Urteil
13 U 261/18
OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0430.13U261.18.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen die Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV) stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar.
2. Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt, kann die Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten, der Streithelferin „X“ und der Streithelferin „Y“ gegen das Urteil des Landgerichts S. vom 23.11.2018, Az. 15 O 172/17, werden jeweils zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen, die diese jeweils selbst tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.786,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen die Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV) stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar. 2. Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt, kann die Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden. 1. Die Berufungen der Beklagten, der Streithelferin „X“ und der Streithelferin „Y“ gegen das Urteil des Landgerichts S. vom 23.11.2018, Az. 15 O 172/17, werden jeweils zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen, die diese jeweils selbst tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.786,14 € festgesetzt. A. Die Parteien und die drei Streithelferinnen der Beklagten streiten über die von Klägerseite behauptete fehlerhafte und vertragswidrige Ausführung der Fußbodenheizung in der von den Klägern mit notariellem Kaufvertrag vom 23.07.2014 bei der Beklagten käuflich erworbenen und von dieser errichteten Wohnung 1.12. (101,91 qm) in der Z, S.... Die Beklagte errichtete die Wohnung - im Rahmen des größeren Bauvorhabens „H.“ (Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage, Z + 17, HH. und HHH) - neben anderen, ähnlichen Wohnungen in der Z, S... (vgl. Anl. K 1, Bl. 15 ff.). Die Streithelferin X ist die von der Beklagten für die streitgegenständlichen Baumaßnahmen beauftragte Fachplanerin. Sie hat die Fußbodenheizung in der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung geplant, ausgeschrieben und deren Ausführung überwacht. Die Streithelferin Y ist die von der Beklagten für die streitgegenständliche Baumaßnahme beauftragte Architektin. Die Streithelferin Z ist die von der Beklagten bei der streitgegenständlichen Baumaßnahme beauftragte Heizungsinstallateurin. Die Kläger monieren gegenüber der Beklagten, dass drei Wohnungsbereiche („Räume“) nicht über eigene regelbare Heizkreise verfügen und deshalb mangelhaft seien. Dies hat folgenden Hintergrund: Die Kläger haben durch den vorgerichtlichen Sachverständigen B., der ihnen unter dem 18.02.2017 für seine Tätigkeit 2.816,14 € in Rechnung gestellt hat (vgl. Anl. K 7, Bl. 75), festgestellt (was zwischen den Parteien unstreitig ist), dass in den Räumen 1. Diele 1. OG (Raum 1.12.1 - ca. 5,31 bzw. 5,15 qm) 2. Abstellraum 2. OG (Raum 1.12.9 - ca. 2,54 bzw. 2,46 qm) 3. Flur 2. OG (Raum 1.12.6 - ca. 7,09 bzw. 6,99 qm) a) zum einen jeweils keine eigenen „Heizschlangen“ der Fußbodenheizung, sondern nur sog. „Anbindeleitungen“ zu den übrigen Heizkreisen existieren (vgl. Bl. 38), und b) die Fußbodenheizung für diese Räume nicht gesondert regelbar ist; dies, obwohl sowohl in der Diele im 1. OG als auch im Flur des 2. OG eigene Raumtemperaturregler vorhanden sind. Im 1. OG der von den Klägern erworbenen Wohnung verhält es sich laut dem Gutachten B. wie folgt (Bl. 36 ff.): Raum- Temp. regler Raum steuert an den Stellantrieb damit verbunden Anm.: 1 Wohn-/ Essbereich 1.12.4 „Diele“ und „WZ“ 2 Heizkreise im Ess- und Wohnbereich 2 WC 1.12.3 „WC“ Heizkreis im WC 3 Küche 1.12.2 „Küche“ Heizkreis in der Küche 4 Diele 1.12.1 --- --- mitgeheizt durch Anbindeleitungen zu den übrigen Räumen Es gibt demnach insgesamt 4 Heizkreise. Diese werden aber nur durch drei „Raumtemperaturregler“ (im Wohn- und Essbereich, im WC und in der Küche) geregelt. Der in der Diele vorhandene Raumtemperaturregler hat dagegen keine elektrische Verbindung mit dem (irreführenderweise als solchen bezeichneten) Stellantrieb „Diele“. Der Stellantrieb „Diele“ wird vielmehr von dem Raumtemperaturregler im Wohn- und Essbereich angesprochen. Der Fußboden der Diele wird lediglich durch die Anbindeleitungen zu diesen Heizkreisen (Bl. 38, 40) mitgeheizt. Im 2. OG verhält es sich wie folgt: Raum- Temp. regler Raum steuert an den Stellantrieb damit verbunden Anm.: 1 Schlaf- zimmer 1.12.10 Schlaf- zimmer Heizkreis Schlafzi.: Beheizt Schlafzi., Abstellraum (komplett, 2,5 qm) und Flurbereich vor Abstellraum (ca. 1,5 qm) 2 Bad 1.12.8 Bad Heizkreis Bad: Beheizt Bad und badnahe Seite des Flurs 3 (Kinder-) Zimmer 1.12.7 (Kinder-) Zimmer Heizkreis (Kinder-)Zimmer: Beheizt Zimmer 1.12.7, treppennahe Hälfte des Flurs und Aufgangspodest 4 Flur 1.12.6 --- --- mitgeheizt durch Anbindeleitungen / Rohrschleifen zu den übrigen Räumen (siehe vorstehend) 5 --- 1.12.9 (Abstellr.) --- --- mitgeheizt durch Anbindeleitungen / Rohrschleifen zu den übrigen Räumen (siehe vorstehend) Es gibt demnach im 2. OG für fünf Räume drei Heizkreise. Der im Flur extra vorhandene Raumtemperaturregler hat zwar eine elektrische Verbindung bis zum Heizkreisverteiler; diese ist aber nicht mit dem Anschlusskasten für die Stellantriebe angeschlossen, sondern in einer separaten Verteilerdose mit Wago-Klemmen „blindgelegt“ (vgl. Bl. 54). Der Fußboden im Flur wird durch die Anbindeleitungen bzw. Rohrschleifen aller drei anderen Heizkreise mitbeheizt. Eine separate Regelung der Flurbeheizung ist - anders als es durch dem Raumtemperaturregler scheint - nicht möglich. Für den Abstellraum ist weder ein Raumtemperaturregler noch ein eigener Heizkreis vorhanden. Der Fußboden wird dort vollständig (ca. 2,5 qm) durch Rohrschleifen des Heizkreises „Schlafzimmer“ beheizt. Die Kläger stützen sich mit ihrer Klage auf die Formulierung in der Baubeschreibung (dort unter III. Haustechnik, Anl. K 1, Bl.18) „Alle Wohnungen sind mit einer Fußbodenheizung ausgestattet. Regelung raumweise über Thermostate.“ Sie meinen, die Ausführung der Fußbodenheizung in ihrer Wohnung entspreche dem nicht, und widerspreche zudem den anerkannten Regeln der Technik. Sie haben deshalb von den Beklagten zuletzt (nachdem sie sich ursprünglich auf Schadensersatz gestützt haben) mit ihrer Klage einen Vorschuss zur Beseitigung der an der Fußbodenheizung behaupteten Mängel und der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen verlangt, im Einzelnen: Aufwendungsersatz zur vertragsgemäßen Herstellung des Werks (netto), geschätzt laut vorgerichtlichem Gutachten B., Bl. 58 38.000,00 € Kosten Ersatzunterkunft (7 Wo x 990,00 €) 6.930,00 € Umzugs- und Einlagerungskosten (geschätzt; netto) 10.000,00 € Kosten des vorgerichtlichen SV B. 2.816,14 € Summe: 57.746,14 € Wegen der festgestellten Tatsachen und Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 ZPO. Nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz haben die Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2018 eine Anordnung der Stadt S. (Baurechtsamt) vom 16.10.2018 vorgelegt, derzufolge angeordnet wird, dass der „Raum 1.12.6“ (= Flur im 2. OG) mit einer automatischen raumweisen Regelung der heizungstechnischen Anlage ausgestattet wird (Bl. 252; Kopie befindet sich als Anlage zur Berufungserwiderung des Klägers vom 15.04.2019, Bl. 379 ff.). Laut der Anordnung verfügten die Räume 1.12.1, 1.12.6 und 1.12.9 der Wohnung des Klägers ausweislich des Sachverständigengutachtens des Herrn B. vom 07.02.2017 nicht über einen regelbaren Heizkreislauf. Dies verstoße gegen § 14 Abs. 2 der maßgeblichen EnEV 2009 (nicht EnEV 2013). Hinsichtlich der Räume 1.12.1 und 1.12.9 sei es angesichts der zwischenzeitlich in die EnEV 2013 aufgenommenen Kleinraumregelung („von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche“) aber trotz der eindeutigen Rechtswidrigkeit der Ausführung unverhältnismäßig, eine Nachrüstung zu fordern. Deshalb beziehe sich die Anordnung nur auf den Raum 1.12.6 (Flur im 2. OG). Das Landgericht hat - nach Einholung eines (ausschließlich) mündlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. D. in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2018 (vgl. Protokoll Bl. 237 ff.) - der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Kläger hätten gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen gem. § 637 Abs. 3 BGB. Ungeachtet des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrags richteten sich Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Eigentumswohnungen nach Werkvertragsrecht. Die streitgegenständliche Wohnung weise einen Sachmangel auf, weil in der Diele im 1. OG (Raum 1.12.1), im Abstellraum im 2. OG (Raum 1.12.9) und im Flur im 2. OG (Raum 1.12.6) keine regelbare Fußbodenheizung vorhanden sei, obwohl die Baubeschreibung für einen objektiven Erklärungsempfänger in der Situation der Kläger gem. §§ 133, 157, 242 BGB nur so verstanden werden könne, dass die Wohnungen komplett mit einer Fußbodenheizung ausgestattet seien und jeder Raum über einen Thermostat zur Regelung der Fußbodenheizung verfüge. Auch der gerichtliche Sachverständige habe ein entsprechendes Verständnis für möglich gehalten. Anhaltspunkte für eine andere Auslegung ergäben sich aus dem Wortlaut der Baubeschreibung nicht. Für ein einschränkendes Verständnis dahingehend, dass nur zu beheizende Räume eine Fußbodenheizung aufwiesen, fehle jeder Anhaltspunkt. Die Kläger hätten nicht damit rechnen müssen, dass Teile der Wohnung wie z.B. die Diele, die eine eigene - wenn auch geringe - Heizlast aufweise, oder der Flur oder der Abstellraum unbeheizt blieben. Auch wenn es sich bei der Baubeschreibung nach der ausdrücklichen Regelung im notariellen Kaufvertrag in § 2. 2. nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung handele, liege gleichwohl ein Mangel vor, nachdem die Parteien eine Abweichung von dem durch die Baubeschreibung vorgegebenen nur unter engen Ausnahmen (vgl. § 2. 