Leitsatz
III ZR 441/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 441/13 Verkündet am: 10. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 426; NBrandSchG § 26 Abs. 2, 4 (F.: 17. Dezember 2009) Zum Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Polizei- und Ordnungs- rechts, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung für die Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr (hier: Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße) als Gesamtschuldner aufzukommen haben. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13 - LG Braunschweig AG Helmstedt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herr- mann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 18. September 2013 aufge- hoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldneraus- gleichs auf Erstattung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz in Anspruch. Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Firma J. R. Landmaschi- nen (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin eines Schleppers, den sie am 30. Juli 2010 zur Reparatur einer Diesel- leitung in die Werkstatt des Versicherungsnehmers verbrachte. Nach Durchfüh- 1 2 - 3 - rung der Reparatur unternahm ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers eine Probefahrt auf öffentlichen Straßen. Dabei trat Schmieröl aus dem Fahrzeug aus und verunreinigte die Fahrbahn auf einer Länge von ca. 2,5 Kilometern. Die Freiwilligen Feuerwehren S. und Sü. nahmen zur Beseiti- gung von Gefahren für die Verkehrssicherheit das ausgetretene Öl mittels Bin- demittel auf und entsorgten es. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 14. De- zember 2010 machte die Samtgemeinde N. für den Einsatz der Ortsfeu- erwehren zu erstattende Gebühren in Höhe von 1.424,64 € gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend. Dieser Betrag wurde von der Klägerin beglichen. Die Klägerin hat geltend gemacht, auf Grund des nach § 86 VVG über- gegangenen Ausgleichsanspruchs des Versicherungsnehmers sei die Beklagte zur Erstattung sämtlicher Gebühren aus Anlass des Feuerwehreinsatzes ver- pflichtet. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.424,64 € nebst Zin- sen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klä- gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentli- chen ausgeführt: Dem Versicherungsnehmer stehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB scheitere daran, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten weder vorgetragen noch sonst er- sichtlich sei. Die Klägerin könne auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen (§§ 677, 683, 670 BGB). Da die Samtgemeinde N. allein den Versicherungsnehmer als Gebührenschuldner in Anspruch genommen habe, habe die Klägerin durch die Bezahlung der Gebühren ein Ge- schäft des Versicherungsnehmers und nicht ein solches der Beklagten besorgt. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 426 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 3 StVG. Es fehle an der Gleichstu- figkeit der Ansprüche. Die Samtgemeinde N. habe den Versicherungs- nehmer nicht nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in Anspruch genommen. Sie habe vielmehr einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch geltend gemacht. Im Vergleich dazu sei ein etwaiger Anspruch gegen die Be- klagte aus § 7 Abs. 1 StVG nur subsidiär. Auch eine Analogie zu §§ 421 ff BGB sei nicht geboten. Im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine Ausgleichspflicht zwischen mehreren Störern. Lediglich im Bodenschutzrecht sei dies anders (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG). Die Behörde treffe bei Eintritt der Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinn die Entscheidung, wie diese am effektivsten zu besei- tigen sei. Dabei könne es geboten sein, einen Störer vorrangig heranzuziehen. Die mögliche Störereigenschaft anderer Personen begründe keine Gesamt- schuld. Weitere Störer hafteten immer nur subsidiär im Verhältnis zu dem her- angezogenen Störer. 7 8 - 5 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Versi- cherungsnehmer und der Beklagten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abgelehnt hat. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzan- spruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB verneint. Nach den Fest- stellungen des Amtsgerichts, von denen auch das Berufungsgericht ausgeht und die von der Revision nicht angegriffen werden, war die defekte Leitung, die zu dem Ölaustritt geführt hat, weder für den Versicherungsnehmer noch für die Beklagte erkennbar. Dieser kann also insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Versicherungsnehmer bei Erteilung des Reparaturauftrags nicht auf einen möglichen Defekt (auch) der Ölleitung hingewiesen zu haben. 2. Zutreffend und von der Revision nicht in Frage gestellt hat das Beru- fungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Ge- sichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag versagt (§§ 677, 683, 670 BGB). Der Versicherungsnehmer hat durch die Bezahlung der erhobenen Ge- bühren kein Geschäft der Beklagten, sondern ein eigenes besorgt. Durch den Bescheid vom 14. Dezember 2010 wurde allein der Versicherungsnehmer als Gebührenschuldner (Verhaltensstörer) herangezogen. Die Klägerin muss die Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Gebührenbescheids hinnehmen und kann sich nicht darauf berufen, durch die Bezahlung der Gebühren sei (auch) ein Geschäft der Beklagten (als Zustandsstörer) besorgt worden (vgl. Senatsur- teil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457 f; siehe auch BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 27 ff). 