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3 StR 168/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 6 8 / 1 4 vom 24. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 24. Januar 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit schwerer Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag- ten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten erbracht. Allerdings wird die Annahme des Landgerichts, die durch den Angeklagten begangenen Körperverletzungen hätten - neben einer erheb- lichen dauernden Entstellung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB - auch zur Folge gehabt, dass die Geschädigte in eine Lähmung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 StGB verfallen ist, durch die Urteilsgründe nicht hinrei- chend belegt. Eine Lähmung im Sinne dieser Tatbestandsalternative des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Be- wegungsfähigkeit eines Körperteiles, wenn sie die Integrität des gesamten Kör- pers aufhebt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - 1 StR 167/88, NJW 1988, 2622). Die Versteifung etwa des Handgelenks oder einzelner Finger genügt dagegen nicht (vgl. BGH aaO). Mit Blick auf die danach zu stellenden Anforderungen sind die Urteil- gründe nicht eindeutig: Nach den Feststellungen kann die Geschädigte infolge eines - im Rahmen der Versorgung der durch den Angeklagten verursachten Körperverletzungen - erlittenen Schlaganfalles, "ihren linken Arm kaum bewe- gen"; dementsprechend hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Wür- digung ausgeführt, der Angeklagte habe (fahrlässig) verursacht, dass "ein Kör- perteil - hier der linke Arm - der Zeugin M. gelähmt sein wird". Demgegen- über hat der Hausarzt der Geschädigten, der sachverständige Zeuge Dr. G. - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt -, in der Hauptverhandlung angege- ben, die Geschädigte sei - nach einem Aufenthalt in der neurologischen Reha- bilitation - "körperlich beeinträchtigt gewesen, insbesondere in der Feinmotorik der linken Hand". Danach wird durch das Urteil nicht eindeutig belegt, dass bei 2 3 4 - 4 - der Geschädigten eine Lähmung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor- liegt. Dieser Mangel gefährdet zwar den Bestand des Schuldspruches nicht, da die Verwirklichung der Tatbestandsalternative der dauernden Entstellung in erheblicher Weise gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB durch den Angeklag- ten rechtsfehlerfrei festgestellt ist. Indes kann der Strafausspruch nicht beste- hen bleiben, da das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung - sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung - zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt hat, dass die schwere Körperver- letzung "in zwei Alternativen verwirklicht wurde". Der Senat kann nicht aus- schließen, dass das Landgericht bei Fehlen einer Lähmung im Rechtssinne den Angeklagten milder bestraft hätte. Die Strafzumessung des Landgerichts gibt im Übrigen Anlass zu folgen- dem Hinweis: Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist - wie hier gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein gesetz- lich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zu- nächst geprüft werden, ob der Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Da- bei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzu- messungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrah- menmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtab- 5 6 7 - 5 - wägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwen- dung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er sei- ner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2). Becker Hubert Schäfer Mayer Gericke