3.) zugelassen hätten. Dass diese Ausnahmen vorlägen, habe die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht schlüssig dargetan. Behördliche Auflagen hätten die abweichende Ausführung nicht veranlasst. Sie erweise sich auch nicht als technisch oder wirtschaftlich notwendig. Sie sei allenfalls in der Herstellung günstiger gewesen. Hinzu komme, dass nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen für den Abstellraum auch ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliege. Die gem. § 637 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Nachfristsetzung sei ausnahmsweise entbehrlich, weil die Beklagte, anwaltlich beraten, die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert habe. Die Beklagte habe die Nacherfüllung auch nicht zu Recht unter Berufung auf § 635 Abs. 3 BGB verweigert. Von unverhältnismäßigen Kosten der Nacherfüllung könne nicht ausgegangen werden (wenngleich erhebliche Kosten für die Beseitigung eines Mangels anfielen und der gerichtliche Sachverständige darin auch keinen Sinn gesehen habe). Es gehe hier nämlich um die Herstellung des vertraglich durch die Baubeschreibung vereinbarten Leistungssolls. Die Kläger hätten derzeit nicht die Möglichkeit, den Fußboden in den betroffenen Teilen ihrer Wohnung zu erwärmen, wenn die Räume, deren Zuleitungen diese Teile miterwärmen, nicht erwärmt und beheizt werden. Dies stelle eine Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung dar. Den Klägern drohe im Falle der Nichtausführung eine Inanspruchnahme durch die Baubehörde, die sich zwischenzeitlich auch realisiert habe. Möglicherweise drohten auch Zwangsmaßnahmen und eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit. Die Kläger könnten von der Beklagten daher einen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Unternehmer müsse alle Kosten tragen, die notwendig seien, um den Mangel zu beseitigen. Sie umfassten auch alle Arbeiten, die vor- und nachbereitend erforderlich seien, um den Mangel zu beheben und anschließend den davor bestehenden Zustand wiederherzustellen. Das Gericht schätze die erforderlichen Aufwendungen nach Beratung durch den gerichtlichen Sachverständigen auf insgesamt 53.786,14 €. Von einer Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens der Kläger könne nicht ausgegangen werden. Die berechtigte Forderung der Kläger ergebe sich wie folgt: Aufwendungsersatz zur vertragsgemäßen Herstellung des Werks (netto), in Übereinstimmung mit dem Privatgutachter 38.000,00 € Kosten Ersatzunterkunft (3 Wo x 990,00 €) 2.970,00 € Umzugs- und Einlagerungskosten (geschätzt; netto) 10.000,00 € Kosten des vorgerichtlichen SV B. 2.816,14 € Summe: 53.786,14 € Dagegen wenden sich sowohl die Beklagte als auch die Streithelferinnen X und Y, unterstützt durch die Streithelferin Z, mit ihren jeweils selbständig eingelegten Berufungen, mit denen sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiterverfolgen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Der notarielle Kaufvertrag nehme in § 2 Abs. 3 auf die Baubeschreibung Bezug und halte im Übrigen in § 2 Abs. 6 (wie auch die Baubeschreibung unter I.) fest, dass die Leistungen nach den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik erbracht würden. Dass die von der Beklagten installierte Fußbodenheizung den anerkannten Regeln der Technik entspreche und auch ein Verstoß gegen die EnEV 2009 nicht vorliege, habe der gerichtlich beauftragte Sachverständige bei seiner Anhörung ausdrücklich bestätigt (vgl. Protokoll vom 09.10.2018). Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme lasse das Landgericht in seinem Urteil vollkommen außer Acht. Es gehe stattdessen fehlerhaft nur von den Formulierungen in der Baubeschreibung aus und lege diese zudem unzutreffend aus. - Zunächst wäre es erforderlich gewesen, dass sich das Landgericht mit dem Begriff „Raum“ beschäftigt hätte. - Es hätte dann weiter untersuchen müssen, von welchem Raumverständnis der objektive Erklärungsempfänger ausgehe. Nach dem allgemeinen Verständnis eines objektiven Erklärungsempfängers handele es sich bei einem Flur oder einem Treppenhaus nicht um einen abgeschlossenen „Raum“ in einer Wohnung. Demgemäß würden Flure, Abstell-, Kellerräume u.ä. generell und auch von einem objektiven Erklärungsempfänger nicht als zum Wohnen bestimmte Räume eingeordnet, sondern als Nebenflächen. Die Überlegung des Landgerichts, dass jeder objektive Erklärungsempfänger bei den Worten „raumweise Regelung über Thermostate“ erwarte, dass jede Räumlichkeit, auch wenn sie nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sei, einen eigenständigen regelbaren Heizkreis erhalte, sei lebensfremd, fehlerhaft und in keiner Weise durch den Wortlaut der Baubeschreibung („raumweise“) gedeckt. Zudem habe das Landgericht diese Formulierung aus dem Gesamttext (vgl. insbesondere unter III. im 2. Absatz beschriebene Konzeption und das Regelwerk der Heizung/Warmwasserversorgung) gerissen. Den einleitenden Absatz mit dem Hinweis auf „sämtliche zu beheizenden Räume“ habe das Landgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, welches Verständnis ein objektiver Erklärungsempfänger von der Beschreibung der Heizungsanlage insgesamt habe. - Fehlerhaft sei außerdem, dass das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass Regelungsinhalte in der Baubeschreibung keinerlei Beschaffenheitsvereinbarung darstellen. Allein die Tatsache, dass der Flur keinen regelbaren Heizkreis aufweise, würde mangels Beschaffenheitsvereinbarung noch keinen Mangel begründen können. Es komme vielmehr gemäß § 633 Abs. 2 BGB auf den Vertragszweck an; lediglich bei Nichterreichen des Vertragszwecks liege ein Mangel vor. Der Vertragszweck (vgl. Baubeschreibung unter III., dort Abs. 2) sei hier aber, wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt habe, erreicht. Schließlich würde es, wenn man dies verneinen wollte, auf die (hier ebenfalls vorhandene) Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nebst einer üblichen Beschaffenheit ankommen. - Des Weiteren habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass ausweislich § 2 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags hinsichtlich der Gebäudeteile, die nicht das Sondereigentum beträfen, ein Änderungsvorbehalt vereinbart sei, soweit durch die Änderung der vertragsmäßige Gebrauch nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Sollte die Auffassung des Landgerichts zutreffen (dass die Baubeschreibung einen Heizkreis im Flurbereich fordere), habe die Beklagte deshalb von dieser Vorgabe abweichen können. Bei den Heizschleifen der Fußbodenheizung handele es sich um Gemeinschaftseigentum, denn sie seien fest verbunden mit der im Gemeinschaftseigentum stehenden zentralen Heizungsanlage (§§ 93 f., 946 BGB). Estrich und die darunter befindliche Dämmung, in dem die Heizkreise verlegt seien, seien nicht sondereigentumsfähig, weil sie der Verbesserung des Schallschutzes und der Wärmedämmung dienten. Dies gelte auch für die Heizkreise der Fußbodenheizung, da sie ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum (Estrich, Dämmung) nicht verlegt werden könnten. Des Weiteren habe das Landgericht den Einwand der Beklagten, dass sie eine Nachbesserung verweigern könne, weil diese einen unverhältnismäßig hohen Aufwand im Verhältnis zu dem eintretenden Erfolg bewirke, fehlerhafterweise verneint. - Unerfindlich sei, worin die vom Landgericht angenommene Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung, die der gerichtliche Sachverständige gerade nicht festgestellt habe, bestehen soll. Wenn die Nutzbarkeit der Wohnung eingeschränkt wäre, was nicht der Fall sei, hätte auch der Sachverständige die Durchführung der Nachbesserung empfohlen. Das Landgericht sei hier vielmehr kritiklos der klägerseits behaupteten, nicht bewiesenen (und mit dem normalen Menschenverstand nicht nachvollziehbaren) Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung gefolgt. So behaupte der Kläger allen Ernstes, dass - wenn er im 2. OG Schlafzimmer, Kinderzimmer und Bad nicht beheize, somit die Anbindeleitungen den Flurbereich nicht erwärmten - eine Beheizung des Flurbereichs nicht möglich sei, was der Barfußläufigkeit abträglich und daher eine Nutzungseinschränkung sei. Die - völlig abwegige - Vorstellung des Klägers sei demnach: Er gehe aus dem nichtbeheizten Schlafzimmer auf dem kalten Schlafzimmerboden vom Bett bis zur Tür. Mit dem Öffnen des Schlafzimmers wolle er dann auf dem auf 20 Grad erwärmten Flurfußboden zwei Meter bis zur Badezimmertür barfuß laufen, um sodann in das ausdrücklich nicht beheizte Bad mit dem kalten Fußboden zu treten. Diese vom Kläger behauptete und vom Landgericht zugrunde gelegte Einschränkung der Nutzbarkeit existiere nicht und könne die Verhältnismäßigkeit nicht begründen. - Des Weiteren sei die Nachbesserung auch deshalb unverhältnismäßig, weil eine im Flur befindliche Fußbodenheizung bei den dort üblicherweise einzuhaltenden - im Vergleich zu den für die umliegenden „Wohnräume“ üblichen - deutlich geringeren Temperaturen über die Thermostatregelung nicht „anspringe“. Eine nachträglich im Flur installierte Fußbodenheizung sei somit wirkungslos und allein deshalb nicht verhältnismäßig. - Die gewünschte Nachbesserung konterkariere auch geradezu die mit der Energieeinsparverordnung beabsichtigten Ziele, nämlich die Energieeinsparung. Soweit das Landgericht weiter darauf abhebe, dass den Klägern im Falle der Nichtausführung eine Inanspruchnahme durch die Baubehörde drohe, handele es sich dabei um einen Sachverhalt, den das Landgericht fehlerhaft und ohne der Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren, verwendet habe. - Das Landgericht habe zu Unrecht eine Argumentation verwendet, die klägerseits erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung (mit