9 10 11 - 6 - 3. Der vom Berufungsgericht erwogene Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 1, 3 StVG scheitert bereits daran, dass die Samtgemeinde N. zu keinem Zeitpunkt Schadenser- satzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend gemacht und der Versicherungsnehmer zudem den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG geführt hat. 4. Der dem Versicherungsnehmer nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu- stehende Ausgleichsanspruch folgt jedoch aus § 26 Abs. 2, 4 des Niedersäch- sischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds.GVBl. S. 233) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Haushaltsbegleitge- setzes 2010 vom 17. Dezember 2009 (Nds.GVBl. S. 491; jetzt: § 29 des Nie- dersächsischen Brandschutzgesetzes vom 18. Juli 2012, Nds.GVBl. S. 269) in Verbindung mit der Satzung der Samtgemeinde N. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (FwKost/GebS) vom 21. Oktober 1996. a) Es ist umstritten, ob der durch die Polizei- und Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Störer einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem nicht in Anspruch genommenen Störer analog § 426 BGB besitzt. Nach der in der Literatur herrschenden Auffassung findet ein Gesamtschuldnerausgleich statt, wenn einer von mehreren Verantwortlichen zur Gefahrenbeseitigung her- angezogen worden ist (vgl. MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 421 Rn. 77; Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., S. 230; Schenke in Steiner, Besonde- res Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 281 f; Finkenauer, NJW 1995, 432 f; Kohler- Gehrig, NVwZ 1992, 1049, 1051 f jeweils mwN). Demgegenüber lehnt der Bun- 12 13 14 - 7 - desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Ausgleichsan- spruch des in Anspruch genommenen Störers gegen andere Pflichtige entspre- chend § 426 BGB ab (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458; vom 18. September 1986 - III ZR 227/84, BGHZ 98, 235, 239 f und vom 18. Februar 2010 - III ZR 295/09, BGHZ 184, 288 Rn. 32; BGH, Urteile vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 360 und vom 26. September 2009 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 24). Daran ist fest- zuhalten. Die Rechtsbeziehungen mehrerer Störer zur Polizei- und Ordnungs- behörde sind mit einem Gesamtschuldverhältnis nicht vergleichbar. Es gibt kei- nen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts, wonach ein Aus- gleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts stattzufinden hat. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, der einen von der Heranziehung unabhän- gigen Ausgleichsanspruch vorsieht, wenn mehrere Verpflichtete vorhanden sind, stellt lediglich eine auf den Anwendungsbereich des Bundes-Boden- schutzgesetzes beschränkte Sonderregelung dar (Senatsurteil vom 18. Februar 2010 aaO). b) Etwas anderes gilt jedoch dort, wo das Polizei- und Ordnungsrecht Vorschriften über den Ausgleich unter mehreren Störern enthält (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 aaO). So sehen zum Beispiel § 15 Abs. 2 Satz 2 ASOG Bln, § 9 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA und § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürPAG vor, dass mehrere Polizeipflichtige bei unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme durch die Poli- zei oder die Ordnungsbehörde für die entstehenden Kosten gesamtschuldne- risch haften. c) Im Streitfall ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Störer für die aus Anlass der Gefahrenbeseitigung angefallenen Gebühren 15 16 - 8 - aus § 26 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG aF i.V.m. § 4 Abs. 3 FwKost/GebS. Nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG gehören die Abwehr von Gefahren durch Brände und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen zu den Aufgaben der Gemein- den. Die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Straßen stellt eine Form der Hilfeleistung und demgemäß eine Pflichtaufgabe einer gemeindlichen Feuer- wehr dar, wenn die Beseitigung mit den Mitteln einer den örtlichen Verhältnis- sen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr möglich ist (OVG Lüneburg, Ur- teil vom 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11, juris Rn. 24). Da im vorliegenden Fall auf einer Streckenlänge von 2,5 Kilometern Öl ausgetreten war, bestand eine er- hebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Zudem drohte eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Umwelt. Es lag mithin ein "Un- glücksfall" im Sinne von § 1 Abs. 1 NBrandSchG vor, dessen Folgen die Feu- erwehren der Samtgemeinde N. mit den vorhandenen Mitteln beseitigt haben. Für eine solche Hilfeleistung konnte die Samtgemeinde gemäß § 26 Abs. 2 NBrandSchG aF nach Maßgabe ihres Satzungsrechts Gebühren erhe- ben (OVG Lüneburg aaO Rn. 26). Nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG aF sind gebührenpflichtig zum einen derjenige, dessen Verhalten die Leistun- gen erforderlich gemacht hat, und zum anderen der Eigentümer der Sache, de- ren Zustand die Gefahr verursacht hat. Das Niedersächsische Brandschutzge- setz verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des Niedersächsi- schen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 (Nds.GVBl. S. 9) über die Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörern (§§ 6, 7 NSOG). Er- gänzend bestimmt § 4 Abs. 3 FwKost/GebS, dass Personen, die nebeneinan- der dieselben Gebühren schulden, Gesamtschuldner sind. 17 - 9 - Gegen die Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 FwKost/GebS bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Samtgemeinde N. mit dieser Vorschrift ihre Regelungskompetenzen als Satzungsgeber überschrit- ten hätte. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Niedersächsischen Kommu- nalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds.GVBl. S. 41) gilt bei der Erhebung kommunaler Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) § 44 Abs. 1 AO entsprechend. Nach dieser Bestimmung sind Gesamtschuldner unter anderem Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass auch das niedersächsische Sicherheits- und Ord- nungsrecht in § 85 Abs. 2 NSOG eine Regelung enthält, wonach mehrere Per- sonen, die nebeneinander verantwortlich sind, gesamtschuldnerisch haften. § 85 Abs. 2 NSOG steht im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch des rechtmäßig in Anspruch genommenen Nichtstörers beziehungsweise des bei der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Geschädigten (§§ 8, 80 Abs. 1 NSOG). Gemäß § 85 Abs. 1 NSOG kann die ausgleichspflichtige Kör- perschaft Rückgriff gegen die Störer nehmen, die gemäß Absatz 2 gesamt- schuldnerisch haften. Damit hafteten der Versicherungsnehmer als Verhaltensstörer im Sinne des § 6 Abs. 1 NSOG und die Beklagte als Zustandsstörer im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 NSOG im Außenverhältnis gegenüber der Samtgemeinde N. als Gesamtschuldner für die nach Maßgabe der gemeindlichen Satzung angefallenen Gebühren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass durch den Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2010 nur der Versiche- rungsnehmer in Anspruch genommen wurde. Die Haftung der Störer für die an- fallenden Gebühren und damit die Gesamtschuld entstand nicht erst mit dem Erlass des Gebührenbescheids, sondern schon mit dem Ausrücken der Feuer- 18 19 - 10 - wehr aus dem Feuerwehrhaus (§ 6 Abs. 1 FwKost/GebS). Dies entspricht dem im Polizei- und Ordnungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz, dass die sog. materielle Polizeipflicht bereits mit der Gefahrverursachung beziehungsweise Kostenentstehung gegeben ist. Die ordnungsbehördliche Verfügung wirkt nicht konstitutiv, sondern konkretisiert lediglich die Leistungspflicht des in Anspruch genommenen Störers und ist Grundlage für den Verwaltungszwang (Senatsur- teil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458; Kohler-Gehrig, NVwZ 1992, 1049, 1050 f). d) Steht nun aber - wie im Streitfall - fest, dass im Außenverhältnis zur Behörde mehrere Störer als Gesamtschuldner haften, dann muss im Innenver- hältnis zwischen den Störern § 426 BGB gelten. Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs der Polizeibehörde gegenüber dem Störer steht dem nicht ent- gegen. § 426 BGB ist wegen der Selbständigkeit des Ausgleichsanspruchs auch anwendbar, wenn das Außenverhältnis zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 426 Rn. 3). So haften etwa gemeinsam veranlagte Ehegatten gemäß § 44 Abs. 1 AO gesamtverbindlich für die Steuern, der Innenausgleich hat jedoch gemäß § 426 BGB stattzufinden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 82/77, BGHZ 73, 29, 36 f). § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bietet die Möglichkeit zum Innenausgleich unter mehreren Störern nach den zu § 254 BGB entwickelten Grundsätzen, soweit sich aus dem Innenverhältnis zwischen den Störern nichts Besonderes ergibt. Entscheidend ist daher im Regelfall in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzuneh- mende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen (MüKoBGB/Bydlinski aaO § 426 Rn. 21, 22; Pa- 20 21 - 11 - landt/Grüneberg aaO Rn. 14; Kohler-Gehrig aaO S. 1051; Finkenauer aaO S. 433). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es die Verantwortlichkeit für die Herbeiführung der Öl- spur allein der Beklagten als Eigentümerin und Halterin des Schleppers zuge- wiesen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind. Der Reparaturauftrag beschränkte sich auf die Überprüfung der Diesel- förderpumpe und die Instandsetzung einer defekten Dieselleitung. Ein schuld- haftes Verhalten der Reparaturwerkstatt in Bezug auf die den Einsatz der Feu- erwehren auslösende Undichtigkeit der Schmierölleitung und die Erkennbarkeit des Ölaustritts während der Probefahrt war nicht feststellbar. Zwar trifft insoweit auch die Beklagte kein Verschuldensvorwurf. Jedoch kommt hier die Wertung der § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG zum Tragen. Danach werden dem Hal- ter die mit dem die gesetzliche Gefährdungshaftung begründenden Betrieb ei- nes Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Gefahren zugerechnet. Schädigende Ereignisse bei dem Fahrzeugbetrieb sind nicht unabwendbar, wenn sie ihre Ur- sache in Fehlern der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder im Versagen seiner Vorrichtungen haben. Dazu zählt insbesondere auch das Hinterlassen einer Ölspur (OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 30 mwN). Nach alledem hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht zur Erstattung der Gebühren für den Feuer- wehreinsatz verurteilt. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die öffentlich- rechtliche Gebührenforderung der Samtgemeinde N. gegenüber der Be- klagten gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergangen ist. 22 23 - 12 - III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: AG Helmstedt, Entscheidung vom 21.12.2012 - 2 C 127/12 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 18.09.2013 - 9 S 17/13 (013) - 24 25