreckungsobjekt hinreichend genau bezeichnet, indem es die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nebst Taschenpfändung beantragt hat. Unter entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 VwVG sind die Vollstreckungsschuldner durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2022, zugestellt an diesem Tag, zur Leistung aufgefordert worden (§ 3 Abs. 2 a VwVG). Die Leistung ist auch fällig und der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist erfüllt (§ 3 Abs. 2 b, c VwVG). Ebenso ist die nach § 169 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVG erforderliche besondere Mahnung erfolgt, wonach vor Anordnung der Vollstreckung der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche „besonders gemahnt“ werden soll (s. das Schreiben vom 16. August 2022). Der als Vollstreckungsbehörde zuständige Vorsitzende hat die Vollstreckung eigenverantwortlich zu leiten und das Verfahren so weit wie möglich unter Kontrolle zu halten. Dazu gehört insbesondere, dass er die Auswahl der Vollstreckungsmaßnahmen eigenverantwortlich vornimmt (vgl. Heckmann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 169 Rn. 24). In Betracht kommt sowohl die Vollstreckung in das bewegliche als auch in das unbewegliche Vermögen. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte) erfolgt durch Pfändung (§ 281 Abs. 1 AO), durch die der Titelgläubiger ein Pfandrecht mit demselben Rechtsinhalt wie ein Pfandrecht i. S. des BGB erwirbt (§ 282 Abs. 2 AO). Die Vollstreckung in Forderungen erfolgt durch Erlass eines entsprechenden inhaltlich hinreichend bestimmten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG, §§ 309, 314 AO Sache des Gerichtsvorsitzenden ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juni 2021 – 5 O 9/21 –, juris; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2022, § 169 VwGO Rn. 77). Die Sachpfändung führt der Vorsitzende durch Vollziehungsbeamte (§ 285 Abs. 1 AO) oder durch den Gerichtsvollzieher (§ 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) aus. Die Entscheidung, welche Behörde ggf. als Vollstreckungshelfer um Amtshilfe ersucht wird, steht dabei im Ermessen des Gerichts (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juni 2021 – 5 O 9/21 –, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 1985 – 1 E 30/85 –, NJW 1986, 1191). Vorliegend hält der Gerichtsvorsitzende die von der Vollstreckungsgläubigerin beantragte Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner nebst Taschenpfändung für die geeignete und auch sonst verhältnismäßige Maßnahme. Eine Kontoverbindung der Vollstreckungsschuldner ist dem Gericht nicht bekannt und müsste gegebenenfalls aufwändig ermittelt werden (vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. November 2022 – 22 M 91/22 –, juris). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Forderungspfändung der Sachpfändung insgesamt vorzugswürdig erscheint. Daher kann der für den Wohnsitz der Vollstreckungsschuldner zuständige Gerichtsvollzieher konkret mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldner betraut werden. Zwar hat die Vollstreckungsgläubigerin beantragt, die Verbandsgemeinde V mit der Ausführung der Vollstreckung zu beauftragen. Das ist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO im Grundsatz zulässig. Denn die Verbandsgemeinde V, der die Vollstreckungsgläubigerin angehört, ist taugliche „andere Vollstreckungsbehörde“ im Sinne der genannten Vorschrift. Da die Entscheidung, welche Behörde als Vollstreckungshelfer um Amtshilfe ersucht wird, aber im Ermessen des Gerichts steht, macht der Vorsitzende insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Grundsatz der Fremdvollstreckung widerspricht, gerade den Gläubiger mit der Vollstreckung zu beauftragen (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 K 65.15 –, NVwZ-RR 2017, 223; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. März 2012 – 15 M 7/12 –, NVwZ-RR 2012, 457), von diesem Ermessen dergestalt Gebrauch, dass er den Gerichtsvollzieher, der in § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ebenfalls als Vollstreckungshelfer aufgeführt ist, mit der Vollstreckung betraut. Es ist dabei ausreichend, in der gerichtlichen Verfügung allgemein die Vollstreckung „in das bewegliche Vermögen“ des Vollstreckungsschuldners anzuordnen, da Gerichtsvollzieher nach den §§ 808 ff. ZPO in jedem Fall nur in körperliche Sachen vollstrecken und keine Forderungspfändungen vornehmen können (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 1984 – 8 C 84 A.2557 –, NVwZ 1985, 352 und Beschluss vom 25. Oktober 2013 – 4 C 13.1830 –, NVwZ-RR 2014, 252; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 12. Auflage 2021, § 7 VwVG Rn. 4b). Soweit die Vollstreckungsgläubigerin auch eine Vollstreckungsanordnung hinsichtlich einer Taschenpfändung beantragt hat, mit der eine Durchsuchung der Vollstreckungsschuldner verbunden ist, bedarf es hierzu keines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 173 VwGO i.V.m. § 758a Abs. 1 ZPO, weil bereits der Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift nicht eröffnet ist und § 808 Abs. 1 ZPO die Modalitäten der Zwangsvollstreckung bei der Sachpfändung regelt (VG Augsburg, Beschluss vom 3. Juli 2013 – Au 5 V 13.881 –, juris). Die Vollstreckungsanordnung ist auch auf die angefallenen Gebühren und Auslagen der Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin zu erstrecken. Denn auf der Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses können auch – ohne gesonderte Titulierung – die Kosten der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden (vgl. § 788 Abs. 1 ZPO). Mit § 788 ZPO wird dem Vollstreckungsgläubiger ein vereinfachtes Verfahren zur Befriedigung wegen der Vollstreckungskosten eingeräumt, indem er zur Durchsetzung der Vollstreckungskosten nicht darauf angewiesen ist, eine weitere Klage wegen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 – V ZB 5/05 –, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. April 2019 – 2 O 4/18 –, juris). Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 – VII ZB 21/12 –, juris). Denn diese Kosten sind durch die Vollstreckungsschuldner veranlasst, die es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen haben kommen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz - GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr vorgesehen ist.