Leitsatz
I ZR 6/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:140219UIZR6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:140219UIZR6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 6/17 Verkündet am: 14. Februar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kündigung der Unterlassungsvereinbarung UWG § 8 Abs.4; BGB §§ 314, 242 Ba a) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wich- tigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unter- lassungsvereinbarung darstellen. b) Bei einem aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unter- lassungsvertrag steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße, die der Schuldner vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Ein- wand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 14. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge- richts vom 9. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verkaufte über eBay und über einen Online-Shop Kopf- und Ohrhörer. Er mahnte die Beklagte, die ihrerseits Kopf- und Ohrhörer über einen Online-Shop und über Filialgeschäfte vertreibt, im Frühjahr 2014 wegen Ver- stößen gegen das seinerzeit geltende Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (ElektroG aF) und gegen die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 13. April 2013 (ElektroStoffV aF) geregelte Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung ab. Unter dem 14. Mai 2014 unterbreitete der Kläger der Beklagten insoweit eine strafbewehrte Unter- lassungserklärung, die diese am 2. Juni 2014 annahm. Am 18. und 20. Juni 2014 erwarb der Kläger bei der Beklagten sieben Kopf- und Ohrhörer. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. August 2014 mahnte er die Beklagte wegen Verstößen gegen die Unterlas- 1 2 - 3 - sungsvereinbarung vom 14. Mai/2. Juni 2014 (im Weiteren: Unterlassungsver- einbarung) sowie wegen Wettbewerbsverstößen ab. Am 21. November 2014 und am 16. Mai 2015 führte der Kläger weitere Testkäufe bei der Beklagten durch. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt noch vertragliche Ansprüche auf Unterlassung von in der Unterlassungsvereinbarung näher bezeichneten ge- schäftlichen Handlungen und auf Zahlung von Vertragsstrafen geltend gemacht. Den Zahlungsanspruch hat er dabei in erster Linie auf die sieben von ihm bei den Testkäufen am 18. und 20. Juni 2014 festgestellten Verstöße gegen die Unterlassungsvereinbarung und hilfsweise auf bei den später durchgeführten Testkäufen festgestellte Verstöße gestützt. Als Vertragsstrafe hat er 5.100 € je nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetem Kopf- oder Ohrhörer verlangt. Vor dem auf den 9. Dezember 2015 anberaumten Termin zur mündli- chen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 die Unterlassungsvereinbarung außerordentlich mit der Be- gründung gekündigt, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Wi- derklage der Beklagten zum Ersatz der Aufwendungen verurteilt, die der Be- klagten für die Rechtsverteidigung zur Abwehr der Abmahnung entstanden wa- ren. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (KG, GRUR-RR 2017, 114 = WRP 2017, 462). Mit seiner hinsichtlich des Zahlungsanspruchs vom Berufungsgericht und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Beru- fungsanträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat wie zuvor auch schon das Landgericht die Klage als unbegründet und die Widerklage als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus der Unterlassungsvereinba- rung zu. Die Beklagte habe diese Vereinbarung wirksam gekündigt, weil deren Zustandekommen ein missbräuchliches Verhalten des Klägers zugrunde gele- gen habe. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs stehe ungeachtet dessen auch dem Zahlungsanspruch entgegen, dass dieser Anspruch bereits vor der außer- ordentlichen Kündigung entstanden sei. Mit Recht habe das Landgericht daher auch der Widerklage stattgegeben. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsanträge des Klägers rechtsfehlerfrei als nicht begründet angesehen (dazu unter II 1). Ebenso hat es ohne Rechtsfehler den vom Kläger geltend gemachten Vertragsstrafenanspruch verneint (dazu unter II 2) und der Widerklage stattgegeben (dazu unter II 3). 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei gemäß § 314 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung der Unterlassungsverein- barung berechtigt gewesen, weil der Kläger bei der Abmahnung, die der Unter- lassungsvereinbarung vorangegangen sei, im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich vorgegangen sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Dauerschuldverhältnisse - und dazu zählen auch Unterlassungsver- einbarungen - kann nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Vertragsteil aus wich- 7 8 9 10 11 - 5 - tigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zu- gemutet werden kann. