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Urteil

VII ZR 55/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verletzt der Architekt seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Grundlagenermittlung, kann der Besteller Schadensersatz wegen der durch die mangelhafte Planung veranlassten Aufwendungen verlangen (§§ 634 Nr.4, 636, 280, 281 BGB). • Eine mangelhafte Grundlagenermittlung liegt auch vor, wenn der Besteller eine andere Bauweise nur wegen einer fehlerhaften Auskunft des Architekten für nicht genehmigungsfähig hielt und deshalb einer abweichenden Planung zustimmte. • Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist neben einer möglichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich und von der Einhaltung der Anfechtungsfrist unabhängig. • Wurde die Bauausführung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend überwacht und hat sich der Mangel im Rohbau manifestiert, ist Fristsetzung zur Mangelbeseitigung entbehrlich; der Schaden umfasst auch die für Abriss und Beseitigung entstehenden Kosten.
Entscheidungsgründe
Schadensersatzpflicht des Architekten wegen mangelhafter Grundlagenermittlung und Überwachung • Verletzt der Architekt seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Grundlagenermittlung, kann der Besteller Schadensersatz wegen der durch die mangelhafte Planung veranlassten Aufwendungen verlangen (§§ 634 Nr.4, 636, 280, 281 BGB). • Eine mangelhafte Grundlagenermittlung liegt auch vor, wenn der Besteller eine andere Bauweise nur wegen einer fehlerhaften Auskunft des Architekten für nicht genehmigungsfähig hielt und deshalb einer abweichenden Planung zustimmte. • Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist neben einer möglichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich und von der Einhaltung der Anfechtungsfrist unabhängig. • Wurde die Bauausführung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend überwacht und hat sich der Mangel im Rohbau manifestiert, ist Fristsetzung zur Mangelbeseitigung entbehrlich; der Schaden umfasst auch die für Abriss und Beseitigung entstehenden Kosten. Der Kläger, Innenarchitekt, wurde mit der Planung eines zweigeschossigen Wohnhauses beauftragt. Der Beklagte ließ das Haus bis zum Dachstuhl errichten und kündigte den Vertrag fristlos, weil der Kläger angeblich verschwiegen habe, Innenarchitekt und nicht Architekt zu sein. Der Beklagte riss den Rohbau wegen Mängeln ab und machte Schadensersatz in Höhe von 74.000,03 € geltend. Der Kläger verlangte noch offenes Honorar von 15.125,16 €. Landgericht und Berufungsgericht erkannten überwiegend zugunsten des Klägers; das OLG verurteilte den Kläger zur Zahlung von 3.000 € auf die Widerklage. Der Beklagte revidierte; der BGH hob das Berufungsurteil insoweit auf und verwies die Sache zurück. • Auf das Schuldverhältnis ist die HOAI anzuwenden; die Grundlagenermittlung umfasst die Beratung zum gesamten Leistungsbedarf (§ 15 Abs.2 Nr.1 HOAI). • Erfolgt irrtümliche oder unvollständige Aufklärung darüber, ob eine bestimmte Bauweise genehmigungsfähig ist, und stimmt der Besteller deshalb einer abweichenden Planung zu, ist die Planungsleistung mangelhaft. • Bei mangelhafter Grundlagenermittlung kann der Besteller Schadensersatz nach §§ 634 Nr.4, 636, 280, 281 BGB verlangen; erstattungsfähig sind u.a. gezahltes Honorar, Baukosten und Kosten für Abriss und Beseitigung des nicht gewollten Bauwerks. • Ein solcher Schadensersatzanspruch besteht daneben zu einer ggf. möglichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; das Unterlassen einer fristgemäßen Anfechtung schließt den Anspruch nicht aus. • Auch Mängel der Bauüberwachung können Schadensersatzpflicht begründen. Ein Werkmangel liegt vor, wenn die Ausführung nicht den vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsstandards bzw. den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. • Wenn sich ein Überwachungsfehler bereits im Rohbau verkörpert hat, ist eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich; sind die zur Mangelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen objektiv erforderlich, begründet dies Kausalität und Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen. • Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, insbesondere zur Frage, ob die Sohlplatte entgegen der Tragwerksplanung mit Stahlfaserbeton ausgeführt wurde und ob dem Kläger die Überwachung des Tragwerks übertragen war; daher ist Zurückverweisung erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten insoweit stattgegeben, als das Berufungsurteil zu seinen Lasten ergangen ist, und das Urteil im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die notwendigen tatsächlichen Feststellungen trifft (insbesondere zur Genehmigungsfähigkeit der eingeschossigen Bauweise, zur Ausführung der Sohlplatte und zur Übertragungsfrage der Bauüberwachung). Der Beklagte kann dem Grunde nach Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr.4, 636, 280, 281 BGB verlangen, weil eine mangelhafte Grundlagenermittlung und gegebenenfalls mangelhafte Überwachung vorliegen können; dies umfasst auch die Erstattung von Baukosten, Abrisskosten und den Wegfall eines noch nicht erfüllten Honoraranspruchs des Klägers. Die Entscheidung über Umfang und Höhe des Schadens ist dem Berufungsgericht vorbehalten, das die festzustellenden Umstände aufzuklären hat.