OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VII ZR 67/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V I I Z R 6 7 / 1 3 Verkündet am: 10. Juli 2014 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Cb Hat ein Land gegen einen Werkunternehmer einen Schadensersatzanspruch aus Verzug, weil es eine aufgrund einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Umsatz- steuer eingetretene Mehrbelastung nach der vertraglichen Vereinbarung zu tra- gen hat, stellen die damit verbundenen Steuermehreinnahmen keinen im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Vermögensvorteil dar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, juris und BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557). BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 67/13 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 1 zur Zahlung von 14.727,99 € nebst Zinsen ver- urteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert von den Beklagten restlichen Werklohn. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 beauftragten die Beklagten den Kläger mit Leistungen für eine provisorische Verbreiterung einer Bundesautobahn. Als Fertigstellungstermin war der 22. Dezember 2006 vereinbart. Der Kläger er- brachte die Leistungen in der Zeit vom 24. Juli 2006 bis zum 16. Februar 2007. 1 2 - 3 - Die Beklagten nahmen die Leistungen am 23. Februar 2007 ab. Der Kläger rechnete seine Leistungen anschließend insgesamt mit dem ab dem 1. Januar 2007 geltenden erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 % ab. Die Beklag- ten sind der Auffassung, dass ihnen wegen der Nichteinhaltung des vereinbar- ten Fertigstellungstermins ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.727,99 € zustehe, der sich aus der Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2007 von 16 % auf 19 % ergebe. In diesem Umfang nahmen die Be- klagten gegenüber der Schlussrechnung des Klägers einen Abzug vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Werklohnanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuld- ner in Höhe von 35.278,53 € zuerkannt und den auf die Umsatzsteuerdifferenz gestützten Abzug abgelehnt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte zu 1, der Freistaat S., gegen seine Verurteilung zur Zahlung des Werklohns in Höhe der zusätzlichen Umsatzsteuer von 14.727,99 €. Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht führt - soweit für die Revision noch von Interesse - aus, den Beklagten stehe kein Schadensersatzanspruch wegen der Umsatz- steuerdifferenz zu. Es sei nicht ersichtlich, dass bei den Beklagten ein Schaden eingetreten sei. Die Fertigstellung der Leistung durch den Kläger am 23. Februar 2007 statt wie vereinbart am 22. Dezember 2006 habe zur Folge gehabt, dass die gesamte Leistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % statt mit 16 % zu versteuern sei und die Beklagten daher eine höhere Vergütung zahlen müssten. Der Bezahlung der erhöhten Vergütung stünden jedoch Steu- ermehreinnahmen gegenüber, die den Beklagten aus der Erhöhung der Um- satzsteuer zuflössen. Auch wenn die Einnahmen und Ausgaben der Beklagten nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen getrennt voneinander zu veranschlagen seien, sei für die Feststellung eines Schadens eine Saldierung vorzunehmen. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Dem Beklagten zu 1 kann wegen der durch die Erhöhung der Umsatz- steuer eingetretenen Mehrbelastung ein nach § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die verspätete Fertigstellung der Leistung vom Kläger zu vertreten war. Zugunsten des Beklagten zu 1 ist in der Revision daher davon auszuge- hen, dass sich der Kläger seit dem 22. Dezember 2006 mit der Ausführung der Leistungen in Verzug befand. Diese Verzögerung hat nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Folge, dass der Kläger die gesamte Leistung mit dem ab dem 1. Januar 2007 geltenden Um- 6 7 8 - 5 - satzsteuersatz von 19 % statt mit 16 % zu versteuern hatte und der Beklagte zu 1 gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet war, auch diesen Mehrbe- trag zu bezahlen. 2. Der Beklagte zu 1 muss sich auf diesen Vermögensnachteil die ihm in- folge der Umsatzsteuererhöhung zufließenden Steuermehreinnahmen nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. a) Durch die auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Vor- teilsausgleichung soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Scha- densfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren An- rechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, das heißt, deren Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Be- trachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2008 - VII ZR 16/07, BauR 2008, 1877 Rn. 20 = NZBau 2009, 34; vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 und VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567, 1568 = NZBau 2007, 580 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Vorteilsausgleich nur stattfinden, wenn der Geschädigte aufgrund des Schadensfalles einen Vorteil erlangt, den er ohne diesen nicht erhalten hätte und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, dass sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe dieses Vorteils verringert. b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der dem Be- klagten zu 1 in Gestalt seines Umsatzsteueranteils zufließende Vorteil kann nicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs führen. Nach § 1 9 10 11 - 6 - Abs. 1 UStG fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt werden. Diese Besteuerung des Umsatzes als eines wirtschaftlichen Verkehrsvorgangs dient wie andere Steuerarten der De- ckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte (Bund, Länder und Ge- meinden). Nach ihrem Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsatz- steuerpflichtigen Vorgang Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Während der Schaden in Form der Verpflichtung zur Zahlung einer auf der Grundlage des erhöhten Umsatzsteuersatzes erhöhten Vergütung im Be- reich der Straßenbaulast aufgetreten ist und sich dort vermögensmäßig zum Nachteil des Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das dem geschädigten Land nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, juris Rn. 16; Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557, 3558). 3. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Grundsätze der Entschei- dung des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2004 (VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557) seien auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die Erstattungsfähigkeit der von der zuständigen Behörde an einen Unternehmer gezahlten Umsatzsteuer, der mit der Reparatur einer Schutzplanke einer Autobahn beauftragt worden war. a) Die Ansicht des Klägers, in dem vom Bundesgerichtshof entschiede- nen Fall sei ein ausgleichsfähiger Vorteil bereits deswegen zu verneinen, weil der dort vom Geschädigten beauftragte Unternehmer ohne die vom Schädiger gesetzte Schadensursache Leistungen, die Gegenstand des Auftrags zur Schadensbeseitigung gewesen seien, gegenüber anderen Auftraggebern er- 12 13 - 7 - bracht hätte, die dann ebenfalls der Umsatzbesteuerung unterlegen hätten, während eine Besteuerung einer anderweit erbrachten Leistung im vorliegen- den Fall nicht in Rede stehe, vermag einen Vorteilsausgleich im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Vermögensvorteil des Geschädigten und dem ihm infolge des Schadens- ereignisses entstandenen Nachteil, auf den der Kläger insoweit offenbar abstel- len will und der im vorliegenden Fall zwischen den Parteien außer Streit steht, kann für sich genommen einen Vorteilsausgleich nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anrechnung des Vorteils im Einzelfall unter Berücksichti- gung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben dem Geschädigten zugemutet werden kann. Dies ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht der Fall. b) Der Einwand des Klägers, die Ablehnung einer Vorteilsausgleichung führe im Ergebnis zu einer Bereicherung des Beklagten zu 1, weil dieser die Umsatzsteuer wertmäßig doppelt erhalte, einmal aufgrund des Steuerverhält- nisses und einmal als Schadensersatz, greift nicht durch. Der Beklagte zu 1 erhält mit dem Schadensersatz nicht die Umsatzsteuerdifferenz als zusätzlichen Vermögenswert. Seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger wird vielmehr im Umfang der durch die Erhöhung der Umsatzsteuer eingetretenen Mehrbelas- tung gemindert. Der Beklagte zu 1 wird durch die Zubilligung eines Schadens- ersatzanspruchs in dieser Höhe im Ergebnis daher lediglich so gestellt, wie er stünde, wenn der Kläger seine Leistungen fristgerecht bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin im Jahr 2006 erbracht hätte. c) Der Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten gleich zu stellen. Der zum Vorsteu- erabzug Berechtigte kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von sei- ner eigenen Umsatzsteuerschuld absetzen und damit seine Zahlungsverpflich- 14 15 - 8 - tung gegenüber der Finanzbehörde um diesen Betrag verringern. Dieser Vorteil, der eine adäquate Folge des schädigenden Ereignisses darstellt, muss deshalb nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Berechnung des Scha- dens berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71, NJW 1972, 1460, 1461). Der Streitfall ist signifikant anders gelagert; der Be- klagte zu 1 erzielt aus den vorgenannten Gründen im vorliegenden Fall auf- grund des schadensbegründenden Verzugs keinen anderweitigen Vorteil, den er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss. III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht hat zu den weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verzugs des Klägers mit der Fertigstellung der Arbeiten keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsurteil ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Das Berufungsgericht hat sich nach Zurückverwei- 16 17 - 9 - sung der Sache auch mit der Gegenrüge des Klägers auseinanderzusetzen, dass ein von ihm zu vertretender Leistungsverzug nicht vorgelegen habe, weil die eingetretenen Bauverzögerungen ihre Ursache nicht in seiner Sphäre hät- ten. Eick Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2011 - 5 O 3083/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.02.2013 - 9 U 123/12 -