Schriftsatz vom 29.10.2018) angesprochen worden sei, ohne dass der Beklagten oder den Streithelferinnen die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt oder die mündliche Verhandlung wieder eröffnet worden sei. - Zudem sei auch die Behauptung, dass eine Inanspruchnahme der Baubehörde drohe, fehlerhaft. Zutreffend sei lediglich, dass sich Derartiges aus der Anordnung des Baurechtsamts der Stadt S. vom 16.10.2018, um die nach Information der Beklagten der Kläger selbst nachgesucht habe zu ergeben scheine. Diese Anordnung sei aber rechtswidrig, weshalb dem Kläger (seitens der Beklagten, vgl. Schreiben vom 05.11.2018, Anl. BK 3) auch empfohlen worden sei, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Neben der fehlerhaften Aussage, dass ein Verstoß gegen die EnEV 2009 vorliege (was ausweislich des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. D. nicht der Fall sei), gehe das Baurechtsamt weiter unzutreffend davon aus, der Kläger ggf. richtiger Adressat der Anordnung sei. Dies sei aber unzutreffend, weil ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum beschließen und umsetzen könne, was hier notwendig sei: Die an die Zentralheizung angeschlossenen Heizkreise in den Wohnungen teilten das eigentumsrechtliche Schicksal der Zentralheizung (vgl. oben). Die vertragsgegenständliche Teilungserklärung sehe vor, dass Zuweisungen als Sondereigentum nur insoweit möglich seien, als auch die betreffenden zugewiesenen Teile tatsächlich sondereigentumsfähig seien. Dies könne ggf. noch bei den neu einzubauenden Schleifen der Fußbodenheizung im Flur der Fall sein, allerdings nur dann, wenn diese ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verlegt werden könnten. Ein derartiger Eingriff in das Gemeinschaftseigentum sei jedoch notwendig. Der Estrich und die Dämmung dienten der Isolierung und dem Schallschutz. Dies diene der Gemeinschaft und könne nicht sondereigentumsfähig sein (vgl. Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 5 Rdnr. 74, 98). Da somit die Fußbodenschleifen nicht ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum (Estrich und Dämmung) verlegt werden könnten, sei der Kläger rechtlich gar nicht in der Lage, die angeblich erforderliche Ersatzvornahme durchzuführen. Das Urteil des Landgerichts könne deshalb insgesamt keinen Bestand haben. Die Streithelferin X trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Die Entscheidungsgründe des Landgerichts seien durchgehend fehlerhaft. I. Insbesondere treffe es nicht zu, dass das Haustechnikgewerk einen Sachmangel aufweise. Diese Feststellung des Landgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Vertragsauslegung; das Landgericht habe den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung missachtet. Aus Empfängersicht der Kläger habe der von der Beklagten objektiv erklärte Parteiwille nur so verstanden werden können, dass die Beheizung so hergestellt werde, dass sich die streitgegenständliche Wohnung für die gewöhnliche Verwendung zu Wohnzwecken eigne und eine Beschaffenheit aufweise, die bei Werken gleicher Art erwartet werden könne. Dieser objektive Maßstab sei bei der streitgegenständlichen Heizung mit witterungsgeführter Vorlauftemperaturregelung dann erfüllt, wenn die Rauminnentemperatur nach DIN EN 12831 Beiblatt 1, Tabelle 2, bei uneingeschränkter Betriebsweise erreicht werde. Dies sei bei jeder der drei streitgegenständlichen Nebenraumflächen erfüllt, denn diese Bereiche hätten Kontakt mit den (teilweise auch darunter liegenden) Aufenthaltsraumflächen, die mit 20°C temperiert seien, so dass nach dem physikalischen Prinzip des Temperaturausgleichs im Bereich der Nebenflächen die Temperaturen nicht unter 15°C absinken könnten (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 5 des Protokolls vom 09.10.2018). Hieraus folge auch, dass die Nebenräume keine Heizlast hätten und die geplante Führung der Anbindeleitungen in diesen Bereichen für die Kläger interessengerecht gewesen sei. Das Begehren der Kläger sei damit letztlich inhaltsleer, weil die Kläger keine Vorteile durch die begehrten Fußbodenheizungen in den drei Nebenraumflächen hätten. Auch die Thermostate für diese Fußbodenheizungen würden sich ggf. auf die „Funktion“ einer reinen „Wanddekoration“ beschränken, weil sie gleichermaßen funktionslos wären. Damit stelle sich aus objektiver Sicht die Frage, ob die Erwerber der streitgegenständlichen Wohnung tatsächlich anstelle der Ausstattung der Nebenflächen mit Anbindeleitungen eine jeweils eigenständige (aber funktionslose) Fußbodenheizungseinheit erwarten durften und konnten. Die Antwort sei NEIN. Kein (gem. § 242 BGB) redlicher Erklärungsempfänger könne von einer Bauträgerin erwarten und/oder verlangen, dass sie technische Installationen ausführe, die in der Praxis funktionslos seien, weil sie aufgrund der Umgebungsbedingungen wegen fehlender Heizlast nicht ansprängen und damit einen technisch sinnlosen und unnötigen Aufwand darstellten. Das Landgericht habe darüber hinaus weitere zentrale Regelungen des Erwerbervertrags übergangen und unberücksichtigt gelassen, so etwa § 2 Ziff. 2 Satz 2 und Satz 3 sowie § 2 Ziff. 3 des Kaufvertrags. Die Thermostat-Regelung in der Baubeschreibung betreffe nur die Räume, die nach der DIN EN 12831 zu beheizen seien und deshalb über eine regelbare Fußbodenheizung verfügten. Nicht erfasst seien davon die Nebenräume, weil sich dort gar keine Heizungsanlagen i.S. einer Fußbodenheizung befänden, sondern nur Anbindeleitungen. Soweit der Sachverständige hinsichtlich des Abstellraums einen Verstoß gegen die Regeln der Technik angenommen habe, sei dies im Zusammenhang mit einer möglichen Überhitzung dieses Bereichs geschehen, „weil hier höhere Temperaturen als ich haben möchte erreicht werden“. Der Sachverständige habe aber auf Seite 6 des Protokolls vom 29.10.2018 eingeräumt, er habe bezüglich des Abstellraums keine Planungsunterlagen betrachtet und nur auf den Thermographiefotos gesehen, dass Heizschleifen verlegt seien. Deshalb sei er zu diesem Ergebnis gekommen, sehe in einer Nachbesserung der Heizung momentan aber keinen Sinn. Die Annahme des Gerichtssachverständigen lasse sich aber widerlegen (vgl. wegen der Einzelheiten hierzu - mit dem Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens - S. 8 der Berufungsbegründung der Streithelferin X vom 26.02.2019, Bl. 331). Das Landgericht hätte das Argument der Überhitzung des Abstellraums jedenfalls nicht anführen dürfen, ohne der Beklagten und ihren Streithelfern bei verfahrensfehlerfreier Vorgehensweise Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Die Streithelferin hätte dann den Austausch der vor den Verteilerventilen vorgesetzten Abdeckplatte mit einer Dämmschicht vorgeschlagen, wodurch der „Glühbirnenenergieeintrag“ in den Abstellraum aufgenommen werden könne. In der Sache bleibe sie (die Streithelferin X) dabei, dass eine Überhitzung des Abstellraums tatsächlich nicht vorhanden und deshalb ein solcher Austausch nicht erforderlich sei. II. Unzutreffend sei des Weiteren die ungenügende Auseinandersetzung mit der im vorliegenden Fall nicht gegebenen Verhältnismäßigkeit bzw. Unzumutbarkeit und das Recht des Unternehmers zur Leistungsverweigerung. Nach der Rspr. (vgl. im Einzelnen S. 9 der Berufungsbegründung der Streithelferin X vom 26.02.2019, Bl. 332) seien Aufwendungen für die Beseitigung eines Mangels unverhältnismäßig, wenn der damit erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes stehe und es dem Unternehmer nicht zugemutet werden könne, die vom Besteller in nicht sinnvoller Weise getätigten Aufwendungen tragen zu müssen. Dies sei hier der Fall: Denn die Wärmeabgabe der nicht gedämmten Anbindeleitungen in den Estrich anderer Räume sei auf max. 442,8 kWh/a (= 44,28 € Heizkosten/Jahr bei Ansatz von 0,10 € brutto pro kWh) zu schätzen (vgl. Anl. KF 6, Bl. 339). Diese Wärmeabgabe stelle aber keinen energetischen oder monetären Verlust dar, weil die Wärme innerhalb der Wohneinheit verbleibe. Die berechnete Wärmeabgabe diene zur indirekten Grundtemperierung der Verkehrsflächen und des Abstellraums. Die Bewertung des Landgerichts, dass keine Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung gegeben sei, sei unzutreffend: Den ausgeurteilten Nachteilen zu Lasten der Beklagten stünden keine Vorteile des Klägers gegenüber, und auch ein Verschulden der Beklagten fehle. Angesichts der Funktionslosigkeit von heiztechnischen Anlagen in den Nebenräumen scheide auch eine Verkehrswertminderung aus. Die Vorstellung des Landgerichts von der eingeschränkten Nutzbarkeit der Wohnung sei ebenfalls unzutreffend. Daran werde nur deutlich, dass das Landgerichts sich nicht hinreichend mit den technischen Zusammenhängen auseinandergesetzt habe. Es sei nicht von einer kalten Wohnung, sondern von einer Vollheizung sämtlicher zu beheizender Räume auszugehen (uneingeschränkte Betriebsweise), was das Landgericht schlicht negiert habe. Der Schluss des Landgerichts, dass bei planwidriger Betriebsweise der Heizungsanlage eine Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung vorliege, sei fehlerhaft. Denn eine solche planwidrige Betriebsweise beschreibe nicht eine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. der Streithelferin X, sondern eben nur eine solche Abweichung von der vorausgesetzten Nutzung durch die Kläger. Aus technischer Sicht sei auch ausgeschlossen, dass durch die vorgenommene Heizungsinstallation eine Inanspruchnahme durch die Baubehörde drohe. Die Kläger hätten zwar von sich aus eine solche Anordnung in Gestalt der Entscheidung des Baurechtsamts vom 16.10.2018 erwirkt und diese (nach der mündlichen Verhandlung, ohne ein Schriftsatzrecht beantragt zu haben) mit Schriftsatz vom 29.10.2018 eingeführt. Das Gericht habe jedoch rechtsfehlerhaft und unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze den richtigstellenden Vortrag der Streithelferin