Beschluss
XII ZB 164/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen der Conterganstiftung sind Entschädigungsleistungen und gehören nicht zu den einbezugsfähigen Versorgungsanrechten nach § 2 Abs. 2 VersAusglG.
• Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz dürfen bei der Anwendung des § 27 VersAusglG nicht dazu führen, den Versorgungsausgleich zu mindern oder auszuschließen.
• § 18 ContStifG schließt die Berücksichtigung von Leistungen der Conterganstiftung bei Härte- und Billigkeitsabwägungen im Versorgungsausgleich aus; eine entgegenstehende Verweisung auf § 1610a BGB ist nicht ausreichend.
• Die Rechtsbeschwerde weist keine hinreichenden Erfolgsaussichten auf; Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ist daher zu versagen.
Entscheidungsgründe
Conterganrente darf Versorgungsausgleich nicht hemmen • Leistungen der Conterganstiftung sind Entschädigungsleistungen und gehören nicht zu den einbezugsfähigen Versorgungsanrechten nach § 2 Abs. 2 VersAusglG. • Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz dürfen bei der Anwendung des § 27 VersAusglG nicht dazu führen, den Versorgungsausgleich zu mindern oder auszuschließen. • § 18 ContStifG schließt die Berücksichtigung von Leistungen der Conterganstiftung bei Härte- und Billigkeitsabwägungen im Versorgungsausgleich aus; eine entgegenstehende Verweisung auf § 1610a BGB ist nicht ausreichend. • Die Rechtsbeschwerde weist keine hinreichenden Erfolgsaussichten auf; Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ist daher zu versagen. Die Eheleute stritten im Scheidungsverbund über den Versorgungsausgleich. Der Ehemann (Jg. 1961) ist Contergangeschädigter und erhielt eine steuer- und sozialabgabenfreie Conterganrente, die 2013 erheblich erhöht wurde; daneben hatte er wegen Selbständigkeit und Insolvenz kaum sonstige Versorgungsanrechte. Die Ehefrau (Jg. 1966) ist Krankenschwester, schwerbehindert, bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und hat während der Ehe Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Das Amtsgericht schloss nach § 27 VersAusglG den Ausgleich aus wegen dringenden Bedarfs der Ehefrau und weil sich die Versorgung des Ehemannes durch die Conterganrente nicht wesentlich verbessere. Das Beschwerdegericht änderte ab und führte einen internen Ausgleich zulasten der Ehefrau durch. Die Ehefrau beantragte Verfahrenskostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde. • Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs.1 FamFG iVm §114 ZPO). • Conterganrenten sind Entschädigungsleistungen und fallen nicht unter die in § 2 Abs.2 VersAusglG einbezugsfähigen Versorgungsanrechte; damit stellt sich keine grundsätzliche Rechtsfrage iSv §70 Abs.2 FamFG. • § 18 ContStifG schließt Leistungen der Conterganstiftung bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen aus; diese Regel ist nicht auf Härte- oder Billigkeitsabwägungen im Versorgungsausgleich zu beschränken und lässt die Berücksichtigung der Conterganrente als Ausschlussgrund nicht zu. • Die Regelungen und die Gesetzesbegründung zeigen, dass der Gesetzgeber gerade verhindern wollte, dass Conterganleistungen die Ausgleichspflicht mindern; eine Anwendung der Grundsätze des §1610a BGB, wonach schadensbedingter Mehraufwand vermutet werden kann, kann nicht dazu führen, die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verhindern. • Weil keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen, kommt es allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an; diese sind hier nicht gegeben, sodass Verfahrenskostenhilfe abzulehnen war. Die Verfahrenskostenhilfe der Ehefrau für die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Conterganrente gehört nicht zu den einbezugsfähigen Versorgungsanrechten und darf daher nicht dazu führen, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG zu mindern oder auszuschließen. § 18 ContStifG soll sicherstellen, dass Conterganleistungen als echte Zusatzleistungen erhalten bleiben und nicht zur Reduzierung von Ausgleichsansprüchen führen. Mangels grundlegender Rechtsfragen und mangels Erfolgsaussichten war die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht gerechtfertigt; somit verbleibt die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den internen Ausgleich durchzuführen, wirksam.