IV ZR 82/77
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Dezember 1978 IV ZR 82/77 Keine Minderung des Pflichtteils durch den Voraus bei testamentarischer Erbfolge Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 13. BGB §§ 1932 I, 2311 1 S. 1 und 2 (Keine Minderung des Pflichtteils durch den Voraus bei testamentarischer Erbfolge) Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der Voraus nur außer Ansatz, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist. BGH, Urteil vom 6.12. 1978 — IV ZR 82/77 Aus dem Tatbestand: Mit ihrer Klage verlangen die beiden erstehelichen Söhne der am 12. B. 1972 verschiedenen Frau L. (Erblasserin) von dem Beklagten, mit dem die Verstorbene in zweiter Ehe — im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft—verheiratet war und den sie im gemeinschaftlichen Testament vom 27.3.1966 zum Alleinerben eingesetzt hat, ihren Pflichtteil. Hinsichtlich der Bemessung des dabei zugrunde zu legenden Nachlaßwertes streiten die Parteien u. a. (noch) um die Frage, ob auch der hinterlassene Teil des gemeinsam angeschafften ehelichen Hausrates in Ansatz zu bringen sei. Das Landgericht hat insoweit den hälftigen Wert des Hausrates (8667 DM) dem zu berücksichtigenden Aktivbestand des Nachlasses zugerechnet. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der — insoweit zugelassenen — Revision wendet sich der Beklagte u. a. gegen die Berücksichtigung des Hausrates. Aus den Gründen: Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das OLG hat es entgegen der Rechtsansicht des Bekl. abgelehnt, bei der Berechnung des Pflichtteils der KI. den in den Nachlaß fallenden Teil des Hausrates nach §2311 1 S.2 BGB als Voraus, der dem Bekl. als überlebendem Ehegattengebührt, (pflichtteilsmindernd) außer Ansatz zu lassen. Damit hat es sich in der umstrittenen, vom RG in RGZ 62, 109 , offengelassenen und auch sonst — soweit ersichtlich — höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage nach der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf die Fälle testamentarischer Erbfolge des überlebenden Ehegatten jedenfalls bei dessen Einsetzung zum Alleinerben der überwiegenden Meinung angeschlossen. Diese erachtet es als zwingende Voraussetzung für die Absetzung des Voraus nach § 2311 1 S. 2 BGB , daß er dem überlebenden Ehegatten „gebühre". Das aber sei gemäß § 1932 1 BGB nur der Fall, wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden sei (vgl. Palandt- Keidel, BGB, 37. Aufl., § 2311 Anm. 4; Erman-B.artholomeyczik- Schlüter, BGB, 6. Aufl., § 2311 Rz. 7; Soergel-Dieckmann, BGB, 10. Aufl., § 2311 Rz. 13; Planck-Greiff, BGB, 4. Aufl., § 2311 Anm. 2 d; Staudinger-Ferid, BGB, 10./11. Aufl., § 2311 Rz. 72 ff.; RGRK-BGB Kregel, 12. Aufl., § 1932 Rz. 3; Johannsen, daselbst § 2311 Rz. 10; Strohal, Erbrecht, 3. Aufl., § 52 11 1; Lang-Kuchinke, Erbrecht, 2. Aufl., § 39 VI 2 c N. 166; Drewes, JR 1925, 680 , 681 sowie JW 1925,2104,2105; Staudenmaier, DNotZ 1965, 68 ff.). Demgegenüber macht sich die Revision die Gegenansicht zu eigen, wonach der Voraus auch im Falle der Erbschaft des überlebenden Ehegatten aufgrund letztwilliger Verfügung pflichtteilsmindernd vom Bestand und Wert des Nachlasses abzusetzen ist (OLG Kassel, Recht 1925, 153 Nr. 463; Kipp- Coing, Erbrecht, 13. Bearb., § 9 li 3; Ischinger, BWNotZ, Mitteilungen aus der Praxis 1933, 138, 139; ferner Johannsen in: Achilles-Greift, BGB, 21. Aufl., § 2311 Anm. 3, der diese Ansicht jedoch in RGRK-BGB. a. a. 0., aufgegeben und sich der h. M. angeschlossen hat). 