X vom 06.11.2018 und 21.11.2018 nicht zur Kenntnis genommen. Bei dieser Sachlage sei es verfahrensfehlerhaft, zwar den Schriftsatz der Kläger vom 29.10.2018 im Urteil zu verwerten, gleichzeitig aber die richtigstellende Reaktion der Streithelferin X als verspätet zurückzuweisen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und erwecke den Verdacht der fehlenden Unvoreingenommenheit des Landgerichts. Richtigerweise hätte das Landgericht auf die Informationen der Streithelferin X eingehen müssen. Wäre dies erfolgt, so hätte das Landgericht erkennen können, dass seine Vorstellung nicht zutreffend sei, und dass daraus nicht gefolgert werden könne, dass sich die Beklagte nicht auf die Unverhältnismäßigkeit i.S. von § 635 Abs. 3 BGB berufen könne. III. Weitere unzutreffende Urteilsgründe seien: Unzutreffend sei die Schätzung des Beseitigungsaufwands, weil es dafür an Anknüpfungstatsachen fehle. Der Gerichtssachverständige habe erklärt, dass er „da jetzt nicht die großen Erfahrungen habe“. Tatsächlich habe der Sachverständige keine nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen benennen können, so dass daraus die Höhe entsprechender Nacherfüllungsaufwendungen hätte abgeleitet werden können. Neben den angegebenen 38.000,00 € würden auch die weiteren 10.000,00 € sowie 2.970,00 € als nicht nachvollziehbar bestritten. Man müsse sich dabei klar machen, dass die ganzen Aufwendungen nicht auf technischen Erfordernissen basierten, sondern auf der unzutreffenden Vertragsauslegung des Landgerichts. Wenn aber thermostatgesteuerte Fußbodenheizungen in den drei gegenständlichen Nebenraumflächen infolge der Umgebungsbedingungen ohnehin nicht ansprängen, so hätte die Möglichkeit bestanden, ein Elektrofußbodenheizungssystem (Comfort E) der Firma U. direkt auf dem Estrich zu verlegen. Je nach Raumgröße kosteten diese Systeme fertig montiert zwischen 300,00 € und 600,00 € netto. Hinzu käme das Entfernen der Altbeläge sowie der Wiedereinbau und geringfügige Kosten für Schlitze vom Boden zur jeweiligen Steckdose und das Wiederverschließen. Die reinen Kosten für die technische Nachrüstung ohne Belagsarbeiten lägen bei ca. 3.000,00 € netto. Das Landgericht hätte dem nachgehen und hierzu ein Gutachten einholen müssen. Dies sei verfahrens- und rechtsfehlerhaft nicht erfolgt. Die Streithelferin X bleibe auch bei ihrer Einschätzung, dass das Privatgutachten B. unbrauchbar sei. Es zeige nichts anderes auf als die Verläufe der Anbinde- und Fußbodenheizungsleitungen im untersuchten Bereich. Dies sei aber vor dem Hintergrund der Heizungsplanung der Streithelferin X, aus der sich die Leitungsverläufe ergäben, nicht erforderlich gewesen. Eine Schadensursache werde nicht festgestellt. Das Privatgutachten sei unprofessionell erstellt, weil es nur Aufwendungen verursacht, von den Klägern aber nicht die vertraglichen Grundlagen und die Heizungsplanung verlangt habe. Wäre dies erfolgt, so hätte auch der Sachverständige B. (ebenso wie das Baurechtsamt der Stadt S.) erkennen können und müssen, dass die Planung der Heizungsanlage nicht fehlerhaft gewesen sei. Wegen des fehlenden Anspruchs in der Hauptsache scheitere auch der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die deutlich überhöht geltend gemacht worden seien. Die Streithelferin Y trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: 1. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung sei weder mit dem Wortlaut der Baubeschreibung noch mit allgemeinen Auslegungsregeln vereinbar. Zugesagt worden sei eine Fußbodenheizung für „alle Wohnungen“, nicht dagegen für „alle Räume“ der Wohnungen. Erkennbar sei in der vom Landgericht zitierten Passage nur die Art der Beheizung beschrieben worden, dagegen sei aber keine Festlegung erfolgt, dass alle Räume der Wohnung zu beheizende Räume seien und alle Räume jeweils eine eigene, einzeln steuerbare Fußbodenheizung erhalten würden. Dies gelte erst recht unter Berücksichtigung der vorausgehenden Passage in der Baubeschreibung. Mit allgemeinen Auslegungsregeln nicht vereinbar sei das Auslegungsergebnis des Landgerichts, weil die Auslegung einer Baubeschreibung grundsätzlich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Vertrages zu erfolgen habe, wobei sich der Inhalt der Leistungspflicht auch aus sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben könne (vgl. OLG S., Urteil vom 20.05.2014 - 10 U 111/13 -, IBR 2017, 254). Die Zweckbestimmung einer Heizungsanlage sei vom Landgericht bei seiner Auslegung der Baubeschreibung offenkundig nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie bestehe mit Sicherheit nicht in der Beheizung von nicht zu beheizenden Räumen, also solcher Räume, die - wie die hier streitgegenständlichen Räume - keine eigene Heizlast aufwiesen und deshalb keine eigene Heizung benötigten (vgl. die Ausführungen des SV Prof. Dr. D. vom 09.10.2018). Deshalb hätte auch das Landgericht bei seiner Auslegung der Baubeschreibung im Ergebnis feststellen müssen, dass eine Ausstattung sämtlicher Räume der Wohnungen mit einer separat regulierbaren Fußbodenheizung nicht vereinbar sei, sondern in der Baubeschreibung nur die Art der Beheizung beschrieben wurde, die sich (selbstverständlich) nur auf die zu beheizenden Räume der Wohnungen bezog. 2. Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hinsichtlich des Abstellraums ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliege. Tatsächlich habe der Sachverständige ausdrücklich bestätigt, dass die EnEV eingehalten sei, weil zur raumweisen Regelung nur dann ein Erfordernis gegeben sei, wenn etwas zu beheizen, sprich eine Heizlast da sei. In Räumen, in denen eine Heizung nicht erforderlich sei, sei auch keine Regelung erforderlich. 3. Hilfsweise hätte das Landgericht von einer Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung i.S.d. § 635 Abs. 3 BGB ausgehen und den Anspruch auf Kostenvorschuss deshalb zurückweisen müssen. Ein berechtigtes Interesse der Kläger an einer Beseitigung der (behaupteten) Mängel sei weder nachgewiesen noch ersichtlich. Vielmehr habe der Sachverständige ausdrücklich bestätigt, dass er in einer Nachbesserung der Heizung keinen Sinn sehe. Wann, wenn nicht in einem solchen Fall, sollte die Regelung des § 635 Abs. 3 BGB Anwendung finden? Ein berechtigtes Nacherfüllungsinteresse ergebe sich auch nicht aus dem von den Klägern am 09.10.2018 beschriebenen Szenario, wonach eine separate Beheizung des Flures im 2. OG jedenfalls dann erforderlich sei, wenn das Schlafzimmer, das an den Flur angrenze, nicht beheizt werde. Denn zum einen würde auch in diesem Fall ein Wärmeeintrag über alle anderen Innenwände in den Flur hinein erfolgen. Außerdem entspreche es nicht der üblichen und vertraglich vorausgesetzten Nutzungsweise, die Fußbodenheizung in einem Schlafzimmer vollständig abzuschalten. Ferner würde eine separate Beheizung des angrenzenden Flures den Wärmeeintrag über die Innenwand zwischen Flur und Schlafzimmer erhöhen und damit die von den Klägern (angeblich) angestrebte Abkühlung des Schlafzimmers verhindern. Die Streithelferin Z trägt zur Unterstützung der Beklagten vor: Das erstinstanzliche Urteil sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft: Weder könne der Auslegung des Bauvertrages bzw. der Baubeschreibung durch das Landgericht gefolgt werden, noch seien die Ausführungen des Landgerichts zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung zutreffend: Die Ausführung der Fußbodenheizung entspreche den Regeln der Technik und verstoße auch nicht gegen die hier maßgebliche EnEV 2009; dies habe der SV Prof. Dr. D. bestätigt. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung sei nicht zutreffend. Im Gegenteil ergebe die Auslegung, dass der Begriff „raumweise“ nur Wohnräume betreffe, bei welchen eine eigenständige Regelbarkeit erforderlich und sinnvoll sei; auch hierzu habe sich der Sachverständige geäußert. Selbst wenn man eine solche Auslegung der Baubeschreibung nicht teilen wollte, so seien die begehrten Nachbesserungskosten gemäß § 635 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig. Denn bei einer Beseitigung des Mangels stehe der damit verbundene Erfolg in keinem Verhältnis zu den hierfür entstehenden Kosten. Einen solchen Erfolg gebe es nämlich gar nicht. Vielmehr wäre eine Nachbesserung sogar mit Nachteilen verbunden, wie der Sachverständige ausgeführt habe. Bestehe keine Heizlast, so habe in diesem Bereich eine Regulierbarkeit auch keinen Effekt, allenfalls einen negativen, weil dann in den eigentlichen Wohnräumen die Regulierung eingeschränkt sei. Das Landgericht spreche den Klägern somit Ersatzvornahmekosten i.H.v. 53.786,14 € zu, ohne dass dadurch für die Kläger ein spürbarer Vorteil entstünde. Es handele sich insofern geradezu um einen klassischen Fall von unverhältnismäßigen Nacherfüllungskosten. Die Anordnung des Baurechtsamts S. stehe dem nicht entgegen. Zum einen habe der Kläger diese selbst provoziert. Zum anderen sei sie inhaltlich falsch. Denn es liege weder ein Verstoß gegen die EnEV 2009 noch ein Verstoß gegen die EnEV 2013 vor. Das Landgericht habe die anderslautenden Aussagen des von ihm selbst bestellten Sachverständigen Prof. D. ignoriert, was nicht nachvollziehbar sei. Die Beklagte beantragt im Rahmen ihrer Berufung: Das Urteil des Landgerichts S. vom 09.10.2018 [richtig: 23.11.2018] wird wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Streithelferin X beantragt im Rahmen ihrer Berufung: Das Urteil des Landgerichts S. vom 23.11.2018 Az 15 O 172/17 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Streithelferin Y beantragt im Rahmen ihrer Berufung: Die Klage wird - unter Aufhebung des Urteils des LG S. vom 19.11.2018, Az.: 15 O 172/17 - abgewiesen. Die Streithelferin Z beantragt: Das Urteil des Landgerichts S. Az. 15 O 172/17 vom 23.11.