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Beschluss

2 StR 73/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nutzung eines Fahrzeugs als Schlafplatz ohne Fortbewegung erfüllt nicht das Ingebrauchnehmen i.S.v. § 248b StGB. • Die Rückführung eines zuvor unberechtigt benutzten Mietfahrzeugs durch den Unberechtigten begründet regelmäßig keinen entgegenstehenden Willen des Berechtigten; hierfür sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich. • Bei Verurteilung wegen Betrugs müssen die Urteilsgründe darlegen, auf welcher Tatsachengrundlage die Überzeugung vom vorsätzlichen Täuschen beruht; bloße Angaben der Geschädigten können hierfür unter Umständen nicht ausreichen.
Entscheidungsgründe
Keine Verurteilung wegen unbefugten Fahrzeuggebrauchs ohne Fortbewegung; unzureichende Feststellungen zum Betrug • Die Nutzung eines Fahrzeugs als Schlafplatz ohne Fortbewegung erfüllt nicht das Ingebrauchnehmen i.S.v. § 248b StGB. • Die Rückführung eines zuvor unberechtigt benutzten Mietfahrzeugs durch den Unberechtigten begründet regelmäßig keinen entgegenstehenden Willen des Berechtigten; hierfür sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich. • Bei Verurteilung wegen Betrugs müssen die Urteilsgründe darlegen, auf welcher Tatsachengrundlage die Überzeugung vom vorsätzlichen Täuschen beruht; bloße Angaben der Geschädigten können hierfür unter Umständen nicht ausreichen. Der Angeklagte mietete zusammen mit seiner damaligen Freundin einen Volvo XC60; Rückgabetermin war der 2. März 2013. Nach Trennung nutzte der Angeklagte das Fahrzeug ab dem 27. Februar 2013 fortlaufend als Schlafplatz und brachte es erst am 10. April 2013 zur Autovermietung zurück, die Strafantrag stellte. In einem weiteren Tatvorwurf lieh die Zeugin dem Angeklagten im November 2012 500 Euro; der Angeklagte zahlte nicht zurück. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte legte Revision ein, die Erfolg hatte. • Rechtsfigur des § 248b StGB: Tatbestand erfordert Ingebrauchnehmen als Fortbewegungsmittel, also Nutzung durch Ingangsetzen zur selbständigen Fahrt; bloßes Anlassen oder Nutzung als parkendes Schlafplatz genügt nicht. • Das Dauerdelikt umfasst auch das nachträgliche Wegfallen der Berechtigung, aber maßgeblich ist, ob das Fahrzeug zur Fortbewegung genutzt wurde; die Nutzung als Schlafplatz ohne Fortbewegung erfüllt den Tatbestand nicht. • Für die Rückführung des Fahrzeugs am 10. April 2013 reicht mangels Feststellungen nicht der Schluss, dass diese Nutzung gegen den Willen der Autovermietung erfolgte; im Falle der Rückführung ist regelmäßig vom Einverständnis des Berechtigten auszugehen, sodass der entgegenstehende Wille ausdrücklich festzustellen sein muss. • Die Strafkammer hat nicht dargelegt, auf welcher tragfähigen Tatsachengrundlage sie von einem Betrugsvorsatz des Angeklagten überzeugt war; die Angaben der Zeugin reichen nicht ohne weiteres zum Nachweis, dass der Angeklagte von Anfang an die Absicht hatte, nicht zurückzuzahlen. • Mangels hinreichender Feststellungen tragen die Urteilsgründe die Verurteilungen in den angefochtenen Punkten nicht; deshalb ist Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung geboten. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg; das Urteil des Landgerichts Aachen wird insoweit aufgehoben. Die Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gemäß § 248b StGB ist nicht durch die Feststellungen gedeckt, weil die Nutzung als Schlafplatz ohne Fortbewegung den Tatbestand nicht erfüllt und für die Rückführung keine Feststellungen zum entgegenstehenden Willen der Vermietung getroffen wurden. Die Verurteilung wegen Betrugs ist mangels tragfähiger Darlegung eines vorsätzlichen Täuschungsvorsatzes ebenfalls rechtlich ausreichend zweifelhaft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den zuständigen Strafrichter beim Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.