2. Der Senat tritt der erstgenannten Auffassung bei. Sie entspricht dem für die Auslegung der Bestimmung maßgebenden objektivierten Willen des Gesetzes, wie er sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinnzusammenhang der betreffenden Vorschriften ergibt. a) Mit dem Merkmal des „dem überlebenden Ehegatten gebührenden Voraus" nimmt die Regelung des § 2311 1 S. 2 BGB Bezug auf § 1932 1 BGB . Nach Ansicht des OLG Kassel (a. a. 0.) erschöpft sich dieser Zusammenhang der Vorschriften jedoch darin, daß § 2311 1 S. 2 BGB lediglich auf den Umfang der zum Voraus gehörenden Gegenstände verweist. Deshalb vertritt dieses Gericht den Standpunkt, daß in dem Voraus i. S. des § 2311 1 S. 2 BGB nur die zusammenfassende Bezeichnung für die in § 1932 BGB einzeln aufgeführten Gegenstände zu erblicken sei. Dieses Verständnis der in § 2311 1 S. 2 BGB enthaltenen Verweisung auf § 1932 BGB begegnet bereits vom Wortlaut der Vorschriften her Bedenken. In § 2311 1 S.2 BGB ist, was die wörtliche Anlehnung der Bestimmung an § 1932 BGB betrifft, nicht allein vom „Voraus", sondern einschränkend von dem Voraus die Rede, der dem überlebenden Ehegatten „gebührt". Dieses, in § 1932 1 BGB gleichfalls enthaltene Begriffspaar ist dort näher definiert. Zum einen wird der gegenständliche Umfang dessen festgelegt, was zum Voraus gehört. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen bestimmt, die erfüllt sein müssen, damit die bezeichneten Gegenstände dem überlebenden Ehegatten als Voraus „gebühren". Das begründet die Annahme, daß das Gesetz in § 2311 1 S. 2 BGB mit dem Merkmal des „gebührenden Voraus" nicht allein auf die in § 1932 1 BGB bezeichneten, zum Voraus gehörenden Gegenstände verweist, sondern auch auf die Voraussetzungen für den Anspruch Bezug nimmt und deshalb die gesetzliche Erbenstellung des Ehegatten auch für die Anwendung des § 2311 1 S. 2 BGB erfordert. b) Für diese Interpretation spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften. So hatte die jetzige Bestimmung des § 2311 1 S. 2 BGB im sog. 1. Entwurf des BGB, in dem sie als § 1987 bezeichnet war, folgende Fassung (vgl. Entwurf eines BGB erster Lesung, amtliche Ausgabe 1888 S. 474): „Ist der Pflichtteil des Ehegatten des Erblassers zu bestimmen, so wird der im § 1971 (jetzt insoweit § 1932) bezeichnete Voraus als zum Nachlasse gehörend mitgerechnet. Dagegen ist dieser. Voraus, wenn er in Gemäßheit des § 1971 dem überlebenden Ehegatten zufällt, bei der Bestimmung des Pflichtteils des Vaters oder der Mutter des Erblassers als nicht zum Nachlasse gehörend anzusehen." In dieser Formulierung wird die (pflichtteilsmindemde) Absetzung des Voraus ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß die Voraussetzungen des § 1971 erfüllt sind und der Ehegatte den Anspruch auf den Voraus erlangt hat. Da § 1971 des Entwurfs diesen Anspruch — ebenso wie der jetzige § 1932 BGB — nur dem zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Ehegatten zubilligte, stand bei jenem Wortlaut der Vorschrift außer Zweifel, daß die Berechnung des Pflichtteils nur dann unter Außerachtlassung des Voraus erfolgen sollte, wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden war. Daß die ausdrückliche Bezugnahme auf § 1971 und die Verwirklichung dieser Bestimmung in der späteren, insbesondere der Gesetz gewordenen Fassung des § 1987 des 1. Entwurfs nicht mehr enthalten ist, beruht offensichtlich nicht auf einer sachlichen, sondern lediglich auf einer redaktionellen Änderung der Bestimmung. Das ergibt sich aus den Protokollen der Kommission für die zweite Lesung, wo es über die Behandlung eines Antrages, § 1987 S. 2 anders zu fassen, heißt: „Satz 2 wurde sachlich gebilligt, und der Antrag, soweit er die Fassung des Satz 2 verändert, der Redaktionskommission überwiesen" (vgl. Achilles-Gebhard-Spahn, Protokolle der Kommission für die