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger sind den Berufungen entgegengetreten und verteidigen das landgerichtliche Urteil als richtig. Sie beantragen, die Berufungen gem. § 522 Abs. 2 zu verwerfen, hilfsweise die Berufungen zurückzuweisen. Zur Begründung tragen die Kläger vor: Das Landgericht habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Baubeschreibung ausgelegt. Soweit die Beklagte versuche, eine Einschränkung über den Begriff der zu beheizenden Wohnfläche herzuleiten, gelinge dies nicht: Die diesbezüglichen Beschreibungen beträfen lediglich die Kapazität der Heizungsanlage, nicht die Frage der raumweisen Regelung der Temperatur. Den Raumcharakter gelte es auch nicht gesondert zu ermitteln, denn der Kaufvertrag verweise auf den Aufteilungsplan, der sämtliche Räume mit eigener Raumnummer und Name vorsehe. Auch der Flur habe „Wohncharakter“. Letztlich hätte die Auslegung auch unter Anwendung der §§ 307 ff. BGB erfolgen müssen, da es sich bei der Baubeschreibung um AGBs der Beklagten handele und etwaige Einschränkungen, wie sie die Beklagte vornehmen wolle, die Kläger als Verbraucher unangemessen benachteiligten, jedenfalls aber die Baubeschreibung unklar sei. Zusätzlich sei aber auch Baurecht - und damit die allgemein anerkannten Regeln der Technik - nicht beachtet worden, denn in allen streitgegenständlichen Räumen sei keine EnEV-konforme Fußbodenheizung verlegt. Es gebe keine fachlich profunden Einwände gegen das Privatgutachten; von seiner Unbrauchbarkeit könne nicht die Rede sein. Die Wärmebilder zeigten deutlich die Heizschleifen, welche nicht durch Thermostate raumweise regelbar seien; davon sei - zutreffend - auch das Baurechtsamt der Stadt S. ausgegangen. Selbst das Beiblatt 2 der von der Beklagten zitierten Norm gehe bei Haupttreppenräumen von 20 Grad Celsius Norm-Innentemperatur aus (wie im Übrigen auch die Fachplaner und Heizungsbauer bis zum Prozessbeginn, Bl. 362). Offenbar verwechselten die Beklagte und ihre Streithelfer das Treppenhaus vor den Wohnungen mit den Treppen und Fluren im Wohnraum, was richtig zu stellen sei. Die Heizlast sei deshalb in den streitgegenständlichen Räumen auch nicht gleich 0. Dies müsste sonst auch für das WC gelten. Aufgrund der Feststellung der Bauaufsichtsbehörde vom 16.10.2018, dass das errichtete Bauwerk nicht der EnEV 2009 entspreche, ergebe sich unwiderlegbar ein tatsächlicher Baumangel, da ein öffentlich-rechtliches Gebrauchshindernis bestehe. Dass die Baubehörde dem Kläger Ziff. 2 kein Nachrüsten der Räume 1.12.1 und 1.12.9 auferlegt habe, ändere daran ebenso wenig wie an dem vertraglichen Anspruch der Kläger. Ohne Belang sei, welche Miteigentümer von der Anordnung betroffen seien, sofern diese (wie hier die Klägerin Ziff. 1 und die Hausverwaltung) keine Einwände hätten. Der Verweis auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Bezug auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sei nicht verwertbar. Es müsse vielmehr von der fachlichen Unbrauchbarkeit von dessen Ausführungen ausgegangen werden. Das Protokoll zeige an mehreren Stellen deutliche Widersprüche. Da eine raumweise regelbare Heizung vereinbart sei, sei nicht von Belang, in welchen Situationen die Erwerber einen Mehrwert dieser Beschaffenheit sähen. Zum Verständnis anzumerken sei, dass ein Schlafzimmer mit einem beheizten Wasserbett keine zusätzliche Heizleistung durch den Fußboden erfordere. Den rechtlichen Einwand der vermeintlichen Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten habe das Landgericht hinreichend und korrekt gewürdigt. Überdies sei nunmehr auch zu berücksichtigen, dass die (vom Baurechtsamt der Stadt S. am 16.10.2018 angeordnete) Herstellung im Raum 1.12.6 nur dann möglich sei, wenn der Fußboden im Raum 1.12.9 ebenfalls entfernt werde, weswegen der Kläger ohnehin mit dem Großteil der Kosten belastet sei. Allein aufgrund der Anordnung vom 16.10.2018 habe er als Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, weswegen ihm die Beklagte die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern könne (vgl. insoweit OLG Celle, Urteil vom 31.08.2017 - 13 U 154/15). Bauunternehmen könnten die Nachbesserung auch nicht mit dem Argument verweigern, dass die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprächen, wenn höherwertige Leistungen beauftragt gewesen seien (vgl. BGH VII 214/06). So verhalte es sich auch hier. Den Klägern gehe es im Übrigen um die Herstellung des zugesicherten Komfortmerkmales. Da die Beklagte diesen Komfort verkauft habe, müsse sie ihn auch herstellen unabhängig davon, dass ihr die Herstellung im Nachhinein zu teuer sei. Auch die vom Landgericht vorgenommene Schadensschätzung sei rechtsfehlerfrei. Die Beklagte habe die gutachterlich ermittelten Mängelbeseitigungskosten nicht qualifiziert bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufung wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.12.2019 (Bl. 392 ff.) Bezug genommen. B. Die jeweils zulässigen - eigenständigen - Berufungen der Beklagten und der Streithelferinnen X und Y haben in der Sache keinen Erfolg. Die Berufungen sind vielmehr unbegründet. Den Klägern steht sowohl ein Kostenvorschussanspruch in Höhe von insgesamt (geschätzt) 50.970,00 € (= 38.000,00 € + 10.000,00 € + 2.970,00 €) (vgl. dazu I.) als auch ein Schadensersatzanspruch in Gestalt der für den Privatsachverständigen B. verauslagten Kosten i.H.v. 2.816,14 € (vgl. dazu II.) - insgesamt also der vom Landgericht zugesprochene Betrag in Höhe von 53.786,14 € - nebst den zugesprochenen Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. dazu III.) zu. I. Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 50.970,00 € Den Klägern steht ein Kostenvorschussanspruch in Höhe von insgesamt (geschätzt) 50.970,00 € (= 38.000,00 € + 10.000,00 € + 2.970,00 €) zu. Der Anspruch resultiert aus dem am 23.07.2014 mit der Beklagten geschlossenen Vertrag i.V.m. §§ 633, 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB. 1. BGB-Werkvertragsrecht maßgeblich Die Parteien haben am 23.04.2014 zwar einen notariellen „Kaufvertrag“ geschlossen (vgl. Anl. B 1, Bl. 103 ff.). Gemäß § 6 Nr. 4 des Vertrags ist aber für die Beurteilung des Falls das BGB-Werkvertragsrecht anzuwenden. Dort heißt es: „Für die vom Verkäufer erbrachten Bauleistungen gelten für Sachmängel die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Werkvertrag mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme mit folgenden Maßgaben: Der Käufer kann bei Sachmängeln zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern. Das Recht, wegen eines Sachmangels nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Für alle Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.“ 2. Vorliegen eines Sachmangels Es liegt ein Sachmangel vor. Ein solcher ist gem. § 633 Abs. 2 BGB gegeben, wenn das Werk entweder nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn es, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Maßgeblich ist insoweit in erster Linie, wie die Regelungen betreffend die Fußbodenheizung im „Kaufvertrag“ und der Baubeschreibung nach ihrem Wortlaut, der Systematik, dem (mutmaßlichen) Willen der Parteien und der Teleologie aus der Sicht der Parteien (§§ 133, 157 BGB) zu verstehen/auszulegen sind. Die Auslegung hat dabei anerkanntermaßen in erster Linie den gewählten Wortlaut der Erklärungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört aber auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 31.10.1995 - XI ZR 6/95 -, BGHZ 131, 136, 138, zitiert nach juris Rdn. 8 m.w.N.). Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (BGH a.a.O.). Es geht dabei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (ständige Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.04.2018 - IX ZB 49/17 -, juris Rdn. 18; BGH, Urteil vom 17.12.2009 - IX ZR 214/08 -, juris Rdn. 14, jeweils m.w.N.). Bei (scheinbar) widerspruchsvollen Bestimmungen eines Vertrags darf der Tatrichter diese nicht völlig unbeachtet lassen; er darf auch nicht so vorgehen, dass er die ihrem Wortlaut nach widerspruchsvollen Bestimmungen als nicht geschrieben ansieht und der Auslegung allein den verbleibenden Text zugrunde legt. Er muss vielmehr zu ergründen versuchen, welche Überlegungen und Vorstellungen den widerspruchsvoll erscheinenden Vertragsbestimmungen zugrunde lagen (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1985 - IVa ZR 121/83 -, juris Rdn. 29). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.04.2011 - VII ZR 130/10 -, NZBau 2011, 415, juris Rdn. 11 m.w.N.; Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 134/12 -, NJW 2013, 1226, juris Rdn. 9 und 12; Urteil vom 10.07.2014 - VII ZR 55/13 -, NJW 2014, 3511, juris Rdn. 17) ist dabei allerdings auch zu beachten: Die Leistung eines Unternehmers ist nach § 633 Abs. 1 BGB bzw. § 13 Abs. 1 VOB/B vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Unternehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Welche Beschaffenheit des Werks von den Parteien vereinbart worden ist, ergibt sich aus der Auslegung des Vertrags. Üblicherweise sichert der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor. Dies zugrunde gelegt, hat das Landgericht den zwischen den Parteien am 23.07.2014 geschlossenen Vertrag (Anl. B 1, Bl. 103 ff.), der der Sache nach einen Bauträgervertrag darstellt, zutreffend ausgelegt; die insoweit von den Berufungsführern erhobenen Beanstandungen sind nicht gerechtfertigt (vgl. dazu sogleich unter a)). Davon unabhängig ist die von der Beklagten in der Wohnung eingebrachte Fußbodenheizung aber auch allein deshalb mangelhaft, weil sie gegen § 14 Abs. 2 EnEV in der zum Kaufvertragszeitpunkt maßgeblichen Fassung (EnEV 2009) verstößt (vgl. dazu sogleich unter b)). a) In § 2 Nr. 2 bis 4 des notariellen Kaufvertrags vom 23.07.2014 (Anl. B 1, Bl. 103 ff.) heißt es: „2. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Wohngebäude und insbesondere den Vertragsgegenstand nach der Baubeschreibung und den Aufteilungsplänen herzustellen. Er schuldet die Herstellung so, dass sich der Vertragsgegenstand für die gewöhnliche Verwendung zu Wohnzwecken eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art erwartet werden kann. Diese Verpflichtung erfüllt der Verkäufer mittels der in der Baubeschreibung und den Aufteilungsplänen beschriebenen Leistungen; diese enthalten keine Beschaffenheitsvereinbarung, soweit sich aus dieser Urkunde nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt (z.B. Sonderwünsche). 3. Wegen der Baubeschreibung wird auf die in der Vorbemerkung in Ziffer 2 genannte Grundlagenurkunde verwiesen. Abweichungen sind zulässig, wenn sie aufgrund behördlicher Auflagen rechtlich geboten sind oder wenn sie sich als technisch und/oder wirtschaftlich notwendig erweisen und dem Käufer zumutbar sind. Ferner sind Änderungen in Bezug auf Gebäudeteile, die nicht das Sondereigentum des Käufers betreffen, zulässig, soweit sie nicht den vertragsgemäßen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums unzumutbar beeinträchtigen. Abweichungen dürfen Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeit des Vertragsgegenstands nicht mindern. 4. Bei Zweifeln über die zu erbringenden Leistungen geht die Baubeschreibung den Aufteilungsplänen vor; im Übrigen ist der Verkäufer berechtigt, den Inhalt der Leistungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.“ In der Baubeschreibung lautet es unter „I. Allgemein“ und unter „III. Haustechnik“ (Hervorhebungen nicht im Original): Hiervon ausgehend ist das Landgericht mit zutreffender Begründung (vgl. Urteil S. 6), auf die der Senat Bezug nimmt, zu der Auffassung gelangt, dass ein Sachmangel vorliegt. Die Wohnung der Kläger weicht insoweit von der maßgeblichen Baubeschreibung ab, als in der Diele im 1. OG (Raum 1.12.1), im Abstellraum im 2. OG (Raum 1.12.9) und im Flur im 2. OG (Raum 1.12.6) keine gesondert regelbare Fußbodenheizung vorhanden ist, obwohl die Baubeschreibung für den objektiven Erklärungsempfänger in der Situation der Kläger gem. §§ 133, 157, 242 BGB nur so verstanden werden konnte, dass dies der Fall sei. Allgemein Die Grundlage der Ausführung bilden die Baugenehmigung, diese Baubeschreibung und die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültigen: - anerkannten Regeln der Bautechnik - Verordnungen und Richtlinien der Behörden und Versorgungsunternehmen Die Fachkommission der Bauministerkonferenz hat die bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 01.07.2012 beschlossen, d.h. die Eurocodes gelten ab dem 01.07.2012 als technische Baubestimmungen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Eurocodes zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören. Diese sind zur Bemessung der Statik angewandt worden. Die Bauausführung entspricht in seiner Ausführung der seit 01.10.2009 gültigen Energieeinsparverordnung sowie den Bestimmungen des bundesweit geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEWärmeG). Ausführung als KFW-Effizienzhaus 70. ... Heizung/ Warmwasser- versorgung Fernwärme mit Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadt S. (ENBW) Warmwasser-Zentralheizung, dimensioniert entsprechend DIN EN 12831 Stand November 2009 bei Vollheizung sämtlicher zu beheizenden Räume (uneingeschränkte Betriebsweise), EN 12831, Beiblatt 1, Tabelle 2. Witterungsgeführte Vorlauftemperaturregelung. Zentrale Warmwasserversorgung im Keller im Durchlaufprinzip getrennt für Bauteil 1 und Bauteil 2 über indirekt beheizte, separat stehende Warmwasserspeicher, mit zeitgeregelten Zirkulationspumpen und Zirkulations-Leitungssystemen. Die Heizungsverrohrung erfolgt im Zweirohrsystem mit Kupfer-, C-Stahl- oder Kunststoffrohren. Die Wärmedämmung wird nach der EnEV von 2009 ausgeführt. Alle Wohnungen sind mit einer Fußbodenheizung ausgestattet. Regelung raumweise über Thermostate. Wohnungsverteilerkasten mit Absperrungen und Wärmemengenzähler. Bäder erhalten zusätzlich einen rein elektrisch betriebenen Handtuchheizkörper Die Treppenhäuser ... Die von der Beklagten und ihren Streithelfern dagegen erhobenen Einwände überzeugen nicht. - Der einleitende Absatz unter „III. Haustechnik“ in der Baubeschreibung mit dem Hinweis auf die „DIN EN 12831 Stand November 2009 bei Vollheizung sämtlicher zu beheizenden Räume (uneingeschränkte Betriebsweise)“ bezieht sich seinem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf die grundlegende „Auslegung“ bzw. „Dimensionierung“ der Heizung, nicht aber auf die Frage, wie die vorgesehene Heizlast im Einzelnen auf die innerhalb einer Wohnung befindlichen Räume verteilt und im Einzelnen geregelt werden kann. Selbst der gerichtliche Sachverständige ist darüber hinaus überschlägig von einer geringen Heizlast für die Diele im 1. OG ausgegangen, so dass insoweit selbst bei Zugrundelegung der Argumentation der Beklagten und ihrer Streithelferinnen ein beheizbarer Raum vorläge, der einer gesonderten „Regelbarkeit“ bedürfte. - Es handelt sich bei den „Räumen“ auch jeweils um im Lageplan gesondert ausgewiesene Räume, die die Beklagte selbst ja auch tatsächlich - zumindest über die Anbindeleitungen und -schleifen - als beheizungsbedürftig angesehen hat. - Der sich aus der Baubeschreibung für einen objektiven Dritten ergebende Eindruck wird dadurch bestätigt, dass in den streitgegenständlichen Räumen warmwasserführende Schlaufen der „Fußbodenheizung“ und in der Diele (1. OG) und im Flur (2. OG) auch tatsächlich entsprechende Raumregler (“Thermostate“) vorhanden sind. - All dies spricht dafür, dass die Kläger gem. §§ 133, 157 BGB erwarten konnten und durften, dass die streitgegenständlichen Räume mit einer jeweils über einen Thermostaten gesondert regelbaren Fußbodenheizung ausgestattet sein würden. Daran muss sich die Beklagte festhalten lassen (§ 242 BGB); alles andere käme einem „venire contra factum proprium“ gleich. Insofern kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die in der Baubeschreibung beschriebenen Leistungen gem. § 2 Nr. 2 Satz 3 2. Halbsatz des von den Parteien geschlossenen Kaufvertrages keine Beschaffenheitsvereinbarung enthielten. - Dafür, dass die Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 des von den Parteien geschlossenen Kaufvertrages vorliegen, ist nichts ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Ausführung nicht um eine Abweichung, die aufgrund behördlicher Auflagen rechtlich geboten gewesen wäre oder die sich als technisch und/oder wirtschaftlich notwendig erwiesen hätte (§ 2 Nr. 3 Satz 2). Bei den ausschließlich innerhalb der Wohnung der Kläger verlegten Heizungsschlaufen handelt es sich auch nicht um einen „Gebäudeteil“, der nicht das Sondereigentum des Käufers betrifft, so dass auch § 2 Nr. 3 Satz 3 des Vertrags nicht einschlägig ist. b) Davon unabhängig ist die von der Beklagten in der Wohnung eingebrachte Fußbodenheizung aber auch deshalb mangelhaft, weil sie gegen § 14 Abs. 2 EnEV in der zum Zeitpunkt der erteilten Baugenehmigung maßgeblichen Fassung (EnEV 2009) verstößt. Festzuhalten ist insoweit zunächst, dass die Baubeschreibung auf Seite 1 unter I. und auf Seite 4 unter III. eindeutig die EnEV 2009 (nicht die von 2013) für maßgeblich erklärt; dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Auch das Baurechtsamt der Stadt S. ist in seinem Bescheid vom 16.10.2018 hiervon ausgegangen. § 14 Abs. 2 EnEV 2009 lautet im Vergleich zu § 14 Abs. 2 EnEV 2013: § 14 Abs. 2 EnEV 2009 § 14 Abs. 2 EnEV 2013 Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden. Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden. Unabhängig davon, ob in den streitgegenständlichen Räumen möglicherweise keine oder nur eine geringe Heizlast vorhanden sein mag, verfügen alle drei streitgegenständlichen Räume (Flur 1. OG, Flur 2. OG, Abstellraum 2. OG) über - teilweise mehrere (Diele 1. OG) - sogenannte Anbindeleitungen, die mit Wasser als Wärmeträger zur (Mit-)Beheizung dieser Räume genutzt werden; im Abstellraum und im Flur im 2. OG sind die Fußbodenheizungsrohre zudem - wie in den übrigen Räumen (Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Zimmer 1.12.7, Bad, etc.) - noch zusätzlich in „Schleifen“ verlegt, was zur Beheizung der Räume beitragen soll. Dies zugrunde gelegt, sind in allen drei streitgegenständlichen Räumen „heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger“ i.S. des § 14 Abs. 2 EnEV 2009 vorhanden. Unter diesen Umständen ist die Frage, ob für die Räume eine Heizlast besteht, jedenfalls im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Sachmangels irrelevant, weil dort jeweils tatsächlich eine Beheizung über eine heizungstechnische Anlage in einem weit verstandenen Sinne mit Wasser als Wärmeträger stattfindet, was eine raumweise Regelung verlangt. Besonders augenfällig ist dies für den Abstellraum: Auch wenn der Raum keine Heizlast haben sollte, so wird er - selbst nach dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. D., der allerdings keinerlei Messungen vorgenommen hat - durch die dort im Rahmen des Heizkreislaufs „Schlafzimmer“ vorhandenen Heizschlangen relativ stark mitgeheizt („Im Abstellraum hat man es übertrieben. Da sind zu viele Schleifen verlegt worden. Er wird deswegen besonders warm, ohne die Möglichkeit des Abschaltens.