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Entscheidung

VIII ZR 49/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 49/13 vom 22. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts Hamburg vom 23. Januar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wegen offenbarer Un- richtigkeiten unter Ziffer 1 Abs. 2 sowie unter Ziffer 3 und 4 wie folgt neu gefasst wird: 1. […] Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 264.530,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. vom 17. Dezember 2004 bis zum 5. September 2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis- zinssatz p.a. seit dem 6. September 2005 zu zahlen. […] 3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Parteien des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin ein Viertel, die Beklagte drei Viertel. 4. Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten trägt die Beklagte drei Viertel. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 264.530,78 €. - 3 - Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von ei- ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab- gesehen. Gleichzeitig ist das Urteil des Berufungsgerichts jedoch wegen eines of- fenbaren Berechnungsfehlers bei der Bemessung des entgangenen Gewinns gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der der Klägerin zuerkannte Be- trag von 313.875,44 € auf den sich bei zutreffender Berechnung ergebenden Betrag von 264.530,78 € reduziert wird. Insoweit wird auf die Erläuterungen der Hinweisverfügung vom 14. Mai 2014 Bezug genommen, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben. Dieser Berichtigung ist zugleich durch eine Berichtigung der am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterlie- gens orientierten Kostenentscheidung für die Tatsacheninstanzen Rechnung zu tragen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 15 mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 401 O 129/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2013 - 13 U 198/10 - 1 2