Leitsatz: Ein Abzug " neu für Alt " ist bei einem Grabstein, der verfrüht von der Friedhofsverwaltung abgeräumt wird, nicht anzunehmen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.195,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts, die der Kläger trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T A T B E S T A N D Der Kläger macht gegen die Beklagte materielle Schadensersatzansprüche geltend, weil deren Mitarbeiter frühzeitig das Grab seines Vaters geräumt haben. Die Beklagte hat ihr Friedhofswesen durch die Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen vom 16.12.2003 geregelt. In § 27 der Satzung heißt es wie folgt: „… (2) Nach Ablauf der Ruhezeiten bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung oder Aufgabe von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sowie das übrige Grabzubehör von den Verantwortlichen zu entfernen. (3) Kommt der Verantwortliche seiner Pflicht zur Entfernung der Anlagen nicht binnen 3 Monaten nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sowie das übrige Zubehör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Würselen über…“ Am 31.08.1995 verstarb der Vater des Klägers, zu dem dieser ein sehr gutes Verhältnis hatte. Der Verstorbene wurde am 21.09.1995 auf dem der Beklagten gehörenden Friedhof C in einem Reihengrab bestattet. Dafür schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über dessen Grabstätte ab, der eine Ruhefrist von 20 Jahren vorsah. Weiter beauftragte die Ehefrau des Verstorbenen und Mutter des Klägers die Firma S damit, das Grab seines Vaters mit einer Granitfassung zu umranden sowie es mit einem Grabmal und einer Rose aus Bronze sowie einer Grableuchte aus Bronze auszustatten. In das aus Himalaya-Granit bestehende Grabmal, das die Form eines Buches hatte, wurden außerdem der Name des Verstorbenen sowie sein Geburts- und Sterbejahr eingraviert. Hierfür stellte die Firma dem Kläger noch 1995 eine Rechnung über 4.100,00 DM aus. In der Folge besuchte der Kläger regelmäßig – etwa einmal in der Woche – das Grab seines Vaters. Noch vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ruhefrist am 21.09.2016, nämlich am 15.07.2015, wurde das Grab aufgrund eines Missverständnisses von zwei Mitarbeitern der Beklagten, den Zeugen C und N3, geräumt. Diese entfernten die Grabumrahmung und den Grabstein und ebneten die Grabstätte ein. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm den Wert der entfernten Gegenstände zu ersetzen. Insofern bezog er sich auf einen Kostenvoranschlag der Firma I vom 11.09.2015 für einen Grabstein gleicher Art und Güte nebst bronzener Rose i.H.v. 1.195,00 Euro. Die Beklagte lehnte dies ab und bot – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine Zahlung i.H.v. 200,00 Euro an. Der Kläger behauptet, er habe das Grab seines Vaters noch in der Woche vor dem 15.07.2015 mit seiner Ehefrau besucht. Zu dem Zeitpunkt hätten sich die Grablampe und die bronzene Rose noch auf dem Grab befunden. Diese seien erst im Zuge der Räumung entsorgt worden. Er habe sowohl den Grabstein als auch die Rose und die Leuchte vor Ablauf der Ruhezeit selbst entfernen und an sich nehmen wollen. Seine Absicht sei es gewesen, den Grabstein nebst Rose und Leuchte als Erinnerung an seinen Vater in einem bestimmten Bereich seines Gartens zu platzieren. Dies sei auch immer noch sein Wunsch. Er trägt weiter vor, er sei nach der Auseinandersetzung mit den übrigen Erben der Mutter zur alleinigen Geltendmachung des Schadens berechtigt. Er ist der Ansicht, ein Abzug neu für alt für den Grabstein sei nicht geboten, denn – so behauptet er – ein Grabstein samt Rose und Leuchte nutze sich nicht ab und stelle auch keinen Gebrauchsgegenstand dar. Der Kläger beantragt mit der am 01.09.2016 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.195,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger habe durch die frühzeitige Räumung des Grabes Kosten für deren Entsorgung gespart. Die Beklagte ist der Ansicht "ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei jedenfalls" auf null reduziert. Nach ihrer Meinung habe die gesamte Grabausstattung mit Erreichen der Ruhefrist ihren Zweck erfüllt und sei wertlos geworden. Außerdem sei ein eventuell