“, S. 3 des Protokolls vom 09.10.2018, Bl. 239). Nachdem dies der Fall ist, kann es für die Frage, ob eine gesonderte Regulierung der Temperatur dieses Raums erforderlich ist, nicht darauf ankommen, ob der Raum theoretisch eine „Heizlast“ hat oder nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob dort tatsächlich eine Beheizung durch eine „heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger“ stattfindet. Dies ist hier der Fall. Ein solcher Zustand soll auch durch § 14 Abs. 2 EnEV 2009 genau vermieden werden: Das Thermostatventil gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 EnVO 2009 soll die genaue Regulierung der Wärmezufuhr zu einem Heizkörper/Fußbodenheizung in einem Raum durch automatische Veränderung der Warmwasser-Durchflussmenge ermöglichen. Es trägt damit in zweifacher Weise zur Verringerung der Heizkosten bei: Zum einen, weil der Nutzer die Warmwasser-Durchflussmenge selbst drosseln kann, und zum anderen, weil sich das Ventil bei Erwärmung des Raumes durch Fremdwärmequellen (z.B. Sonne) selbst schließt (so Eisenschmid, Energetische Renovierung im Bestand, WuM 2009, 624, 628). Beides ist hier für die streitgegenständlichen Räume nicht möglich. Der Verstoß der Beklagten gegen die EnEV 2009 stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar. Auf die von der Beklagten und den Streithelferinnen unter Berufung auf § 2 Nr. 2 und § 2 Nr. 3 des Kaufvertrags angesprochene Argumentation kommt es in diesem Zusammenhang nicht an: Denn die vorhandene Ausführung der Fußbodenheizung eignet sich unter den gegebenen Umständen nicht für die gewöhnliche Verwendung zu Wohnzwecken und weist auch nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Werken gleicher Art erwartet werden kann. Es liegt hier ggf. auch keine zulässige Abweichung vor, denn diese ist nicht nur nicht „aufgrund behördlicher Auflagen rechtlich geboten“ oder technisch und/oder wirtschaftlich notwendig, sondern im Gegenteil aufgrund von § 14 Abs. 2 EnVO 2009 rechtlich unzulässig und den Klägern nicht zumutbar. Da die Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EnEV 2013 für den vorliegenden Fall noch nicht greift (wovon die Beklagte und/oder die Streithelferinnen bei der Errichtung [mutmaßlich in 2014/2015] nicht ausschließbar irrtümlich ausgingen), hätte im vorliegenden Fall beim Einbau der heizungstechnischen Anlagen mit Wasser eine Ausstattung mit einer raumweisen Regelung der Raumtemperatur erfolgen müssen. So hat es auch das Baurechtsamt der Stadt S. in seinem Bescheid vom 16.10.2018 gesehen. Dafür, dass auch die Beklagte selbst ursprünglich (möglicherweise noch vor Inkrafttreten der EnEV 2013) eine solche gesonderte raumweise Regelung der Diele im 1. OG und im Flur des 2. OG geplant hatte, spricht im Übrigen auch, dass Raumtemperaturregler dort vorhanden sind, die aber nicht angeschlossen wurden. 3. Entbehrlichkeit der Fristsetzung Die vom Landgericht angenommene Entbehrlichkeit der Fristsetzung wird von den Berufungsführern nicht angegriffen; es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daran zu zweifeln. 4. Höhe des Anspruchs Der Senat hat auch keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Landgericht hinsichtlich der Höhe des Vorschussanspruchs getroffenen Feststellungen. a) Liegen die Voraussetzungen der Selbstvornahme vor, kann der Besteller die Mängel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen (insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten verlangen) oder hierfür im Vorhinein einen entsprechende Vorschuss einfordern (§637 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Dazu gehören alle tatsächlichen Aufwendungen der Selbstvornahme, soweit sie objektiv erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Besteller aufgrund sachkundiger Beratung diese aufwenden würde. Regelmäßig handelt es sich bei Aufwendungen für vom Besteller beauftragte Drittunternehmer um erstattungsfähige Posten. Auch Kosten, die vorbereitend erforderlich sind, um den Mangel an der eigenen Leistung zu beheben (wie etwa die Erstellung eines Sachverständigengutachtens), sind zu ersetzen. Hinzu kommen die Arbeiten, die notwendig werden, um nach durchgeführter Mängelbeseitigung den davor bestehenden Zustand wiederherzustellen. Hat der Besteller den Vorschuss nicht zur Selbstvornahme verwendet, besteht ein Rückforderungsanspruch des Unternehmers (vgl. zu all dem: Erman/Schwenker/Rodemann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 637 Rdn. 9 ff. und 15.; Kniffka/Krause-Allenstein, ibr-online Bauvertragsrecht (Stand 28.10.2019), § 637 Rdn. 37, jeweils m.w.N.). Da die Aufwendungen noch nicht feststehen, hat auf der Grundlage des Mangels eine Schätzung der voraussichtlich für die Mängelbeseitigung entstehenden Kosten zu erfolgen. Diese ist im Streitfall vom Gericht nach § 287 ZPO vorzunehmen (Kniffka/Krause-Allenstein, a.a.O. Rdn. 67). Das Gericht muss durch Sachverständigengutachten die tatsächlichen Grundlagen für den Vorschussanspruch klären, soweit diese streitig sind. Dazu gehören nicht nur der Mangel, sondern auch die voraussichtlichen Kosten. Steht der Mangel fest und kann das Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen die Kosten schätzen, so besteht Anspruch auf Zahlung dieses Betrages. Im Rahmen des Vorschussanspruches kann es hingenommen werden, dass möglicherweise ein Betrag ausgeurteilt wird, der über den tatsächlichen Kosten liegt. Denn die Aufwendungen für die Mängelbeseitigung müssen abgerechnet werden, so dass ein Überschuss zurückzuzahlen ist (Kniffka/Krause-Allenstein, a.a.O. Rdn. 69). Bei der Bemessung der Vorschusshöhe hat der Tatrichter zu beachten, dass der Schätzung nach §287 Abs.1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des §287 Abs.1 Satz1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 -, NJW 2914, 3151, juris Rdn. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht ist dabei gem. § Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom erstinstanzlichen Gericht - nach einer durchgeführten Beweisaufnahme - festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nur dann der Fall, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage 2020, § 529 Rdn. 3 ff., 7 m.w.N.). b) Dies zugrunde gelegt, begründet das Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferinnen in der Berufung solche konkreten ernstliche Zweifel an den vom Landgericht festgestellten Tatsachen insgesamt nicht; für solche ernstlichen Zweifel bestehen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte. Das Landgericht hat die nach § 287 ZPO - nur als solche - erforderliche Schätzung vielmehr auf der Basis der (übereinstimmenden) Ausführungen sowohl des vorgerichtlichen Privatsachverständigen B. als auch des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. D. nachvollziehbar und in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Bereits der vorgerichtliche Privatsachverständige B. hat zur Höhe in seinem Gutachten vom 07.02.2017 wie folgt Stellung genommen (vgl. Abl. K 2, S. 33, Bl. 58): „Zur Richtigstellung der Verlegefehler muss der Fußbodenaufbau ausgehoben werden und die Anbindeleitungen müssen in der Dämmschicht bis zum Heizkreis verlegt werden. Da es hierbei zu Längenänderungen kommt, können die Heizkreise der Räume nicht verbleiben, weil eine Veränderungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Für die Demontage des Bodenaufbaus einschließlich Entsorgung und Neuverlegung der Dämmung und der Fußbodenheizung, sowie des Estrichs und des Bodenbelags, schätzt der Sachverständige die Kosten auf etwa 38.000,- Euro Hierzu sind die gesetzliche Umsatzsteuer am Tage der Ausführung und gegebenenfalls anfallende Umzugs-, Einlagerungs- und Unterbringungskosten zu addieren.“ Die Beklagte hat die von den Klägern in der Klage geltend gemachten Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel in der Klageerwiderung auf Seite 9 bis 11 (Bl. 95 ff.) im Einzelnen (jeweils unter SV-Beweisantritt) als überhöht bestritten. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. D. hat in der Verhandlung vom 09.10.2018 daraufhin aber den Ausführungen des Herrn B. beigepflichtet und ausgeführt (vgl. Protokoll S. 6 f., Bl. 242 f.), dass ihm der Betrag, den Herr B. angegeben habe, nicht übertrieben hoch erscheine. Es sei schon ein sehr großer Aufwand erforderlich. Dies deswegen, weil überall der Estrich geöffnet und dann die Zuleitungen der Fußbodenheizung in die Dämmung hinvergelegt werden müssten. Anschließend müsse alles wieder verschlossen werden. Er schätze, dass für die Arbeiten drei Wochen erforderlich seien. Die Möbel müsse man nicht unbedingt entfernen; man könne sie unter Umständen schützen. Es sei aber eine „furchtbare Sauerei“, und es gebe furchtbar viel Staub; es sei schwer, es hinterher wieder „sauber zu kriegen“. Man könne insoweit aber Vorsorge treffen, indem man die Türen abklebe und die Möbel in der Zeit in anderen Räumen zwischenlagere. Es sei in jedem Fall empfehlenswert, dies zu tun. Diese im Wesentlichen übereinstimmenden sachverständigen Äußerungen reichen aus, um eine entsprechende Schätzung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zzgl. etwaiger (ebenfalls geschätzter) Umzugs- bzw. Umlagerungs- und Einlagerungskosten in Höhe von insgesamt 50.970,00 € (= 38.000,00 € + 10.000,00 € + 2.970,00 €) im Sinne der Anforderungen des § 287 ZPO vorzunehmen. Den Weg, den die Kläger zur Mängelbeseitigung zu beschreiten haben, haben die Sachverständigen übereinstimmend angegeben. Ein Verbleiben in der Wohnung während der Umbauzeit, die der gerichtliche Sachverständige mit ca. drei Wochen angesetzt hat, ist den Klägern dabei nicht zumutbar, wenn man die vom gerichtlichen Sachverständigen genannten Umstände (Herausreißen von Estrichflächen, Verlegen von Heizungsrohren, verbunden mit entsprechender Staubentwicklung und entsprechendem Baulärm) bedenkt. Im Rahmen des Vorschussanspruches kann es hingenommen werden, dass die erforderlichen Aufwendungen zunächst nur grob geschätzt werden und möglicherweise über den letztendlich tatsächlich anfallenden Kosten liegen. Denn die Kläger müssen den gesamten Vorschussbetrag innerhalb angemessener Zeit ordnungsgemäß abrechnen und einen etwaigen Überschuss der Beklagten zurückzahlen. Darüber hinaus sind seit der Schätzung beider Sachverständigen nicht unerhebliche Zeiträume vergangen, die mutmaßlich - zumindest aber nicht ausschließbar - zwischenzeitliche (deutliche) Preissteigerungen mit sich bringen. 