Entscheidung
5 StR 270/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
12mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 7 0 / 1 4 vom 15. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und we- gen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete und auf die Verlet- zung materiellen sowie formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten war lediglich der Anrechnungsmaßstab für die durch den Angeklagten erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf allerdings Folgendes: 1. In Einklang mit der Auffassung der Revision war in Bezug auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Neumünster vom 13. Februar 2009 am Tag der Urteilsverkündung (13. Februar 2014) Tilgungsreife eingetreten. Sonderrege- lungen für die Berechnung des Fristenlaufs enthält das Bundeszentralregister- gesetz nicht. Die §§ 42, 43 StPO beanspruchen lediglich Geltung für strafpro- 1 2 - 3 - zessuale Fristen (vgl. KK/Maul, StPO, 7. Aufl., § 43 Rn. 6), denen die zentralre- gisterrechtlichen Tilgungsfristen indessen nicht zugeordnet werden können. Demgemäß sind die allgemeinen Regelungen der §§ 186 ff. BGB heranzuzie- hen, an denen grundsätzlich auch das öffentliche Recht zu messen ist (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 6. Juli 1972 – GmS-OGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397; BGH, Beschluss vom 24. November 1987 – 5 AR Vollz 6/87, BGHSt 35, 107, 110 f.). Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht an ein Ereignis oder einen in den Lauf des Tages fallenden Zeit- punkt anknüpft (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), sondern an den „Tag“ des Urteils bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls, war der 13. Februar 2009 nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB in die Frist einzurechnen. Demnach hat die Fünfjahresfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG mit Ablauf des 12. Februar 2014 geendet. 2. Das daraus resultierende Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gefährdet den Bestand des Urteils jedoch letztlich nicht. Die Strafkammer hat den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt lediglich als eines von mehreren Anzeichen herangezogen, die die Richtigkeit der Aussage des Geschädigten unterstützten (UA S. 11). Die – von Realdetails geprägte und konstante – Aus- sage des Geschädigten (UA S. 10) wurde jenseits dessen in zentralen Teilen bestätigt durch die Bekundungen der Sicherheitskraft, die die Flucht zweier Tä- ter beobachtete und Schüsse wahrnahm, sowie die Aussage des zum Tatort gerufenen Polizeibeamten namentlich zum Zustand des Zimmers des Opfers. Dem Opfer wurde auch über dessen Betreuer, der dies und die Gesamtum- stände bestätigte, Ende des Jahres 2009 eine Geldzahlung für eine später tat- sächlich erfolgte „Rücknahme“ der Strafanzeige gegen den Angeklagten ange- boten und ausgezahlt. Hinsichtlich des geraubten Mobiltelefons wurden für den Zeitraum nach der Tat Verbindungsdaten zu dem Angeklagten nahestehenden Personen festgestellt. 3 - 4 - Im Blick auf diese Beweislage kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer die Aussage des Opfers als unglaubhaft gewertet hätte und der Schuldspruch abweichend ausgefallen wäre, wenn der genannte Strafbefehl nicht herangezogen worden wäre. Gleiches gilt für den Strafausspruch. Denn die Strafkammer hat die „nicht nennenswerte“ Vorverurteilung ausdrücklich nicht zum Nachteil des Angeklagten gewichtet (vgl. UA S. 22, 23); es ist ausge- schlossen, dass sie den Angeklagten milder beurteilt hätte, wenn sie ihn als gänzlich unbestraft behandelt hätte. Basdorf Sander Schneider Dölp König 4