zweite Lesung eines BGB, Bd. V, 1899, S. 518). c) § 2303 1 S. 2 BGB bestimmt, daß der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht. In dieser Vorschrift sieht die Revision den verbindenden, unverrückbaren Obersatz zu den Bestimmungen der §§ 1932 und 2311 BGB. Nachdem der gesetzliche Erbteil in den Fällen des § 1932 BGB um den Voraus des überlebenden Ehegatten verringert werde, habe zwangsläufig auch in § 2311 BGB bestimmt werden müssen, daß diese verminderte Basis auch bei der Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen und Eltern zugrunde zu legen sei. Andernfalls werde § 2303 BGB untragbar durchbrochen. Diese Ausführungen lassen zunächst.außer acht, daß die zum Voraus zählenden Gegenstände den miterbenden Abkömmlingen und Eltern nur entgehen, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist. Gelangt er durch letztwillige Verfügung zur Erbfolge, so erlangt er keinen Anspruch auf den Voraus. Vielmehr bleiben die betreffenden Gegenstände beim Nachlaß und unterfallen der allgemeinen Auseinandersetzung zwischen den Miterben. Fällt dem Ehegatten aber der Voraus ohnehin nicht zu, so besteht auch keine Notwendigkeit, die dazu gehörenden Gegenstände bei der Pflichtteilsberechnung außer Ansatz zu lassen. Darüber hinaus wird die von der Revision insoweit als Obersatz bezeichnete Vorschrift des § 2303 1 S. 2 BGB von derhier maßgebenden Frage der Berücksichtigung des Voraus bei der Pflichtteilsberechnung in Wahrheit nicht berührt. Der Voraus des überlebenden Ehegatten nach § 1932 BGB führt nicht zu einer Veränderung der gesetzlichen Erbteile der übrigen Miterben. Das ergibt sich daraus, daß er weder ein (besonderer) Teil des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten noch sonst geeignet ist, dessen gesetzlichen Erbteil — auf Kosten der Miterben — zu erhöhen. Vielmehr stellt er sich als gesetzliches Vorausvermächtnis dar (§§ 1932 II, 2150 BGB), das dem Überlebenden neben seinem Erbteil zufällt und ihm lediglich einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an den betreffenden Gegenständen gewährt. Diese Ausgestaltung hätte nach der allgemeinen Regel des § 2311 1 S. 1 BGB an sich zur Folge, daß der Voraus bei der Pflichtteilsberechnung gerade nicht vom Nachlaß abzusetzen wäre, sondern dem Pflichtteil der Eltern und Abkömmlinge im Range nachginge und ihn nicht schmälerte (vgl. Staudinger- Ferid, a. a. 0., § 2311 Rz. 71). Dieses Ergebnis stellte keine Durchbrechung des § 2303 1 S. 2 BGB dar, sondern stände in vollem Einklang mit dieser Bestimmung, da dort lediglich auf den Wert des dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden gesetzlichen Erbteils, nicht aber darauf abgestellt wird, inwieweit dieser Erbteil mit einem obligatorischen Recht, wie dem Anspruch des Ehegatten auf den Voraus, belastet ist. Aus diesem Grunde lassen sich dieser Bestimmung keine Anhaltspunkte für die Beurteilung des vorliegenden Problems entnehmen. . Entsprechende Erwägungen lassen auch die Begründung als nicht durchschlagend erscheinen, die Coing (Kipp-Cofng, a. a. 0.) unter Bezugnahme auf § 2310 BGB zur Rechtfertigung der abweichenden Auffassung anführt: Der Pflichtteil werde stets unter Zugrundelegung der gesetzlichen Erbfolge berechnet; treffe der Ehegatte mit Eltern oder Abkömmlingen zusammen, so stehe ihm nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung eben der Voraus zu (ähnlich, unter Berufung auf die vorstehende, bereits von Kipp vertretene Ansicht, auch Ischinger, a. a. 0.). Die Regelung der gesetzlichen Erbteile des überlebenden Ehegatten sowie der Abkömmlinge und Eltern rechtfertigt es noch nicht, den Voraus bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Daß der