bestehender Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den Zeitwert beschränkt. Er müsse ohne Berücksichtigung der Grabeinfassung und unter Zugrundelegung des Nettowertes berechnet werden. Danach habe er schon wenige Monate vor Erreichen der Ruhefrist bei null gelegen. Außerdem müsse sich der Kläger die ersparten Kosten für die Grabeinfassungsentsorgung anrechnen lassen. Schließlich meint die Beklagte, immaterielle Schäden des Klägers seien nicht auszugleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.08.2016 Klage beim Amtsgericht Aachen erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 27.09.2016 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Aachen verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, C und N3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ein Anspruch auf Zahlung von 1.195,00 € zu. Die frühzeitige Räumung des Grabes durch Mitarbeiter der Beklagten stellt eine schuldhafte Verletzung einer gegenüber dem Kläger bestehenden Amtspflicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes dar. Die Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen C und N3, handelten bei der Räumung in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Sie waren als Bedienstete der Beklagten mit hoheitlichen Aufgaben betraut. Die Durchführung von Grabstätten-Räumungen stellt eine hoheitliche Aufgabe dar, was sich aus der Rechtsform des Friedhofswesens der Beklagten als nichtrechtsfähige Anstalt bzw. aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ergibt. Die Amtspflichtverletzung ergibt sich bereits daraus, dass die Räumung verfrüht, nämlich unverständlicherweise mehr als zwei Monate vor Ablauf der mit dem Kläger vertraglich vereinbarten Ruhefrist durchgeführt wurde, zumal ohne Anzeige an den Grabsorgeberechtigten. Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft. Sie beruhte auf einem groben Missverständnis seitens der Beklagten, das bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht unterlaufen wäre. Da das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten feststeht, bedarf es nicht der Feststellung der verantwortlichen Einzelperson (vgl. BGH WM 60, 1305). Dem Kläger ist durch die Räumung ein kausaler materieller Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes für einen gleichwertigen Grabstein samt Rose und Leuchte, in Höhe von insgesamt 1.195,00 Euro, entstanden. Der Kläger war Eigentümer des Grabsteines nebst Rose und Leuchte. Aus der Rechnung der Fa. S ergibt sich, dass die Übereignung in Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeit an die Vertragspartnerin, die Mutter des Klägers, erfolgt ist. Nach dem Erbfall ist das Eigentum zunächst auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus den drei Kindern der Verstorbenen, übergegangen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist das Eigentum jedoch dann auf den Kläger übertragen worden, §§ 2042, 752 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass zumindest hinsichtlich des Grabsteines eine Teil-Auseinandersetzung stattgefunden hat und die übrigen Erben dem Kläger das Eigentum an dem Grabstein überlassen haben. Dies hat die Zeugin N glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt. Sie hat bekundet, dass die übrigen Erben damit einverstanden waren, dass der Kläger den Grabstein nebst Zubehör an sich nehme. Diese Aussage stimmt mit dem überein, was der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, erklärt hat. § 27 der Friedhofsatzung sieht einen Eigentumsübergang auf die Beklagte nur vor, wenn der Verantwortliche nach Ablauf der Ruhefrist seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommt. Neben dem Grabstein, der unstreitig von den Mitarbeitern abgeräumt wurde, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch die bronzene Rose und Leuchte von den Mitarbeitern entfernt wurde. Der Zeuge N3 konnte sich sogar an die bronzene Rose erinnern. Die Zeugin N hat glaubhaft bestätigt, dass sie sowohl Rose als auch Lampe bei ihrem letzten Besuch des Grabes noch gesehen habe. Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der Norm denjenigen Schaden zu ersetzen, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dienen sollte (vgl. BGH NJW 2009, 1207). Der Kläger ist so zu stellen, als hätte sich die Beklagte pflichtgemäß verhalten. Maßgeblich ist, wie sich im Falle pflichtgemäßen Verhaltens, also einer Räumung des Grabes zum vereinbarten Zeitpunkt, die Vermögenslage des Klägers entwickelt hätte. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, er habe den Grabstein sowie Rose und Leuchte im Andenken an seinen Vater in seinen Garten stellen wollen und dies habe er auch immer noch vor. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der Kläger dies nochmals nachvollziehbar geschildert. Dabei hat er geschildert, dass er den Grabstein gerne in seinen Garten unter die Tannen aufstellen wolle. Dies hat die Zeugin N ebenfalls bestätigt. Sie hat bekundet, dass ihr Mann von diesen Plänen regelmäßig gesprochen habe und sie ihm dies auch geglaubt habe. Auch der geplante Ort der Aufstellung wird von Kläger und der Zeugin N übereinstimmend benannt. Der Kammer erscheint dies insbesondere aufgrund der Verbundenheit, die auch durch die regelmäßigen langjährigen Besuche des Grabes zum Ausdruck kamen, glaubhaft und nachvollziehbar. Unter Zugrundelegung dieses Wiederbeschaffungsinteresses liegt der Schaden des Klägers in der Differenz zum Wiederbeschaffungswert einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache (vgl. BGH NJW 1984, 2282). Dieser beträgt nach dem Kostenvoranschlag der Firma I für einen neuen Grabstein inklusive bronzener Rose 1.195,00 Euro. Ein Abzug neu für alt ist nicht vorzunehmen. Ein Abzug neu für alt setzt voraus, dass beim Geschädigten durch die Beschaffung einer neuen Sache eine messbare Vermögensmehrung eintritt, diese sich günstig für ihn auswirkt und ihm der Vorteilsausgleich zuzumuten ist (grundlegend BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., Vorb v § 249, Rn 98 ff.). Dem Kläger entsteht durch die Anschaffung eines neuen Grabsteins bereits keine sich ihm günstig auswirkende Vermögensmehrung. Der Vermögensvorteil, der in der Anschaffung einer neuen oder neuwertigen Sache liegt, muss in der Regel durch einen Vergleich mit der Lebensdauer der zerstörten Sache ermittelt werden. Hierfür kommt es auf die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer der konkreten Anlage und darauf an, welchen Zeitanteil die Anlage im Schadenszeitpunkt noch vor sich hatte (BVerwG, Urteil vom 01. März 1995 – 8 C 36/92). Die Höhe des Abzuges neu für alt darf bei einem langlebigen Wirtschaftsgut nicht auf fiktive, kalkulatorische, die Realität nicht zwingend widerspiegelnde finanzwirtschaftliche Faktoren oder buchhalterische Annahmen gestützt werden, sondern muss auf die individuelle Nützlichkeit des Vorteils einer neuen Sache für den Geschädigten abstellen (LG Krefeld, Urteil vom 10. Februar 2016 – 2 O 102/13). Deshalb unterliegen Ansprüche wegen Ersatzes langlebiger Wirtschaftsgüter, die nicht selbstständig handelbar und die nicht auf einen regelmäßigen Austausch wegen Verschleißes angelegt sind, nur mit Einschränkungen einem Vorteilsausgleich (LG Krefeld, Urteil vom 10. Februar 2016 – 2 O 102/13). Insofern ist zu berücksichtigen, dass Granit, aus dem der streitgegenständliche Grabstein gefertigt war, ein langlebiges Material darstellt. Er ist gerade aufgrund seiner hohen Widerstandskraft und Wetterfestigkeit ein sehr beliebter Baustoff, der z.B. auch als Außenwandverkleidung von Häusern, als Bodenbelag oder Schotter verwendet wird. Aufgrund seiner Materialeigenschaften ist er sehr unempfindlich. Bei der richtigen Pflege (insb. fachmännische Politur) kann er seinen Glanz lebenslang behalten. Darüber hinaus ist ein Grabstein aus Granit nicht auf einen Austausch wegen Verschleißes, insbesondere durch Verwitterung, angelegt. Aus den Materialeigenschaften von Granit ergibt sich, dass der Wert des streitgegenständlichen Grabsteins bei der Räumung nicht durch einen Abzug neu für alt auf einen Zeitwert zu reduzieren ist. Die Langlebigkeit bzw. Haltbarkeit von Granit spricht vielmehr für einen unveränderten Wert, sodass durch eine Neuanschaffung keine Vermögensmehrung beim Kläger einträte. Aus dem Interesse des Klägers, die Grabausstattung im Gedenken an seinen Vater in seinem Garten zu platzieren, ergibt sich, dass sie mit Erreichen der Ruhefrist eben nicht wegen Zweckerfüllung wertlos geworden ist. Doch selbst wenn man dies annähme, wäre der Zweckentfall erst zum vereinbarten Räumungstermin eingetreten, und nicht bereits im Zeitpunkt der verfrühten Räumung. Dann jedoch besaß die Grabausstattung noch ihren vollen materiellen Wert. Gänzlich fehl ginge es, den im Andenken an den verstorbenen Vater liegenden und durch den Grabstein vermittelten Wert einer zeitlichen Abschreibung zu unterwerfen. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob bei dem Kläger durch die Anschaffung eines neuen Grabsteins eine ihm günstige Vermögensmehrung einträte. Eine Vorteilsausgleichung wäre dem Kläger gar nicht zumutbar. Zwar darf der Kläger nicht besser stehen als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits müssen die sich für ihn aus dem Schadensereignis ergebenden Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtungsweise zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. Juli 2008 - VII ZR 16/07, BauR 2008, 1877 Rn. 20; vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18; VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567, 1568 = NZBau 2007, 580; und vom 10. Juli 2014 – VII ZR 67/13). Insofern ist allgemein anerkannt, dass dem Geschädigten die Vorteilsausgleichung auch zuzumuten sein muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – VII ZR 67/13; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., Vorb v § 249, Rn 100). Im Rahmen der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein etwaiger Vorteil durch eventuelle längere Haltbarkeit des Grabsteins aufgedrängt worden ist (vgl. Staudinger/Schiemann (2017) § 249 Rn 176). Ähnlich wie bei der aufgedrängten Bereicherung bemisst sich die Höhe des Ausgleichs nach der individuellen Nützlichkeit des Vorteils für den Geschädigten (Staudinger/Schiemann a.a.O.). Eine solche Nützlichkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass der Geschädigte zukünftige Aufwendungen erspart. Hatte der Kläger aber lediglich vor, den Grabstein bis zu einer eventuell eintretenden Verschlechterung oder bis an sein Lebensende bei sich in den Garten zu stellen, erspart er keine Aufwendungen dadurch, dass er sich nun einen neuen Grabstein in den Garten stellt. Der im Andenken an einen verstorbenen Elternteil liegende Wert eines Grabsteins unterliegt nach Ansicht der Kammer nicht dem Zeitablauf. Ein Abzug neu für alt scheidet vorliegend auch deshalb aus, weil er gegen schadensrechtliche Wertungen verstieße. Generell kommt ein Abzug neu für alt nicht in Frage, wenn er gegen gesetzliche Wertungen verstößt (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., Vorb v § 249, Rn 100). Insbesondere muss die Vorteilsausgleichung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen (LG Krefeld, Urteil vom 10. Februar 2016 – 2 O 102/13; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., Vorb v § 249, Rn 68). Es verstieße gegen die Grundsätze der Vorteilsausgleichung, wenn die Beklagte vollständig entlastet würde. Der Grabstein erfüllte für den Kläger objektiv und unabhängig von seinem Alter vollständig seinen Sinn, dem Andenken an einen Verstorbenen zu dienen. Die Beklagte durfte diesen Wert nicht folgenlos zerstören (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 10. Februar 2016 – 2 O 102/13). Eine Entlastung würde sie zudem unbillig begünstigen. Eine Inanspruchnahme der Beklagten scheidet auch nicht nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit aus. Da der Beklagten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist der Kläger wegen § 839 Abs. 1 S. 2 BGB für das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit darlegungs- und beweispflichtig. Dafür genügt zunächst die schlüssige Widerlegung der sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Ersatzmöglichkeit (Sprau, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 839, Rn 62). Eine solche ist hier aber nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet eine persönliche Haftung von Bediensteten der Beklagten nach § 839 BGB wegen der Haftungsverlagerung des Art. 34 GG aus (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 839, Rn 16). II. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S.2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.195,00 EURO.