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsverein- barung darstellen kann. aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, ein im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchliches Vorgehen bei der Abmahnung könne kein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Unterlassungsvereinbarung begründen. Das Recht zu einer solchen Kündigung sei auf die Fälle zu beschränken, in de- nen der dem vereinbarten Verbot zugrunde liegende gesetzliche Unterlas- sungsanspruch aufgrund einer Gesetzesänderung oder einer höchstrichterli- chen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen sei und ein entsprechender Unterlassungstitel daher mit einer Vollstreckungsabwehr- klage aus der Welt geschafft werden könne. Der Senat hat in der von der Revision für ihren Standpunkt herangezo- genen Entscheidung "fishtailparka" (Urteil vom 8. April 2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 = WRP 2014, 948) ausgeführt, der Wegfall des dem vertrag- lich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsan- spruchs bilde einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsver- trags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertige. Einer Geset- zesänderung stehe gleich, dass das dem Schuldner aufgrund eines wettbe- werbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs untersagte Verhalten aufgrund einer 12 13 14 - 6 - höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu be- urteilen sei (BGH, GRUR 2014, 797 Rn. 24 - fishtailparka, mwN). Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass allein der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlas- sungsanspruchs einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Unterlas- sungsvertrags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bildet. Vielmehr kann ein Unterwerfungsvertrag nach § 314 Abs. 1 BGB auch aus anderen Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags- verhältnisses nicht zugemutet werden kann. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der Umstand, dass ein Unterwerfungsvertrag auf einer rechtsmiss- bräuchlichen Abmahnung beruht, einen wichtigen Grund für eine außerordentli- che Kündigung bilden. bb) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die außerordentliche Kündigung eines Un- terlassungsverpflichtungsvertrags sei bereits dann wirksam, wenn dem Zustan- dekommen des Vertrags ein missbräuchliches Verhalten des Unterlassungs- gläubigers im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG zugrunde gelegen habe. Vielmehr müssten weitere wie insbesondere solche Umstände hinzukommen, die das Nichtbestehen des Anspruchs für Dritte eindeutig erkennbar machten. Der Senat hat in der von der Revision für ihren Standpunkt herangezo- genen Entscheidung "Missbräuchliche Vertragsstrafe" (Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086) ausgeführt, dass § 8 Abs. 4 UWG auf vertragliche Ansprüche nicht anwendbar sei. Die Frage, ob das Gel- tendmachen einer Vertragsstrafe aufgrund der Unterlassungserklärung eines Mitbewerbers rechtsmissbräuchlich sei, sei daher nach den allgemeinen Grund- sätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu beurteilen; dabei könnten 15 16 17 - 7 - die Umstände berücksichtigt werden, die im Rahmen des § 8 Abs. 4 UWG ei- nen Rechtsmissbrauch begründeten (BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 22 und 29). Aus diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass die Umstände, die einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG begründen, für sich genommen nicht ausreichen können, um die Geltendmachung einer Vertrags- strafe aufgrund der Unterlassungserklärung eines Mitbewerbers als nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich anzusehen. Es ist damit auch nicht gesagt, dass solche Umstände für sich genommen keinen wichtigen Grund für eine Kündi- gung nach § 314 Abs. 1 BGB bilden können. c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich gehandelt, und ist ferner ersichtlich davon ausgegangen, dass der Beklagten deswegen ein Festhalten an der Un- terlassungsvereinbarung nicht zugemutet werden könne. Die gegen diese Beur- teilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, von einem rechtsmiss- bräuchlichen Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sei auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unter- lassungsanspruchs sachfremde Ziele seien wie etwa das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn generell zu schädigen. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung könne sich unter anderem daraus ergeben, dass die Ab- mahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerb- lichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe. Diese Annahme lässt keinen Rechts- fehler erkennen. Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist auszu- gehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendma- chung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht 18 19 20 21 - 8 - schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfrem- den Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus er- geben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Ver- hältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchs- berechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten be- zweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich den- kenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbe- werber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbe- werbsverstößen zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 20 und 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II). bb) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, nach diesen Maßstä- ben sei der Kläger bei der Abmahnung der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich vorgegangen. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, die dieser Beurteilung zu- grunde liegen. (1) Die Revision rügt, die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ver- mögenssituation des Klägers verletzten dessen Anspruch auf rechtliches Ge- hör, seien auch denkgesetzwidrig und ließen zudem die gebotene Gesamtwür- digung der vorgetragenen Sachumstände vermissen. Nach den getroffenen 22 23 - 9 - Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Kläger nach anfänglichen Schwierigkeiten im Jahr 2012 seinen Gewinn von 2013 auf 2014 auf 80.000 € habe verdoppeln können. Das auf eine Kampagne der von ihm wegen Wettbe- werbsverletzungen in Anspruch genommenen Mitbewerber zurückzuführende spätere Scheitern seines Unternehmens lasse keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten zu, zu dem von einem stark wachsen- den Unternehmen mit erheblichen fünfstelligen Gewinnen auszugehen gewe- sen sei, das die von ihm betriebenen Prozesse wirtschaftlich habe führen kön- nen. Das Berufungsgericht habe teilweise nicht hinreichend berücksichtigt, dass allein der Zeitpunkt der Abmahnung für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers maßgeblich sei. Seine Ausführungen zum Erwerb ei- nes hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück in Berlin ließen zudem erkennen, dass es den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers nicht be- rücksichtigt habe, der Umstand, dass die Miterwerberin des Grundstücks weder Eigenkapital noch Sicherheiten habe einbringen können, lasse darauf schlie- ßen, dass die den Erwerb finanzierende Bank den Kläger seinerzeit als sehr kreditwürdig eingestuft habe. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Die Revisionserwiderung hält diesem Vorbringen der Revision mit Recht die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen, nach denen dem vom Klä- ger im Jahr 2014 etwa zu erwartenden Gewinn offene Honorarforderungen sei- ner Prozessbevollmächtigten in Höhe von rund 65.000 € gegenüberstanden und der Kläger im Jahr 2012 gegenüber seiner Lebensgefährtin sowie gegen- über der Mutter seiner Tochter Schulden in Höhe von rund 50.000 € nebst Zin- sen sowie nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 gegen- über seinen Prozessbevollmächtigten einen weiteren sechsstelligen Schadens- ersatzbetrag anerkannt hat. Die Revisionserwiderung weist zudem mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht wegen des in dieser Hinsicht substanzlo- sen Vortrags des Klägers keine ins Gewicht fallenden Vermögensgegenstände hat feststellen können. So war der hälftige Miteigentumsanteil des Klägers an 24 - 10 - einem Grundstück in Berlin, dessen Wert der Kläger mit etwa 190.000 € bis 200.000 € angegeben hat, angesichts der auf dem Grundstück für eine Bank eingetragenen erstrangigen Grundschuld in Höhe von 177.500 € und einer wei- teren, zugunsten der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingetragenen Grundschuld über 100.000 € nicht werthaltig. Die Revisionserwiderung weist ferner zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der Feststellung des Rechtsmissbrauchs entgegen der Darstellung der Revision durchaus auf den Zeitpunkt der Abmahnung abgestellt hat. Nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts befand sich der Kläger schon lange vor der streitgegenständli- chen Abmahnung in schwierigen finanziellen Verhältnissen. So belegen insbe- sondere die Aktenzeichen der von ihm angestrengten Gerichtsverfahren, dass er unter dem Gesichtspunkt des Prozessrisikos eine unverhältnismäßige Ab- mahntätigkeit entweder schon vor oder jedenfalls zum Zeitpunkt der streitge- genständlichen Abmahnung entfaltet hatte. (2) Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, im Streitfall sei von einem kollusiven Zusammenwirken des Klä- gers mit seinen Prozessbevollmächtigten auszugehen, weil diese ihn von dem mit der Führung der Prozesse eingegangenen Kostenrisiko freigestellt oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers so gestaltet hätten, dass seine Gläu- biger weder aktuell noch in Zukunft eine Aussicht gehabt hätten, ihre Forderun- gen zu realisieren. Aus dem Umstand, dass das Risiko von Erfolg und Misser- folg des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens des überschuldeten Anspruchstellers im vollen Umfang dem in Anspruch Genommenen aufgebürdet werde, ergebe sich ein zusätzlicher gewichtiger Aspekt, der den Vorwurf des Missbrauchs begründe. Auch mit ihren gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen hat die Revision keinen Erfolg. Die Revisionserwiderung weist hierzu mit Recht darauf hin, dass das Be- rufungsgericht in dieser Hinsicht keine abschließenden Feststellungen getrof- 25 26 - 11 - fen, sondern lediglich ausgeführt hat, nach den gesamten Umständen dränge sich die Vermutung eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und den von ihm beauftragten Anwälten auf, bei dem der Kläger sich dafür her- gegeben habe, den Anwälten eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen. Die Revisionserwiderung weist weiterhin zutreffend darauf hin, dass ein objekti- ves Missverhältnis zwischen dem Umfang der Verfolgungstätigkeit und dem Umfang der geschäftlichen Aktivitäten den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auch beim Fehlen eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Anwalt rechtfer- tigen kann. Nach § 8 Abs. 4 UWG kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Ein missbräuchliches Verhalten kann sich daher unabhängig von einem kollusiven Zusammenwirken mit einem Anwalt auch aus anderen Um- ständen ergeben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Abmahn- und Pro- zesstätigkeit - wie im Streitfall - angesichts der wirtschaftlichen Lage des Ab- mahnenden nach der Lebenserfahrung allein mit dem Motiv erklären lässt, An- sprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Rechtsverfolgungskosten sowie aus Vertragsstrafeversprechen zu erlangen. (3) Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungs- gerichts, der Kläger sei im Frühjahr 2014 offensichtlich bereits mehrfach in Ge- richtsverfahren mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs konfrontiert worden. Das Berufungsgericht habe dabei allein auf ein Verfahren vor dem Oberlandes- gericht Celle hingewiesen, in dem sich der Kläger in der mündlichen Verhand- lung im Hinblick auf einen von der Vorinstanz bejahten Rechtsmissbrauch zur Zurücknahme seines Antrags veranlasst gesehen habe. Das Berufungsgericht habe dabei den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelas- sen, das Oberlandesgericht Celle habe in der Ladung zu der mündlichen Ver- handlung ausgeführt, dass es als zweifelhaft erscheine, ob der von der Vor- instanz bejahte Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliege. Der Kläger habe zudem auf Urteile der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main und Karlsru- he hingewiesen, nach denen ihm der Vorwurf einer missbräuchlichen An- 27 - 12 - spruchsverfolgung zu Unrecht gemacht worden sei. Dieses Vorbringen verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Revisionserwiderung weist hierzu mit Recht darauf hin, dass es für die Beurteilung des Streitfalls nicht entscheidend ist, aus welchen Gründen der Kläger in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle seinen Antrag zu- rückgenommen hat. Maßgeblich ist hier vielmehr, dass der Kläger schon vor der Abmahnung der Beklagten bei den von ihm gegenüber Mitbewerbern gel- tend gemachten Wettbewerbsverstößen unstreitig vielfach mit dem Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung konfrontiert worden war. Soweit die Revision auf Urteile der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main und Karlsruhe verweist, in denen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers jeweils verneint worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung der Frage, ob ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vorliegt, eine vom Tatrichter auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens vorzunehmende Beurtei- lung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert. (4) Die Revision rügt schließlich, der Kläger sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet gewesen, sein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung der von ihm geltend gemachten Verstöße gegen die Kennzeich- nungspflichten weiter darzulegen. Bei der Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG aF, auf die der Kläger sich bei seinem Vorgehen gegen die von den Mitbewerbern begangenen Verstöße maßgeblich gestützt habe, habe es sich um eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Mitbewerber gehandelt, die vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten durch nicht gekennzeich- nete Elektrogeräte anderer Marktteilnehmer geschützt werden sollten. Auch damit hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat bei seinen mit der Revision insoweit angegrif- fenen Ausführungen allerdings nicht berücksichtigt, dass die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG aF insofern eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der 28 29 30 - 13 - Mitbewerber im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF darstellte, als sie diese vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer schützen sollte (BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 16 = WRP 2015, 1214 - Kopfhörer-Kennzeichnung, mwN). Der Kläger hat sein wirtschaftliches Interes- se an der Verfolgung der von ihm geltend gemachten Verstöße von Kennzeich- nungspflichten nach den vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil ge- troffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen jedoch trotz der entsprechenden Aufforderung in der Verfügung des Vorsitzenden des Beru- fungssenats vom 10. Juni 2016 nicht mit diesem Gesichtspunkt begründet. d) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe die außerordentliche Kündigung des Unterwerfungsvertrags rechtzeitig erklärt, da die wesentlichen Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, die den Rechtsmissbrauchsvorwurf maßgeblich begründeten, aus dem vom Kläger am 8. Oktober 2015 abgegebenen Vermögensverzeichnis stammten. Nach § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Frist sei mit einem Zeit- raum von weniger als zwei Monaten zwischen der Abgabe der Vermögensaus- kunft am 8. Oktober 2015 und dem Zugang der Kündigungserklärung vom 1. Dezember 2015 beim Kläger am 2. Dezember 2015 nicht überschritten, wird von der Revision nicht beanstandet und lässt auch keinen Rechtsfehler erken- nen. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe unabhän- gig davon kein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen in Höhe von insge- samt 35.700 € gegenüber der Beklagten zu, ob diese vor dem Wirksamwerden ihrer Kündigungserklärung gegen ihre Unterlassungspflichten aus der Unterlas- 31 32 - 14 - sungsvereinbarung verstoßen habe. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Frage, ob ein aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlos- sener Unterlassungsvertrag nicht nur nach § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, sondern der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen die Unterlassungspflichten, die der Schuldner vor dem Wirk- samwerden seiner Kündigung begangen hat, auch der Einwand des Rechts- missbrauchs nach § 242 BGB entgegensteht, ist umstritten. Der Bundesge- richtshof hatte sie bislang noch nicht zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 38 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät; GRUR 2012, 949 Rn. 22 - Missbräuchliche Vertragsstrafe). b) Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht bejaht. Es hat ange- nommen, der Geltendmachung von Vertragsstrafen wegen Verstößen gegen eine aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung abgeschlossene Unterlas- sungsvereinbarung könne schon vor deren Kündigung der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Verhaltensweisen, die der gerichtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsansprü- che nach § 8 Abs. 4 UWG entgegenstehen könnten, würden Vertragsstrafenan- sprüche zwar nur ausschließen, wenn sie für die Abgabe der Unterwerfungser- klärung ursächlich gewesen seien oder mit dieser jedenfalls im Zusammenhang stünden; bei äußeren Umständen, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs be- gründeten, sei dies aber der Fall. Soweit die Heranziehung des § 242 BGB in entsprechenden Fällen davon abhängig gemacht werde, dass das Nichtbeste- hen des Anspruchs eindeutig zu erkennen gewesen sei, stehe dies im Streitfall nicht entgegen, weil die Vielzahl und die Dichte der hier für einen Rechtsmiss- brauch sprechenden Indizien die Nichtberechtigung der Abmahnung des Klä- gers eindeutig hätten erkennen lassen. 33 34 35 - 15 - c) Die Revision verweist demgegenüber auf die Senatsentscheidungen „Altunterwerfung I“ (Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316) und „Altunterwerfung IV“ (Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 243/97, GRUR 2001, 85 = WRP 2000, 1404). Nach diesen Entscheidungen führe die Kündi- gung lediglich zur Beendigung des Schuldverhältnisses für die Zukunft; bereits entstandene Zahlungsansprüche blieben daher unberührt. d) Die Revision lässt dabei unberücksichtigt, dass bei Vertragsstrafenan- sprüchen aus einer Unterlassungsvereinbarung im Rahmen einer Gesamtwür- digung zu prüfen ist, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei und nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass deren Geltendmachen gegen Treu und Glauben verstößt. Im Streitfall hat der Kläger nach den vom Berufungsge- richt getroffenen Feststellungen seine umfassende Abmahntätigkeit allein zu dem Zweck, unter anderem Vertragsstrafeversprechen zu generieren, und an- gesichts seiner desolaten Vermögensverhältnisse in dem Bewusstsein betrie- ben, dass die Abgemahnten gegen ihn selbst im Falle eines Prozessgewinns keine Kostenerstattungsansprüche würden realisieren können. Für eine unzu- lässige Rechtsausübung spricht im Streitfall zudem der Umstand, dass sich der Kläger hier auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch sein gesetzwid- riges Verhalten erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1971 - VIII ZR 165/69, BGHZ 57, 108, 111 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11, NJW 2013, 1676 Rn. 18; Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17, NJW 2018, 1756 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 242 Rn. 43). e) Keinen Rechtsfehler lässt auch die Beurteilung des Berufungsgerichts erkennen, die im Schrifttum teilweise vertretene Ansicht, der Abgemahnte könn- te sich zum Schein unterwerfen und damit die Wiederholungsgefahr und den Unterlassungsanspruch ausschließen, um dann bei einem erneuten Verstoß den Missbrauchseinwand zu erheben (vgl. Staudinger/Rieble, BGB [2015], 36 37 - 16 - § 339 Rn. 49), erscheine wirklichkeitsfremd. Nach der Lebenserfahrung wird ein Abgemahnter, der die den Missbrauch begründenden Umstände kennt, keine Unterwerfungserklärung abgeben, sondern sogleich den Missbrauchseinwand erheben. Der Abmahnende wird die Umstände, die einen Rechtsmissbrauch begründen können, daher tunlichst vor dem Abgemahnten verbergen. Der Um- stand, dass ein objektiv eindeutig rechtsmissbräuchliches Verhalten für den Ab- gemahnten zunächst nicht erkennbar war, kann es aber nicht rechtfertigen, dem Abgemahnten in diesem Fall die Berufung auf den Rechtsmissbrauch anders als in einem Fall zu versagen, in dem der Rechtsmissbrauch für ihn von Anfang an erkennbar war, zumal der Abgemahnte im ersten Fall keineswegs weniger schutzwürdig ist als im zweiten Fall. 3. Nach den Ausführungen zu vorstehend B I hat das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Widerklage mit Recht als aus § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG und hinsichtlich der Zinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet angesehen. 38 - 17 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2015 - 97 O 125/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2016 - 5 U 163/15 und 5 W 27/16 - 39