dem Ehegatten nach § 1932 BGB zufallende Voraus — trotz seines Vermächtnischarakters — dem Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge und Eltern vorgeht, beruht nicht auf der gesetzlichen Erbfolgeordnung, sondern allein auf der Vorschrift des § 2311 1 S. 2 BGB , die insoweit den Charakter einer Ausnahmeregelung aufweist. Auch dieser Umstand läßt es bedenklich erscheinen, die Vorschrift in extensiver Weise auszulegen und anzuwenden. Der mit der Vorschrift verfolgte Zweck ist mit demjenigen identisch, der auch § 1932 1 BGB zugrunde liegt. Dem lediglich mit seinem gesetzlichen Erbrecht zum Zuge kommenden überlebenden Ehegatten soll die Möglichkeit gegeben werden, den Haushalt mit dem bisherigen Hausrat fortzuführen. Um die Verwirklichung dieses, mit der Einführung des Voraus verfolgten Zweckes sicherzustellen, wurde es für gerechtfertigt erachtet, dem Rechte des Ehegatten auf den Voraus den Vorrang vor den Pflichtteilsrechten einzuräumen (vgl. Motive zu dem Entwurf eines BGB, amtliche Ausgabe, Bd. V S. 409). Dieser Rechtfertigungsgrund entfällt indessen, wenn der Ehegatte keinen Anspruch auf den Voraus erlangt, wie es nicht nur der Fall ist, wenn der Erblasser ihm den Voraus entzieht, sondern, wie bereits dargelegt, auch dann, wenn der Überlebende aufgrund letztwilliger Verfügung zur Erbfolge gelangt. Das leuchtet ohne weiteres in den Fällen ein, in denen der Erblasser außer seinem Ehegatten noch weitere (nicht zu den Abkömmlingen oder Eltern zählende) Erben beruft. Hier würden, wenn § 2311 1 S. 2 BGB gleichwohl zur Anwendung käme, bei der Berechnung der Pflichtteile für Abkömmlinge und Eltern die Gegenstände, die an sich zum Voraus gehören, außer Ansatz gelassen, obwohl sie dem überlebenden Ehegatten mangels Ansprudies auf den Voraus gar nicht zufallen. Die damit verbundene Benachteiligung der Pflichtteilsberechtigten würde demnach nicht gezielt dem überlebenden Ehegatten, sondern allen Miterben zugute kommen. Eine derartige Zurücksetzung der Pflichtteilsberechtigten gegenüber den testamentarischen Miterben des Ehegatten läßt sich jedoch mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Nur scheinbar anders liegt der Fall, wenn der überlebende Ehegatte — wie hier — testamentarischer Alleinerbe geworden ist. Hier kommen ihm die Gegenstände, die zum Voraus gehören, tatsächlich zugute. Allerdings erhält er sie aufgrund seines Erbrechts, nicht jedoch als Voraus, weil auch hier die Voraussetzungen des § 1932 BGB nicht erfüllt sind (vgl. Erman-Bartholomeyczik-Schlüter, a. a. 0-, Rz. 7; Soergel-Dieckmann, a. a. 0., Rz. 13; Staudinger-Fertd, a. a. 0., Rz. 82, jeweils zu § 2311). Damit wird auch dieser Fall von dem Zweck der gesetzlichen Regelung, dem lediglich mit seinem gesetzlichen Erbrecht zum Zuge kommenden Ehegatten die Haushaltsführung zu ermöglichen und ihm insoweit, zur Durchsetzung seines Rechtes auf den Voraus, den Vorrang vor den Pflichtteilsberechtigten zu gewähren, nicht erfaßt. Das mag in einem — freilich hier nicht vorliegenden — Fall, in dem die zum Voraus zu rechnenden Gegenstände den wesentlichen Bestandteil des Nachlasses ausmachen, zunächst unbillig erscheinen. Indessen muß der Ehegatte bei einer solchen Sachlage auf die Möglichkeit verwiesen werden, nach § 1948 1 BGB die Erbschaft als eingesetzter Erbe auszuschlagen und seine Berufung als gesetzlicher Erbe anzunehmen, um sich so im Wege des Voraus die hinterlassenen Gegenstände zu sichern. Von der Zumutbarkeit eines solchen Vorgehens geht das Gesetz in §§ 1932 1, 2311 1 Satz 2 BGB aus. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.12.1978 Aktenzeichen: IV ZR 82/77 Rechtsgebiete: Pflichtteil Erschienen in: MittBayNot 1979, 28-30