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Beschluss

I ZR 210/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung einer Unterlassungserklärung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt strengere Voraussetzungen voraus als die Kündigung aus wichtigem Grund; eine bloße abweichende Begründung eines Amtes für die Schutzfähigkeit begründet den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zwingend. • Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafe binden den Schuldner trotz späterer Zweifel an der Schutzfähigkeit des zugrundeliegenden Rechts solange, bis eine wirksame Kündigung erfolgt; der Unterwerfende trägt das Risiko einer späteren Neubeurteilung, sofern keine wirksame Kündigung vorliegt. • Bei vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen haftet die Gesellschaft für von ihr zurechenbare Verstöße gemeinsam mit ihrem Organ regelmäßig als Gesamtschuldner; die Vertragsstrafe verdoppelt sich nicht bei Beteiligung des Organs. • Bei der Bemessung oder Herabsetzung einer Vertragsstrafe sind die Kriterien der Billigkeit (Schwere der Zuwiderhandlung, Gefährdung, Verschulden, Abschreckungsfunktion) zu prüfen und im Urteil zu begründen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Unterlassungserklärungen, Kündigung und Haftung bei Vertragsstrafen • Eine außerordentliche Kündigung einer Unterlassungserklärung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt strengere Voraussetzungen voraus als die Kündigung aus wichtigem Grund; eine bloße abweichende Begründung eines Amtes für die Schutzfähigkeit begründet den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zwingend. • Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafe binden den Schuldner trotz späterer Zweifel an der Schutzfähigkeit des zugrundeliegenden Rechts solange, bis eine wirksame Kündigung erfolgt; der Unterwerfende trägt das Risiko einer späteren Neubeurteilung, sofern keine wirksame Kündigung vorliegt. • Bei vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen haftet die Gesellschaft für von ihr zurechenbare Verstöße gemeinsam mit ihrem Organ regelmäßig als Gesamtschuldner; die Vertragsstrafe verdoppelt sich nicht bei Beteiligung des Organs. • Bei der Bemessung oder Herabsetzung einer Vertragsstrafe sind die Kriterien der Billigkeit (Schwere der Zuwiderhandlung, Gefährdung, Verschulden, Abschreckungsfunktion) zu prüfen und im Urteil zu begründen. Der Kläger ist Inhaber einer Wort-Bild-Marke, die für Oberbekleidung eingetragen ist. Kläger und Beklagte (eine GmbH und ihr Geschäftsführer) sind Wettbewerber im Internetvertrieb von ‚fishtail‘-Parkas. Nach Abmahnungen gaben die Beklagten 2009 strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab; der Kläger nahm sie an. 2010 boten die Beklagten erneut Armeekleidung unter einschlägigen Domains an; sie kündigten daraufhin den Unterwerfungsvertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Ein Löschungsantrag der Beklagten beim DPMA wurde zurückgewiesen. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von Vertragsstrafen und Abmahnkosten; das Berufungsgericht hob den Unterlassungsanspruch in Teilen auf und erklärte die Unterlassungserklärungen für durch Kündigung unwirksam, bestätigte jedoch Vertragsstrafen in reduziertem Umfang. Der Kläger und die Beklagten zogen jeweils in Revision. • Die Kammer prüft zunächst die Wirksamkeit der Kündigung der Unterlassungserklärungen: Eine Kündigung nach § 314 BGB ist nur bei Unzumutbarkeit möglich; eine Aufhebung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist restriktiver zu behandeln. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die vom DPMA im Löschungsverfahren vertretene Begründung (graphische Ausgestaltung begründe Unterscheidungskraft) sei mit einer Gesetzesänderung oder höchstrichterlichen Leitentscheidung vergleichbar und rechtfertige die Kündigung. Die Marke blieb bestehen; aus der Entscheidung des DPMA ergibt sich kein Belastungssachverhalt, der eine Vollstreckungsabwehrklage ermöglichen oder die Unterlassungsverpflichtung automatisch beseitigen würde. • Nach der arbeitsteiligen Auslegung gehört das Risiko der vom DPMA anders begründeten Schutzfähigkeit zur Risikosphäre der Unterlassungsschuldner, die die Unterwerfungserklärungen abgegeben haben; besondere Umstände, die eine andere Zurechnung rechtfertigen, lagen nicht vor. • Damit war die Kündigungserklärung der Beklagten vom 13. Oktober 2010 nicht wirksam; die Widerklage, die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärungen festzustellen, ist unbegründet. • Die Geltendmachung der Vertragsstrafen für Verstöße vor einer nicht wirksamen Kündigung ist nicht rechtsmissbräuchlich; die Beklagten hatten das Risiko einer nachträglichen negativen Rechtsbeurteilung in Kauf genommen. • Das Berufungsgericht hat die Herabsetzung der Vertragsstrafe für den Verstoß 2010 nicht substantiell begründet; anhand der gerichtlichen Feststellungen ist die vom Kläger geforderte Vertragsstrafe von 6.000 € für den Verstoß von 2010 nicht unbillig unter Berücksichtigung der Wiederholung, des Umfangs als Geschäftsbezeichnung und des Verschuldens. • Die Beklagten hafteten nicht jeweils alleine, sondern als Gesamtschuldner für die zuerkannten Vertragsstrafen, weil das Verhalten des Geschäftsführers der Gesellschaft nach § 31 BGB zurechenbar ist und eine Verdoppelung der Vertragsstrafe bei demselben zurechenbaren Verstoß unbillig wäre. • Die gerichtlichen Kosten- und Kostentragungsentscheidungen beruhen auf §§ 92, 101 ZPO. • Wesentliche maßgebliche Normen und Grundsätze: §§ 313, 314 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage, Kündigung aus wichtigem Grund), § 31 BGB (Zurechnung von Handlungen des Organs), § 158 BGB (aufschiebende/aufhebende Bedingung), § 767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage); Prüfungsmaßstäbe zur Billigkeit von Vertragsstrafen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der Senat hebt das Berufungsurteil in Teilen auf: Die Kündigung der Unterlassungserklärungen der Beklagten vom 13. Oktober 2010 ist unwirksam; die Widerklage ist insoweit zurückzuweisen. Die Beklagten bleiben an ihre Unterlassungsverpflichtungen gebunden; der Kläger kann die für Verstöße vor der unwirksamen Kündigung geltend gemachten Vertragsstrafen und Abmahnkosten verlangen. Hinsichtlich der Bemessung der Vertragsstrafe für den Verstoß im Oktober 2010 ist das Berufungsurteil zu Gunsten des Klägers insofern zu korrigieren, dass eine Vertragsstrafe von 6.000 € gerechtfertigt ist. Schließlich ist das Urteil insoweit zu berichtigen, dass die Beklagten die Vertragsstrafen als Gesamtschuldner und nicht jeweils einzeln zu tragen haben. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteilssinn entsprechend geregelt.