5. Einwand der Unverhältnismäßigkeit gem. § 635 Abs. 3 BGB Der Kostenaufwand für die von den Klägern beabsichtigten Maßnahmen stellt sich schließlich auch nicht gem. § 635 Abs. 3 BGB als unverhältnismäßig dar. a) Die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels sind unverhältnismäßig, wenn der zur Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht. Dabei kommt es darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls nur ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung besteht und diesem Interesse ein ganz erheblicher und vergleichsweise unangemessener Kostenaufwand gegenübersteht (BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - VII ZR 231/11 -, BauR 2013, 1729, juris Rdn. 11; BGH, Urteil vom 11.10.2012 - VII ZR 179/11 -, NJW 2013, 370, juris Rdn. 8; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 11.12.2014 - 8 U 140/09 -, juris Rdn. 43; Erman/Schwenker/Rodemann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 637 Rdn. 7; Kniffka/Krause-Allenstein, ibr-online Bauvertragsrecht (Stand 28.10.2019), § 635 Rdn. 47 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt, so kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007 - VII ZR 45/06 OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2012 - 11 U 173/10 -; OLG Köln, Urteil vom 16.09.2010 - 7 U 158/08 BGH, Urt. v. 04.07.1996 - VII ZR 24/95 -). Es reicht deshalb nicht, wenn die Mängelbeseitigungskosten hoch sind, unter Umständen sogar den Werklohn übersteigen. Je erheblicher der Mangel ist, desto weniger Rücksicht wird auf die Höhe der Kosten der Nachbesserung zu nehmen sein. Insbesondere Mängel, die den Wohnwert eines Bauwerks erheblich beeinträchtigen, werden regelmäßig ohne Rücksicht auf die Kosten zu beseitigen sein. Bei der Entscheidung, ob der Unternehmer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf, ist ferner zu berücksichtigen, ob und in welchem Grad der Unternehmer den Mangel verschuldet hat (BGH, Urteil vom 11.10.2012 - VII ZR 179/11 -, ibr-online Rdn. 12). Liegt der Mangel des Werks in einem Verstoß des Unternehmers gegen gesetzliche Vorschriften (z.B. der EnEV: BGH, Urteil vom 11.10.2012 - VII ZR 179/11 -, ibr-online Rdn. 16), so folgt daraus nicht zwangsläufig, dass sich der Unternehmer nicht auf Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB berufen kann. Für die vorzunehmende Unverhältnismäßigkeitsprüfung kommt diesem Umstand keine andere Bedeutung zu als sie einem schuldhaften Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik oder vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen zuteil wird. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn der Besteller sich durch Entgegennahme bzw. Nutzung der mangelhaften Sache selbst der Gefahr aussetzt, in einer Weise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen zu haben und deswegen mit Ordnungsmitteln belegt zu werden (vgl. BGH, a.a.O.; Kniffka/Krause-Allenstein, ibr-online Bauvertragsrecht (Stand 28.10.2019), § 635 Rdn. 48). b) Dies zugrunde gelegt, ergibt die Gesamtabwägung der vorhandenen Umstände im vorliegenden Einzelfall, dass die oben dargelegten Kosten für die Beseitigung des Werkmangels sich nicht als unverhältnismäßig darstellen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere folgende Gesichtspunkte: - Die Beklagte ist von der Baubeschreibung - in ihr zurechenbarer Weise (§§ 276, 278 BGB) - entweder bewusst abgewichen oder hat zumindest Fakten eintreten lassen, die auf eine mangelhafte Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten (ggf. auch eine mangelhafte Abstimmung mit den anderen, an der Planung und am Bau Beteiligten) schließen lassen. Die Tatsache, dass die Temperaturregler für die „Diele“ im 1. OG und den „Flur“ im 2. OG zwar vorhanden und als solche bezeichnet, aber nicht an (gesonderte) Heizkreise für die entsprechenden Räume angeschlossen sind, lässt sogar Raum für Spekulationen, ob bewusst der Eindruck vorgetäuscht werden sollte, dass tatsächlich (wie ja auch vertraglich vereinbart) eine eigens regelbare Fußbodenheizung in der Diele im 1. OG und im Flur im 2. OG vorhanden sei, in der Hoffnung, dass die (nicht ohne Weiteres sichtbare) Abweichung bzw. fehlerhafte Zuordnung nicht auffallen werde. Zumindest aber hatte es die Beklagte in der Hand und hätte es ihr oblegen, den Vertrag, so sie ihn denn inhaltlich anders ausgestalten hätte wollen, eindeutig(er) anders zu gestalten bzw. sich mit den anderen am Bau Beteiligten von vorneherein entsprechend abzustimmen. - Das Interesse der Kläger ist auf der anderen Seite, gerade vor dem Hintergrund, dass es sich gemäß der Baubeschreibung um eine „Komfort-Ausstattung“ des Bauvorhabens („mit diversen Kombinationsmöglichkeiten“) handeln sollte, verständlich und nicht aus der Luft gegriffen: So hat der Kläger Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2019 vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass die augenblickliche Situation für die Kläger ein „Komfortproblem“ bedeute: Sie wollten insbesondere den Schlafraum (im 2. OG) nicht (stark) beheizen, aber den Fußboden im Flur (im 2. OG) warm haben. Genau dies sei nicht möglich, weil mit der „Abregelung“ der Fußbodenheizung im Schlafzimmer immer auch der Fußboden im Flur des 2. OG nicht beheizt werde. Wenn sie (die Kläger) dies beheben lassen wollten, würden wesentliche Kosten entstehen, was für sie ein entsprechendes „Kostenproblem“ mit sich bringe. Dementsprechend hat auch das OLG München in dem von den Klägern zitierten Fall angenommen, dass eine (gesonderte) Beheizung im Flur eines Obergeschosses, wo auch eine Nutzung barfuß durchaus zum üblichen Gebrauch gehört, für das Wohlbefinden von nicht geringer Bedeutung sei (vgl. Urteil vom 26.02.2013 - 9 U 1553/12 Bau -, juris Rdn. 12). Hinsichtlich der Diele im 1. OG ist in die Abwägung miteinzubeziehen, dass der gerichtliche Sachverständige überschlägig von einer (selbständigen) geringen Heizlast ausgegangen ist. - Die Kläger unterliegen (zumindest hinsichtlich des Flurs im 2. OG) zudem der Gefahr, vom Baurechtsamt S. zur Umsetzung der Anordnung vom 16.10.2018 aufgefordert zu werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger Ziffer 2 (allein) der richtige Adressat hierfür ist. Jedenfalls ist er mit entsprechenden Maßnahmen der Stadt S. schon jetzt belastet. Sich innerhalb der Gewährleistungsfrist gegenüber der Stadt ihrer Rechte und Pflichten zu vergewissern, war und ist dabei das gute Recht der Kläger; sie brauchten nicht abzuwarten, bis die Stadt S. später eventuell an sie herangetreten wäre. Vielmehr diente die Klärung ihrer eigenen Pflichten (gegenüber der Stadt S.) auch dazu, nicht Gefahr zu laufen, im Falle einer etwaigen späteren Inanspruchnahme durch die Stadt S. keine Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten (z.B. wegen Zeitablaufs/Verjährung) geltend machen zu können. Dies muss den Klägern ohne Weiteres zugebilligt werden. - Schließlich kann auch nicht übersehen werden, dass der von den Klägern gewünschte (§ 14 Abs. 2 EnVO 2009-konforme) Zustand insofern ständig zur Verringerung ihrer Heizkosten beitragen wird, als die Kläger ggf. die Warmwasser-Durchflussmenge in den besagten Räumen selbständig bestimmen, ggf. also auch drosseln können und sich die Ventile bei Erwärmung der einzelnen Räume durch Fremdwärmequellen (z.B. Heizung in anderen Räumen) auch selbständig entsprechend der gewünschten Temperierung schließen. Ein solcher Effekt ist z.B. für den Abstellraum im 2. OG augenfällig, bei dem es nach Angabe des gerichtlichen Sachverständigen mit den Heizschleifen „übertrieben“ wurde und bei dem insofern ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt (vgl. Protokoll vom 09.10.2018, S. 6). Die in diesen Raum augenblicklich im Falle einer Beheizung des Schlafzimmers abgehende Wärme ist u.U. unerwünscht, aber nicht abstellbar, und trägt insofern zu einem unerwünscht erhöhten Heizungsverbrauch bei. Genau so verhielte es sich etwa auch, wenn die Kläger, nur um den Boden im Flur im 2. OG „warm zu bekommen“, die umliegenden Räume beheizen müssten, obwohl sie dies - aus irgendwelchen Gründen (z.B. weil sie den Raum 1.12.7 gerade nicht benötigen) - nicht wollen. II. Schadensersatzanspruch Keine Bedenken hat der Senat auch hinsichtlich der - vom Landgericht ebenfalls zu Recht angenommenen - Ersatzfähigkeit der Kosten für das vorgerichtlich von den Klägern eingeholte Privatsachverständigengutachten („B.“) i.H.v. 2.816,14 € - stellt dieses Gutachten doch in tatsächlicher Hinsicht die „fundamentale“ Grundlage für den vorliegenden Rechtstreit dar (indem es die tatsächlichen Grundlagen des Mangels überhaupt feststellt) und war insofern nicht unbrauchbar. Der Schadensersatzanspruch beruht auf §§ 633, 634 Nr. 4, 280 BGB. III. Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) Auch die Nebenforderungen hat das Landgericht zu Recht zugesprochen. Sie resultieren aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren stehen den Klägern bezogen auf den berechtigterweise vorgerichtlich geltend gemachten Hauptsachebetrag, d.h. in Höhe von 1,6 Gebühren aus einem Betrag von bis zu 65.000,00 € (= 1,6 x 1.248,00 €) zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt in Höhe von 2.399,99 €, zu. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, hinsichtlich der auf Beklagtenseite beigetretenen Streithelferinnen i.V.m. § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe, die die Zulassung gem. § 543 Abs. 2 ZPO gebieten würden, nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und es werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich machen. Die Entscheidung beruht vielmehr auf einer Anwendung der allgemein anerkannten und dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden besonderen Einzelfall. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war, entsprechend dem Umfang der Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil, auf 53.786,14 € festzusetzen.